Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.08.2011, Az. 2 StR 167/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4209

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Gegenstand

Strafverfahren: Anforderungen an die Beweiswürdigung bei Freispruch


Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 29. Oktober 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagte vom Vorwurf des [X.] aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Nach der Anklage soll diese am 31. Januar 2010 vor 16.42 Uhr das [X.]     in deren Haus getötet haben, um vorangegangene Urkundenfälschungen und Betrugshandlungen zu vertuschen.

2

Gegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das vom [X.] vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

3

1. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:

4

Das spätere [X.]     war im Jahr 2008 von ihrem Ehemann verlassen worden und befand sich deshalb in einer schweren Lebenskrise verbunden mit psychischen Problemen. Auf Vermittlung einer Freundin engagierte sie die Angeklagte als eine Art "Lebenscoach". Die Angeklagte half der [X.] vermögenden [X.]     in persönlichen und insbesondere finanziellen Dingen gegen ein monatliches Honorar von 1.800 €. Nach einer vorübergehenden Besserung ihres Zustandes kam es im Januar 2010 zu einem "Rückfall" von [X.]     wegen einer kurzen unglücklichen Liebschaft mit [X.]. Die Angeklagte übernachtete angesichts der schlechten Verfassung [X.]    s vom 30. auf den 31. Januar 2010 in deren Haus. Zu solchen Aufenthalten über Nacht war es in der Vergangenheit häufiger gekommen, so dass sich Wechselkleidung und Waschutensilien der Angeklagten im Haus befanden. Am 31. Januar 2010 nahm sie gegen 17.20 Uhr einen geschäftlichen Termin mit dem befreundeten [X.]     wahr, mit dem sie die weitere Zeit bis mindestens 21.17 Uhr in einem Kaffeehaus zubrachte. Von dort begab sie sich in ihre Wohnung, wo sie mehrere Telefonate führte, bevor sie sich gegen 23.47 Uhr ein Taxi zum Haus von [X.]     bestellte. Dort angekommen, öffnete sie mit dem ihr zur Verfügung gestellten Hausschlüssel die Eingangstür, zog im Flur ihre Stiefel aus und zog ihre Hausschuhe, weiße Ballerinas, an. Im Esszimmer entdeckte sie die teilweise in Tücher eingewickelte Leiche [X.]     s. Um 0.17 Uhr und um 0.26 Uhr tätigte sie zwei Notrufe, zwischenzeitlich versuchte sie die Tote zu reanimieren. Die um 0.30 Uhr mit der Polizei eingetroffene Rettungsärztin stellte einen nicht näher eingrenzbaren Todeszeitpunkt vor 22.20 Uhr fest. Todesursache war ein Schädel-Hirn-Trauma in Verbindung mit einer Verdeckung der Atemwege. Außerdem wies die Leiche einen massiven Nasenbeinbruch, eine oberflächliche Schnittverletzung im Halsbereich sowie Blutergüsse am ganzen Körper auf. Vor dem Treppenende im Flur fand sich eine große Blutlache und von dort Schleifspuren zum Fundort der Leiche im Esszimmer. An der von der Angeklagten beim Eintreffen der Rettungskräfte getragenen Hose und an den Hausschuhen fanden sich Blutantragungen der Getöteten, wobei es sich vornehmlich um Wisch-, weniger um Spritzspuren handelte. An der unter der Hose getragenen Strumpfhose fanden sich in der linken Kniekehle ebenfalls [X.], während die darüber getragene Jeans an dieser Stelle unbefleckt war. Des Weiteren befand sich in einer Tasche mit Wechselkleidung eine der Angeklagten gehörende graue Strickjacke, die am rechten Ärmelbündchen Blutantragungen der Getöteten aufwies und von der sich [X.] am Körper der Leiche befanden.

