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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 47/01vom1. Juli 2002In dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.], [X.] [X.] sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die RechtsanwältinnenDr. [X.] und [X.] am 1. Juli 2002beschlossen:Der Antragsteller hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zutragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahrenentstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf51.129,19 • (100.000 DM) [X.] -GrI.Der 1954 geborene Antragsteller ist seit 1982 zur [X.] als Rechtsanwalt bei dem Landgericht [X.]erlin, seit 1987 auch beim [X.] zugelassen. Im Mrz 1998 wurde er zum Notar bestellt. Mit [X.] des Kammergerichts vom 23. Februar 2000 wurde [X.] wegen seiner schlechten wirtschaftlichen Verltnisse vorlfigseines Amtes als Notar enthoben (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8[X.]NotO).Durch [X.] 20. April 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls(§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidunghat der [X.]. Dagegen hat sich der Antragstellermit der sofortigen [X.]eschwerde gewendet.Mit Telefax vom 28. Juni 2002 hat der Antragsteller mitgeteilt, daß er [X.] vom gleichen Tr der Antragsgegnerin mit sofortigerWirkung auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet habe. [X.] "diese Angelegenheit ihre Erledigung gefunden".- 4 -II.Der bloße Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung bewirkt noch nichtltigen Verlust der [X.]. Dieser tritt erst ein,wenn ein auf die Verzichtserklrung gesttzter Widerrufsbescheid (§ 14 Abs. 2Nr. 4 [X.]RAO) [X.] geworden ist. Eine Erledigung der Hauptsachewar mithin am 1. Juli 2002 (noch) nicht eingetreten.Der [X.] hat das Telefax des Antragstellers vom 28. Juni 2002 dahinausgelegt, daß das Rechtsmittel zurckgenommen wird.[X.] Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 1 [X.]RAO, § 13 a FGG.Hirsch[X.]asdorf GanterSchlickWllrich [X.][X.]
Meta
01.07.2002
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2002, Az. AnwZ (B) 47/01 (REWIS RS 2002, 2547)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2547
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