Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.01.2014, Az. 2 WD 31/12

2. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2014, 8687

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Gegenstand

Lösung von strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen; inhaltsleeres Formalgeständnis; Vorteilsannahme; Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen


Leitsatz

1. Beruhen die tatsächlichen Feststellungen eines sachgleichen rechtskräftigen Strafurteils auf einem inhaltsleeren Formalgeständnis, dessen Vereinbarkeit mit dem Ermittlungsergebnis das Strafgericht nicht geprüft hat, hat ein Wehrdienstgericht Anlass, nach § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO (juris: WDO 2002) die nochmalige Prüfung der Feststellungen zu beschließen.

2. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist bei einer Vorteilsannahme jedenfalls dann die Höchstmaßnahme, wenn ein Stabsoffizier und Dezernatsleiter einen fünfstelligen Euro-Betrag annimmt.

Tatbestand

1

[X.]er 1948 geborene frühere Soldat trat 1968 den [X.]ienst in der [X.] als Offizieranwärter an. [X.]r wurde 1971 in das [X.]ienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen. Zuletzt wurde er 1994 zum Oberstleutnant befördert und [X.]nfang 2000 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe [X.] eingewiesen. Seine [X.]ienstzeit endete zum 30. September 2006.

2

[X.]er frühere Soldat war nach zahlreichen Verwendungen ab Mai 2001 beim [X.] als [X.]ezernatsleiter ..., eingesetzt. In dieser Funktion war er - in Zusammenarbeit mit dem [X.]insatzunterstützungskommando - mitverantwortlich für das [X.]rstellen von Leistungsbeschreibungen für [X.], auf deren Basis das [X.] ([X.]) die benötigten Leistungen ausschrieb und die entsprechenden Verträge mit Speditionsfirmen schloss. [X.]b Oktober 2002 übernahm das Logistikzentrum der [X.] diese [X.]ufgabe des vom früheren Soldaten geleiteten [X.]ezernats.

3

Mit Verfügung des [X.] vom 20. [X.]ezember 2004 wurde der frühere Soldat wegen des streitgegenständlichen Sachverhalts ab dem 23. [X.]ezember 2004 bis zu seinem [X.]ienstzeitende vorläufig des [X.]ienstes enthoben. [X.]b dem 1. Februar 2005 wurde die Hälfte seiner [X.]ienstbezüge einbehalten; die [X.]inbehaltung eines Teils der Versorgungsbezüge wurde nicht angeordnet.

4

[X.]ie Leistungen des früheren Soldaten wurden in der letzten planmäßigen Beurteilung vom 22. [X.]ugust 2001 viermal mit der seinerzeit höchsten [X.] "7", einmal mit der [X.] "5" und im Übrigen mit der [X.] "6" bewertet. [X.]rgänzend ist im Wesentlichen ausgeführt, der Soldat setze sich beispielhaft und überaus erfolgreich für die [X.]rreichung gesetzter Ziele ein, gebe auch bei wachsenden Widerständen nicht auf und erreiche mit Tatkraft, Beharrlichkeit und Zielstrebigkeit stets herausragende [X.]rgebnisse. Seine stark ausgeprägte [X.]xpertise führe insbesondere bei der Planung von Verlegeoperationen zu allseitiger [X.]nerkennung. [X.]er Soldat überzeuge durch eine konstruktive, selbstständige und vorausschauende [X.]ufgabenwahrnehmung. [X.]r habe neben seiner unmittelbaren Zuständigkeit auch in "ad hoc"-[X.]rbeitsgruppen beispielhaft und mit hohem zeitlichen [X.]ufwand mitgewirkt. [X.] Fleiß und kreative Ideen seien seine herausragenden Merkmale. In der [X.] erhielt der frühere Soldat für das Merkmal "Verantwortungsbewusstsein" die höchste Wertung "[X.]". [X.]azu heißt es, der Soldat sei ein Stabsoffizier mit sehr stark ausgeprägtem Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein sowie beispielhafter Loyalität. [X.]r nehme seinen [X.]ufgabenbereich eigenständig und professionell wahr, biete sich über den unmittelbaren Zuständigkeitsbereich hinaus in wohltuender Weise an und fühle sich für den [X.] verantwortlich. [X.]ie weiteren Merkmale wurden mit "[X.]" bewertet. [X.]er Soldat sei ein selbstbewusster, tatkräftiger, durchsetzungsfähiger und ehrgeiziger Stabsoffizier. Seine erkennbare Freude an der beruflichen [X.]ufgabenstellung strahle auf sein gesamtes Umfeld aus und wirke auf Mitarbeiter motivierend. Seine [X.]xpertise solle zukünftig durch herausgehobene Verwendungen auf der [X.] 16-[X.]bene oder einem [X.]ienstposten des Generalstabsdienstes gefördert werden.

5

[X.]er nächsthöhere Vorgesetzte des früheren Soldaten und seinerzeitige [X.]bteilungsleiter der [X.]bteilung ... im [X.], Brigadegeneral a.[X.]. Schw., hat dessen Förderungswürdigkeit mit der zweithöchsten Stufe "[X.]" festgesetzt und hervorgehoben, der Soldat verstehe es durch sein ausgezeichnetes [X.] und sein hervorragendes organisatorisches Können in ganz außergewöhnlichem Maße, seine Mitarbeiter zu sehr guten Leistungen anzuhalten. [X.]r schätze dessen Fähigkeiten als Verhandlungsführer und guter Motivator.

Vor dem [X.] hat der Zeuge Brigadegeneral a.[X.]. Schw. ergänzend ausgeführt, der frühere Soldat habe seinen Zuständigkeitsbereich perfekt beherrscht. [X.]r sei hoch motiviert und aufgrund seiner Leistungen auch für eine Verwendung als Leiter der [X.]bteilung "[X.]" geeignet gewesen. [X.]llerdings hätte er vor Übernahme dieser Funktion an seinem Führungsverhalten arbeiten müssen. In der Berufungshauptverhandlung hat der Zeuge erläutert, der frühere Soldat sei ein Offizier gewesen, der auch kantige Seiten gehabt habe und gut habe verhandeln können. [X.]s sei allerdings nicht immer einfach mit ihm gewesen. [X.]uch wenn er selbst ein gutes Verhältnis zu ihm gehabt habe, habe er sich in Gespräche des früheren Soldaten mit anderen Institutionen gelegentlich einschalten müssen; dies habe auch das [X.] betroffen.

6

[X.]em früheren Soldaten wurden vier förmliche [X.]nerkennungen erteilt. [X.]ie letzte erhielt er im [X.]pril 2002 für sein beispielhaftes [X.]ngagement und seine außergewöhnliche [X.]insatzbereitschaft im Zusammenhang mit der in den streitbefangenen Zeitraum fallenden Planung und Sicherstellung des [X.]eutschen [X.]nteils am Lufttransport für [X.]fghanistan. Nach der [X.]uskunft aus dem [X.] vom 12. September 2013 ist der frühere Soldat, von der sachgleichen Verurteilung wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Geheimnisverrat und Geheimnisverrat in zwei Fällen abgesehen, strafrechtlich nicht vorbelastet.

7

[X.]er verheiratete frühere Soldat erhält nach dem Stand September 2013 ein monatliches Ruhegehalt von 4 327,50 € brutto und 3 681,01 € netto. Seine erwachsenen Kinder sind finanziell unabhängig. Neben einem [X.]infamilienhaus in [X.] (Wohnsitz) und einem vermieteten Reihenhaus in [X.], deren [X.]igentümer er jeweils zur Hälfte ist, ist er [X.]lleineigentümer eines [X.]partmenthauses auf [X.] ("..."). Sein Jahresgesamteinkommen beziffert er mit ca. 100 000 € netto. [X.]ie monatliche Belastung für die Finanzierung des [X.]partmenthauses liegt bei ca. 8 500 €.

8

1. [X.]urch rechtskräftiges Urteil des [X.]mtsgerichts ... (Strafgericht) vom 19. Oktober 2007 (Strafurteil) wurde der frühere Soldat wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Geheimnisverrat und Geheimnisverrat in zwei Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. [X.]ie von der Staatsanwaltschaft gegen das Strafurteil eingelegte Berufung wurde zurückgenommen. [X.]er Zeuge [X.]. wurde 2006 wegen Bestechung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

9

Vor der Verkündung des Strafurteils in der Hauptverhandlung am 19. Oktober 2007 hatten am 8. [X.]ezember 2006 und am 27. Juni 2007 Hauptverhandlungen stattgefunden. Zu keiner der Hauptverhandlungen, in der der frühere Soldat von einem anderen Rechtsanwalt verteidigt worden war, waren Zeugen geladen worden, obwohl die [X.]nklageschrift als Beweismittel 19 Zeugen benannt hatte. Im Protokoll zur Verhandlung vom 8. [X.]ezember 2006 ist vermerkt, dass sich alle Verfahrensbeteiligten vor Verlesung der [X.]nklageschrift zu einem [X.] zurückgezogen hätten. Vor dem Vertagungsbeschluss ist die Feststellung, dass die Sache nicht zu [X.]nde verhandelt werden könne, protokolliert. Im Protokoll zur Verhandlung vom 27. Juni 2007 findet sich vor einem weiteren Vertagungsbeschluss die Feststellung, dass die [X.]kte noch beim Rentenamt sei.

[X.]usweislich der Niederschrift über die Sitzung am 19. Oktober 2007 erklärte der Verteidiger des früheren Soldaten unter anderem, dass "der [X.]nklage nicht entgegentreten werde". [X.]ie [X.]nklagevorwürfe seien "voll umfänglich zutreffend". Sein Mandant habe einen Fehler gemacht, indem er 25 056 € angenommen habe; weitere ihm angelastete Beträge habe er aber zurückgewiesen. [X.]as Gericht wies in der Sitzung darauf hin, dass eine Verurteilung wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Geheimnisverrat in Betracht komme, und stellte das Verfahren hinsichtlich des [X.] 4 ein. Zu einer förmlichen Beweisaufnahme kam es nicht. [X.]er frühere Soldat erklärte abschließend, sich den [X.]usführungen seines Verteidigers anzuschließen.

In den Urteilsgründen, die wörtlich den in der [X.]nklageschrift der Staatsanwaltschaft ... (vom 8. November 2006) enthaltenen Formulierungen von den dem früheren Soldaten zur Last gelegten Taten entsprechen und sich auch zum [X.]nklagepunkt 4 verhalten, heißt es ausschließlich, die tatsächlichen Feststellungen beruhten auf der umfänglichen geständigen [X.]inlassung des früheren Soldaten. Hinsichtlich der Strafzumessung sei es deshalb vertretbar, bei der Bestechlichkeit die Mindeststrafe von 6 Monaten um lediglich 2 Monate zu erhöhen, weil der frühere Soldat dem Gericht durch sein Geständnis eine umfangreiche Beweisaufnahme erspart habe.

Im Rahmen einer richterlichen Vernehmung nach einer Festnahme des früheren Soldaten im [X.]rmittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bestechlichkeit hatte dieser bereits am 16. [X.]ezember 2004 erklärt:

"[X.]s ist richtig, dass ich die 25.000 [X.]uro um die es hier geht von der Firma [X.] erhalten habe. Hintergrund dieser Zahlung war nicht die Bezahlung eines Mietzinses für [X.]ppartements auf [X.]. [X.]ie diesbezüglichen Verträge die man bei [X.] in der Küche gefunden hat, stimmen so nicht. [X.]ntgegen den Inhalt dieser Verträge war nie beabsichtigt das Mitarbeiter der Firma [X.] ein [X.]ppartement auf [X.] beziehen sollen. Mehr Geld als diese 25.000 [X.]uro habe ich von der Firma [X.] nicht im Besitz. [X.]s ist zwar versucht worden [X.] noch zweimal diese Summe zu überweisen, das habe ich aber zurück überwiesen. [X.]as wollte ich nicht haben. Weder ich noch meine Frau, noch meine Kinder haben von der Firma [X.] bzw. der Firma [X.] oder einer Tochter oder Schwestergesellschaft der beiden weiteres Geld erhalten."

2. [X.]er frühere Soldat wurde vor [X.]inleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens am 17. [X.]ezember 2004 angehört. [X.]ie Niederschrift über die [X.]nhörung enthält den Hinweis, dass der frühere Soldat der [X.]nhörung der Vertrauensperson widersprochen habe. [X.] Gehör wurde durch die [X.] in der Form von Gelegenheit zu schriftlichen Stellungnahmen gewährt, die der Soldat mehrfach nutzte.

