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PDF anzeigen[X.] [X.] ZR 215/09 vom 7. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] Bünger beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbe-schluss vom 9. November 2010 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat in dem Beschluss vom 9. November 2010 das von der Anhörungsrüge als übergangen gerügte Vorbringen geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiterreichenden Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab ([X.], Beschluss vom 28. Juli 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 63, unter [X.]). 1 Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.07.2008 - 6 O 2576/03 - [X.], Entscheidung vom 20.07.2009 - 14 U 1795/08 -
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07.12.2010
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2010, Az. VIII ZR 215/09 (REWIS RS 2010, 726)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 726
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