Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2007, Az. VIII ZR 267/05

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2813

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 18. Juli 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja HGB § 89 b Abs. 3 Nr. 2 a) Für den Ausschlusstatbestand des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ist ein eigenes Verschulden des Handelsvertreters erforderlich; das Fehlverhalten einer Hilfsperson ist dem Handelsvertreter insoweit - anders als im Rahmen der Vorschrift des § 89a Abs. 1 HGB - nicht nach § 278 BGB zuzurechnen (im [X.] an [X.] 29, 275). b) Der Grundsatz, dass ein Verschulden von Hilfspersonen nicht geeignet ist, den Ausgleichsanspruch auszuschließen, greift ausnahmsweise dann nicht ein, wenn ein Dritter, der nicht Vertragspartner ist, nach dem übereinstim-menden Willen der Beteiligten ausschließlich als Handelsvertreter für den Unternehmer tätig sein soll; in einem solchen Fall kann sich der [X.] nicht darauf berufen, dass der Dritte nur sein Erfüllungsgehilfe ge-wesen sei (im [X.] an [X.], Urteil vom 23. Januar 1964 - [X.], [X.], 428). [X.], Urteil vom 18. Juli 2007 - [X.] - [X.]

LG Mainz - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2007 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] sowie die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 24. November 2005 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin ge-gen das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 22. April 2005 insoweit zurückgewiesen worden ist, als das Land-gericht die Klage hinsichtlich des Anspruchs auf [X.] (45.653,20 •) abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens und des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, auf Zahlung von [X.] in Anspruch. Sie klagt aus abgetretenem Recht des Zedenten J.

S.

. Dessen Vater, der am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligte [X.] S.

, war seit dem 9. Januar 2000 für die Beklagte, die unter anderem [X.] - 3 - tesysteme aus [X.] vertreibt, als Handelsvertreter tätig. Zum 1. September 2000 trat [X.]

anstelle seines [X.] in den Vertrag ein. Mit Schreiben vom 10. September 2002 kündigte die Beklagte das Handelsvertre-terverhältnis fristlos. 2 Die Klägerin hat rückständige Provisionsansprüche, Schadensersatz we-gen der ihrer Auffassung nach unberechtigten Kündigung des [X.] sowie [X.] geltend gemacht. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] der Klage hinsichtlich der Provisionsansprüche unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise stattgegeben und hinsichtlich der gel-tend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz (7.910,70 •) und [X.] (45.653,20 •) den Rechtsstreit an das [X.] zurückver-wiesen. Das [X.] hat die Klage insoweit erneut abgewiesen; ebenso hat es eine gegen den Drittwiderbeklagten [X.]S.

nunmehr erhobene Widerklage der [X.] abgewiesen. Die Berufungen beider Parteien gegen dieses Urteil haben keinen Erfolg gehabt. Der Senat hat die Nichtzulassungs-beschwerde der Klägerin hinsichtlich des geltend gemachten [X.] zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat im Übrigen zugelassenen Re-vision verfolgt die Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch auf [X.] weiter. - 4 - Entscheidungsgründe: 3 Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. [X.] 4 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB bestehe nicht. Ein solcher Anspruch sei nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ausgeschlossen, wenn - wie hier - der Unternehmer das [X.] gekündigt habe und hierfür ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhal-tens des Handelsvertreters vorgelegen habe. Die außerordentliche Kündigung gegenüber dem Handelsvertreter J.
S.

sei gerechtfertigt gewesen, weil dessen Vater, [X.]

