Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2009, Az. VIII ZR 226/07

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3780

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[X.] [X.]/07 Verkündet am: 29. April 2009 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja HGB § 89b Abs. 3 Nr. 2 Dem [X.] werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 [X.] zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 18 Buchst. a der Richtlinie 86/653/[X.] des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selb-ständigen Handelsvertreter dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Rege-lung entgegensteht, nach der der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters auch im Falle einer ordentlichen Kündigung durch den Unternehmer nicht besteht, wenn ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Vertrages wegen schuldhaften Verhal-tens des Handelsvertreters im [X.]punkt der ordentlichen Kündigung zwar vorlag, dieser aber für die Kündigung nicht ursächlich war? Falls eine solche nationale Regelung mit der Richtlinie vereinbar ist: Steht Art. 18 Buchst. a der Richtlinie einer entsprechenden Anwendung der nationa-len Regelung über den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs auf den Fall entgegen, dass ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Vertrages wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters erst nach Ausspruch der ordentlichen Kündigung eintrat und dem Unternehmer erst nach Vertragsbeendigung bekannt wurde, so dass er eine weitere, auf das schuldhafte Verhalten des Handelsvertreters gestützte frist-lose Kündigung des Vertrages nicht mehr aussprechen konnte? [X.], Beschluss vom 29. April 2009 - [X.]/07 - O[X.]

[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] sowie die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] beschlossen: [X.] Das Verfahren wird ausgesetzt. I[X.] Dem [X.] werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts ge-mäß Art. 234 [X.] zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 18 Buchst. a der Richtlinie 86/653/[X.] des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertre-ter dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Rege-lung entgegensteht, nach der der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters auch im Falle einer ordentlichen Kündigung durch den Unternehmer nicht besteht, wenn ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Vertrages wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters im [X.]punkt der ordentlichen Kündigung zwar vorlag, dieser aber für die Kündigung nicht ur-sächlich war? Falls eine solche nationale Regelung mit der Richtlinie verein-bar ist: Steht Art. 18 Buchst. a der Richtlinie einer entsprechenden An-wendung der nationalen Regelung über den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs auf den Fall entgegen, dass ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Vertrages wegen schuld-haften Verhaltens des Handelsvertreters erst nach Ausspruch der ordentlichen Kündigung eintrat und dem Unternehmer erst nach Vertragsbeendigung bekannt wurde, so dass er eine wei-tere, auf das schuldhafte Verhalten des Handelsvertreters ge-stützte fristlose Kündigung des Vertrages nicht mehr ausspre-chen konnte? - 3 - Gründe: [X.] 1 Die Klägerin macht, soweit für das Revisionsverfahren noch von [X.], einen Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 89b HGB sowie Zahlungsansprüche aufgrund von Gutschriften geltend. Die Klägerin war seit 1993 Vertragshändlerin der [X.]. Mit Schreiben vom 6. März 1997 sprach die Beklagte die ordentliche Kündigung des [X.] zum 31. März 1999 aus. Die geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin betrieben [X.] mit einem ehemaligen Geschäftsführer der Klägerin auch die Autovermie-tung W.

GbR (im Folgenden: [X.]). Diese war Lizenznehmerin der [X.]Autovermietung GmbH & Co. KG, die wiederum [X.] auch für ihre Lizenznehmer [X.] mit der [X.] eine "Rahmenvereinbarung für [X.]" über Sondernachlässe bei der Belieferung mit fabrikneuen [X.] geschlossen hatte. Nach Ziffer 1.3 der ab 1. Januar 1998 gelten-den Vereinbarung ist Voraussetzung für die Einstufung als Großkunde und [X.] für die Rabattgewährung, 2 "–dass der Großkunde die Fahrzeuge jeweils zur eigenen Nutzung verwendet mit einer Mindestfahrleistung von 2.000 km, und die Fahr-zeuge zumindest für einen [X.]raum von sechs Monaten auf ihn [X.] sind." [X.] kaufte auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung Fahrzeuge bei der Klägerin unter Inanspruchnahme der