5

Vor dem 31. Januar 2010 hatte die Angeklagte am 21. Januar 2010 mit der EC-Karte der Getöteten an einem Geldautomaten 1.500 € abgehoben und sich anschließend in der Sparkassenfiliale "maskiert" mit Sonnenbrille und um den Kopf geschlungenem Tuch unter Vorlage des Personalausweises von [X.]     8.000 € in bar auszahlen lassen. Am 25. Januar 2010 hatte sie unter Fälschung der Unterschrift von [X.]     auf zwei Überweisungsaufträgen den Transfer von zusammen 8.900 € auf ihr eigenes Konto bewirkt.

6

2. Das [X.] hat die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Einen unmittelbaren Beweis für die Täterschaft der Angeklagten gebe es nicht. Die [X.] an der bei Eintreffen der Polizei getragenen Kleidung der Angeklagten könnten von den zwischenzeitlich vorgenommenen [X.] stammen. Zwar sei es nicht ausgeschlossen, dass die Angeklagte das Tatopfer vor 17.00 Uhr getötet, sich anschließend umgezogen, die Kleidung entsorgt, dann den Geschäftstermin wahrgenommen und schließlich nach Rückkehr zum [X.] die Notrufe abgesetzt und die [X.] nur vorgetäuscht habe. An einer solch kaltblütigen manipulativen Vorgehensweise der intellektuell gut ausgestatteten Angeklagten bestünden jedoch erhebliche Zweifel. So seien an den [X.] – einer zerbrochenen Tonschale und einem Messer – keine Fingerabdrücke oder DNA-Spuren der Angeklagten feststellbar gewesen. Die [X.] an der unter der Jeans getragenen Strumpfhose und an der in einer Tüte aufgefundenen Strickjacke der Angeklagten, von der sich zudem Fasern auf dem Körper der Toten befanden, würden nur belegen, dass es zu einem früheren Zeitpunkt zu einem engen körperlichen Kontakt gekommen sein muss. Die Fasern müssten aber nicht zwangsläufig im Zuge eines Tötungsvorgangs angetragen worden sein. Die Blutantragungen an den Ärmeln der Jacke und in der Kniekehle der Strumpfhose könnten angesichts der desolaten [X.] ebenso gut im Rahmen des regelmäßigen Aufenthaltes der Angeklagten im Hause der [X.]     , entstanden sein. Für einen vorangegangenen Streit wegen der unberechtigten Geldabhebungen als mögliches Motiv gebe es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt. Zum einen stehe bereits nicht fest, dass das Tatopfer die Abhebungen bemerkt und die Angeklagte darauf angesprochen habe; zum anderen könne nicht ausgeschlossen werden, dass den Abhebungen und Überweisungen berechtigte Forderungen der Angeklagten zu Grunde gelegen hätten. Auch die mit den Abhebungen und Überweisungen einhergehende "Maskierung" und Fälschung der Unterschrift ändere an dieser Einschätzung nichts. Schließlich habe zwar die [X.]aufnahme keinen Hinweis auf ein gewaltsames Eindringen in das Haus gegeben, wohingegen die Angeklagte als Vertraute der Getöteten einen Haustürschlüssel besessen habe. Es komme jedoch auch in Betracht, dass [X.]     zwischen 17.00 und 22.20 Uhr einem unbekannten [X.] geöffnet habe und von diesem dann im Streit spontan getötet worden sei. Das Fehlen von Spuren und Hinweisen auf eine dritte Person beweise nicht, dass kein Dritter am [X.] gewesen sei.

II.

