Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2010, Az. VIII ZR 62/09

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5825

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 16. Juni 2010 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 87c; ZPO §§ 254, 301 Zur Frage der Zulässigkeit eines Teilurteils über die ersten Stufen einer Stufenwider-klage, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch und die mit der [X.] verfolgten Ansprüche auf dasselbe Rechtsverhältnis gestützt sind und zum Teil von denselben Vorfragen abhängen. [X.], Urteil vom 16. Juni 2010 - [X.]/09 - [X.]

[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2010 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 11. Februar 2009 unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klägerin auf die Widerklage ver-urteilt worden ist, der [X.]n einen Buchauszug zur Verfügung zu stellen, der Auskunft (auch) über sämtliche [X.] gibt, die der Vermittler

[X.] zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 1999 für die [X.] vermittelt hat, und ihr eine vollständige Provisi-onsabrechnung (auch) über die vorstehend genannten [X.] für die [X.] vom 1. Mai 1999 bis 31. Dezember 1999 zu erteilen. Die [X.] der [X.]n wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Vertrag über die Vermitt-lung von Versicherungsverträgen. 2 Am 20. September 1995 unterzeichneten die Klägerin und die [X.] eine "[X.]", nach der die [X.] als hauptberuflicher Vertreter die Vermittlung von [X.]n für die [X.]Krankenversicherung AG, die später als [X.] firmierte, übernahm. Am 19. März 1996 teilte die [X.] der Klä-gerin schriftlich mit, dass sie den Bereich Versicherungsvermittlung mit allen Rechten und Pflichten mit sofortiger Wirkung auf die neu gegründete [X.] übertrage. Mit Schreiben vom 4. Juli 1996 übersandte die [X.] der Klä-gerin Bewerbungsunterlagen von

[X.], der als [X.] Kran-kenversicherungsverträge für die C.

Krankenversicherung AG vermitteln wollte. In dem Schreiben heißt es unter anderem: "Strukturieren Sie bitte Herrn [X.]

direkt unter die [X.] mit fol-genden Konditionen: [X.] [= Monatsbeitrag] 2 % Bestandspflege –" Am 13. August 1996 unterzeichneten die Parteien eine [X.], die auszugsweise wie folgt lautet: 3 "Firma [X.]– [= [X.]] 01. übernimmt hiermit als hauptberuflicher Vertreter die Vermittlung von Kran-kenversicherungsverträgen für die C.

Krankenversicherung AG ([X.]). 02. Für die Stellung als Vertreter der [X.] gelten die Bestimmungen des § 84 ff HGB mit den sich aus den Bestimmungen des § 43 [X.] ergebenden [X.] der Vertretungsmacht. - 4 - 03. Für die der [X.] vermittelten [X.] gewährt die [X.] gemäß der nachstehend aufgeführten Provisionsordnung Provisionen unter Zugrundelegung der bei der [X.] üblichen Arbeitsabläufe. 04. Die Provisionen aus den für die [X.] vermittelten Krankenversicherungen betragen als Abschlussprovision für: [X.]: 7,00 MB Für die Sondertarife [X.], [X.], [X.], TH ohne Vollversicherung, Anwart-schaftstarife sowie Gruppenversicherungstarife erfolgt die [X.] zu Fall. Für den Neuabschluss einer Pflegepflichtversicherung beträgt die [X.], sofern die Pflegeversicherung in Verbindung mit einer Krankenvollversicherung abgeschlossen wird. – 09. Folgende [X.] gilt als vereinbart: 1. Ab 15.000,00 [X.] [= Monatsbeitrag] netto werden 0,30 [X.]. 2. Ab 30.000,00 [X.] netto werden 0,60 [X.]. 3. Ab 45.000,00 [X.] netto werden 1,05 [unstreitig: 1,00] [X.]. 4. Ab 65.000,00 [X.] netto werden 1,50 [X.]. Die 1. bis 3. Stufe dieser [X.] betrachten wir zum 31.12.1996 als erfüllt. –" Der Vertreter

[X.] , der am 1. September 1996 eine auch von der Klägerin unterzeichnete [X.] unterschrieb, ver-mittelte in der folgenden [X.] [X.] mit der C.