vereinbarten Nachlässe. Die Klä-gerin erhielt dafür von der [X.] Zuschüsse nach Maßgabe der "[X.] Voraussetzungen der [X.]", in denen es unter anderem heißt: 3 - 4 - "Die Gewährung des Zuschusses erfolgt stets unter der Voraussetzung, daß das Fahrzeug entsprechend den Zuschußbedingungen zugelassen und eingesetzt wurde. Der Händler hat bei seiner Vertragsgestaltung mit den Kunden dies sicherzustellen. Stellt sich später heraus, dass die [X.] nicht eingehalten wurden (z. B. Nichteinhaltung der [X.] durch den Kunden), sind die erhaltenen Zuschüsse vom Händler an [X.] zurückzuzahlen." Im [X.]raum von April 1998 bis Juli 1999 wurde bei 28 Fahrzeugen, die [X.] von der Klägerin gekauft hatte, die [X.] von sechs Monaten durch einen vorzeitigen Weiterverkauf nicht eingehalten. Im Hinblick darauf ist die Beklagte der Auffassung, ein Ausgleichsanspruch der Klägerin sei gemäß § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ausgeschlossen. Die Klägerin habe sich ihr nicht zu-stehende Zuschüsse in Höhe von 53.395,50 DM (= 27.300,67 •) verschafft, in-dem sie im bewussten Zusammenwirken mit [X.] die vertraglich vereinbarte Haltefrist nicht eingehalten und damit planmäßig gegen die Zuschussbedingun-gen der [X.] verstoßen habe. Dieses fortgesetzte, vertragswidrige [X.] zum Nachteil der [X.] stelle ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin dar, das die Beklagte zur außerordentlichen Kündigung des [X.] berechtigt und dessentwegen sie den Vertrag auch fristlos gekündigt hätte, wenn es ihr vor Beendigung des [X.] bekannt geworden wäre. Die Klägerin tritt dem entgegen und behauptet, der vorzeitige Verkauf von [X.], für die [X.] einen Großkundenrabatt und die Klägerin einen Zuschuss erhalten habe, sei jeweils mit Mitarbeitern der [X.] abgesprochen und von diesen telefonisch genehmigt worden. 4 Mit der Klage macht die Klägerin, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB analog in Höhe von 550.401,67 DM (= 281.415,91 •) sowie Zahlungsansprüche aufgrund von Gutschriften in Höhe von insgesamt 6.768,38 DM (= 3.460,62 •) geltend. Das [X.] hat der Klage hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs in Höhe von 180.159,46 • und hinsichtlich der Gutschriften in voller Höhe [X.] jeweils nebst 5 - 5 - Zinsen [X.] stattgegeben. Das [X.] hat auf die Berufung der [X.] das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur [X.] eines Ausgleichsbetrages von 98.637,17 • und zur Zahlung aufgrund von Gutschriften in Höhe von 2.420,62 • [X.] jeweils nebst Zinsen [X.] verurteilt. [X.] richtet sich die vom [X.] zugelassene Revision der [X.], mit der diese ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt, soweit sie zur Zahlung ei-nes 1.289,39 • übersteigenden Betrages verurteilt worden ist. I[X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Vorabentscheidungsersuchen von Interesse, im Wesentlichen ausge-führt: 6 Der Klägerin stehe analog § 89b Abs. 1 HGB ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Voraussetzungen der entsprechenden Anwendung dieser Bestimmung auf die Klägerin als Vertragshändlerin seien im Berufungs-verfahren nicht in Frage gestellt worden, wie auch die ordentliche Beendigung des [X.] zum 31. März 1999 und die rechtzeitige Anmeldung des Anspruchs außer Frage stünden. 7 Der geltend gemachte Ausgleichsanspruch scheitere nicht an § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund wegen des der Klägerin vorgeworfenen Verhaltens habe die Beklagte nicht erklärt. Zwar sei in der früheren Rechtsprechung § 89b Abs. 3 Satz 2 HGB aF auch in den Fällen entsprechend angewendet worden, in denen der Unternehmer [X.] wie vorlie-gend [X.] ordentlich gekündigt und der Handelsvertreter danach, jedoch vor [X.], sich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, das eine fristlose Kündigung durch den Unternehmer rechtfertigen würde, von dem dieser aber erst nach Vertragsende erfahren habe. Es sei jedoch nunmehr der Ansicht zu 8 - 6 - folgen, dass der wichtige Grund ursächlich für die Kündigung geworden sein müsse, weil nur dieses Verständnis mit Art. 18 Buchst. a der Richtlinie des Ra-tes vom 18. Dezember 1986 (86/653/[X.]) vereinbar und die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen sei. Die konkreten Umstände der vorzeitigen Veräußerung von Fahrzeugen und die Relevanz der Frage, ob diesbezüglich von einer Vorabinformation der [X.] auszugehen sei, seien deshalb erst im Rahmen der Prüfung zu klären, inwieweit ein Ausgleichsanspruch gemäß § 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB der Billigkeit entspreche. Ein