3. In dem durch den [X.] durch Verfügung vom 20. [X.]ezember 2004 eingeleiteten gerichtlichen [X.]isziplinarverfahren legte die [X.] in der dem früheren Soldaten am 7. März 2011 zugestellten [X.] vom 28. Februar 2011 folgendes [X.]ienstvergehen zur Last:

"1.

a) [X.]er frühere Soldat übersandte dem Zeugen [X.]. (damals Geschäftsführer des Speditionsunternehmens Firma [X.] ) am oder unmittelbar vor dem 18.01.2002 vorsätzlich den [X.]ntwurf seiner Bedarfsanforderung für den [X.]uftrag ... (Stichworte: Bereitstellung von 10 Transportflügen mit Flugzeugen des Typs ... von ... nach ... im Zuge der [X.]urchführung des [X.]uslandseinsatzes 'Beteiligung der [X.] an [X.] ' und '[X.]nduring Freedom <[X.]F>'), der vom Zeugen [X.]. überarbeitet wurde, mit der Folge, dass dessen Vorgaben zu den Ziffern 2. und 3. der '[X.]rläuterungen zum Leistungsinhalt' übernommen und zum Gegenstand der nachfolgenden [X.]usschreibung des [X.]uftrags durch das [X.] ([X.]) gemacht wurden.

hilfsweise:

Nach [X.]rhalt der Leistungsbeschreibung für den [X.]uftrag ... des [X.] (Stichworte: Bereitstellung von 10 Transportflügen mit Flugzeugen des Typs ... von ... nach ... im Zuge der [X.]urchführung des [X.]uslandseinsatzes 'Beteiligung der [X.] an [X.] und [X.]F') - spätestens aufgrund der Übersendung per Fax am 18.01.2002 - 11:12 Uhr durch das [X.] an die Firma [X.] -, wurde diese in den Ziffern 1. sowie 4. bis 6. der '[X.]rläuterungen zum Leistungsinhalt' vom Zeugen [X.]. (damals Geschäftsführer des Speditionsunternehmens Firma [X.]) für 'ok' sowie in den Ziffern 2. und 3. für [X.] befunden. [X.]ie vom Zeugen [X.]. oder einem anderen [X.]ngehörigen der Firma [X.] auf nicht näher feststellbare Weise sodann an den früheren Soldaten herangetragenen, aus der Sicht des Zeugen [X.]. im Interesse seines Unternehmens für [X.] befundenen Passagen wurden seitens des früheren Soldaten vorsätzlich bei der von ihm als [X.]ezernatsleiter [X.] zu verantwortenden Bedarfsforderung des [X.] gegenüber dem [X.] zum nachfolgenden weiteren [X.]uftrag ... (Stichworte: bis zu 78 Flüge mit ... oder bis zu 160 Flüge mit ... im Zeitraum 23./24.01. bis 01.04.2002 für die Strecke ... oder ... und bei Bedarf retour) eingebracht, an das [X.] mit Fax vom 18.01.2002 - 22:59 Uhr übersandt ([X.]bsenderkennung: [X.]) und durch das [X.] bei der [X.]usschreibung des [X.]uftrags ... vom 21.01.2002 unter 'Leistungsbeschreibung' bzw. Ziffer 2. der '[X.]rläuterungen zum Leistungsinhalt' mitberücksichtigt. Mit seinem Verhalten eröffnete der frühere Soldat der Firma [X.] in Person des Zeugen [X.]. vorsätzlich die Möglichkeit, in wettbewerbswidriger Weise auf die von ihm zu verantwortende Bedarfsforderung des [X.] gegenüber dem [X.] und damit auf das Vergabeverfahren [X.]influss zu nehmen.

b) [X.]en als Verschlusssache (VS) 'VS - [X.] FÜR [X.][X.]N [X.]I[X.]NSTG[X.]BR[X.]UCH' eingestuften Befehl des [X.]insatzführungskommandos der [X.] ([X.]insFüKdoBw) vom 18.01.2002 betreffend die Folgeverlegung von Truppen nach [X.]fghanistan übermittelte der frühere Soldat noch am selben Tag per Telefax an die private [X.] des Zeugen [X.]. [X.]ie von dem Zeugen [X.]. vertretene Firma [X.] war an den nachfolgenden [X.]usschreibungen des [X.] als Bieter beteiligt. [X.]er frühere Soldat verschaffte der Firma [X.] durch sein Vorgehen Wettbewerbsvorteile zumindest in Form von Informationsvorsprüngen.

hilfsweise:

[X.]er frühere Soldat übermittelte vorsätzlich eigenmächtig am 19.01.2002 - 13:02 Uhr per Telefax vom Faxgerät seines [X.]ezernats aus ([X.]bsenderkennung: [X.]) dem Zeugen [X.]. (private [X.]: ...) den als Verschlusssache 'VS - [X.] FÜR [X.][X.]N [X.]I[X.]NSTG[X.]BR[X.]UCH' eingestuften [X.]ntwurf des Befehls des [X.]insFüKdoBw 'Befehl für die Folgeverlegung [X.]insKtgt [X.]FG im Rahmen einer 'International Security [X.]ssistance Force' in [X.]FG ([X.])' vom 18.01.2002 - in dem [X.]rt und Umfang des anstehenden [X.] detailliert dargestellt werden - bzw. ließ diesen vorsätzlich eigenmächtig übermitteln. [X.]er frühere Soldat verschaffte damit der Firma [X.] bewusst und gewollt Zugang zu einem dienstinternen [X.]okument. [X.]ie Firma [X.] erlangte so als potentieller Bieter/[X.]uftragnehmer für die im Weiteren zu vergebenden Lufttransportleistungen jedenfalls einen Informationsvorsprung gegenüber Mitbewerbern.

2. [X.]er frühere Soldat kam im Laufe des Februar 2002 mit dem Zeugen [X.]. überein, sich gegen Zahlung von Geld - getarnt als Mietzins für die Nutzung zweier im [X.]igentum des früheren Soldaten befindlicher Ferienappartements auf der [X.] [X.] - für die Belange der Firma [X.] als potentiellem [X.]uftragnehmer von durch die [X.] zu vergebenden [X.]ufträgen auf den Geschäftsfeldern der Firma [X.] so einzusetzen, dass der Firma [X.] hieraus Vorteile - zumindest in Form von Informationsvorsprüngen - gegenüber möglichen Wettbewerbern erwachsen sollten, und erhielt hierfür - veranlasst durch den Zeugen [X.]. - einen Betrag in Höhe von € 25.056,-- auf sein Girokonto bei der [X.] (Kontonummer: ...) überwiesen und am [X.] gutgeschrieben. In [X.]rfüllung dieser Übereinkunft verhielt sich der frühere Soldat wie unter den nachfolgenden Ziffern 3. und 4. angeschuldigt.

hilfsweise:

Im Februar 2002 kamen der frühere Soldat und der Zeuge [X.]. überein, dass der frühere Soldat vom Zeugen [X.]. einen Geldbetrag - getarnt als Mietzins für die Nutzung zweier im [X.]igentum des früheren Soldaten befindlicher Ferienappartements auf der [X.] [X.] - erhalten sollte. [X.]er Zeuge [X.]. verband mit der avisierten Zahlung tatsächlich allein die [X.]rwartung, dass der frühere Soldat durch seine weitere [X.]ienstausübung der Firma [X.] als potentiellem [X.]uftragnehmer von durch die [X.] zu vergebenden [X.]ufträgen auf den Geschäftsfeldern der Firma [X.] Vorteile - zumindest in Form von Informationsvorsprüngen gegenüber möglichen Wettbewerbern verschaffen würde. [X.]ine Nutzung der Ferienappartements war für den Zeugen [X.]. zu keinem Zeitpunkt der Beweggrund für die später getätigte Zahlung. [X.]em früheren Soldaten war bewusst, dass die avisierte Zahlung - selbst wenn nicht ausschließlich, dann gleichwohl entscheidend - aufgrund der vorgenannten [X.]rwartung erfolgen sollte. [X.]r verhielt sich hiernach wie unter den nachfolgenden Ziffern 3. und 4. angeschuldigt und erhielt im Weiteren - veranlasst durch den Zeugen [X.]. in [X.]rfüllung der Übereinkunft - einen Betrag in Höhe von € 25.056,-- auf sein Girokonto bei der [X.] (Kontonummer: ...) überwiesen und am [X.] gutgeschrieben. [X.]er frühere Soldat nahm die Zahlung - mangels Remonstration/Rücküberweisung - zumindest konkludent an.

3.

a) [X.]er frühere Soldat übersandte bereits am 13.03.2002 per Telefax vorsätzlich dem Zeugen [X.]. die [X.]ntwürfe der Leistungsbeschreibungen für die beiden [X.]e des späteren [X.] ... des [X.] (Stichworte [X.] 1: bis zu zehn Flüge pro Woche mit ... von ... nach ... und retour // Stichworte [X.] 2: bis zu zehn Flüge pro Woche mit ... von ... nach ... und retour - beide [X.]e ab spätestens 01.04.2002 für zunächst sechs Monate), wohingegen die Mitbewerber von diesem [X.]uftrag erst über die [X.]usschreibung durch das [X.] am 19.03.2002 erfuhren.

hilfsweise:

[X.]er frühere Soldat ließ der Firma [X.] auf nicht näher feststellbare Weise vorsätzlich eigenmächtig zwischen dem [X.] und vor dem 19.03.2002 eine(n) ihn als Bearbeiter ausweisende(n), vom [X.] an das [X.]insFüKdoBw gerichtete(n) 'Begleitzettel/[X.]' vom [X.] inklusive in den [X.]nlagen 1 und 2 gemachter Vorschläge für Leistungsbeschreibungen für weitere Lufttransportleistungen für [X.] - die später in die Leistungsbeschreibungen für die beiden [X.]e des am 19.03.2002 ausgeschriebenen [X.]uftrags ... des [X.] mündeten (Stichworte [X.] 1: bis zu zehn Flüge pro Woche mit ... von ... nach ... und retour // Stichworte [X.] 2: bis zu zehn Flüge pro Woche mit ... von ... nach ... und retour - beide [X.]e ab spätestens 01.04.2002 für zunächst sechs Monate) - zukommen und verschaffte so der Firma [X.] bewusst und gewollt Zugang zu dienstinternen [X.]okumenten. [X.]ie Firma [X.] erlangte so zumindest einen Informationsvorsprung gegenüber potentiellen Wettbewerbern.

b) [X.]r übermittelte vorsätzlich eigenmächtig am [X.] - 19:18 Uhr per Telefax von seinem privaten Telefax-[X.]nschluss an den Zeugen [X.]. (private [X.]: ...) oder an die Firma [X.] ein den damals seinem [X.]ezernat angehörenden Fregattenkapitän [X.] als Bearbeiter und Unterzeichner ausweisendes [X.] (ohne Unterschrift) an das Vergabereferat des [X.] ([X.] ...) vom selben Tag betreffend die Vor- bzw. Nachläufe von den [X.]epots zum [X.]PO[X.] ([X.]) ... bzw. ließ dieses vorsätzlich eigenmächtig übersenden und verschaffte so der Firma [X.] bewusst und gewollt Zugang zu einem dienstinternen [X.]okument.

c) [X.]r übersandte vorsätzlich eigenmächtig am 09.04.2002 ein von ihm gefertigtes als Verschlusssache 'VS - [X.] FÜR [X.][X.]N [X.]I[X.]NSTG[X.]BR[X.]UCH' eingestuftes Schreiben des [X.] an das [X.]insFüKdoBw vom selben Tag betreffend den [X.]insatz der [X.] im [X.]usland (Vergabe von Transportleistungen - vertragliche Grundlagen/Leistungsabruf/[X.]brechnungsprobleme bei O[X.]F) und einen Vermerk (Rechtliche [X.]spekte aus Sicht [X.]) an den Zeugen [X.].

hilfsweise:

[X.]r übersandte vorsätzlich eigenmächtig am 09.04.2002 - 17:02 Uhr per Telefax vom Faxgerät seines [X.]ezernats ([X.]bsenderkennung: [X.]) ein ihn als Unterzeichner ausweisendes und als Verschlusssache 'VS - [X.] FÜR [X.][X.]N [X.]I[X.]NSTG[X.]BR[X.]UCH' eingestuftes Schreiben des [X.] an das [X.]insFüKdoBw vom 09.04.2002 betreffend den [X.]insatz der [X.] im [X.]usland sowie einen ebenfalls als Verschlusssache 'VS - [X.] FÜR [X.][X.]N [X.]I[X.]NSTG[X.]BR[X.]UCH' eingestuften Vermerk (Rechtliche [X.]spekte aus Sicht [X.]) an die Firma [X.] ([X.]: ...) bzw. ließ diese vorsätzlich eigenmächtig übersenden und verschaffte so der Firma [X.] bewusst und gewollt Zugang zu dienstinternen [X.]okumenten.

d) [X.]r übersandte vorsätzlich eigenmächtig am 16.04.2002 - 17:42 Uhr per Telefax vom Faxgerät seines [X.]ezernats ([X.]bsenderkennung: [X.]) an die Firma [X.] ([X.]: ...) u.a. eine von ihm unterzeichnete dienstliche '[X.]' des [X.] an das [X.]insFüKdoBw ... vom 15.04.2002 betreffend die Sicherstellung der [X.]-Folgeversorgung - [X.]estination Kabul, in der er ein diesbezügliches [X.]ngebot der Firma [X.] bewertet und eine [X.]mpfehlung gegenüber dem ... ausgesprochen hatte, bzw. ließ dieses vorsätzlich eigenmächtig übersenden und verschaffte so der Firma [X.] bewusst und gewollt Zugang zu einem dienstinternen [X.]okument.

4. [X.]er frühere Soldat manipulierte Schriftverkehr zwischen der Firma [X.] und dem [X.], indem er in Zusammenarbeit mit dem Zeugen [X.]. und dem Zeugen [X.] - als [X.]ngehörigen der Firma [X.] - ein auf den 07.02.2002 datiertes Schreiben fingierte, nach dessen Inhalt eine Firma [X.]. gegenüber der Firma [X.] über angeblich schlechte [X.]rfahrungen mit der Fluglinie ... berichtete. [X.]ieses Schreiben enthält eine von dem früheren Soldaten verfasste Passage, wonach die Firma [X.]. gegenüber der Firma [X.] die [X.]mpfehlung ausspricht, '... für diese [X.] nicht anzubieten'. [X.]ieses Schreiben ist anschließend von der Firma [X.] an die [X.] als Beleg für die vermeintliche Unzuverlässigkeit der Firma ... weitergeleitet worden. [X.]em früheren Soldaten ging es hierbei darum, eine vermeintlich höhere Zuverlässigkeit der Fluglinie [X.] darzustellen und damit die Beschränkung in den Leistungsverzeichnissen auf den Subunternehmer [X.] zu rechtfertigen.

hilfsweise:

[X.]m 06.08.2002 empfahl der frühere Soldat dem Zeugen [X.] (damals [X.]ngehöriger der Firma [X.]) zu einem ihm vom Zeugen [X.] gezeigten, auf den 07.02.2002 datierten [X.]ntwurfsschreiben, in dem unter dem Kopf der Firma [X.] an den Zeugen [X.]. gerichtet zum '[X.]insatz von ... bei Charteroperationen' negativ berichtet wird, das [X.]ntwurfsschreiben dahingehend zu ändern, dass ein [X.]ritter als [X.]bsender sowie zumindest sinngemäß der Satz: '[X.]ufgrund dieses Sachverhalts haben wir uns dazu entschlossen, Ihnen ... für diese [X.] nicht anzubieten.' eingefügt werden sollte."

