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PDF anzeigen [X.] [X.] ZR 62/09 vom 14. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. September 2010 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] Bünger beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil vom 16. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe: Die Klägerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den [X.], soweit dieser die Auffassung der Klägerin für unbeachtlich gehalten hat, die Bonifikationszahlungen an die Beklagte seien "akzessorisch", insbesondere seien die von dem Vertreter [X.]akzeptierten Stornierungen auch von der [X.] zu akzeptieren gewesen, so dass die Beklagte keiner weitergehenden Informationen bedurft habe, als bereits in den Abrechnungen enthalten gewe-sen seien (Rn. 37 des [X.]). Die Klägerin verweist erneut auf ihr [X.] in den Tatsacheninstanzen. Dort werde ausgeführt, was unter "tatsäch-licher [X.]" des Herrn [X.]zu verstehen sei, "näm-lich die [X.] gemäß Abrechnung mit der [X.]". 1 Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Sie gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Aus dem von der Klägerin angeführten Vorbringen ergibt sich lediglich, dass der Vertreter [X.]die ihm erteilten Abrechnungen anerkannt habe. Davon ist der Senat bei seiner Entscheidung ausgegangen. Daraus ergibt sich aber nicht, dass auch die Beklagte an das im Verhältnis [X.] - 3 - schen [X.]und der [X.]
Krankenversicherung AG unstreitige Ergeb-nis gebunden war, denn die "tatsächliche Jahresnettoproduktion (Abschlüsse abzüglich Storno)" des Vermittlers [X.] ist nicht zwangsläufig identisch mit der gegenüber diesem abgerechneten und von ihm anerkannten Produktion. Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.09.2007 - 23 O 15/02 - [X.], Entscheidung vom 11.02.2009 - 7 U 219/07 -
Meta
14.09.2010
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2010, Az. VIII ZR 62/09 (REWIS RS 2010, 3409)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3409
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