Billigkeitsabschlag im Hinblick auf die von der [X.] insoweit vorgetragenen Umstände sei jedoch nicht gerechtfertigt. [X.] könne, ob der Beweiswürdigung des Landge-richts zu folgen sei, das sich davon überzeugt gezeigt habe, die vorzeitigen Weiterverkäufe seien jeweils mit Zustimmung der [X.] erfolgt. Denn es sei schon nicht ersichtlich, dass der [X.] in letzter Konsequenz ein Schaden entstanden sei. II[X.] Die Entscheidung über den Ausgleichsanspruch der Klägerin als [X.] hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob der in § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB geregelte, auf Vertragshändler entsprechend anzuwendende [X.] nur dann eingreift, wenn ein schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters oder [X.], das eine fristlose Beendigung des Vertrages rechtfertigt, für die Kündigung des Unternehmers ursächlich gewor-den ist, oder ob der [X.] auch dann (entsprechende) Anwen-dung findet, wenn im Falle einer ordentlichen Kündigung durch den [X.] ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung erst nach Ausspruch der or-dentlichen Kündigung eingetreten ist, dem Unternehmer aber erst nach [X.] bekannt wurde, so dass er eine weitere, auf das schuldhafte Verhalten des Handelsvertreters oder [X.] gestützte Kündigung 9 - 7 - des Vertrages nicht mehr aussprechen konnte. Dies hängt von der Auslegung von Art. 18 Buchst. a der Richtlinie 86/653/[X.] des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ([X.]. [X.] Nr. L 382, [X.]; im Folgenden: Richtlinie) ab. Zwar regelt die Richtlinie unmittelbar nur das Recht der [X.], nicht das der Vertragshändler. Da aber das Handelsvertreterrecht nach [X.] Recht auf das Rechtsverhältnis der Vertragshändler entspre-chend anzuwenden ist, kommt es für die Entscheidung über den [X.] Klägerin als Vertragshändlerin darauf an, welche Auswirkungen die Richtlinie auf die Auslegung und Anwendung der handelsvertreterrechtlichen Bestimmung des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB hat. 1. Nach dem nationalen [X.] Recht (§ 89b Abs. 1 Satz 1 HGB) kann der Handelsvertreter von dem Unternehmer nach Beendigung des [X.] unter bestimmten Voraussetzungen einen angemessenen Ausgleich verlangen. 10 § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB bestimmt, dass dieser Anspruch nicht besteht, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündi-gung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag. Der Wortlaut der Vorschrift verlangt nicht, dass der Unternehmer das Vertragsverhältnis mit dem Handelsvertreter wegen eines schuldhaften Verhal-tens des Handelsvertreters fristlos gekündigt hat. Ein wichtiger Grund, der eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätte, muss im [X.]punkt der Kündigung ledig-lich objektiv vorgelegen haben. 11 Dementsprechend hat der [X.] im Jahr 1963 zu § 89b Abs. 3 Satz 2 HGB (aF), der [X.] zu § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB, entschieden, durch die Formulierung sei klargestellt, dass 12 - 8 - der wichtige Grund bei der Kündigung nicht angegeben werden müsse. Darüber hinaus sei auch nicht erforderlich, dass der wichtige Grund für die Kündigung des Unternehmers ursächlich gewesen sei. Für die Kündigung des [X.]s genüge es, dass der Kündigungsgrund im [X.]punkt der Kündigung objek-tiv vorgelegen habe; es sei nicht erforderlich, dass der Unternehmer sich schon bei der Kündigung auf ihn berufen habe oder dass er ihm überhaupt bekannt gewesen sei ([X.] 40, 13, 15 f.). In einem weiteren Urteil aus dem [X.] hat der [X.] entschieden, dass Sinn und Zweck des § 89b Abs. 3 Satz 2 HGB (aF) eine ent-sprechende Anwendung der Vorschrift in Fällen erforderten, in denen der Un-ternehmer fristgerecht gekündigt und der Handelsvertreter danach, jedoch vor Vertragsende, sich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, das eine fristlose Kündigung durch den Unternehmer gerechtfertigt hätte, von dem dieser aber erst nach Vertragsende erfahren habe. In der genannten Vorschrift komme der Wille des Gesetzes zum Ausdruck, dass der Ausgleichsanspruch bei einer Kündigung durch den Unternehmer entfalle, wenn gegen den Handelsvertreter ein wichtiger Kündigungsgrund aus schuldhaftem Verhalten vorgelegen habe. Es sei nicht einzusehen, warum in solchen Fällen der Unternehmer schlechter und der Handelsvertreter besser gestellt sein sollte, in denen das schuldhafte Verhalten des Handelsvertreters erst in den [X.]raum nach Ausspruch einer fristgerechten Kündigung durch den Unternehmer, aber vor Ablauf der [X.] falle. Denn auch wenn der Vertrag gekündigt sei, blieben die Parteien bis zu seiner Beendigung an ihn gebunden. Erfahre der Unternehmer vor [X.] von dem nachträglich entstandenen wichtigen Kündigungsgrund, habe er noch Gelegenheit, diesen Grund zum Anlass einer neuen Kündigung zu nehmen. Erfahre er davon erst nach der infolge der fristgerechten Kündigung eingetretenen Vertragsbeendigung, bestehe für ihn keine Kündigungsmöglich-13 - 9 - keit mehr. Mindestens in einem solchen Fall sei die entsprechende Anwendung von § 89b Abs. 3 Satz 2 HGB (aF) geboten ([X.] 48, 222, 224 ff.). 