([X.]) Krankenversicherung AG. Die [X.] erbrachte keine eigenen [X.]. Aufgrund der von dem Vertreter [X.]erbrachten Vermittlungs-leistungen erhielt die [X.] von der Klägerin für die [X.] bis einschließlich 30. April 1999 Abrechnungen und Zahlungen; im Rahmen der vereinbarten [X.] wurde der [X.]n auch über den 31. Dezember 1996 hinaus ein voller Monatsbeitrag nachvergütet. 4 - 5 - Mit Schreiben vom 18. Mai 1999 teilte die Klägerin der [X.]n mit, dass "irrtümlich für die Geschäftsjahre 1997, 1998 und 1999 Anteilsprovisionen für uns zugeführte Geschäftsverbindungen" gewährt worden seien. Im genann-ten [X.]raum seien lediglich die Voraussetzungen der Bonifikationsstufe 1 erfüllt worden; daraus resultiere "ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 0,7 MB auf das von der Firma [X.]vermittelte [X.]." Ferner teilte die Klägerin in dem Schreiben mit, dass sie sich aufgrund der Neuordnung der Konditionen mit der Firma [X.] ab dem 1. Januar 2000 außerstande sehe, die Produktionsergebnisse der Firma [X.] auf die mit der [X.]n vereinbarten [X.] anzurechnen. Danach leistete die Klägerin keine weiteren Zahlungen an die [X.] und erteilte ihr auch keine [X.]en mehr. Mit Schreiben vom 23. September 2002 kündigte die Klägerin das [X.] vorsorglich zum 31. Dezember 2002. 5 Mit der Klage begehrt die Klägerin von der [X.]n Rückzahlung von Provision in Höhe von 16.141,89 •. Die [X.] verlangt widerklagend im We-ge der Stufenklage Erteilung eines [X.] und einer Provisionsabrech-nung für die [X.] vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 sowie [X.] der sich daraus noch ergebenden Provision für die von dem Versiche-rungsvertreter [X.]vermittelten Verträge. Das [X.] hat durch Teilurteil über die auf Erteilung eines Buchauszuges und einer [X.] gerichtete Widerklage entschieden und die Klägerin - mit Ausnahme der Klage auf [X.] für den (bereits abgerechneten) [X.]raum bis zum 30. April 1999 - antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klägerin unter Abweisung der weitergehenden Widerklage verurteilt, der [X.]n einen Buchauszug zur Verfügung zu stellen, der Auskunft über sämtliche Kranken- und [X.] gibt, die der Vermittler