4. Mit Urteil vom 23. Mai 2012 hat das [X.] dem früheren Soldaten das Ruhegehalt aberkannt und die Gewährung des Unterhaltsbeitrags ausgeschlossen.

a) Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es sehe sich an die strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen grundsätzlich gebunden. [X.]ies gelte allerdings nicht hinsichtlich des [X.]nschuldigungspunktes 4, weil das Strafgericht das Verfahren insoweit eingestellt habe, und auch nicht hinsichtlich der [X.]nnahme in den [X.]nschuldigungspunkten 1 a) und 1 b), die Übermittlung der [X.]okumente sei am oder vor dem 18. Januar 2002 erfolgt; insoweit handele es sich um einen offensichtlichen Fehler, sodass vom 19. Januar 2002 auszugehen sei. [X.]ußer zum [X.]nschuldigungspunkt 4 fehle es auch hinsichtlich der [X.]nschuldigungspunkte 3 b) und 3 d) an bindenden strafgerichtlichen Feststellungen.

Hinsichtlich der sonstigen strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss nicht vor. [X.]s seien insbesondere keine offenkundigen [X.]nhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen seien. Für die von dem früheren Soldaten behauptete rechtswidrige Urteilsabsprache ("[X.]eal") ergäben sich weder aus den Urteilsgründen noch aus dem Protokoll [X.]nhaltspunkte. Vor allem der Umstand, dass Staatsanwaltschaft und Verteidigung unterschiedliche [X.]nträge gestellt und keinen Rechtsmittelverzicht erklärt hätten, spräche nicht dafür. [X.]uch für ein sogenanntes "Formalgeständnis" ergäben sich keine [X.]nhaltspunkte. [X.]in solches wäre grundsätzlich nur im Zusammenhang mit einem "[X.]eal" sinnvoll. Vorliegend habe der frühere Soldat aber mangels eines "[X.]eals" und wegen des Ziels der Staatsanwaltschaft, eine höhere Strafe zu erreichen, davon ausgehen müssen, dass das Urteil mit der Berufung angegriffen werde. [X.]benso wenig ergäben sich aus dem Urteil und dem strafgerichtlichen Protokoll Hinweise, dass das Strafgericht seine Pflicht zur Würdigung der geständigen [X.]inlassung verletzt habe. [X.]s habe keinen [X.]nlass gehabt, die Richtigkeit der [X.]rklärung in Zweifel zu ziehen. Sie habe keinen plötzlichen Bruch in der [X.]inlassung des früheren Soldaten dargestellt, sondern auf der Linie dessen gelegen, was er bereits am 16. [X.]ezember 2004 vor dem [X.]mtsgericht ... eingeräumt habe.

b) [X.]uf der Grundlage der bindenden Tatsachenfeststellungen und im Übrigen der eigenen Beweiswürdigung stehe fest, dass der frühere Soldat vom [X.]nschuldigungspunkt 3 d) freizustellen und hinsichtlich des sonstigen angeschuldigten Verhaltens bis auf den [X.]nschuldigungspunkt 1 b), der von ihm in der Form des hilfsweise angeschuldigten Vorwurfs vorsätzlich verwirklicht worden sei, jeweils der vorsätzlichen Begehung der hauptsächlich angeschuldigten Vorwürfe überführt sei. [X.]er frühere Soldat habe damit vorsätzlich gegen die Pflicht verstoßen, der Bundesrepublik [X.]eutschland treu zu dienen (§ 7 SG), über die ihm bei seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen [X.]ngelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren (§ 14 [X.]bs. 1 Satz 1 SG), keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit anzunehmen (§ 19 Satz 1 SG), und sich so zu verhalten, dass er dem [X.]nsehen der [X.] und der [X.]chtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein [X.]ienst als Soldat erfordere (§ 17 [X.]bs. 2 Satz 1, 2. [X.]lternative SG).

c) [X.]as [X.]ienstvergehen wiege außerordentlich schwer. Sein Schwerpunkt liege in der [X.]ntgegennahme der 25 056 €. [X.]s entspreche der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass ein Beamter oder Soldat, der sich bestechen oder sich erhebliche Vorteile für eine [X.]mtshandlung gewähren lasse, grundsätzlich die [X.] verwirkt habe. [X.]rschwerend trete hinzu, dass der frühere Soldat als Gegenleistung für die Zahlung [X.]ritte über dienstinterne Vorgänge unterrichtet habe. Milderungsgründe in der Tat lägen nicht vor. [X.]er frühere Soldat habe insbesondere nicht aus einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt. Sein Verhalten stelle sich auch nicht als persönlichkeitsfremde [X.]ntgleisung eines ansonsten untadeligen Soldaten dar. [X.]uch seine langjährig erbrachten, sehr guten dienstlichen Leistungen rechtfertigten nicht, von der [X.] abzusehen.

d) [X.]er Gewährung eines Unterhaltsbeitrages bedürfe der frühere Soldat wirtschaftlich nicht.

5. Gegen das dem früheren Soldaten am 28. Juni 2012 zugestellte Urteil hat er am 16. Juli 2012 vollumfänglich Berufung einlegen und sie mit am Montag, dem 30. Juli 2012 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz im Wesentlichen wie folgt begründen lassen:

a) [X.]as [X.] hätte sich von den strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen in vollem Umfange lösen müssen. [X.]ie Urteilsgründe des Strafurteils enthielten keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Hinzu trete vor allem, dass das Strafgericht seine (sonstigen) Tatsachenfeststellungen auf die geständige [X.]inlassung des früheren Soldaten gestützt habe, obwohl sie auf einem "gedealten" Geständnis beruhe. Soweit das [X.] eine rechtswidrige Verständigung abgelehnt habe, sei dessen [X.]eutung der scheinbar dagegen sprechenden Umstände sach- und lebensfremd. So hätte das [X.] danach fragen müssen, warum schon in der ersten Verhandlung vor dem Strafgericht ein [X.] geführt worden sei. Zusätzlich sei übersehen worden, dass zum Termin am 19. Oktober 2007 keine Zeugen geladen worden seien. Im Übrigen habe die Staatsanwaltschaft gegen das Strafurteil nur deshalb Berufung eingelegt, weil sich im Nachhinein neue [X.]rkenntnisse ergeben hätten. [X.]s sei zudem früher nicht unüblich gewesen, bei Urteilsabsprachen keinen Rechtsmittelverzicht zu erklären, um damit von ihnen abzulenken. Für eine rechtswidrige Urteilsabsprache spreche zudem, dass das Strafgericht in seine Urteilsgründe die Formulierungen der [X.]nklageschrift wörtlich übernommen und Feststellungen zum [X.]nklagepunkt 4 getroffen habe, obwohl insoweit das Verfahren eingestellt worden sei. [X.]iese nachlässige [X.]rbeitsweise erkläre sich nur mit der [X.]rwartung des Strafgerichts, gegen das Urteil werde ohnehin kein Rechtsmittel eingelegt werden.

b) Ungeachtet formaler Mängel - so sei etwa der truppendienstgerichtliche Hinweis auf die Bindung an die sonstigen Feststellungen im Strafurteil zu pauschal - sei das erstinstanzliche Urteil auch aus anderen Gründen rechtsfehlerhaft. Zwar räume der frühere Soldat ein, dass die Übermittlung der [X.]okumente gemäß den [X.]nschuldigungspunkten 3 a) und 3 b) durch ihn erfolgt sei. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2013 erklärte er, bezüglich der [X.]nschuldigungspunkte 1 a), 1 b) und 3 a - 3 c) die eigentlichen Tathandlungen nicht zu bestreiten.

c) [X.]r habe aber schuldlos gehandelt. [X.]as ergebe sich aus der Organisationsstruktur, der [X.]ufgabenverteilung zwischen [X.] ([X.]), [X.]insatzführungskommando ([X.]insFüKdo) und [X.], seinem ohne [X.]ntscheidungskompetenzen und erst auf der 5. ([X.]urchführungs-)[X.]bene angesiedelten Verantwortungsbereich, dem zu einer engen Zusammenarbeit verpflichtenden Rahmenvertrag "Lufttransport" (aus dem [X.]) sowie aus dem Verhalten seiner Vorgesetzten, die sein Verhalten gebilligt und damit gerechtfertigt hätten. Soweit es die [X.]ntgegennahme der 25 056 € betreffe, fehle es vor allem deshalb an einem schuldhaften Verhalten, weil es sich dabei um eine Mietzinszahlung für die Vermietung von zwei [X.]partments in der "..." ohne dienstlichen Zusammenhang gehandelt habe. [X.]arüber hinaus sei die erstinstanzlich verhängte [X.]isziplinarmaßnahme auch unverhältnismäßig.

Entscheidungsgründe

1. [X.] ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmli[X.]hkeiten sind gewahrt (§ 115 [X.]bs. 1 Satz 1, § 116 [X.]bs. 1 Satz 1, [X.]bs. 2 [X.]).

2. Sie ist jedo[X.]h unbegründet.

[X.]as Re[X.]htsmittel ist in vollem Umfang eingelegt worden. [X.]er [X.] hat daher auf der Grundlage eines fehlerfrei dur[X.]hgeführten Verfahrens im Rahmen der [X.]ns[X.]huldigung (a) eigene Tat- und S[X.]huldfeststellungen zu treffen (b), sie re[X.]htli[X.]h zu würdigen ([X.]) und unter Zugrundelegung der in § 38 [X.] festgelegten Bemessungsfaktoren die angemessene [X.]isziplinarmaßnahme zu verhängen (d) sowie über einen Unterhaltsbeitrag zu befinden (e).

a) [X.]ie [X.]ns[X.]huldigungss[X.]hrift ist für eine effektive Verteidigung hinrei[X.]hend bestimmt. [X.]er [X.] interpretiert den [X.]ns[X.]huldigungspunkt 2 trotz seines Satzes 2 ni[X.]ht so, dass er Feststellungen na[X.]h den [X.]ns[X.]huldigungspunkten 3 und 4 voraussetzt. Vielmehr ist eine Pfli[X.]htverletzung in der strafre[X.]htli[X.]hen Form der Vorteilsannahme von [X.]ns[X.]huldigungspunkt 2 erfasst und dieser ist ni[X.]ht nur dann erfüllt, wenn si[X.]h die Unre[X.]htsvereinbarung entspre[X.]hend den strafre[X.]htli[X.]hen [X.]nforderungen an Beste[X.]hli[X.]hkeit konkret auf [X.] entspre[X.]hend der Vorwürfe na[X.]h den [X.]ns[X.]huldigungspunkten 3 und 4 bezieht.

b) Gemäß § 123 Satz 3 in Verbindung mit § 106 [X.]bs. 1 [X.] hat au[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht im Falle einer uneinges[X.]hränkt eingelegten Berufung zur Erfors[X.]hung der Wahrheit die Beweisaufnahme auf alle Tatsa[X.]hen und Beweismittel zu erstre[X.]ken, die für die Ents[X.]heidung von Bedeutung sind. [X.]iese [X.]ufklärungspfli[X.]ht wird jedo[X.]h dur[X.]h § 84 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] einges[X.]hränkt (vgl. Bes[X.]hluss vom 15. März 2013 - BVerwG 2 B 22.12 - [X.]VwZ-RR 2013, 557 <558>; zur Rei[X.]hweite: Bes[X.]hluss vom 27. März 2012 - BVerwG 2 [X.] 16.11 - Bu[X.]hholz 450.2 § 84 [X.] 2002 [X.] = [X.], 254 = juris Rn. 19). [X.]ana[X.]h sind die tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen eines re[X.]htskräftigen Urteils im Strafverfahren im [X.]isziplinarverfahren, das denselben Sa[X.]hverhalt zum Gegenstand hat, für das Wehrdienstgeri[X.]ht grundsätzli[X.]h bindend. Etwas anderes gilt jedo[X.]h gem. § 84 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] dann, wenn das Wehrdienstgeri[X.]ht die no[X.]hmalige Prüfung sol[X.]her strafgeri[X.]htli[X.]hen Feststellungen bes[X.]hließt, deren Ri[X.]htigkeit es bezweifelt. Ein sol[X.]her Fall liegt hier vor.

aa) [X.]ie Lösung von den tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen eines sa[X.]hglei[X.]hen re[X.]htskräftigen strafgeri[X.]htli[X.]hen Urteils ist auf Fälle bes[X.]hränkt, in denen das Wehrdienstgeri[X.]ht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offenkundig unzurei[X.]hender oder inzwis[X.]hen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu ents[X.]heiden. [X.]ie Wehrdienstgeri[X.]hte sind na[X.]h ihrer Zuständigkeit und Funktion keine Überprüfungsinstanz für [X.]. Für einen Lösungsbes[X.]hluss ausrei[X.]hende Zweifel an der Ri[X.]htigkeit der strafgeri[X.]htli[X.]hen Feststellungen bestehen dann, wenn die strafgeri[X.]htli[X.]hen Feststellungen in si[X.]h widersprü[X.]hli[X.]h oder sonst uns[X.]hlüssig sind, im Widerspru[X.]h zu den [X.]enkgesetzen oder allgemeinen [X.] stehen oder aus verglei[X.]hbar gewi[X.]htigen Gründen offenkundig unzurei[X.]hend sind.