14 2. Es ist fraglich, ob der Wortlaut des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB und eine Auslegung und analoge Anwendung dieser Bestimmung entsprechend der Rechtsprechung des [X.] zu der wortgleichen Vorgängerbe-stimmung in § 89b Abs. 3 Satz 2 HGB (aF) mit Art. 18 Buchst. a der Richtlinie vereinbar sind. Nach Art. 18 Buchst. a der Richtlinie besteht der Anspruch auf Ausgleich nach Art. 17 der Richtlinie nur dann nicht, wenn der Unternehmer den Vertrag "wegen" (englisch: "because of"; französisch: "pour") eines schuldhaf-ten Verhaltens des Handelsvertreters beendet hat, das aufgrund der einzel-staatlichen Rechtsvorschriften eine fristlose Beendigung des [X.]. Der Wortlaut der Richtlinie fasst die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Ausgleichsanspruchs damit enger als § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB. Dies wirft die Frage der Vereinbarkeit von § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB mit Art. 18 Buchst. a der Richtlinie auf und, sofern diese zu bejahen sein sollte, die weitere Frage, ob an der bisherigen Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendung des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB im Hinblick auf Art. 18 Buchst. a der Richtlinie festgehalten werden kann. a) Der [X.] Gesetzgeber hat in der Begründung des Regierungs-entwurfs zum Gesetz zur Durchführung der [X.]-Richtlinie zur Koordinierung des Rechts der Handelsvertreter vom 23. Oktober 1989 ([X.]) ausge-führt, die Richtlinie lehne sich in ihren Grundzügen weitgehend an die (damali-gen) Regelungen des Handelsgesetzbuchs an, so dass sich die erforderlichen Anpassungen des [X.] Rechts in den meisten Punkten auf Details be-schränkten ([X.]. 11/3077, [X.]). In der von § 89b Abs. 3 Satz 2 HGB (aF) abweichenden Formulierung in Art. 18 Buchst. a der Richtlinie hat der [X.] Gesetzgeber keinen Unterschied im sachlichen Regelungsgehalt gegenüber 15 - 10 - dem in [X.] bereits seit langer [X.] geltenden Recht gesehen. Er ist der Auffassung gewesen, dass sich insoweit an der Rechtslage in [X.] durch die Richtlinie nichts geändert habe. Dementsprechend wurde die Be-stimmung des § 89b Abs. 3 Satz 2 HGB (aF) im Zuge der Umsetzung der Richt-linie [X.] inhaltlich unverändert [X.] als § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB beibehalten ([X.]. 11/3077, [X.], und [X.]. 11/4559, [X.] f.). b) Nach einer im [X.] rechtswissenschaftlichen Schrifttum ver-breiteten Ansicht ist dagegen der Wortlaut des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB zu weit gefasst. Insbesondere wird die Auffassung vertreten, dass die bisherige Recht-sprechung des [X.], nach der die Kündigung des Unternehmers nicht auf dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters zu beruhen brau-che, Art. 18 Buchst. a der Richtlinie wi[X.]preche. § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB sei nach dem Gebot richtlinienkonformer Auslegung einschränkend dahin auszule-gen, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters und der Kündigung bestehen müsse; eine analoge Anwen-dung der Vorschrift, wie sie der [X.] bisher praktiziert habe, sei nicht mehr zulässig. Habe der Unternehmer die Kenntnis von dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters erst nach Vertragsbeendigung erlangt, so dass er nicht mehr wegen dieses Verhaltens kündigen könne, sei das Verhalten nur noch im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB zu berücksichtigen ([X.], Handelsrecht, 24. Aufl., § 15 Rdnr. 119; Thume in: [X.]/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 2, 8. Aufl., [X.]. [X.]. 159; [X.]. in: [X.]/[X.] von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 89b Rdnr. 140; MünchKommHGB/von [X.], 2. Aufl., § 89b Rdnr. 173; [X.] in: [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 89b Rdnr. 63; [X.], Handelsvertreterrecht, 3. Aufl., § 89b Rdnr. 66; [X.]. in: [X.]/[X.], HGB, 33. Aufl., § 89b Rdnr. 66; [X.] in[X.]/[X.]