[X.] zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 1999 für die [X.] - 6 - cherung AG vermittelt hat. Ferner hat das [X.] die Klägerin zur Erteilung einer vollständigen [X.] über die genannten [X.] und [X.] für die [X.] vom 1. Mai 1999 bis zum 31. Dezember 1999 verurteilt. 7 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-rin ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Die [X.] begehrt mit ihrer [X.] die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. Der [X.] bleibt der Erfolg versagt. 8 A. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: 9 Ohne Rechtsfehler habe das [X.] über die Widerklage durch Teilurteil entschieden. Das Teilurteil sei zulässig, obwohl das [X.] nicht auch über die Klage entschieden habe. Zwar werde durch die abgetrennte Ent-scheidung die Möglichkeit sich widerstreitender Urteile eröffnet. Denn Vorfrage sowohl für die Klage als auch die Widerklage sei, ob die Klägerin Vertragspart-nerin der [X.]n sei. Darüber hinaus sei die für den Anspruch auf Erteilung des [X.] relevante Frage, ob für die Berechnung der Superprovision (gemäß [X.]) auch Pflegeversicherungsbeiträge und Sonder- und Grup-penversicherungstarife zu berücksichtigen seien, ebenso für die Klage [X.] - 7 - scheidungserheblich. Da der mit der Klage geltend gemachte Bereicherungsan-spruch und die mit der Widerklage auf der ersten Stufe geltend gemachten [X.] auf Buchauszug und Abrechnung faktisch in einem Stufenverhältnis stünden, sei es jedoch in Anwendung des sich aus § 254 ZPO ergebenden Rechtsgedankens gerechtfertigt, zunächst über den Anspruch auf Erteilung des [X.] und den Anspruch auf Abrechnung zu entscheiden. Denn maß-geblich für den Erfolg der Klage sei die Frage, in welcher Höhe der [X.]n für den [X.]raum 1. Januar 1997 bis 1. Mai 1999 Vermittlungsprovisionen zu-stünden. Da die [X.] entsprechenden Vortrag der Klägerin erst anhand des [X.] und der durch die Klägerin vorgelegten Abrechnung überprüfen könne, sei es sachgerecht, zunächst hierüber zu entscheiden. Die Klägerin sei hinsichtlich der Widerklage passiv legitimiert. Allerdings sei Vertragspartner der [X.]n nicht die Klägerin, sondern die [X.] geworden, in deren Namen und mit deren Vollmacht die Klägerin nach dem Inhalt der geschlossenen Vereinbarungen erkennbar ge-handelt habe. Jedoch habe die Klägerin für die geltend gemachten Ansprüche auf Buchauszug und [X.] selbst einzustehen. Denn sie habe durch ihr Verhalten vor und im Prozess den Rechtsschein begründet, sie werde den [X.] als eigene Angelegenheit durchführen. Dem könne sie sich nicht ohne Verstoß gegen Treu und Glauben entziehen. 11 Die Klägerin sei verpflichtet, einen Buchauszug über die von dem Ver-mittler [X.]vermittelten Versicherungsverträge vorzulegen. Da die [X.] einen Anspruch auf Provision für die von dem Vertriebspartner [X.]vermittelten Geschäfte habe, könne sie gemäß § 87c Abs. 2 HGB die Mitteilung über alle Umstände verlangen, für die ihr die Provision gebühre. Die [X.] sei auch als Handelsvertreterin anzusehen. Da der schriftliche Vertrag vom 13. August 1996 die Abreden der Parteien nicht vollständig wiedergebe, komme dem bei-12 - 8 - derseitigen Verständnis der Parteien, dass die [X.] die Rechte einer Han-delsvertreterin haben solle, maßgebende Bedeutung zu. Denn es sei unstreitig, dass es in Weiterführung einer Absprache zwischen der Klägerin und der [X.] zu der Erklärung vom 13. August 1996 gekommen sei. Weiter sei un-streitig, dass die [X.] nach Zuführung des Vermittlers [X.] zur Klägerin jedenfalls zum Teil entsprechend dem Schreiben der V.