Offenkundig unzurei[X.]hend sind strafgeri[X.]htli[X.]he Feststellungen, wenn sie in einem ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentli[X.]her Verfahrensvors[X.]hriften zustande gekommen sind. [X.]ies kann der Fall sein, wenn der Soldat geltend ma[X.]ht, dem strafgeri[X.]htli[X.]hen Urteil liege ein "[X.]eal" zwis[X.]hen Geri[X.]ht, Staatsanwalts[X.]haft und Verteidigung, der den re[X.]htsstaatli[X.]hen [X.]nforderungen an eine Verfahrensabspra[X.]he ni[X.]ht genüge (Urteil vom 14. März 2007 - BVerwG 2 [X.] 3.06 - BVerwGE 128, 189 <191> = [X.] 2007, 212 <213>; vgl. zum [X.]eal allgemein: [X.], Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 - [X.]JW 2013, 1058 ff. sowie na[X.]hfolgend [X.], Urteile vom 10. Juli 2013 - 2 [X.] - [X.]JW 2013, 3046 ff. sowie 2 StR 47/13, [X.]JW 2013, 3045) oder ein Formalgeständnis zugrunde (Bes[X.]hluss vom 1. März 2013 - BVerwG 2 B 78.12 - [X.]VwZ-RR 2013, 559 ff.). [X.]abei kommt ein Lösungsbes[X.]hluss nur in Betra[X.]ht, wenn si[X.]h die Zweifel an der Ri[X.]htigkeit aus dem Urteil selbst oder in Verbindung mit dem Protokoll der Hauptverhandlung ergeben (vgl. Urteile vom 7. Februar 2013 - BVerwG 2 [X.] 36.12 - Rn. 29 m.w.[X.]. und vom 15. März 2013 - BVerwG 2 [X.] 15.11 - Rn. 24 m.w.[X.]). Hierna[X.]h war vorliegend ein Lösungsbes[X.]hluss geboten.

[X.]as Strafgeri[X.]ht hat vorliegend wesentli[X.]he Verfahrensvors[X.]hriften offenkundig verletzt, weil es seine Überzeugung von der S[X.]huld des [X.]ngeklagten allein auf ein inhaltsleeres Formalgeständnis gestützt und ni[X.]ht geprüft hat, ob dieses mit dem Ermittlungsergebnis zu vereinbaren, in si[X.]h stimmig ist und die getroffenen Feststellungen trägt.

Ein inhaltsleeres Formalgeständnis liegt vor, wenn die selbstbelastende Einlassung ni[X.]ht wenigstens so konkret ist, dass geprüft werden kann, ob sie derart im Einklang mit der [X.]ktenlage steht, dass si[X.]h hierna[X.]h keine weitergehende Sa[X.]haufklärung aufdrängt ([X.], Bes[X.]hluss vom 3. März 2005 - [X.] - [X.]St 50, 40 = juris Rn. 42). Hierna[X.]h ist ein inhaltsleeres Formalgeständnis jedenfalls dann anzunehmen, wenn es ni[X.]ht über eine formelhafte Wiederholung von Rudimenten des [X.]nklagesatzes hinausgeht und nur paus[X.]hal dessen Ri[X.]htigkeit zugesteht.

So liegt der Fall hier: [X.]as Strafgeri[X.]ht hat seine Tatsa[X.]henfeststellungen auf die Erklärung des seinerzeitigen Verteidigers des früheren Soldaten gestützt, der [X.]nklage werde "ni[X.]ht entgegengetreten". [X.]ie [X.]nklagevorwürfe "seien voll umfängli[X.]h zutreffend". [X.]usweisli[X.]h der Sitzungsnieders[X.]hrift hat der Verteidiger des Weiteren vorgetragen, "dass sein Mandant einen Fehler gema[X.]ht (habe), indem er den hier in Rede stehenden Betrag angenommen habe (25.056 €)". Selbst wenn man Bedenken, ob damit überhaupt eine eigenständige [X.]ussage des früheren Soldaten vorliegt, angesi[X.]hts seiner abs[X.]hließenden Erklärung, er s[X.]hließe si[X.]h den [X.]usführungen seines Verteidigers an, in der [X.]nnahme einer dadur[X.]h na[X.]hträgli[X.]h erteilten Genehmigung der Einlassung des Verteidigers zurü[X.]kstellt (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 28. Juni 2005 - 3 [X.] - [X.]StZ-RR 2005, 353; Stu[X.]kenberg in: Kleinkne[X.]ht/[X.]/[X.], Kommentar zur Strafprozessordnung (Stand: [X.]ugust 2013), § 261 Rn. 54 i.V.m. Rn. 51), fehlt es ihr weiterhin an Substanz. [X.]ies ist offensi[X.]htli[X.]h, soweit si[X.]h die Erklärung des Verteidigers in der [X.]ussage ers[X.]höpft, der [X.]nklage werde ni[X.]ht entgegengetreten; insoweit wird ni[X.]ht einmal ein Geständnis im strafprozessualen Sinne vorgelegen haben ([X.], Urteil vom 19. März 2013 a.a.[X.] 1063 Rn. 70). [X.]ber au[X.]h die Erklärung, die [X.]nklagepunkte "seien voll umfängli[X.]h zutreffend" und der frühere Soldat habe dur[X.]h die [X.]nnahme der 25 056 € einen Fehler gema[X.]ht, verleiht der geständigen Einlassung keinen originären Inhalt. [X.]ies ist wiederum offensi[X.]htli[X.]h, soweit es die [X.]nklagepunkte [X.]okumentenübermittlung betrifft, auf die völlig paus[X.]hal Bezug genommen wird; ni[X.]hts anderes gilt aber au[X.]h für den [X.]nklagepunkt, der die Entgegennahme des Geldes betrifft. [X.]ie s[X.]hli[X.]hte Einlassung, dur[X.]h die [X.]nnahme von 25 056 € einen Fehler gema[X.]ht zu haben, lässt insbesondere ni[X.]ht ansatzweise Rü[X.]ks[X.]hlüsse auf den subjektiven Tatbestand, insbesondere auf eine Unre[X.]htsvereinbarung zu.

[X.]ie Bes[X.]hränkung der Beweiswürdigung auf den Hinweis auf das Geständnis genügt insbesondere dann ni[X.]ht, wenn aufgrund der Komplexität und der zahlrei[X.]hen [X.]etails des festgestellten Sa[X.]hverhaltes Zweifel bestehen können, dass der [X.]ngeklagte an das Tatges[X.]hehen eine au[X.]h in den Einzelheiten genügende Erinnerung hat ([X.], Bes[X.]hluss vom 15. [X.]pril 2013 - 3 StR 35/13 - juris Rn. 7 m.w.[X.].).

Hier lag dem Strafverfahren eine inhaltsrei[X.]he [X.]nklages[X.]hrift mit einer Vielzahl komplexer und si[X.]h über einen längeren Zeitraum hinziehender Tathandlungen zugrunde. Wegen dieser Komplexität der Vorwürfe genügt eine Beweiswürdigung, die - wie hier im Strafverfahren - allein auf eine paus[X.]hale geständige Einlassung gestützt wird, ni[X.]ht den Mindestanforderungen an eine re[X.]htsstaatli[X.]hen Grundsätzen genügende ri[X.]hterli[X.]he Überzeugungsbildung.

[X.]) [X.]ls Ergebnis der demna[X.]h vom Berufungsgeri[X.]ht dur[X.]hzuführenden Beweiserhebung steht zur Überzeugung des [X.]s in tatsä[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht fest:

[X.]) zum [X.]ns[X.]huldigungspunkt 2:

a) [X.]em früheren Soldaten ist ausweisli[X.]h der in die Berufungshauptverhandlung eingeführten Unterlagen auf Veranlassung des Zeugen S[X.]hm., bei dem es si[X.]h um den Ges[X.]häftsführer der mit der [X.] vertragli[X.]h verbundenen Firma M. handelt, auf seinem Konto ... bei der [X.] am 24. Mai 2002 ein Betrag von 25 056 € gutges[X.]hrieben worden. [X.]em früheren Soldat war die wirts[X.]haftli[X.]he Urhebers[X.]haft der Zahlung au[X.]h bekannt.

[X.]er frühere Soldat hat si[X.]h in der Berufungshauptverhandlung insoweit erneut geständig eingelassen. [X.]n der Ri[X.]htigkeit dieser geständigen Einlassung bestehen keine Bedenken, da der frühere Soldat ausweisli[X.]h des in die Berufungshauptverhandlung eingeführten, bei ihm im Rahmen der bei ihm im Strafverfahren dur[X.]hgeführten Hausdur[X.]hsu[X.]hung bes[X.]hlagnahmten [X.] zwis[X.]hen einem [X.] und Herrn S[X.]hm. von der Transaktion und der wirts[X.]haftli[X.]hen Urhebers[X.]haft wusste. Insbesondere der dortige, vom Zeugen S[X.]hm. in der Berufungshauptverhandlung als seine Hands[X.]hrift und Paraphe bestätigte Zusatz auf dessen Fax vom 22. Mai 2002, 19:14, an den früheren Soldaten ("Lieber Herr ..., bedauere Verzögerung viele Grüße S[X.]hm.") belegt, dass der frühere Soldat wusste, auf wessen Veranlassung ihm das als [X.]bsender die Firma [X.]. ausweisende Geld bei wirts[X.]haftli[X.]her Betra[X.]htungsweise zufloss.

ß) [X.]ie 25 056 € sind dem früheren Soldaten ni[X.]ht als Entgelt (Mietzins) für die Vermietung der in seinem Eigentum stehenden [X.]ppartements 8 und 10 in der Ferienanlage "..." an die Firma [X.]. zugeflossen. [X.]er frühere Soldat beruft si[X.]h insoweit zwar auf einen entspre[X.]henden Mietvertrag, der dur[X.]h die Vermittlung der Firma [X.] ges[X.]hlossen worden sei; zur Überzeugung des Geri[X.]hts handelt es si[X.]h dabei jedo[X.]h um einen S[X.]heinmietvertrag. [X.]er [X.] gründet seine Überzeugung auf eine Gesamts[X.]hau folgender Sa[X.]hverhaltskomponenten:

[X.]er frühere Soldat hat ausweisli[X.]h seiner in die Berufungshauptverhandlung eingeführten ri[X.]hterli[X.]hen Vernehmung am 16. [X.]ezember 2004 im strafgeri[X.]htli[X.]hen Ermittlungsverfahren dezidiert erklärt, Hintergrund für die Zahlung der 25 056 € sei ni[X.]ht die Bezahlung eines Mietzinses für [X.]ppartements auf [X.] gewesen. [X.]ie bei ihm diesbezügli[X.]h gefundenen Verträge stimmten so ni[X.]ht. Es sei nie beabsi[X.]htigt gewesen, dass Mitarbeiter der Firma [X.]. ein [X.]ppartement beziehen sollten. Zwar hat der frühere Soldat diese ri[X.]hterli[X.]h protokollierte [X.]ussage mit der Behauptung widerrufen, dass er sie seinerzeit angesi[X.]hts des nahenden Weihna[X.]htsfestes auf [X.]nraten seines Re[X.]htsanwalts abgegeben habe. Ob dem früheren Soldaten sein Verteidiger tatsä[X.]hli[X.]h erklärt hat, er könne ein ri[X.]hterli[X.]h protokolliertes Geständnis dur[X.]h eine einfa[X.]he Erklärung später "wieder einfangen", mag dahingestellt bleiben; jedenfalls ist der Widerruf s[X.]hon deshalb ni[X.]ht plausibel, weil er ausweisli[X.]h des ebenfalls in die Berufungshauptverhandlung eingeführten Protokolls der Hauptverhandlung des [X.]mtsgeri[X.]hts ... vom 19. Oktober 2007 au[X.]h no[X.]h annähernd drei Jahre später und ohne si[X.]h der Gefahr einer Inhaftierung ausgesetzt zu sehen zumindest formal die Entgegennahme des Geldes erneut eingeräumt und als Fehler anerkannt hat. Soweit er au[X.]h dieses Verhalten auf ein entspre[X.]hendes [X.]nraten seines Re[X.]htsanwaltes stützt und erklärt, er habe in einer Verhandlung vor dem Strafgeri[X.]ht ni[X.]hts S[X.]hle[X.]htes über die [X.] sagen, insbesondere ni[X.]ht gegen einen so mä[X.]htigen Gegner antreten wollen, überzeugt dies den [X.] ni[X.]ht. Zum einen wiederholt si[X.]h damit ein bereits bekanntes Verteidigungsmuster ("[X.]nraten des Verteidigers"); zum anderen befand si[X.]h der frühere Soldat im Jahre 2007 bereits im Ruhestand, sodass er dur[X.]h die Bekanntgabe von für die [X.] unangenehmen Umständen keine na[X.]hteiligen [X.]uswirkungen im [X.]ienst mehr zu befür[X.]hten gehabt hätte.

[X.]arüber hinaus hat die in die Berufungshauptverhandlung eingeführte polizeili[X.]he [X.]sservatenauswertung des [X.] ... vom 14. Januar 2005 ergeben, dass zahlrei[X.]he im Zusammenhang mit der [X.]nbahnung des (vermeintli[X.]hen) Mietvertrags stehende S[X.]hreiben (in das [X.]) vordatiert wurden, um einen zeitli[X.]hen Bezug zur [X.]ienstverri[X.]htung des früheren Soldaten im Jahre 2002 zu vers[X.]hleiern. Soweit er dem entgegenhält, die Spei[X.]herung der S[X.]hreiben im Jahr 2002 erkläre si[X.]h mit einem defekten [X.]omputer und deren [X.]euerstellung damit, dass er sie au[X.]h für das Finanzamt benötigt habe, nimmt dies der [X.]uswertung ni[X.]ht ihre Überzeugungskraft. [X.]enn der Einwand des früheren Soldaten erklärt ni[X.]ht, warum er für die Steuererklärung selbst augens[X.]heinli[X.]h unwi[X.]htige S[X.]hreiben - wie angebli[X.]h die seines [X.] - wiederhergestellt hat. [X.]ie Ehefrau des früheren Soldaten s[X.]hließli[X.]h hat zwar in der Berufungshauptverhandlung von einer defekten Festplatte beri[X.]htet, konnte si[X.]h an den Zeitpunkt jedo[X.]h ni[X.]ht mehr erinnern, ebenso wenig wie daran, wel[X.]he Unterlagen verlorengegangen seien. [X.]a sie jedo[X.]h erklärte, sie habe wegen der Vermietung seinerzeit die Korrespondenz geführt, hätte es nahe gelegen, si[X.]h an einen [X.]omputerabsturz zu erinnern, wenn er es notwendig gema[X.]ht hätte, steuerli[X.]h relevante [X.]okumente wiederherzustellen. [X.] ist ferner, dass der frühere Soldat ein auf die Begründung eines Mietverhältnisses ausgeri[X.]htetes S[X.]hreiben aus dem Jahre 2001 wiederhergestellt haben will, obwohl si[X.]h ein in die Berufungshauptverhandlung eingeführtes Originals[X.]hreiben der [X.] (an den Vater des früheren Soldaten), mit dem sie si[X.]h na[X.]h Vermietungsobjekten erkundigt, erst vom 14. Februar 2002 datiert.