/[X.], HGB, 6. Aufl., § 89b Rdnr. 17; [X.], [X.] 2002, 143, 156 f.). Dieser Auffassung haben sich 16 - 11 - inzwischen einige Obergerichte angeschlossen (neben dem Berufungsgericht [X.], NJW-RR 2007, 1044 f). 17 c) Der [X.] hält für klärungsbedürftig, ob der Wortlaut des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB im Hinblick auf Art. 18 Buchst. a Richtlinie zu weit gefasst ist und ob aus diesem Grund die bisherige Rechtsprechung des [X.] zur Auslegung und analogen Anwendung des § 89b Abs. 3 Satz 2 HGB (aF) nicht auf die heute geltende, inhaltlich unverändert gebliebene Vorschrift in § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB übertragen werden kann. Die Vereinbarkeit des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB und der zu dieser Be-stimmung ergangenen Rechtsprechung des [X.] mit Art. 18 Buchst. a Richtlinie erscheint trotz des engeren Wortlauts der Richtlinie nicht ausgeschlossen. Dafür sprechen nicht nur die in den Gesetzesmaterialien do-kumentierte Auffassung des [X.] Gesetzgebers bei der Umsetzung der Richtlinie in das [X.] Handelsvertreterrecht (oben unter b), sondern auch die Vorarbeiten zur Richtlinie selbst. 18 Die Erwägungsgründe der Richtlinie, die in den Bezugsvermerken der Richtlinie genannten Vorschläge der [X.] ([X.]. [X.] Nr. C 13 vom 18. Januar 1977, [X.] und [X.]. [X.] Nr. C 56 vom 2. März 1979, [X.]) sowie die Stellungnahmen des [X.] ([X.]. [X.] Nr. C 239 vom [X.] 1978, [X.]) und des [X.] ([X.]. [X.] Nr. C 59 vom 8. März 1978, [X.]) enthalten keine Ausführungen, die hinsichtlich des in § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB geregelten [X.]es der Auffassung des [X.] Gesetzgebers vom Einklang der Richtlinie mit dem damals be-reits geltenden [X.] Recht wi[X.]prechen. Vielmehr sollte nach der [X.] in den vorgenannten Stellungnahmen nicht beanstandeten [X.] ursprünglichen For-mulierung des [X.]s in Art. 31 Buchst. a) der beiden Kommis-19 - 12 - sionsvorschläge ein Ausgleichsanspruch nicht nur dann nicht bestehen, "wenn der Unternehmer den Vertrag nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a) gekündigt hat", sondern auch dann, wenn er ihn aus diesem Grund "hätte kündigen kön-nen" (englisch: "could have terminated"; französisch: "[X.]"). Art. 27 Buchst. a) der [X.]svorschläge regelte das Recht zur Kündigung wegen [X.] so die Fassung des zweiten Vorschlags [X.] "eines grob vertragswidrigen Verhaltens oder einer groben Vertragsverletzung". Die Formulierung des [X.] in Art. 31 Buchst. a der [X.]svorschläge entspricht im entscheidenden Punkt der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs zum damals bereits geltenden [X.] Recht. Aus der weiteren Entstehungsgeschichte der Richtlinie sind keine Anhaltspunkte dafür zu erken-nen, dass mit der endgültigen Formulierung des [X.]s in Art. 18 Buchst. a der Richtlinie ein von Art. 31 Buchst. a der [X.]svor-schläge abweichender Regelungsgehalt beabsichtigt worden wäre. Es erscheint deshalb als nicht fern liegend, dass der engeren Formulierung in Art. 18 Buchst. a der Richtlinie nicht die Bedeutung zukommt, die das rechtswissenschaftliche Schrifttum in [X.] der Formulierung des Art. 18 Buchst. a der Richtlinie entnimmt. Die Erwägungen, die der zitierten Rechtsprechung des [X.] zum [X.] des § 89b Abs. 3 Satz 2 HGB (aF) [X.] jetzt: § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB [X.] zugrunde liegen, hält der [X.] weiterhin für über-zeugend. Wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis (ordentlich) gekündigt, aber erst nach Vertragsbeendigung von einem zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigenden schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters Kenntnis erlangt hat, so dass er nicht wegen dieses Verhaltens kündigen konnte, ist der Handelsvertreter ebenso wenig schutzwürdig, wie wenn der Unternehmer von dem Verhalten des Handelsvertreters noch während der Vertragszeit erfahren und daraufhin das Vertragsverhältnis wegen dieses Verhaltens tatsächlich [X.] - 13 - kündigt hätte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass gerade nach einer or-dentlichen Kündigung durch den Unternehmer eine gewisse Gefahr bestehen kann, dass der Handelsvertreter die bis zum Vertragsende noch verbleibende [X.] nutzt, um sich ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen, und es dabei zu schuldhaften Verhaltensweisen kommt, von denen der Unternehmer bis zur Vertragsbeendigung nichts erfährt, die ihn aber zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt hätten, wenn sie ihm früher bekannt geworden wären. Der [X.] verkennt nicht, dass