GmbH an die Kläge-rin vom 4. Juli 1996 aus der Vermittlungstätigkeit [X.] Provision erhalten ha-be. Obwohl die [X.] in keinerlei Vertragsbeziehung zu dem Vermittler [X.]stehe und unmittelbar nicht an der Vermittlung von Krankenversicherungs-verträgen durch diesen mitgewirkt habe, stehe ihr für derartige Verträge ein Provisionsanspruch zu. Zur Anwendung der §§ 84 ff. HGB sei es nicht [X.], dass ein Vertreter, der einer Mehrzahl von [X.] organisatorisch übergeordnet ist, selbst bei der Vermittlung oder dem Abschluss von [X.] mitwirke. Es genüge, dass die Zusammenarbeit mit den zugeteilten Vertre-tern bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen diene und dem wirtschaftlichen Erscheinungsbild des echten Generalvertreters mit eigenem Vertreterstab nahe komme. Diese Voraussetzung sei im Fall der [X.]n erfüllt. 13 Der Provisionsanspruch bestehe auch hinsichtlich der vermittelten [X.] und Sonder- und [X.]. Dies könne nicht mit der Begründung verneint werden, dass die [X.] bisher die Provisions-abrechnungen der Klägerin, bei denen Pflegeversicherungsbeiträge und [X.] und [X.] nicht berücksichtigt worden seien, wider-spruchslos hingenommen habe. Ein Einverständnis mit den [X.] und damit das Anerkenntnis, keine weiteren Ansprüche zu haben, kön-ne im Allgemeinen nicht aus einem untätigen Verhalten des Handelsvertreters 14 - 9 - gefolgert werden. Die Parteien hätten die Bonusprovision, wie sie in Ziffer 09 des Vertrages vereinbart gewesen sei, auf die Umsätze bezogen, die im Direkt-geschäft des Vermittlers [X.]zu verprovisionieren gewesen seien. Nach Ziffer 04 der Vereinbarung seien Pflegepflichtversicherungen mit einem besonders ausgewiesenen Satz provisionspflichtig gewesen, wenn die Pflegeversicherung in Verbindung mit einer Krankenvollversicherung abgeschlossen worden sei. Also hätten die Vertragsparteien unter der Vermittlung von [X.] auch die Vermittlung von [X.]. Unstreitig habe [X.]auch Pflegeversicherungen vermittelt und hierfür Provision erhalten. Die Berufung der Klägerin habe Erfolg, soweit sie sich gegen die [X.] zur Erteilung eines [X.] für den [X.]raum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002 richte. Denn entgegen der Auffassung des [X.]s sei die zwischen der [X.] AG und der [X.]n beste-hende Vereinbarung über die Betreuung des Vermittlers [X.]mit Schreiben der Klägerin vom 18. Mai 1999 zum 31. Dezember 1999 beendet worden. Hierbei handele es sich nicht um eine unzulässige Teilkündigung. Maßgeblich für die Zulässigkeit einer Teilkündigung sei, ob durch diese ein einheitliches [X.] inhaltlich verändert werde. Die Kündigung vom 18. Mai 1999 sei aber ohne Einfluss auf den Inhalt des [X.]s gewesen, weil es sich bei der den Vertriebsmitarbeiter [X.]betreffenden Vereinbarung um eine eigenständige, selbständig neben dem [X.] stehende Abrede gehandelt habe. 15 Zu Unrecht habe das [X.] auch den Anspruch auf [X.] für den [X.]raum nach dem 1. Januar 2000 bejaht. Da das [X.] insoweit am 31. Dezember 1999 geendet habe, bestehe Anspruch 16 - 10 - auf vollständige [X.] lediglich für die [X.] vom 1. Mai 1999 bis 31. Dezember 1999. B. 17 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung lediglich in einem Punkt nicht stand. [X.] Revision der Klägerin 18 Im Grundsatz zutreffend hat das Berufungsgericht der [X.]n einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges für den [X.]raum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1999 (§ 87c Abs. 2 HGB) sowie auf Erteilung einer vollständigen [X.] für die [X.] vom 1. Mai 1999 bis zum 31. Dezember 1999 (§ 87c Abs. 1 HGB) zuerkannt. Allerdings kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ein Anspruch auf Buchauszug und Abrechnung nicht auch hinsichtlich der vermittelten Pflegeversicherungen be-jaht werden. 19 1. [X.], das Berufungsgericht habe ein unzulässiges Teilurteil erlassen, ist unbegründet. 