Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2006, Az. 2 StR 177/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 3191

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 9. Juni 2006 in der Strafsache gegen 1. 2.

wegen schweren Bandendiebstahls u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. Dezember 2005 im Schuld-spruch hinsichtlich der Tat 4 dahin geändert, dass a) der Angeklagte [X.]insoweit der versuchten Nötigung; b) der Angeklagte [X.]insoweit der versuchten Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Verurteilungen wegen vollendeter Nötigung im Fall 4 halten rechtli-cher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des [X.] waren die Angeklagten nach dem gescheiterten Versuch eines Wohnungseinbruchs im Fall 3 beim Verlassen des Grundstücks von einem Nachbarn beobachtet, zur Rede gestellt und verfolgt worden. Entsprechend gemeinschaft-1 - 3 - [X.] trat der Angeklagte B.

auf den Geschädigten zu, um ihn durch Gewalt oder Drohungen zur Aufgabe der Verfolgung zu veranlassen. Er besprühte den Geschädigten mit Reizgas, von dessen Vorhandensein der Angeklagte [X.] nach den Feststellungen des [X.] keine Kennt-nis hatte. Der Geschädigte gab jedoch die Verfolgung nicht auf, sondern folgte den [X.] weiter bis zum Fluchtfahrzeug und benachrichtigte die Polizei. 2 Damit war der Tatbestand einer gemeinschaftlichen Nötigung nicht voll-endet, sondern nur versucht, denn der erstrebte Erfolg der Nötigungshandlung blieb gerade aus. 3 Der [X.] konnte auf die Sachrüge den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da die Angeklagten sich nicht anders als geschehen hätten verteidigen können. Die tateinheitliche Verurteilung des An-geklagten [X.] wegen gefährlicher Körperverletzung wird von dem [X.] nicht berührt. 4 Im Übrigen sind die Schuldsprüche rechtsfehlerfrei. Die vom Angeklagten [X.] erhobenen Verfahrensrügen sind aus den vom [X.] ausgeführten Gründen unbegründet. Auch die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge ergibt weitere Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht. 5 Die Strafaussprüche werden durch die Schuldspruchänderung nicht be-rührt. Der [X.] kann ausschließen, dass die für die Tat 4 verhängten Einzel-strafen von drei Monaten ([X.]) bzw. sechs Monaten ([X.]) sowie die [X.] bei zutreffender Annahme nur versuchter Nötigung milder ausgefal-len wären; das Beruhen der erkannten Strafen auf dem Rechtsfehler kann [X.] ausgeschlossen werden. [X.] Ri'inBGH Dr. Otten Fischer

ist urlaubsbedingt

an der Unterschrift

gehindert Dr. [X.]

Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 177/06

09.06.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2006, Az. 2 StR 177/06 (REWIS RS 2006, 3191)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3191

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 496/06 (Bundesgerichtshof)


6 StR 275/22 (Bundesgerichtshof)

Gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung: Verwirklichung durch Unterlassen


2 StR 108/15 (Bundesgerichtshof)

Strafverfolgungsvoraussetzung: Konkludente Bejahung des öffentlichen Interesses für die Verfolgung einer einfachen Körperverletzung im Rahmen der …


2 StR 481/08 (Bundesgerichtshof)


2 StR 544/04 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.