, Dritten gegenüber geschäftsschädigen-de Äußerungen über das Unternehmen der [X.] abgegeben habe. Diese Äußerungen müsse sich der Vertragspartner der [X.] nach dem Rechts-gedanken des § 278 BGB zurechnen lassen, weil er sich bei der Erfüllung des [X.] der Mithilfe seines [X.] bedient habe. I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Klä-gerin kann der an sie abgetretene Anspruch des Zedenten [X.]

auf [X.] (§ 89b HGB) mit der vom Berufungsgericht ge-gebenen Begründung nicht versagt werden. Aus den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich nicht, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Anspruchs nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB vorliegen. 5 1. Allerdings hat das Berufungsgericht aufgrund seiner rechtsfehlerfrei getroffenen Tatsachenfeststellungen zutreffend angenommen, dass die außer-ordentliche Kündigung des [X.] nach § 89a Abs. 1 HGB 6 - 5 - gerechtfertigt war, weil dem Handelsvertreter [X.] die geschäfts-schädigenden Äußerungen seines [X.] [X.]

im Rahmen der Vorschrift des § 89a Abs. 1 HGB nach § 278 BGB zuzurechnen sind. Dass dem Handelsvertreter, soweit es um die Berechtigung des Unternehmers zur außer-ordentlichen Kündigung geht, das Verhalten von Hilfspersonen nach dem Rechtsgedanken des § 278 BGB zuzurechnen ist, ergibt sich aus der Bestim-mung in § 89a Abs. 2 HGB, die darauf abstellt, ob die Kündigung durch ein Verhalten des Handelsvertreters veranlasst wurde, das dieser zu vertreten hat ([X.] 29, 275, 278). 2. Zum Verlust des Ausgleichsanspruchs führt eine vom Unternehmer aus wichtigem Grund ausgesprochene Kündigung aber nur dann, wenn für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen eines schuldhaften Verhaltens des [X.] vorlag (§ 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB). Das Berufungsgericht hat inso-weit verkannt, dass hierfür ein eigenes Verschulden des Handelsvertreters er-forderlich ist. Das Fehlverhalten einer Hilfsperson ist dem Handelsvertreter, so-weit es um den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB geht, nicht nach § 278 BGB zuzurechnen; die Vorschrift des § 278 BGB findet insoweit keine Anwendung ([X.] aaO; MünchKommHGB/v. [X.], 2. Aufl., § 89b Rdnr. 180; [X.]/[X.], HGB, 32. Aufl., § 89b Rdnr. 65; [X.]/Boujong/[X.]/Löwisch, HGB, § 89b Rdnr. 67 m.w.[X.]). Ein persönliches Verschulden des Handelsvertreters hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, so dass ein Ausschluss des Ausgleichsanspruchs nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB unter diesem Gesichtspunkt nicht eingreift. 7 Der Grundsatz, dass ein Verschulden von Hilfspersonen eines [X.]s nicht geeignet ist, den Ausgleichsanspruch auszuschließen, greift allerdings ausnahmsweise dann nicht ein, wenn ein Dritter, der nicht Vertrags-partner ist, nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten ausschließlich 8 - 6 - als Handelsvertreter für den Unternehmer tätig sein soll; in einem solchen Fall kann sich der Handelsvertreter nicht darauf berufen, dass der Dritte nur sein Erfüllungsgehilfe gewesen sei ([X.], Urteil vom 23. Januar 1964 - [X.], [X.], 428, unter II; MünchKommHGB/v.[X.], aaO; [X.]/Boujong/[X.]/Löwisch, aaO m.w.[X.]). Feststellungen zum Vorbringen der [X.], dass [X.]

nur "pro forma" als Handelsvertreter habe auftreten sollen, die Handelsvertre-tertätigkeit tatsächlich aber im allseitigen Einverständnis weiterhin ausschließ-lich von seinem Vater ausgeübt worden sei, hat das Berufungsgericht nicht ge-troffen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt der Ausgleichsanspruch nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen ist. 9 - 7 - II[X.] 10 Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da sie nicht entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.04.2005 - 5 O 248/03 - [X.], Entscheidung vom 24.11.2005 - 6 U 623/05 -

Meta

VIII ZR 267/05

18.07.2007

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2007, Az. VIII ZR 267/05 (REWIS RS 2007, 2813)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2813

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