20 a) Allerdings darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch bei subjektiver oder objektiver Klagehäufung oder grundsätzlicher Teilbar-keit des Streitgegenstandes ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichen-der Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Ge-fahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im 21 - 11 - weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen [X.] geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Ver-fahren binden (st. Rspr.; [X.] 107, 236, 242; Senatsurteile vom 4. Oktober 2000 - [X.] ZR 109/99, [X.], 106, unter [X.], und vom 19. November 2008 - [X.] ZR 47/07, NJW-RR 2009, 494, [X.]. 14 f.; [X.], Urteile vom 4. Februar 1997 - [X.], NJW 1997, 1709, unter II; vom 25. November 2003 - [X.], [X.], 1452, unter [X.] a; vom 7. November 2006 - [X.], [X.], 156, [X.]. 12; jeweils m.w.[X.]). Eine solche Gefahr besteht bei einer Mehrheit selbständiger prozessua-ler Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind ([X.] 157, 133, 142 f.; [X.], Urteil vom 7. November 2006, [X.]O). Das ist hier der Fall, weil nicht nur der mit der Klage geltend gemachte [X.] der Klägerin und der auf der letzten Stufe der Widerklage verfolgte Anspruch der [X.]n auf Zahlung weiterer Provision auf das gleiche Rechtsverhältnis gestützt sind. Vielmehr gilt dies gleichermaßen für die auf der ersten Stufe der Widerklage verfolgten [X.] auf Buchauszug und [X.] (§ 87c Abs. 1 und 2 HGB), über die das Teilurteil ergangen ist. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfeh-lerfrei und von der Revisionserwiderung unbeanstandet angenommen, dass sowohl die im Streit stehenden Zahlungsansprüche als auch die von der [X.] erhobenen Ansprüche auf Buchauszug und [X.] zum Teil von denselben Vorfragen abhängen. 22 b) Das steht indessen der im Streitfall erfolgten Entscheidung über die im Wege der Stufen(wider)klage (§ 254 ZPO) auf der ersten Stufe geltend [X.] - 12 - machten Ansprüche auf Buchauszug und [X.] durch Teilurteil gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht entgegen. 24 [X.]) Im Falle einer Stufenklage darf das Gericht zunächst nur über den Auskunftsanspruch (hier: Ansprüche auf Buchauszug und Abrechnung) verhan-deln und durch Teilurteil hierüber entscheiden; eine Entscheidung über den auf der letzten Stufe der Klage verfolgten Anspruch ist grundsätzlich nicht zulässig ([X.] 107, 236, 242; Senatsurteil vom 28. November 2001 - [X.] ZR 37/01, [X.], 1042, unter [X.]). Die auf die Stufenklage ergangene Entscheidung über den Auskunftsanspruch erwächst im Hinblick auf den auf der letzten Stufe verfolgten Anspruch (hier: Zahlungsanspruch) nicht in Rechtskraft und entfaltet insoweit auch keine Bindung im Sinne von § 318 ZPO. Damit ist es rechtlich nicht ausgeschlossen, dass die maßgeblichen Vorfragen im weiteren Verfahren über den Zahlungsanspruch anders als im Teilurteil beurteilt werden ([X.] [X.]O; [X.], Urteil vom 19. Dezember 1969 - [X.], [X.], 405, unter 1; Beschluss vom 10. Juni 1999 - [X.], NJW 1999, 3049, unter [X.]). Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbun-denen Anträge kommt nur dann in Betracht, wenn schon die Prüfung des [X.] ergibt, dass dem [X.] die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (Senatsurteil vom 28. November 2001, [X.]O, m.w.[X.]). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Auch die Möglichkeit, mit dem Teilurteil zur ersten Stufe der Stufenklage ein Grundurteil über den Zahlungsanspruch der weiteren Stufe zu verbinden (vgl. [X.], Urteil vom 1. März 1999 - [X.], NJW 1999, 1706, unter [X.]), kommt nicht in Betracht, weil im Streitfall nicht feststeht, ob überhaupt ein Zahlungsanspruch der [X.]n gegeben ist. [X.]) Im Hinblick auf Klage und Widerklage gilt der Grundsatz, dass ein Teilurteil über die Klage oder die Widerklage nur dann zulässig ist, wenn die Entscheidung unabhängig davon ist, wie das Schlussurteil über den noch [X.] - 13 - hängigen Teil des Rechtsstreits entscheidet, die Gefahr widersprüchlicher Ent-scheidungen im Teilurteil und im Schlussurteil also nicht besteht (Senatsurteil vom 18. Juli 2007 - [X.] ZR 236/05, [X.], 1901, [X.]