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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:300620BVZB102.08.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 102/08
vom
30. Juni 2020
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 30.
Juni 2020
durch [X.]
Göbel als Einzelrichter
beschlossen:
Die Erinnerung der Schuldnerin vom 19.
Juni
2020 gegen den [X.] in der Kostenrechnung des [X.] vom 27.
August
2008 (Rechnungsdatum 1.
September
2008/Kassenzeichen 780008133941) wird [X.].
Gründe:
Das Schreiben der Schuldnerin vom 19.
Juni
ckungsabwehrklage nach §
nung erhebt und ckung nach §
ansatz gemäß §
66 Abs.
1 Satz
1 GKG auszulegen, über die gemäß §
66 Abs.
6 Satz
1 GKG der Einzelrichter des Senats entscheidet. Gemäß §
8 Abs.
1 Satz
1 [X.] sind nämlich Einwendungen, die den [X.] Anspruch selbst betreffen, bei Ansprüchen wegen Gerichtskosten (§
1 Nr.
4 [X.]) nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den [X.] geltend zu ma-chen. In der Sache bleibt die Erinnerung aber ohne Erfolg, weil die Kosten rich-tig berechnet worden sind ([X.] 2243).
1
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3
-
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§
66 Abs.
8 GKG).
Göbel
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.05.2008 -
K 14/07 -
LG [X.], Entscheidung vom 19.06.2008 -
3 [X.]/08 -
2
Meta
30.06.2020
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2020, Az. V ZB 102/08 (REWIS RS 2020, 11478)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11478
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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