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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 474/09
vom
19.
Oktober
2011
in der Strafsache
gegen
wegen Erpressung u.a.
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2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat am
19. Oktober
2011
gemäß §
42 Abs.
1
RVG
beschlossen:
Der Wahlverteidigerin Rechtsanwältin Leonore G.
-S.
aus Hamburg steht für das Revisionsverfahren anstelle der gesetzlichen Gebühr ([X.] 4130) eine Pauschvergütung in [X.] von 600
Euro (i.W.: sechshundert Euro) zu.
Gründe:
Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 30. März 2010
war die Antragstelle-rin zur Pflichtverteidigerin des Angeklagten F.
für die [X.] bestellt worden. Für diesen [X.] ist der [X.] zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung beru-fen
(§
51 Abs.
2 Satz
2 i.V.m. §
51 Abs.
1 Satz
1 RVG).
In Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse hält der Senat eine Pauschvergütung in Höhe von 600
Euro für gerechtfertigt und angemes-sen. Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem [X.], die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft umfasste, hat-
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te sich die Antragstellerin nicht nur mit mehreren umfangreichen Verfahrensrü-gen, sondern auch mit schwierigen sachlich-rechtlichen Fragen zu befassen. Es war daher eine
besonders umfangreiche Vorbereitung für die [X.] erforderlich.
[X.] Roggenbuck Franke
Bender
Quentin
Meta
19.10.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2011, Az. 4 StR 474/09 (REWIS RS 2011, 2263)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2263
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 434/14 (Bundesgerichtshof)
4 StR 73/10 (Bundesgerichtshof)
Vergütung des Pflichtverteidigers: Bewilligung einer Pauschgebühr bei der Wahrnehmung eines Hauptverhandlungstermins in der Revisionsinstanz
2 StR 174/05 (Bundesgerichtshof)
4 StR 72/15 (Bundesgerichtshof)
1 StR 254/10 (Bundesgerichtshof)