7

Diese Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

8

Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist unter anderem der Fall, wenn sich das Tatgericht bei seiner Beweiswürdigung darauf beschränkt, die einzelnen Belastungsindizien gesondert zu erörtern und auf ihren jeweiligen Beweiswert zu prüfen, ohne eine Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände vorzunehmen. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt ferner, ob überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt worden sind (st. Rspr. vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 7. Juni 2011 - 5 StR 26/11 mwN). Hieran gemessen unterliegt die landgerichtliche Beweiswürdigung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

9

1. Ein grundlegender Mangel des Urteils liegt bereits darin, dass eine bei der hier gegebenen Beweislage unerlässliche nähere Dokumentation früherer Einlassungen der Angeklagten zu sämtlichen Indiztatsachen fehlt, weshalb dem Revisionsgericht eine Überprüfung unmöglich ist, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind (vgl. [X.]R StPO § 261 Einlassung 6). Die knappen Ausführungen im angefochtenen Urteil dazu genügen nicht. Zwar hat die Angeklagte in der Hauptverhandlung von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht; sie hat jedoch bei der Polizei in einer auf Tonband aufgezeichneten [X.] sowie in einer Beschuldigtenvernehmung umfangreiche Angaben gemacht ([X.]), die nur bruchstückhaft mitgeteilt werden. Soweit das Urteil ausgeführt hat, die Angaben der Angeklagten stimmten im Wesentlichen mit den getroffenen Feststellungen überein ([X.]) und wiesen keine gravierenden Widersprüche auf ([X.]) bleibt offen, worin die Abweichungen und Widersprüche bestehen. Ob diese gravierend oder wesentlich sind, ist aus den Urteilsgründen selbst heraus nicht nachvollziehbar und für das Revisionsgericht nicht überprüfbar.

2. Soweit die Revision hingegen rügt, die Beweiswürdigung sei deshalb lückenhaft, weil sich die Kammer nicht mit von dem Sachverständigen Dr. [X.].     bereits in seinem schriftlichen Gutachten festgestellten und in der Hauptverhandlung erläuterten molekulargenetischen Spuren der Angeklagten an der Hose im Knöchelbereich des Opfers auseinandergesetzt habe, die beim Schleifen der Leiche an den Fußgelenken vom Flur in das Esszimmer entstanden sein müssten, handelt es sich um urteilsfremdes Vorbringen. In den Urteilsgründen finden solche molekulargenetischen Spuren keine Erwähnung, eine dies beanstandende Verfahrensrüge hat die Revision nicht erhoben.

3. Ein weiterer Rechtsfehler ist aber darin zu sehen, dass das [X.] die erforderliche Gesamtwürdigung aller für und gegen die Täterschaft der Angeklagten sprechenden Indizien nicht in ausreichendem Maße vorgenommen hat (vgl. [X.]R StPO § 261 Beweiswürdigung 11 und Beweiswürdigung unzureichende 1; [X.] NStZ 2002, 48; [X.] 54. Aufl. § 267 Rn. 33). So hat es die festgestellten Umstände und Beweismittel hinsichtlich ihrer Aussagekraft zum Teil auch mit spekulativen Erwägungen nur jeweils isoliert bewertet. Schon dabei erscheint es wenig lebensnah, wenn das [X.] alternativ die Täterschaft eines unbekannten [X.] erwogen hat, für dessen Anwesenheit es keine Anhaltspunkte gibt. Ebenso widerspricht es der Lebenserfahrung und hätte deshalb näher begründet werden müssen, warum die Angeklagte in Verfolgung berechtigter Ansprüche "maskiert" unter Vorlage eines fremden Personalausweises und mit gefälschten Unterschriften Bankgeschäfte zum Nachteil der Getöteten hätte tätigen sollen.

4. Das Urteil beruht auch auf den aufgezeigten Darstellungs- und Beweiswürdigungsmängeln; der Senat kann nicht ausschließen, dass das [X.] bei einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und der gebotenen wertenden Gesamtschau aller be- und entlastenden Indizien die Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten gewonnen hätte.

Fischer                                            Appl                                        Berger

                     [X.]

Meta

2 StR 167/11

03.08.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bonn, 29. Oktober 2010, Az: 24 Ks 7/10 - 920 Js 124/10 K

§ 261 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.08.2011, Az. 2 StR 167/11 (REWIS RS 2011, 4209)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4209

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 533/14

2 StR 533/14

5 StR 55/15

2 StR 167/11

3 StR 359/21

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