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PDF anzeigen [X.] vom 11. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags hier: Bewilligung einer Pauschvergütung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 11. Januar 2007 beschlos-sen: Der der Nebenklägerin [X.][X.]beigeordneten Rechtsanwältin [X.]
aus [X.] wird für ihre Tä-tigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschvergütung in Höhe von 650 • bewilligt. Gründe: Die Rechtsanwältin wurde durch Senatsbeschluss vom 22. Januar 2004 gemäß § 397 a Abs. 2 (a.F.) i.V.m. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO der Nebenklägerin [X.][X.]
für die Revisionsinstanz beigeordnet. Der [X.] ist deshalb zur Entscheidung über den Antrag der Rechtsanwältin auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§§ 102 Abs. 1, 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG). 1 Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschvergütung in Höhe von 650 • für gerechtfertigt, aber auch ausreichend. Die Antragstellerin hatte sich sowohl als Revisionsführerin als auch im Hinblick auf das gegenläufi-ge Rechtsmittel des Angeklagten bei der Vorbereitung und bei Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat mit mehreren sachlich-rechtlichen Fragen zu befassen, die besondere Schwierigkeiten aufwiesen. 2 Soweit die Antragstellerin zur weiteren Begründung ihres Antrags auf die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des [X.] verweist, bleibt ein eventueller Erstattungsanspruch [X.] - 3 - rührt, da Auslagen durch die Pauschvergütung nicht mit abgegolten werden (vgl. [X.], [X.]. vom 13. Mai 2003 - 1 [X.]). Tepperwien Maatz Athing [X.]
Meta
11.01.2007
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2007, Az. 4 StR 319/03 (REWIS RS 2007, 5839)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5839
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