Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2020, Az. V ZB 102/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11478

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2020:300620BVZB102.08.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 102/08
vom

30. Juni 2020

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

-
2
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 30.
Juni 2020
durch [X.]
Göbel als Einzelrichter

beschlossen:

Die Erinnerung der Schuldnerin vom 19.
Juni
2020 gegen den [X.] in der Kostenrechnung des [X.] vom 27.
August
2008 (Rechnungsdatum 1.
September
2008/Kassenzeichen 780008133941) wird [X.].

Gründe:

Das Schreiben der Schuldnerin vom 19.
Juni

ckungsabwehrklage nach §

nung erhebt und ckung nach §

ansatz gemäß §
66 Abs.
1 Satz
1 GKG auszulegen, über die gemäß §
66 Abs.
6 Satz
1 GKG der Einzelrichter des Senats entscheidet. Gemäß §
8 Abs.
1 Satz
1 [X.] sind nämlich Einwendungen, die den [X.] Anspruch selbst betreffen, bei Ansprüchen wegen Gerichtskosten (§
1 Nr.
4 [X.]) nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den [X.] geltend zu ma-chen. In der Sache bleibt die Erinnerung aber ohne Erfolg, weil die Kosten rich-tig berechnet worden sind ([X.] 2243).
1
-
3
-

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§
66 Abs.
8 GKG).

Göbel
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.05.2008 -
K 14/07 -

LG [X.], Entscheidung vom 19.06.2008 -
3 [X.]/08 -

2

Meta

V ZB 102/08

30.06.2020

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2020, Az. V ZB 102/08 (REWIS RS 2020, 11478)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11478

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.