Fest steht des Weiteren, dass au[X.]h na[X.]h [X.]ussage des früheren Soldaten und seiner in der Berufungshauptverhandlung als Zeugin vernommenen Ehefrau eine [X.]utzung der [X.]ppartements dur[X.]h [X.]ngehörige der [X.]. ni[X.]ht stattgefunden hat. [X.]arüber hinaus hat au[X.]h der Zeuge S[X.]hn. in der Berufungshauptverhandlung ausgeführt, ihm sei ni[X.]ht bekannt, dass es im Jahre 2002 [X.]auermieter gegeben habe; dies hätte ihm gesagt werden müssen, weil er freie [X.]ppartements vor Ort vermieten durfte. Er könne si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht daran erinnern, dass die [X.]ppartements in den Jahren 2002/2003 für zwei Monate gesperrt gewesen seien. Soweit der frühere Soldat und dessen Ehefrau dem entgegenhalten, vertragli[X.]h sei es zulässig gewesen, die [X.]ppartements anderweitig zu vermieten, wenn sie von der [X.]. ni[X.]ht beanspru[X.]ht würden, nimmt dies der gänzli[X.]h fehlenden [X.]utzung dur[X.]h [X.]ngehörige der [X.]. ni[X.]ht die indizielle Bedeutung dafür, dass für den Zufluss der 25 056 € zu keinem Zeitpunkt eine Vermietung von Ferienwohnungen als Gegenleistung im Raum gestanden hat. Wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte es im Hinbli[X.]k auf den erhebli[X.]hen wirts[X.]haftli[X.]hen Vorteil für die Eheleute nahegelegen, die in der Vereinbarung vorgesehene Verlängerungsoption zu nutzen. Warum dies ni[X.]ht ges[X.]hah, ers[X.]hloss si[X.]h weder aus der [X.]ussage des früheren Soldaten no[X.]h aus der seiner Ehefrau au[X.]h nur ansatzweise.

y) Sowohl die Zahlung als au[X.]h die Entgegennahme der 25 056 € standen mit der dienstli[X.]hen Tätigkeit des früheren Soldaten in einem Zusammenhang der Gestalt, dass ein Klima allgemeinen Wohlwollens gegenüber der Firma M. im Rahmen der [X.]mtsausübung ges[X.]haffen wurde. Sowohl der frühere Soldat als au[X.]h der Zeuge S[X.]hm. waren si[X.]h dessen bewusst.

[X.]er frühere Soldat hat in der Berufungshauptverhandlung ausgesagt, ihm sei zwar bewusst gewesen, dass die [X.]nweisung/Vermittlung dur[X.]h Herrn S[X.]hm. erfolgt sei; ni[X.]ht bewusst sei ihm allerdings eine Verbindung zwis[X.]hen Geldzahlung und seinen dienstli[X.]hen Handlungen gewesen, er bestreite jede Verknüpfung zwis[X.]hen der Geldzuwendung und seiner dienstli[X.]hen Tätigkeit. Zur Überzeugung des [X.]s handelt es si[X.]h dabei um eine S[X.]hutzbehauptung.

[X.]a zwis[X.]hen dem früheren Soldaten und dem Zeugen S[X.]hm. na[X.]h beider [X.]ussage in der Berufungshauptverhandlung keinerlei private Beziehung bestand, die die Zuwendung des Geldes als freunds[X.]haftli[X.]hen [X.]kt der Hilfeleistung erklären könnte, steht kein anderes Zuwendungsmotiv als der berufli[X.]he Kontakt zwis[X.]hen beiden im Raum. [X.]em entspri[X.]ht, dass der Zeuge S[X.]hm. in der Berufungshauptverhandlung trotz massiver Erinnerungslü[X.]ken ausgesagt hat, es habe s[X.]hon [X.]inge gegeben, die über die [X.]ienstpfli[X.]hten hinausgegangen seien.

[X.]ass au[X.]h der frühere Soldat von einer unzulässigen Verknüpfung zwis[X.]hen [X.]ienstausübung und Entgegennahme des Geldes ausgegangen ist, wird daran deutli[X.]h, dass er dur[X.]h die Erstellung eines fingierten S[X.]hriftverkehrs an der Vortäus[X.]hung eines Mietvertragsverhältnisses aktiv mitgewirkt und dabei na[X.]h eigener Einlassung in Kenntnis dessen gehandelt hat, dass der Ges[X.]häftsführer der den angebli[X.]hen Mietvertrag vermittelnden [X.] ebenfalls der Zeuge S[X.]hm. war, auf dessen Veranlassung ihm - wie ihm ebenfalls bekannt - der Geldbetrag zufloss.

Für eine Verknüpfung zwis[X.]hen Geldzufluss und dienstli[X.]her Tätigkeit spri[X.]ht ferner, dass der frühere Soldat ausweisli[X.]h des in die Berufungshauptverhandlung eingeführten [X.]ktenvermerks des [X.] ... vom 4./5. Oktober 2004 (eins[X.]hließli[X.]h [X.]nlage) und na[X.]h seiner in der Berufungshauptverhandlung, bereits aber au[X.]h anlässli[X.]h seiner ri[X.]hterli[X.]hen Vernehmung am 16. [X.]ezember 2004 getätigten [X.]ussage zwei weitere Zahlungen vom 20. [X.]ovember 2002 und 29. [X.]ovember 2002 am 25. [X.]ovember 2002 und am 5. [X.]ezember 2002 jeweils rü[X.]küberwiesen hat. [X.]ies erfolgte somit zu einem Zeitpunkt, zu dem er wegen des im Oktober 2002 erfolgten Übergangs der bislang seinem [X.]ezernat obliegenden [X.]ufgabe an das Logistikzentrum der [X.] zur Firma M. sowie zu deren Ges[X.]häftsführer S[X.]hm. in keinem dienstli[X.]hen Kontakt mehr stand, der - jedenfalls aus der Warte des früheren Soldaten - weitere Zuwendungen "gere[X.]htfertigt" hätte.

[X.]abei mag dahingestellt bleiben, ob der Zusammenhang zwis[X.]hen [X.]ienstausübung und Entgegennahme des Geldes zusätzli[X.]h dur[X.]h die weitere [X.]ussage des Zeugen S[X.]hm. bestätigt wird, der in der Berufungshauptverhandlung erklärt hat, keinen [X.]nlass zu haben, an der Ri[X.]htigkeit seiner - ihm in der Berufungshauptverhandlung vorgehaltenen - [X.]ussage vom 20. Februar 2006 zu zweifeln; er hatte seinerzeit ausgesagt, der frühere Soldat habe zwei Überweisungen mit dem Bemerken zurü[X.]kgehen lassen, er - der frühere Soldat - habe si[X.]h dieses Geld "ni[X.]ht (Zusatz: mehr) verdient". [X.]arüber hinaus hatte der Zeuge S[X.]hm. dort erklärt, aufgrund der Zahlung habe er von dem früheren Soldaten erwartet, dass die bisherige Zusammenarbeit au[X.]h in Zukunft entspre[X.]hend eng und vertrauli[X.]h weitergeführt werde. Er habe insbesondere erwartet, dass der frühere Soldat Probleme im Sinne von der Firma M. lösen bzw. im Rahmen seiner Mögli[X.]hkeiten Einfluss auf die Lösung sol[X.]her Probleme nehmen werde. Mit der Übersendung vertrauli[X.]her Unterlagen seien vom früheren Soldaten ebenfalls Erwartungen erfüllt worden, die er - der Zeuge - an die Leistung des Geldbetrages geknüpft habe. [X.]us seiner Si[X.]ht habe der frühere Soldat dies au[X.]h so verstanden.

d) [X.]u[X.]h ohne Zuständigkeit für die [X.]uss[X.]hreibung und Vergabe konnte der frühere Soldat seine bes[X.]hränkten Einflussmögli[X.]hkeiten vorteilhaft für die Firma M. nutzen.

Zwar traf die Ents[X.]heidung über die Vergabe der [X.]ufträge an die Firma M. formal das [X.]; dies jedo[X.]h auf der Grundlage von Leistungsbes[X.]hreibungen, die das [X.] na[X.]h den operativen Vorgaben des [X.] umgesetzt hatte. [X.]abei steht zum einen auf der Grundlage der [X.]ussage des Zeugen Brigadegeneral a.[X.]. S[X.]hw. fest, dass das [X.] - mangels militärfa[X.]hli[X.]her Expertise - von den Leistungsbes[X.]hreibungen des [X.] faktis[X.]h ni[X.]ht mehr abrü[X.]kte: Gravierende Veränderungen dur[X.]h das [X.] seien ni[X.]ht erfolgt; in der praktis[X.]hen [X.]ur[X.]hführung sei das Endprodukt in ihrer [X.]bteilung gewesen, die inhaltli[X.]hen Vorgaben für das [X.] seien dur[X.]h die Leistungsbes[X.]hreibungen gesetzt gewesen. Zum anderen folgt aus der [X.]ussage des Zeugen Oberstleutnant S., dass die operativen Vorgaben des [X.] ni[X.]ht bereits derart konkret waren, dass dem [X.] bei ihrer Umsetzung kein Spielraum mehr verblieben wäre. Er hat ausgesagt, einen Spielraum habe es beispielsweise bei der Luftfra[X.]htsi[X.]herheit gegeben.

Soweit es die Erstellung der Leistungsbes[X.]hreibungen innerhalb des [X.] betrifft, steht als Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der frühere Soldat auf die Erstellung der Leistungsbes[X.]hreibungen dur[X.]haus Einfluss nehmen konnte, au[X.]h wenn ihm keine Letztents[X.]heidungsbefugnis zustand und er na[X.]h seinen [X.]ngaben auf der 5. [X.]ur[X.]hführungsebene eingesetzt war. [X.]er Zeuge Oberstleutnant S. hat dazu ausgesagt, selbstverständli[X.]h gebe es beim Erstellen einer Leistungsbes[X.]hreibung Spielräume. Zwar hat der Zeuge Brigadegeneral a.[X.]. S[X.]hw. ausgesagt, die Unterzei[X.]hnung der Leistungsbes[X.]hreibung sei ni[X.]ht nur Sa[X.]he der ... gewesen, es hätten mehrere darauf gesehen; allerdings hat er au[X.]h ausgeführt, er sehe, wenn au[X.]h geringe, Gestaltungsspielräume des früheren Soldaten; jeder habe Gestaltungsspielraum gehabt. [X.]em entspri[X.]ht, dass au[X.]h der Zeuge Oberst [X.] ausgesagt hat, die Leistungsbes[X.]hreibung sei zwar kein alleiniges Produkt eines Soldaten oder eines [X.]ezernats gewesen, jedo[X.]h habe der frühere Soldat im Rahmen seiner Fa[X.]hexpertise bei der Erstellung der Leistungsbes[X.]hreibungen über Spielraum verfügt (wenn au[X.]h ohne direkte [X.]uswirkungen auf die [X.]uswahl). Es sei immer mögli[X.]h gewesen, Kriterien in der Leistungsbes[X.]hreibung enger oder weiter zu fassen. Wei[X.]hen hätten immer gestellt werden können. [X.]amit rundet si[X.]h das Bild von einem [X.]ufgabenberei[X.]h des früheren Soldaten ab, in dem dieser zwar ni[X.]ht allein an der Erstellung einer Leistungsbes[X.]hreibung beteiligt war, ihm aber im Rahmen des Prozesses zur Herstellung der Leistungsbes[X.]hreibungen dur[X.]haus Einflussmögli[X.]hkeiten zustanden. Über die Einflussnahme auf den Inhalt von Leistungsbes[X.]hreibungen hinaus konnte der frühere Soldat der Firma M. frühzeitig Informationen vers[X.]haffen, die die Firma als Wettbewerbsvorteile oder zur Verbesserung ihrer Verhandlungsposition nutzen konnte.

[X.]b) zum [X.]ns[X.]huldigungspunkt 3 a):

a) [X.]uf der Grundlage der in der Berufungshauptverhandlung nun geständigen Einlassung des früheren Soldaten sowie des in die Berufungshauptverhandlung eingeführten [X.] zwis[X.]hen dem Zeugen S[X.]hm. und seinem damaligen Mitarbeiter [X.] vom 12. bzw. 14. März 2002 steht fest, dass der frühere Soldat in diesem zeitli[X.]hen Zusammenhang, jedenfalls vor dem 19. März 2002, wissentli[X.]h und willentli[X.]h dem Zeugen S[X.]hm. den Entwurf einer Leistungsbes[X.]hreibung für den späteren Transportauftrag ... des [X.] übersandt hat, wohingegen die Mitbewerber von diesem [X.]uftrag erst über die [X.]uss[X.]hreibung dur[X.]h das [X.] am 19. März 2002 erfuhren. [X.]n der Ri[X.]htigkeit der geständigen Einlassung des früheren Soldaten zu zweifeln besteht kein [X.]nlass, zumal sie mit den oben genannten Emails korrespondiert.

ß) [X.]es Weiteren steht zur Überzeugung des [X.]s fest, dass die Übermittlung weder dur[X.]h eine vertragli[X.]he Regelung zwis[X.]hen dem [X.] und der Firma M. no[X.]h dur[X.]h ein billigendes Verhalten von Vorgesetzten des früheren Soldaten abgede[X.]kt war.