ein schuldhaftes Fehlverhalten des [X.], das für die Kündigung nicht ursächlich war, auch nach der im Schrifttum geforderten, engeren Auslegung des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB nicht bedeutungslos ist, sondern noch im Rahmen der allgemeinen Billigkeitsprüfung nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB berücksichtigt werden kann. Allerdings ist dessen Berücksichtigung im Rahmen der Billigkeitsprüfung mit dem zwingen-den [X.] des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB nicht vergleichbar. Die Billigkeitsprüfung kann zwar dazu führen, dass das Gericht einen vollständigen Ausschluss des Ausgleichsanspruchs für gerechtfertigt hält (vgl. [X.]/von [X.], aaO, § 89b Rdnr. 98 f. m.w.[X.]). Diese Rechtsfolge ist aber nicht zwingend, denn die allgemeine Billigkeitsprüfung [X.] dem Gericht einen weiten Beurteilungsspielraum. Einen solchen gerichtli-chen Beurteilungsspielraum haben der [X.] und der [X.] Gesetz-geber für den Fall eines schwerwiegenden schuldhaften Fehlverhaltens des Handelsvertreters nicht gewollt und deshalb den zwingenden Ausschlusstatbe-stand in § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB und Art. 18 Buchst. a der Richtlinie geschaf-fen, bei dem es sich um eine gesetzliche und damit für die Rechtsanwendung verbindliche Konkretisierung von [X.] handelt (vgl. [X.] 171, 192, 199 m.w.[X.]). Ausschlaggebend dafür, dass § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB und Art. 18 Buchst. a der Richtlinie den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs zwin-gend anordnen, ist der Umstand, dass sich der Handelsvertreter während des 21 - 14 - bestehenden Vertragsverhältnisses ein schwerwiegendes Fehlverhalten hat zu Schulden kommen lassen, das eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Ob dem Unternehmer dieser Kündigungsgrund rechtzeitig bekannt geworden ist, so dass er das Vertragsverhältnis "wegen" des Fehlverhaltens des [X.] fristlos kündigen konnte, hat für die sachliche Rechtfertigung des [X.] nach Auffassung des [X.]s nur untergeordnete Bedeu-tung. Der zwingende Ausschluss des Ausgleichstatbestands kann nicht davon abhängen, ob es dem Handelsvertreter gelingt, sein Fehlverhalten bis zur [X.] zu verheimlichen. Denn der Handelsvertreter, dem dies ge-lingt, ist ebenso wenig schutzwürdig wie der Handelsvertreter, dessen [X.] rechtzeitig aufgedeckt wird. 3. Die Frage, ob § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB auch dann [X.] zumindest ent-sprechend [X.] anzuwenden ist, wenn im Falle einer ordentlichen Kündigung durch den Unternehmer ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung zwar vor Vertragsende eingetreten ist, der Unternehmer hiervon aber erst nach der [X.] erfahren hat, so dass er eine darauf gestützte fristlose Kündi-gung nicht hatte aussprechen können, ist im vorliegenden Fall entscheidungs-erheblich. 22 a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die [X.] über den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters in § 89b HGB auf das Vertragshändlerverhältnis der Klägerin zu der [X.] entsprechende Anwendung findet. Voraussetzung dafür sind nach der ständigen Rechtspre-chung des [X.] die Einbindung des [X.] in die [X.] und die Verpflichtung des [X.], dem Hersteller oder Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser bei Vertragsende die Vorteile des Kunden-stamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (vgl. nur [X.]surteil 23 - 15 - vom 28. Juni 2006 [X.] [X.] ZR 350/04, [X.], 1919, [X.] m.w.[X.]). Die Fest-stellung des [X.]s, dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist bereits in der Berufungsinstanz nicht mehr angegriffen worden und wird auch von der [X.] nicht beanstandet. 24 b) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch das Tatbestands-merkmal der erheblichen Vorteile des Unternehmers im Sinne des § 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB erfüllt. Der Zweck des Ausgleichsanspruchs besteht darin, die Nach-teile auszugleichen, die der Handelsvertreter dadurch erleidet, dass er infolge der Vertragsbeendigung die von ihm geschaffenen Kundenkontakte nicht mehr nutzen kann. Der Handelsvertreter soll eine Gegenleistung für einen auf seiner Tätigkeit beruhenden, ihm aber infolge der Vertragsbeendigung nicht mehr ver-güteten Vorteil des Unternehmers erhalten, wie er in der Schaffung des [X.] liegt ([X.] 24, 30, 33; 56, 290, 294; st. Rspr.). Zwar wird der Un-ternehmer dadurch doppelt belastet, dass er für die Umsätze mit Stammkunden nicht nur dem Handelsvertreter einen Ausgleich, sondern auch dessen Nachfol-gern Provisionen zahlen muss. Das ist jedoch stets der Fall, wenn der [X.] an Stelle des ausgeschiedenen Handelsvertreters einen neuen ein-setzt. Dieser Umstand kann daher nicht zur Verneinung eines [X.] führen. Die dem Nachfolger gegenüber bestehende Verpflichtung ist bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs daher nicht zu berücksichtigen ([X.] 42, 244, 248; [X.]surteil vom 12. September 2007 [X.] [X.] ZR 194/06, [X.] 2007, 2475, [X.]