Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2002, Az. AnwZ (B) 47/01

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2002, 2547

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ([X.]) 47/01vom1. Juli 2002In dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.], [X.] [X.] sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die RechtsanwältinnenDr. [X.] und [X.] am 1. Juli 2002beschlossen:Der Antragsteller hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zutragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahrenentstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf51.129,19 • (100.000 DM) [X.] -GrI.Der 1954 geborene Antragsteller ist seit 1982 zur [X.] als Rechtsanwalt bei dem Landgericht [X.]erlin, seit 1987 auch beim [X.] zugelassen. Im Mrz 1998 wurde er zum Notar bestellt. Mit [X.] des Kammergerichts vom 23. Februar 2000 wurde [X.] wegen seiner schlechten wirtschaftlichen Verltnisse vorlfigseines Amtes als Notar enthoben (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8[X.]NotO).Durch [X.] 20. April 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls(§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidunghat der [X.]. Dagegen hat sich der Antragstellermit der sofortigen [X.]eschwerde gewendet.Mit Telefax vom 28. Juni 2002 hat der Antragsteller mitgeteilt, daß er [X.] vom gleichen Tr der Antragsgegnerin mit sofortigerWirkung auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet habe. [X.] "diese Angelegenheit ihre Erledigung gefunden".- 4 -II.Der bloße Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung bewirkt noch nichtltigen Verlust der [X.]. Dieser tritt erst ein,wenn ein auf die Verzichtserklrung gesttzter Widerrufsbescheid (§ 14 Abs. 2Nr. 4 [X.]RAO) [X.] geworden ist. Eine Erledigung der Hauptsachewar mithin am 1. Juli 2002 (noch) nicht eingetreten.Der [X.] hat das Telefax des Antragstellers vom 28. Juni 2002 dahinausgelegt, daß das Rechtsmittel zurckgenommen wird.[X.] Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 1 [X.]RAO, § 13 a FGG.Hirsch[X.]asdorf GanterSchlickWllrich [X.][X.]

Meta

AnwZ (B) 47/01

01.07.2002

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2002, Az. AnwZ (B) 47/01 (REWIS RS 2002, 2547)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2547

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.