Soweit si[X.]h der frühere Soldat auf einen Rahmenvertrag aus dem [X.] stützt, bezieht er si[X.]h auf eine vertragli[X.]he Regelung mit dem Luftwaffenunterstützungskommando, die si[X.]h auf den Transport von Stü[X.]kgut bezog, während es vorliegend - wie anges[X.]huldigt und vom früheren Soldaten ni[X.]ht in Zweifel gezogen - um [X.]harterflüge ging. [X.]ies folgt zum einen aus der in die Berufungshauptverhandlung eingeführten E-Mail vom 21. Januar 2002 (bzw. 17. Januar 2002) der Mitarbeiterin des [X.] U., der zu entnehmen ist, dass die damalige Zusammenarbeit mit der Firma M. jegli[X.]her vertragli[X.]hen Grundlage deshalb entbehrt(e), weil der bestehende Rahmenvertrag ledigli[X.]h eine [X.]bre[X.]hnung na[X.]h den dort vereinbarten Stü[X.]kgutpreisen zuließ, wozu die Firma M. seinerzeit aber ni[X.]ht mehr bereit gewesen sei. Zum anderen aber au[X.]h aus glei[X.]hlautenden Zeugenaussagen: [X.]er Zeuge Oberstleutnant S. konnte si[X.]h daran erinnern, dass der Rahmenvertrag auf Stü[X.]kgut bes[X.]hränkt war und er nur für die ersten zwei Flüge zugrunde gelegt worden sei. [X.]u[X.]h der Zeuge Brigadegeneral a.[X.]. S[X.]hw. hat bestätigt, dass si[X.]h der Rahmenvertrag auf Stü[X.]kguttransporte bezogen habe. [X.]es Weiteren hat au[X.]h der Zeuge Oberst [X.] bestätigt, dass ein Rahmenvertrag zwis[X.]hen M. und dem Luftwaffenunterstützungskommando bestand und dieser nur Stü[X.]kgut betroffen habe. Von daher wäre der Vertrag bereits ni[X.]ht eins[X.]hlägig gewesen.

Ungea[X.]htet dessen hätte er aber au[X.]h ni[X.]ht das Verhalten des früheren Soldaten gere[X.]htfertigt, der aus ihm die Übermittlung als im Rahmen der vertragli[X.]hen Zusammenarbeit erforderli[X.]h ableitet. [X.]enn die Übermittlung des Entwurfs einer Leistungsbes[X.]hreibung für die [X.]uss[X.]hreibung eines künftig erst zu vergebenden [X.]uftrages an einen Mitbewerber vor den anderen Mitbewerbern kann ni[X.]ht in einem bestehenden Vertrag mit einem Mitbewerber geregelt sein. Würde ein bestehender Vertrag den [X.]uftrag abde[X.]ken, wäre eine [X.]uss[X.]hreibung für den [X.]bs[X.]hluss eines neuen Vertrages mit dem günstigsten Bewerber überflüssig. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die öffentli[X.]he Hand mit einem Mitbewerber die Umgehung der elementaren Voraussetzungen des Vergabere[X.]hts zu Gunsten dieses Mitbewerbers und unter Verzerrung des Wettbewerbes dur[X.]h eine exklusive Vorabinformation regeln würde. Soweit der frühere Soldat das Bestehen einer sol[X.]hen Vertragsklausel behauptet, die ni[X.]ht ermittelt werden konnte, stellt er eine Behauptung ins Blaue hinein auf, der der [X.] ni[X.]ht weiter na[X.]hgehen musste. [X.]em entspri[X.]ht, dass der Zeuge Oberst [X.] ausgesagt hat, es habe etwa 5 oder 6 Unternehmen als Bewerber gegeben, jedenfalls mehr als ein Unternehmen. [X.]ass der frühere Soldat in der Berufungshauptverhandlung geäußert hat, ihm sei bis heute ni[X.]ht klar, warum man die [X.]uss[X.]hreibung habe abwarten sollen, weil do[X.]h klar gewesen sei, dass - wegen des präferierten Flugzeugtyps und damit der Fluggesells[X.]haft - nur die Vergabe an die Firma M. in Frage komme, steht dem ni[X.]ht entgegen. [X.]ie Äußerung belegt vielmehr, dass si[X.]h der frühere Soldat der re[X.]htli[X.]hen Rahmenbedingungen dur[X.]haus bewusst, jedo[X.]h ni[X.]ht bereit war, sie zu akzeptieren. [X.]em entspri[X.]ht seine [X.]ussage in der Berufungshauptverhandlung, es sei ihm darum gegangen, das Konzept des [X.] dem [X.] gegenüber dur[X.]hzusetzen, er habe die Firma M. ni[X.]ht als Wettbewerber, sondern als Teammitglied gesehen.

[X.]ie Übersendung erklärt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht unter dem Gesi[X.]htspunkt, dass - wie von den Zeugen Oberstleutnant [X.] und Oberstleutnant S. angespro[X.]hen - no[X.]h im Vorfeld der Erstellung von Leistungsbes[X.]hreibungen der Markt dana[X.]h abgefragt werden sollte, ob und in wel[X.]her Form die ausges[X.]hriebene Leistung überhaupt erbringbar ist. [X.]ie Übersendung des Entwurfs der Leistungsbes[X.]hreibung erfolgte nur wenige Tage vor der [X.]uss[X.]hreibung des [X.] vom 19. März 2002. Es musste si[X.]h deshalb zumindest um einen der Endfassung sehr nahe kommenden Entwurf handeln. Für die [X.]nnahme einer vorges[X.]halteten Marktabfrage war zu diesem Zeitpunkt kein Raum mehr.

Ebenso wenig erfolgte die Übersendung des [X.]okuments mit Billigung der dem früheren Soldaten Vorgesetzten. In diesem Sinne hat etwa der Zeuge Brigadegeneral a.[X.]. S[X.]hw. ausgeführt, es sei zwar ni[X.]ht verwerfli[X.]h, dass ein Entwurf vorab an die Firma M. gesandt würde; ni[X.]ht übli[X.]h sei indes, einzelnen Wettbewerbern Wettbewerbsvorteile zu vers[X.]haffen. Glei[X.]h lautend hat der dem früheren Soldaten seinerzeit unmittelbar (fa[X.]h-)vorgesetzte Zeuge Oberst [X.] zu dem streitgegenständli[X.]hen S[X.]hriftstü[X.]k dezidiert ausgeführt, weder sei ihm dessen Übersendung bekannt no[X.]h habe es einer übli[X.]hen Verfahrensweise entspro[X.]hen, sol[X.]he internen S[X.]hreiben an [X.]ritte zu übermitteln. [X.]er Zeuge Oberst [X.] hat ebenfalls ausgeführt, einem [X.]nbieter das streitgegenständli[X.]he S[X.]hriftstü[X.]k zur Kenntnis zu bringen, wäre eher ungewöhnli[X.]h. Ob eine derartige "Mitzei[X.]hnung" eines [X.]nbieters korrekt bzw. legal wäre, könne man bezweifeln. [X.]u[X.]h Oberstleutnant S. hat erklärt, er wisse keinen Grund dafür, warum eine fertige Leistungsbes[X.]hreibung an einen [X.] vorab übermittelt werden müsste. [X.]ie früheren Mitarbeiter im [X.]ezernat des früheren Soldaten, die Zeugen Oberstleutnant S[X.]h. und Oberstleutnant [X.], haben in Übereinstimmung damit ebenfalls erklärt, weder selbst Leistungsbes[X.]hreibungen vorab an zukünftige oder gegenwärtige Vertragspartner versendet zu haben no[X.]h von der Versendung dur[X.]h andere [X.]ezernatsmitarbeiter zu wissen. [X.]abei hat der Zeuge Oberstleutnant S[X.]h. bestätigt, dass es ni[X.]ht übli[X.]h gewesen sei, den Entwurf einer Leistungsbes[X.]hreibung an eine Firma zu geben.

[X.][X.][X.]) zum [X.]ns[X.]huldigungspunkt 3 b):

a) [X.]uf der Grundlage der au[X.]h in der Berufungshauptverhandlung geständigen Einlassung des früheren Soldaten sowie des in die Berufungshauptverhandlung eingeführten streitgegenständli[X.]hen [X.]okuments steht fest, dass dieser wissentli[X.]h und willentli[X.]h am 22. März 2002 - 19:18 Uhr per Telefax von seinem privaten Telefax-[X.]ns[X.]hluss an den Zeugen S[X.]hm. (private Telefax-[X.]ummer: ...) oder an die Firma M. ein den damals seinem [X.]ezernat angehörenden Fregattenkapitän [X.] als Bearbeiter und Unterzei[X.]hner ausweisendes dienstinternes S[X.]hreiben (ohne Unters[X.]hrift) an das Vergabereferat des [X.] (...) vom selben Tag betreffend die Vor- bzw. [X.]a[X.]hläufe von den [X.]epots zum [X.]POE ([X.]) ... übermittelte und dadur[X.]h der Firma M. bewusst und gewollt Zugang zu einem dienstinternen [X.]okument vers[X.]haffte. [X.]n der Ri[X.]htigkeit der geständigen Einlassung des früheren Soldaten zu zweifeln besteht kein [X.]nlass, weil das fragli[X.]he S[X.]hreiben bei der [X.]ur[X.]hsu[X.]hung der Räume der Firma M. während des strafre[X.]htli[X.]hen Ermittlungsverfahrens si[X.]hergestellt worden war und eine Faxkennung des privaten [X.]ns[X.]hlusses des früheren Soldaten aufwies.

ß) Zur Überzeugung des [X.]s steht entgegen den Erklärungen des früheren Soldaten fest, dass die Übermittlung weder dur[X.]h eine vertragli[X.]he Reglung zwis[X.]hen dem [X.] und der Firma M. no[X.]h dur[X.]h ein billigendes Verhalten von Vorgesetzten des früheren Soldaten gede[X.]kt und si[X.]h der frühere Soldat dessen au[X.]h bewusst war.

[X.]as S[X.]hreiben vom 22. März 2002 enthält keine Informationen, die die Firma M. gebrau[X.]ht hätte, um einen bestehenden [X.]uftrag umzusetzen. [X.]i[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h ist insbesondere, warum - so der frühere Soldat in der Berufungshauptverhandlung - die Firma M. einen glei[X.]hen Informationsstand hätte haben müssen wie die [X.]ienststellen der [X.]. [X.]as S[X.]hreiben enthielt zudem unter Ziffer 5 den Hinweis auf die "Mögli[X.]hkeit der [X.]a[X.]hverhandlung" mit der Firma M. wegen unklarer Re[X.]hnungsstellungen und es oblag ni[X.]ht dem früheren Soldaten, der Firma M. vorab mitzuteilen, dass sie si[X.]h auf Forderungen einer anderen [X.]ienststelle des [X.]es vorbereiten müsse. Eine frühzeitige Information hierüber vor einem entspre[X.]henden [X.]ns[X.]hreiben der zuständigen [X.]ienststelle lag deshalb im Interesse allein der Firma M., weil ihr dies mehr Zeit vers[X.]haffte, ihre [X.]rgumentation gegen [X.]a[X.]hforderungen vorzubereiten.

[X.]arüber hinaus hat der Zeuge Brigadegeneral a.[X.]. S[X.]hw. au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h dieses S[X.]hriftstü[X.]kes ausgeführt, er halte es ni[X.]ht für übli[X.]h, S[X.]hriftstü[X.]ke zwis[X.]hen [X.]dienststellen Firmen zur Kenntnis zu bringen. Ebenso hat der Zeuge Oberst [X.] erklärt, die Versendung dieses [X.]okuments era[X.]hte er ni[X.]ht für notwendig und er halte dies auf gar keinen Fall für ri[X.]htig, da es si[X.]h um internen S[X.]hriftverkehr handle. Es sei au[X.]h ni[X.]ht übli[X.]h gewesen, dass sol[X.]he internen Sa[X.]hen übermittelt würden.

[X.]) [X.]as zu den [X.]ns[X.]huldigungspunkten 2 sowie 3 a) und 3 b) festgestellte Verhalten begründet ein [X.]ienstvergehen gemäß § 23 [X.]bs. 1 [X.].

aa) [X.]ie gemäß [X.]ns[X.]huldigungspunkt 2 festgestellte Handlung bildet eine Pfli[X.]htverletzung.

[X.]) [X.]er frühere Soldat hat dur[X.]h sie vorsätzli[X.]h gegen die na[X.]h § 7 [X.] bestehende Pfli[X.]ht zum treuen [X.]ienen verstoßen. Sie s[X.]hließt insbesondere die Verpfli[X.]htung zur Loyalität gegenüber der geltenden Re[X.]htsordnung, vor allem die Bea[X.]htung der Strafgesetze ein. [X.]llerdings stellt ni[X.]ht jede Verletzung einer Re[X.]htsvors[X.]hrift bereits eine Verletzung der Pfli[X.]ht zum treuen [X.]ienen dar. Es muss si[X.]h vielmehr um einen Re[X.]htsverstoß von Gewi[X.]ht handeln, der zudem in einem Zusammenhang mit dem [X.]ienstverhältnis steht (Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 2 [X.] 19.07 - Bu[X.]hholz 449 § 17 [X.] [X.]r. 42 Rn. 32 = [X.] 2009, 73 <75> = juris Rn. 32 m.w.[X.].).

Ein disziplinarre[X.]htli[X.]h relevanter Verstoß gegen Strafgesetze liegt vor. [X.]abei kann dahingestellt bleiben, ob si[X.]h der frühere Soldat - wie vom Strafgeri[X.]ht angenommen - na[X.]h § 332 [X.]bs. 1 StGB der Beste[X.]hli[X.]hkeit strafbar gema[X.]ht hat; jedenfalls hat er den Straftatbestand der Vorteilsannahme gem. § 331 [X.]bs. 1 StGB verwirkli[X.]ht, dessen au[X.]h dienstli[X.]he Relevanz s[X.]hon daraus folgt, dass es si[X.]h um ein gemäß § 48 [X.]bs. 1 [X.] au[X.]h für einen Soldaten relevantes [X.]mtsdelikt handelt.

[X.]er frühere Soldat hat vorsätzli[X.]h einen Vorteil dadur[X.]h angenommen, dass er wissentli[X.]h und willentli[X.]h die ihm im Mai 2002 - wie ihm au[X.]h bekannt - auf Veranlassung des Ges[X.]häftsführers der Firma M. überwiesenen 25 056 €, auf die er keinen [X.]nspru[X.]h hatte und die seine wirts[X.]haftli[X.]he Situation verbesserten ([X.], Urteil vom 2. Februar 2005 - 5 [X.] - [X.]StZ 2005, 334 <335>), behalten hat.