. 48; jeweils zu Ansprüchen ausgeschiedener [X.]). Dass es vorliegend um Ausgleichsansprüche eines [X.] in entsprechender Anwendung des § 89b HGB geht, führt nicht zu einer ande-ren Bewertung, denn die [X.], die ein Vertragshändler auf den Listenpreis des Herstellers von diesem erhält, nehmen die Stelle der Provisionen eines Handelsvertreters ein ([X.]surteil vom 5. Juni 1996 [X.] [X.] ZR 7/95, [X.], 1558, unter [X.] a m.w.[X.]). - 16 - c) Der Ausgleichsanspruch der Klägerin ist jedoch in entsprechender Anwendung des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ausgeschlossen, wenn Art. 18 Buchst. a der Richtlinie es zulässt, diese Bestimmung gemäß der bisherigen Rechtsprechung des [X.] ([X.] 48, 222 ff. zu § 89b Abs. 3 Satz 2 HGB aF) auf einen Fall wie den vorliegenden weiterhin analog [X.]. Denn nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag der [X.] hat die Klägerin in fortgesetztem, [X.] Zusammenwirken mit [X.] gegen die Zuschussbedingungen der [X.] verstoßen und sich [X.] ihr nicht zustehende Zuschüsse in erheblicher Höhe verschafft. Darin liegt ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin im Sinne des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB, das die Beklagte zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt hätte, wenn sie davon vor Vertragsbeendigung erfahren hätte. 25 aa) Die Beklagte hat geltend gemacht, dass ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung gemäß § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB nach der ordentlichen Kün-digung vom 6. März 1997 eingetreten sei, sie davon aber erst nach Vertragsbe-endigung (31. März 1999) Kenntnis erlangt habe. Hierzu behauptet die [X.], sie habe aufgrund von Hinweisen aus der Vertriebsorganisation im Juli 1999 Nachforschungen angestellt und dadurch von den 28 Fällen erfahren, in denen an [X.] verkaufte Fahrzeuge vor Ablauf der [X.] im [X.]raum von April 1998 bis Juli 1999 (davon 16 vor dem 31. März 1999) weiterverkauft worden waren, ohne dass die Beklagte dieses Vorgehen gebilligt hätte. [X.] habe sich die Klägerin in [X.] Zusammenwirken mit [X.] unter Verstoß gegen die Zuschussbedingungen der [X.] ihr nicht zustehende Zuschüsse in Höhe von 53.395,50 DM (= 27.300,67 •) verschafft. Da das [X.] keine davon abweichenden Feststellungen getroffen hat, sind die tatsächlichen Behauptungen der [X.] für das Revisionsverfahren als wahr zu unterstellen. 26 - 17 - bb) Die Beklagte wäre nach ihrem Vorbringen zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens der Klägerin berechtigt gewesen. Der Begriff des wichtigen Grundes zur Kündigung im Sinne des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB stimmt inhaltlich mit dem Begriff des wichtigen Grundes im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 1 HGB überein ([X.]surteile vom 16. Februar 2000 [X.] [X.] ZR 134/99, [X.], 882 = NJW 2000, 1866, unter [X.], und vom 17. Dezember 2008 [X.] [X.] ZR 159/07, [X.], 355, [X.]. 24, jeweils m.w.[X.]) und setzt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] voraus, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter [X.] aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der bei[X.]eitigen Interessen bis zum [X.]punkt des Wirksamwerdens einer ordentlichen Kündi-gung nicht zumutbar ist ([X.], Urteil vom 21. März 1985 [X.] I ZR 177/82, [X.], 982, unter [X.]; [X.]surteile vom 11. Januar 2006 [X.] [X.] ZR 396/03, [X.], 873, [X.]. 13, und vom 17. Dezember 2008, aaO, jeweils m.w.[X.]). Das Be-rufungsgericht hat [X.] von seinem Standpunkt aus folgerichtig [X.] nicht geprüft, ob diese Voraussetzung nach dem Vorbringen der [X.] erfüllt ist. Der [X.] ist deshalb durch den Grundsatz, dass die Entscheidung des Tatrichters über das Bestehen oder Nichtbestehen eines zur außerordentlichen Kündigung [X.] wichtigen Grundes im Revisionsverfahren nur in beschränktem Umfang nachprüfbar ist ([X.]surteil vom 17. Dezember 2008, aaO, m.w.[X.]), nicht daran gehindert, diese Beurteilung selbst vorzunehmen. 