Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2010, Az. 3 StR 157/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 5894

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 157/10 vom 15. Juni 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. alias: wegen zu 1.: Mordes zu 2.: Beihilfe zum Mord Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Juni 2010 einstimmig beschlos-sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Dezember 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat zu der vom Angeklagten [X.]

erhobenen Verfahrensrüge ei-ner Verletzung des Rechts auf konfrontative Befragung (Art. 6 Abs. 3 Buchst. [X.]): Wer als Belastungszeuge im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Buchst. [X.] anzusehen ist, ist in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten eigenständig bestimmt. Die Vorschrift erfasst auch die Aussagen eines Mitangeklagten im Ermittlungsverfahren, der - wie hier der Mitangeklagte S.

- in der Hauptverhandlung von sei-nem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat (BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d Fragerecht 3; EGMR NStZ 2007, 103, 104). Dass der Ange-klagte [X.] den Mitangeklagten

[X.], dessen Aussagen im Ermittlungsverfahren die wesentliche Grundlage für seine Verurteilung waren, zu keinem Zeitpunkt befragen oder befragen lassen konnte, führt jedoch hier nicht zu einem Konventionsverstoß, weil seine Vertei-digungsrechte insgesamt angemessen gewahrt wurden und das [X.] in seiner Gesamtheit fair war. Das Tatgericht hat besonders sorgfältig und kritisch die Angaben des Mitangeklagten

[X.] auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft und ist rechtsfehlerfrei davon [X.], dass dessen Bekundungen durch andere wichtige Indizien außerhalb der Aussage selbst bestätigt wurden (BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d Fragerecht 5). Dazu gehören der am Tatort aufgefun-dene Knopf von der Jacke des Angeklagten [X.] mit Anhaftungen vom Blut des [X.], die Erkenntnisse aus dem Einsatz von [X.] und aus [X.] sowie die Übereinstimmung einer an der linken Hand des [X.] vorgefunde-nen männlichen genetischen Spur mit den [X.]. [X.]

von [X.][X.] befindet sich

im Urlaub und ist daher Schäfer

gehindert zu unterschreiben.

[X.]

Meta

3 StR 157/10

15.06.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2010, Az. 3 StR 157/10 (REWIS RS 2010, 5894)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5894

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