[X.]ie Entgegennahme erfolgte "für" seine [X.]ienstausübung im Sinne des § 331 [X.]bs. 1 StGB, wobei die beiden Seiten bewusste Verknüpfung von [X.]ienstausübung und Vorteilsannahme (Unre[X.]htsvereinbarung) si[X.]h ni[X.]ht auf eine konkrete [X.]ienstleistung zu beziehen brau[X.]hte; es rei[X.]ht aus, wenn die Zuwendung dazu dient, ein allgemeines Wohlwollen zu s[X.]haffen. [X.]a[X.]h den Feststellungen des [X.]s (unter [X.]), [X.]), ß) und ?) bestand zwis[X.]hen dem Zeugen S[X.]hm. und dem früheren Soldaten Einverständnis darüber, dass der Vorteil für die [X.]ienstausübung gewährt wurde. [X.]ass die [X.]ienstausübung - worauf der Einwand des früheren Soldaten abzielt - au[X.]h und gerade für den Vorteil vorgenommen wurde, ist hingegen ni[X.]ht erforderli[X.]h. [X.]a[X.]h der [X.]eufassung des § 331 [X.]bs. 1 StGB ist es ausrei[X.]hend, dass der Vorteil von [X.] und [X.] allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der [X.]ienstausübung des [X.]mtsträgers verknüpft wird, wodur[X.]h au[X.]h s[X.]hon einem bewussten Handeln von [X.]mtsträgern begegnet werden soll, mit dem ein böser [X.]ns[X.]hein mögli[X.]her "Käufli[X.]hkeit" erwe[X.]kt wird. [X.]ur darauf muss si[X.]h der Vorsatz des [X.] au[X.]h beziehen ([X.], Urteil vom 2. Februar 2005 a.a.[X.] 335).

[X.]er frühere Soldat befand si[X.]h ni[X.]ht in einem entspre[X.]hend § 16 [X.]bs. 1 Satz 1 StGB den Vorsatz auss[X.]hließenden Irrtum über das Bestehen einer Unre[X.]htsvereinbarung. [X.]enn wer si[X.]h - wie der frühere Soldat - an der Vortäus[X.]hung eines Mietvertrages beteiligt, weiß um den zu vers[X.]hleiernden wahren Hintergrund der Zahlungen.

[X.]b) [X.]er frühere Soldat hat mit seinem Verhalten darüber hinaus vorsätzli[X.]h gegen § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] verstoßen, der ihm verbietet, in Bezug auf seine dienstli[X.]he Tätigkeit Belohnungen, Ges[X.]henke oder sonstige Vorteile anzunehmen. Eine Zustimmung dur[X.]h die oberste [X.]ienstbehörde, die die [X.]nnahme ausnahmsweise gemäß § 19 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]B gere[X.]htfertigt hätte, liegt ersi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht vor. Vorsatzauss[X.]hließende Umstände fehlen aus den bereits zuvor dargelegten Gründen ebenfalls.

[X.][X.][X.]) Ferner hat der frühere Soldat gegen § 17 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] verstoßen. Jeder Verstoß eines Soldaten gegen eine gesetzli[X.]he [X.]ienstpfli[X.]ht enthält zudem einen Verstoß gegen § 17 [X.]bs. 2 [X.], wenn dem festgestellten Verhalten unabhängig von den anderen Pfli[X.]htenverstößen die Eignung zur [X.]nsehensminderung innewohnt. [X.]ies ist s[X.]hon dann der Fall, wenn es Zweifel an seiner Zuverlässigkeit we[X.]kt oder die Eignung des Soldaten für die jeweilige Verwendung in Frage stellt. [X.]abei kommt es ni[X.]ht darauf an, ob eine Beeinträ[X.]htigung der [X.][X.]htungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsä[X.]hli[X.]h eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (vgl. Urteil vom 17. Januar 2011 - BVerwG 2 [X.] 25.11 - juris Rn. 37 m.w.[X.].). [X.]iese Voraussetzungen sind dur[X.]h die [X.]nnahme der 25 056 €, dur[X.]h die der frühere Soldat zumindest den bösen [X.]ns[X.]hein seiner Käufli[X.]hkeit erwe[X.]kt hat, erfüllt.

[X.]) [X.]ur[X.]h die gemäß [X.]ns[X.]huldigungspunkt 3 a) und 3 b) festgestellten Handlungen hat der frühere Soldat jeweils zusätzli[X.]he Pfli[X.]htverletzungen begangen.

[X.]) Mit der Übersendung der Leistungsbes[X.]hreibung und der festgestellten Übersendung des dienstinternen S[X.]hreibens hat der frühere Soldat vorsätzli[X.]h gegen die na[X.]h § 14 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] bestehende Pfli[X.]ht verstoßen, über die ihm bei oder bei Gelegenheit seiner dienstli[X.]hen Tätigkeit bekannt gewordenen [X.]ngelegenheiten Vers[X.]hwiegenheit zu bewahren. [X.]abei steht na[X.]h dem Ergebnis der Beweisaufnahme au[X.]h fest, dass die Übermittlung der Leistungsbes[X.]hreibung und des S[X.]hreibens weder im dienstli[X.]hen Verkehr geboten war (§ 14 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]r. 1 [X.]) no[X.]h damit Tatsa[X.]hen mitgeteilt wurden, die offenkundig waren oder ihrer Bedeutung na[X.]h keiner Geheimhaltung bedurften (§ 14 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]r. 2 [X.]).

[X.]en Vorsatz des früheren Soldaten auss[X.]hließende Umstände liegen au[X.]h insoweit ni[X.]ht vor, insbesondere fehlt es an einem Irrtum. Seine Äußerung in der Berufungshauptverhandlung, er verstehe bis heute ni[X.]ht, warum auf das Ergebnis der [X.]uss[X.]hreibung habe gewartet werden sollen, dokumentiert insbesondere keinen Irrtum über die Grenzen seines re[X.]htli[X.]hen Tuns, sondern belegt vielmehr die fehlende [X.]kzeptanz des früheren Soldaten über ihm dur[X.]haus bekannte, von ihm allerdings für unzwe[X.]kmäßig era[X.]htete re[X.]htli[X.]he Grenzen. [X.]essen Äußerung in der Berufungshauptverhandlung, er habe einen glei[X.]hen Informationsstand für die [X.] und die Firma M. herstellen wollen, und es sei ihm darum gegangen, das Konzept (des [X.]) gegenüber dem [X.] dur[X.]hzusetzen, dokumentiert ebenfalls keinen Irrtum über die Grenzen seines re[X.]htli[X.]hen Tuns, sondern belegt erneut die fehlende [X.]kzeptanz des Soldaten über ihm dur[X.]haus bekannte, von ihm jedo[X.]h für unzwe[X.]kmäßig era[X.]htete re[X.]htli[X.]he Grenzen.

[X.]b) Ob der frühere Soldat darüber hinaus den Straftatbestand des Geheimnisverrats na[X.]h § 353 b [X.]bs. 1 [X.]r. 1 StGB begangen hat, kann deshalb dahingestellt bleiben, weil dies für den [X.]usgang des Re[X.]htsmittels ohne Bedeutung ist (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013 - BVerwG 2 [X.] 3.12 - Rn. 48).

[X.][X.][X.]) Ferner hat der frühere Soldat aus den bereits im Zusammenhang mit [X.]ns[X.]huldigungspunkt 2 dargelegten Gründen jeweils vorsätzli[X.]h gegen § 17 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] verstoßen.

d) Bei der Bemessung der [X.]isziplinarmaßnahme ist von der von [X.] wegen allein zulässigen Zwe[X.]ksetzung des Wehrdisziplinarre[X.]hts auszugehen. [X.]iese besteht auss[X.]hließli[X.]h darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen [X.]ienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufre[X.]htzuerhalten (vgl. Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 [X.] 11.07 - Bu[X.]hholz 450.2 § 38 [X.] 2002 [X.]r. 26 m.w.[X.]. = juris jeweils Rn. 23). Bei [X.]rt und Maß der [X.]isziplinarmaßnahme sind na[X.]h § 58 [X.]bs. 7 i.V.m. § 38 [X.]bs. 1 [X.] Eigenart und S[X.]hwere des [X.]ienstvergehens und seine [X.]uswirkungen, das Maß der S[X.]huld, die Persönli[X.]hkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berü[X.]ksi[X.]htigen.

Hierna[X.]h ist die [X.]berkennung des Ruhegehalts geboten, weil der frühere Soldat aus dem [X.]ienstverhältnis zu entfernen gewesen wäre, falls er si[X.]h no[X.]h im [X.]ienst befände, § 65 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]. [X.]a die disziplinaris[X.]he Hö[X.]hstmaßnahme damit bereits auf der Grundlage der zu den [X.]ns[X.]huldigungspunkten 2 und 3 a) sowie 3 b) festgestellten Pfli[X.]htverletzungen zu verhängen ist, fielen die sonstigen anges[X.]huldigten Pfli[X.]htverletzungen für die [X.]rt und Höhe der [X.]isziplinarmaßnahme ni[X.]ht mehr ins Gewi[X.]ht. Sie konnten deshalb ausgeklammert werden (§ 107 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.]). Wenn die festgestellten Verfehlungen die Hö[X.]hstmaßnahme re[X.]htfertigen, kann das [X.]esverwaltungsgeri[X.]ht von der ers[X.]höpfenden Überprüfung aller [X.]ns[X.]huldigungspunkte absehen ([X.]au, [X.] 6. [X.]ufl., § 116 Rn. 12 m.w.[X.]., stRspr).

aa) Eigenart und S[X.]hwere des [X.]ienstvergehens bestimmen si[X.]h na[X.]h dem Unre[X.]htsgehalt der Verfehlungen, d.h. na[X.]h der Bedeutung der verletzten [X.]ienstpfli[X.]hten. [X.]ana[X.]h wiegt die Verfehlung äußerst s[X.]hwer.

[X.]er besondere Unre[X.]htsgehalt des [X.]ienstvergehens ergibt si[X.]h daraus, dass der frühere Soldat gegen das Verbot der [X.]nnahme von Belohnungen und Ges[X.]henken gem. § 19 [X.]bs. 1 [X.] und zuglei[X.]h gegen seine Pfli[X.]ht zur Loyalität gegenüber der Re[X.]htsordnung, vor allem der Bea[X.]htung der Strafgesetze, massiv verstoßen hat. Mit dem Verstoß gegen § 331 [X.]bs. 1 StGB hat der frühere Soldat den Tatbestand eines [X.]mtsdelikts verwirkli[X.]ht. [X.]ie uneigennützige, auf keinen privaten Vorteil beda[X.]hte Führung der [X.]ienstges[X.]häfte stellt eine wesentli[X.]he Grundlage ni[X.]ht nur des [X.], sondern - wie aus § 48 [X.]bs. 1, 5. Spiegelstri[X.]h [X.] folgt - au[X.]h des Soldatentums dar. Zwe[X.]k der Vors[X.]hrift ist, bereits den [X.]ns[X.]hein zu vermeiden, ein Beamter oder Soldat könne si[X.]h bei Wahrnehmung seiner dienstli[X.]hen [X.]ufgaben aus Eigennutz dur[X.]h sa[X.]hwidrige Erwägungen beeinflussen lassen und für [X.]mtshandlungen allgemein käufli[X.]h sein. Einen sol[X.]hen Eindru[X.]k erwe[X.]kt ein Soldat, der in Bezug auf seine dienstli[X.]he Tätigkeit Vorteile annimmt, au[X.]h dann, wenn er hierfür ni[X.]ht pfli[X.]htwidrig handelt. [X.]ies kann im Interesse des allgemeinen Vertrauens in ein re[X.]htsstaatli[X.]hes Handeln staatli[X.]her Institutionen ni[X.]ht hingenommen werden. [X.]er hohe Stellenwert, den der Gesetzgeber dem Verbot der Vorteilsannahme für die [X.]ienstausübung beigemessen hat, wird dur[X.]h den Straftatbestand des § 331 [X.]bs. 1 StGB i.d.[X.] vom 13. [X.]ugust 1997 ([X.]) verdeutli[X.]ht. [X.]ie [X.]nnahme eines Vorteils steht dana[X.]h au[X.]h dann unter Strafe, wenn der [X.] keine bestimmte [X.]mtshandlung erkaufen, sondern den Soldaten wohlwollend stimmen will (Urteil vom 23. [X.]ovember 2006 - BVerwG 1 [X.] 1.06 - Bu[X.]hholz 232 § 70 [X.] [X.]r. 12 = juris jeweils Rn. 29 m.w.[X.].).

Ers[X.]hwerend tritt hinzu, dass der frühere Soldat mit 25 056 € einen Vorteil in erhebli[X.]her Höhe angenommen hat. Hinzu kommt, dass er es bei dieser Pfli[X.]htverletzung ni[X.]ht hat bewenden lassen, sondern darüber hinaus in mindestens zwei weiteren Fällen - dur[X.]h die Übermittlung von [X.]okumenten an die Firma M. - Pfli[X.]htverletzungen begangen hat.

Eigenart und S[X.]hwere des [X.]ienstvergehens werden des Weiteren dadur[X.]h bestimmt, dass der frühere Soldat aufgrund seines [X.]ienstgrades als Oberstleutnant in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 [X.]bs. 3 Sätze 1 und 2 [X.] i.V.m. § 4 [X.]bs. 1 [X.]r. 1, [X.]bs. 3 [X.]). Soldaten in [X.] obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstli[X.]her Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner [X.]ienstpfli[X.]hten verantwortli[X.]h und unterliegt damit im Falle einer Pfli[X.]htverletzung einer vers[X.]härften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pfli[X.]hterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 [X.]bs. 1 [X.]). [X.]abei ist ni[X.]ht erforderli[X.]h, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten [X.] an [X.] hat fehlen lassen. Es rei[X.]ht das Innehaben einer [X.] aufgrund des [X.]ienstgrades aus (vgl. Urteil vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 [X.] 2.10 - juris Rn. 30 ).