27 Die hohe Anzahl von 28 vorzeitigen Veräußerungen in einem [X.]raum von 16 Monaten, die von der [X.] nach deren Vorbringen nicht gebilligt worden waren, rechtfertigt die Annahme, dass es sich um ein planmäßiges Vorgehen handelte, bei dem [X.] und die Klägerin, deren Geschäftsführer zugleich die Gesellschafter von [X.] sind, zum Nachteil der [X.] kollusiv zusammenwirkten, um sich unter Verstoß gegen die Rabatt- und Zuschussbe-dingungen der [X.] ihnen nicht zustehende [X.] und Zuschüsse zu 28 - 18 - verschaffen. Da sich die Klägerin auf diese Weise Zuschüsse in Höhe von ins-gesamt 53.395,50 DM (= 27.300,67 •) gewähren ließ, auf die sie, wie ihr [X.] war, keinen Anspruch hatte, verstieß sie [X.] unabhängig davon, ob ihr ver-tragswidriges Verhalten den Straftatbestand des Betruges erfüllt [X.] in derart schwerwiegender Weise gegen ihre Vertragspflichten, dass die Beklagte zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen wäre. Der [X.] wäre nach ihrem Vorbringen eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin bis zum Wirksamwerden einer ordentlichen Kündigung nicht zumutbar gewesen, weil durch das vorsätzlich vertragswidrige Verhalten der Klägerin die für eine auch nur vorübergehende weitere Zusammenarbeit unerlässliche [X.] zerstört war. [X.]) Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht im Rahmen der Billigkeitsprüfung (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB) eine Kürzung des [X.] wegen des vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin verneint hat, stehen dem nicht entgegen. Sie rechtfertigen keine andere Beurteilung der [X.] vom Berufungsgericht nicht erörterten [X.] Frage, ob die Beklagte zur fristlosen Kündigung wegen des vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin berechtigt ge-wesen wäre. 29 Das Berufungsgericht hat gemeint, eine Kürzung des [X.] der Klägerin sei auch dann nicht gerechtfertigt, wenn der von der [X.] erhobene Vorwurf zutreffen sollte, dass die Klägerin unter Täuschung der [X.] vertragswidrig Zuschüsse erlangt habe. Denn es sei nicht ersicht-lich, dass der [X.] in letzter Konsequenz ein Schaden entstanden sei, weil schon nicht dargelegt sei, dass bezuschusste Verkäufe im Ergebnis einen wirt-schaftlichen Verlust der [X.] zur Folge gehabt hätten und die Beklagte den entsprechenden Verkauf auch ohne Zuschuss hätte realisieren können; im 30 - 19 - Übrigen sei es der [X.] unbenommen, vertragswidrig erlangte Zuschüsse von der Klägerin zurückzufordern. 31 Es kann dahingestellt bleiben, ob diese zu § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts schon im Rahmen dieser Vorschrift rechtsfehlerhaft sind. Aus ihnen kann jedenfalls nicht hergeleitet wer-den, dass die [X.] vom Berufungsgericht unterstellte [X.] fortgesetzte Täuschung der [X.] durch die Klägerin einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung im Sinne des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB nicht darstellt. Für die Frage, ob die Beklagte berechtigt gewesen wäre, das Vertragsverhältnis mit der Klägerin fristlos zu kündigen, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass sich die Klägerin durch fortge-setzte Täuschung ihr nicht zustehende Zuschüsse in Höhe von 53.395,50 DM (= 27.300,67 •) verschafft hatte, ist es unerheblich, ob das vorsätzlich vertrags-widrige Verhalten der Klägerin "im Ergebnis" zu einem wirtschaftlichen Verlust für die Beklagte geführt hat, das heißt, wie sich der [X.] für die Fahr-zeuge der [X.] ohne die Täuschung seitens der Klägerin gestaltet hätte. [X.] war die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin für die Beklagte, wie ausgeführt, bereits deshalb, weil sich die Klägerin durch fort-gesetzte Täuschung der [X.] ihr nicht zustehende Zuschüsse in erhebli-cher Höhe verschafft hatte und dadurch die für eine auch nur vorübergehende weitere Zusammenarbeit unerlässliche Vertrauensgrundlage irreparabel zerstört war. Daran ändert auch nichts der vom Berufungsgericht angesprochene [X.] der [X.] auf Rückforderung der vertragswidrig erlangten [X.]. [X.] Die Entscheidung über die Vorlagefrage zur Auslegung des [X.] ist gemäß Art. 234 [X.] dem Gerichtshof der [X.] - 20 - meinschaften vorbehalten. Der Rechtsstreit ist daher auszusetzen und dem Ge-richtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.10.2003 - 3/13 O 114/00 - O[X.], Entscheidung vom 31.07.2007 - 5 U 255/03 -

Meta

VIII ZR 226/07

29.04.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2009, Az. VIII ZR 226/07 (REWIS RS 2009, 3780)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3780

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