[X.]) [X.]as [X.]ienstvergehen hatte au[X.]h gravierende na[X.]hteilige [X.]uswirkungen für den [X.]ienstherrn. [X.]eben dem Bekanntwerden der Ges[X.]hehnisse in der Öffentli[X.]hkeit dur[X.]h eins[X.]hlägige Presseberi[X.]hte gehört dazu vor allem die Suspendierung des früheren Soldaten bis zu seinem [X.]ienstzeitende.

[X.][X.]) [X.]ie Beweggründe des früheren Soldaten sind dur[X.]h finanziellen Eigennutz geprägt, soweit es den [X.]ns[X.]huldigungspunkt 2 betrifft, und im Übrigen dur[X.]h die Vorstellung, si[X.]h aus - vermeintli[X.]hen - Praktikabilitätsgründen über re[X.]htli[X.]he Vorgaben hinwegsetzen zu dürfen.

dd) [X.]as Maß der S[X.]huld wird dur[X.]h das vorsätzli[X.]he Handeln des voll s[X.]huldfähigen früheren Soldaten bestimmt.

[X.]uf Milderungsgründe in den Umständen der Tat hat si[X.]h der frühere Soldat ni[X.]ht berufen; sie sind au[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. [X.]ngesi[X.]hts der Mehrzahl der Einzelpfli[X.]htverletzungen handelte es si[X.]h insbesondere ni[X.]ht um eine einmalige persönli[X.]hkeitsfremde [X.]ugenbli[X.]kstat eines ansonsten tadelfreien und im [X.]ienst bewährten Soldaten. [X.]u[X.]h eine wirts[X.]haftli[X.]he [X.]otsituation lag bei dem früheren Soldaten angesi[X.]hts seines Immobilieneigentums und seiner Einkünfte na[X.]h der Besoldungsgruppe [X.] 15 ni[X.]ht vor.

ee) Im Hinbli[X.]k auf die [X.] "Persönli[X.]hkeit" und "bisherige Führung" spre[X.]hen die besonders herausragende Beurteilung aus dem [X.], die [X.]ngaben des [X.] und die förmli[X.]hen [X.]nerkennungen in besonderer Weise für den früheren Soldaten. [X.]a[X.]hdem er bis zuletzt an seiner Eins[X.]hätzung festgehalten hat, dass keine Verknüpfung zwis[X.]hen Geldzuwendung und seiner dienstli[X.]hen Tätigkeit bestanden habe, und er au[X.]h im Zusammenhang mit der Übermittlung dienstli[X.]her [X.]okumente erklärt hat, hier möge er einer Fehleins[X.]hätzung erlegen sein, konnte der [X.] jedo[X.]h keine Unre[X.]htseinsi[X.]ht feststellen.

ff) [X.]a[X.]h einer Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände ist im Hinbli[X.]k auf die Bemessungskriterien des § 38 [X.]bs. 1 [X.] und die Zwe[X.]ksetzung des Wehrdisziplinarre[X.]hts die [X.]berkennung des Ruhegehalts na[X.]h § 58 [X.]bs. 2 [X.]r. 4, § 65 [X.] erforderli[X.]h. Bei der konkreten Bemessung der [X.]isziplinarmaßnahme geht der [X.] von einem zweistufigen Prüfungss[X.]hema aus:

[X.]) [X.]uf der ersten Stufe bestimmt er im Hinbli[X.]k auf das Gebot der Glei[X.]hbehandlung verglei[X.]hbarer Fälle sowie im Interesse der re[X.]htsstaatli[X.]h gebotenen Re[X.]htssi[X.]herheit und Voraussehbarkeit der [X.]isziplinarmaßnahme eine [X.] für die in Rede stehende Fallgruppe als "[X.]usgangspunkt der [X.]".

Korruptives Fehlverhalten eines Soldaten ist in besonderer Weise geeignet, die Grundlage des Vertrauens des [X.]ienstherrn in seine dienstli[X.]he Zuverlässigkeit und Integrität zu zerstören:

[X.]ie Unbeste[X.]hli[X.]hkeit des Soldaten ist für die militäris[X.]he Ordnung sowie für das [X.]nsehen und die Integrität des Soldatentums von ents[X.]heidender Bedeutung. Ein Verstoß gegen diesen unabdingbaren Grundsatz erfordert s[X.]härfste disziplinare Reaktion. [X.]er [X.] hat daher dann, wenn die Gegenleistung des Soldaten in pfli[X.]htwidrigen Handlungen bestand, wegen der si[X.]h daraus ergebenden unheilbaren Zerstörung des Vertrauensverhältnisses in aller Regel die Entfernung aus dem [X.]ienstverhältnis für geboten era[X.]htet. Werden Belohnungen oder Ges[X.]henke für eine an si[X.]h ni[X.]ht pfli[X.]htwidrige Handlung entgegengenommen, so mindert dies zwar die Eigenart der Verfehlung, aber es bleibt die Beeinträ[X.]htigung der Integrität des Soldaten und seiner Vertrauenswürdigkeit, sodass in sol[X.]hen Fällen na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s regelmäßig eine [X.]ienstgradherabsetzung gere[X.]htfertigt ist (Urteil vom 2. Juni 1981 - BVerwG 2 [X.] 22.80 - juris Rn. 35).

[X.]immt ein Soldat allerdings im Rahmen einer Vorteilsannahme einen erhebli[X.]hen Vorteil an, ist ebenso wie bei der Beste[X.]hli[X.]hkeit in der Regel die Verhängung der Hö[X.]hstmaßnahme geboten (Urteil vom 16. Juni 2011 - BVerwG 2 [X.] 11.10 - Bu[X.]hholz 450.2 § 38 [X.] 2002 [X.]r. 32 Rn. 37 m.w.[X.]. = [X.], 219 nur [X.]). Ein erhebli[X.]her Vorteil liegt jedenfalls dann vor, wenn - wie hier - ein fünfstelliger Euro-Betrag in Rede steht. Ob es darüber hinaus eines hervorgehobenen [X.]mtes oder einer dienstli[X.]hen Vertrauensstellung bedarf (so für das Beamtenre[X.]ht: Urteil vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 [X.] 3.12 - BVerwGE 146, 98 <106> = [X.]VwZ 2013, 1087 Rn. 31) kann hier dahinstehen. [X.]enn als Oberstleutnant und [X.]ezernatsleiter war der frühere Soldat Inhaber eines herausgehobenen [X.]mtes.

[X.]b) [X.]uf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinbli[X.]k auf die in § 38 [X.]bs. 1 [X.] normierten Bemessungskriterien und die Zwe[X.]ksetzung des Wehrdisziplinarre[X.]hts Umstände vorliegen, die die Mögli[X.]hkeit einer Milderung gegenüber der auf der ersten Stufe in [X.]nsatz gebra[X.]hten [X.] eröffnen. [X.]abei ist vor allem angesi[X.]hts der Eigenart und S[X.]hwere des [X.]ienstvergehens sowie dessen [X.]uswirkungen zu klären, ob es si[X.]h angesi[X.]hts der be- und entlastenden Umstände um einen s[X.]hweren, mittleren oder lei[X.]hten Fall der s[X.]huldhaften Pfli[X.]htverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer S[X.]hweregrad vor, ist gegenüber dem [X.]usgangspunkt der [X.] die zu verhängende [X.]isziplinarmaßnahme na[X.]h "oben" bzw. na[X.]h "unten" zu modifizieren. Zusätzli[X.]h sind die gesetzli[X.]h normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewi[X.]hten, wenn die Maßnahmeart, die den [X.]usgangspunkt der [X.] bildet, dem Wehrdienstgeri[X.]ht einen Spielraum eröffnet.

[X.]a[X.]h Maßgabe dessen errei[X.]hen die für den Soldaten spre[X.]henden [X.]spekte kein ausrei[X.]hendes Gewi[X.]ht, um von einem Rest an objektiv bere[X.]htigtem Vertrauen in den früheren Soldaten auszugehen. [X.]ies gilt namentli[X.]h für die sehr guten Leistungen des früheren Soldaten. Von der Hö[X.]hstmaßnahme ist ni[X.]ht deshalb abzusehen, weil ein Soldat weit überdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Leistungen aufweist, er fa[X.]hli[X.]h glei[X.]hsam unentbehrli[X.]h ers[X.]heint und au[X.]h na[X.]h dem [X.]ienstvergehen außergewöhnli[X.]he Leistungen erbringt. [X.]ie persönli[X.]he Integrität eines Soldaten steht glei[X.]hbere[X.]htigt neben dem Erfordernis der fa[X.]hli[X.]hen Qualifikation, sodass gravierende [X.]efizite an der persönli[X.]hen Integrität, die bei objektiver Betra[X.]htung zu einem endgültigen Vertrauensverlust des [X.]ienstherrn führen müssen, au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h fa[X.]hli[X.]he Kompetenz ausgegli[X.]hen werden können (Urteil vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 [X.] 20.09 - juris Rn. 51 m.w.[X.]).

Ebenso wenig ist es mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die - weitgehend - sa[X.]hglei[X.]he strafre[X.]htli[X.]he Verurteilung des früheren Soldaten geboten, gegen ihn eine mildere [X.]isziplinarmaßnahme zu verhängen. Weder § 16 [X.]bs. 1 [X.] no[X.]h § 17 [X.]bs. 2 bis 4 [X.] stehen der Verhängung der Hö[X.]hstmaßnahme entgegen. Steht im Einzelfall - wie hier - § 16 [X.] der Zulässigkeit des [X.]usspru[X.]hs einer [X.]isziplinarmaßnahme ni[X.]ht entgegen, ist die [X.]rt oder Höhe einer Kriminalstrafe oder sonstigen [X.] für die Gewi[X.]htung der S[X.]hwere des sa[X.]hglei[X.]hen [X.]ienstvergehens regelmäßig ni[X.]ht von auss[X.]hlaggebender Bedeutung. Strafverfahren und [X.]isziplinarverfahren verfolgen unters[X.]hiedli[X.]he Zwe[X.]ke. [X.]ie Kriminalstrafe unters[X.]heidet si[X.]h na[X.]h Wesen und Zwe[X.]k grundlegend von der [X.]isziplinarmaßnahme. Während erstere neben [X.]bs[X.]hre[X.]kung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unre[X.]ht gegen den allgemeinen Re[X.]htsfrieden dient, ist die disziplinaris[X.]he [X.]hndung darauf ausgeri[X.]htet, unter Bea[X.]htung des Glei[X.]hbehandlungsgrundsatzes einen geordneten und integren [X.]ienstbetrieb aufre[X.]htzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die ihm obliegenden [X.]ienstpfli[X.]hten s[X.]huldhaft verletzt hat, entweder dur[X.]h eine erzieheris[X.]he Maßnahme zu künftig pfli[X.]htgemäßem Verhalten mahnt oder die sonst gebotene Hö[X.]hstmaßnahme ausspri[X.]ht (vgl. Urteil vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 [X.] 20.09 - juris Rn. 49 m.w.[X.].).

e) [X.]er Unterhaltsbeitrag war gem. § 65 [X.]bs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 63 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] vom Urteil der Vorinstanz re[X.]htsfehlerfrei ausges[X.]hlossen worden, da der frühere Soldat seiner ni[X.]ht bedürftig ist. [X.]u[X.]h wenn si[X.]h seine derzeit auf jährli[X.]h 100 000 € belaufenden [X.] angesi[X.]hts der [X.]berkennung des Ruhegehalts - und einer si[X.]h daraus ergebenden Reduzierung der monatli[X.]hen [X.] von gut 3 600 € auf etwa 1 400 € - verringern, stehen ihm damit no[X.]h immer über 70 000 € jährli[X.]h zur Verfügung.

3. [X.]a das Re[X.]htsmittel des früheren Soldaten erfolglos geblieben ist, hat er die Kosten des Re[X.]htsmittelverfahrens zu tragen, § 139 [X.]bs. 2 [X.]. [X.]ie [X.]usklammerung mehrerer [X.]ns[X.]huldigungspunkte begründet keinen [X.]nlass, die ihm darin erwa[X.]hsenen notwendigen [X.]uslagen aus Billigkeitsgründen na[X.]h § 140 [X.]bs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 [X.] dem [X.] aufzuerlegen. [X.]enn die Berufung war bereits so in vollem Umfang zurü[X.]kzuweisen.

Meta

2 WD 31/12

16.01.2014

Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat

Urteil

Sachgebiet: WD

vorgehend Truppendienstgericht Nord, 23. Mai 2012, Az: N 2 VL 11/11, Urteil

§ 1 Abs 3 SG, § 7 SG, § 14 Abs 1 S 1 SG, § 17 Abs 2 S 1 SG, § 19 Abs 1 S 1 SG, § 23 Abs 1 SG, § 16 WDO 2002, § 17 Abs 2 WDO 2002, § 17 Abs 3 WDO 2002, § 17 Abs 4 WDO 2002, § 38 Abs 1 WDO 2002, § 58 Abs 2 Nr 4 WDO 2002, § 63 Abs 3 S 1 WDO 2002, § 65 Abs 1 S 2 WDO 2002, § 84 Abs 1 S 1 WDO 2002, § 84 Abs 1 S 2 WDO 2002, § 106 Abs 1 WDO 2002, § 107 Abs 2 S 1 WDO 2002, § 139 Abs 2 WDO 2002, § 140 Abs 2 S 2 WDO 2002, § 331 Abs 1 StGB, § 332 Abs 1 StGB, § 353b Abs 1 Nr 1 StGB, § 48 Abs 1 WStrG, § 4 Abs 1 Nr 1 SVorgesV, § 4 Abs 3 SVorgesV

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.01.2014, Az. 2 WD 31/12 (REWIS RS 2014, 8687)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8687

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2 BvR 2628/10

2 BvR 2883/10

2 StR 195/12

2 StR 47/13

3 StR 35/13

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