. 25 m.w.[X.]). [X.] das Gericht hingegen - wie im Streitfall - nur über die auf der ersten Stufe der Widerklage erhobene Auskunftsklage, besteht die Gefahr, dass dieses Teil-urteil in Widerspruch zu der im weiteren Verfahren zu treffenden Entscheidung über die Klageforderung treten könnte. [X.]) Diese Gefahr steht aber dem Erlass eines Teilurteils (allein) über den Auskunftsanspruch nicht entgegen. Da - wie oben unter [X.] ausgeführt - die Ge-fahr einander widersprechender Teilurteile über die auf den einzelnen Stufen einer Stufenklage geltend gemachten Ansprüche hingenommen wird, kann grundsätzlich nichts anderes gelten, wenn der Stufenklage ein im Wege der Widerklage oder - wie hier - im Wege der vor der [X.] erhobenen Klage erhobener Anspruch gegenüber steht, der mit den durch die Stufenklage verfolgten Ansprüchen materiell-rechtlich verknüpft ist. In einem solchen Fall gilt das Teilurteilsverbot bei Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, das auch sonst nicht uneingeschränkt besteht (vgl. für den Fall der [X.] durch Insolvenz oder Tod eines einfachen Streitgenossen: [X.], Urteil vom 7. November 2006, [X.]O, [X.]. 15 f. m.w.[X.]), nicht. Anderenfalls könnte im Ergebnis weder über die Klage noch über die Widerklage entschieden wer-den. Denn einerseits dürfte über den Auskunftsanspruch (isoliert) wegen der Gefahr eines Widerspruchs zu der später zu treffenden Entscheidung über den vom Gegner des Auskunftsanspruchs erhobenen Anspruch (hier: Klageforde-rung) nicht entschieden werden. Andererseits darf auch nicht über die beiden zuvor genannten Ansprüche zusammen entschieden werden, weil dann ein [X.] zu der im weiteren Verfahren zu treffenden Entscheidung über den auf der letzten Stufe geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht auszuschlie-ßen wäre. Schließlich steht einer jeden Widerspruch ausschließenden [X.] - 14 - scheidung sowohl über die Klage als auch über die Widerklage (gegebenenfalls durch Teil- und Grundurteil) entgegen, dass - mangels Auskunft (hier: Buchaus-zug und Abrechnung) - noch nicht feststeht, ob auf der letzten Stufe der Stufen-klage überhaupt irgendein Zahlungsanspruch besteht. 27 Vor diesem Hintergrund ist die Gefahr eines Widerspruchs zwischen der Entscheidung über den Auskunftsanspruch und der im weiteren Verfahren zu treffenden Entscheidung über den vom Gegner des Auskunftsanspruchs erho-benen Anspruch hinzunehmen. Dafür spricht, dass ein solcher Widerspruch auch hinsichtlich der auf den verschiedenen Stufen der Stufenklage zu treffen-den Entscheidungen akzeptiert wird (vgl. dazu oben unter [X.]). Die im Rahmen der Stufenklage verlangte Auskunft ist lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen ([X.], Urteile vom 2. März 2000 - [X.] ZR 65/99, [X.], 1645, unter 1 a, und vom 18. April 2002 - [X.], [X.], 2952, unter [X.] a). Dieser Leistungsanspruch (hier: der Provisionsanspruch der [X.]n), nicht die Auskunft, ist das eigent-liche Rechtsschutzziel, das mit der Stufenklage verfolgt wird. Dem steht im Streitfall der mit der Klage verfolgte [X.] der Kläge-rin gleichrangig gegenüber. Somit ist es gerechtfertigt, die Rangordnung zwi-schen Auskunftsanspruch und Zahlungsanspruch bei der Stufenklage auch im Verhältnis zwischen dem Auskunftsanspruch und dem vom Gegner des [X.] geltend gemachten Zahlungsanspruch zu berücksichtigen (vom Berufungsgericht als "faktisches Stufenverhältnis" bezeichnet). Ein [X.] zwischen den insoweit ergehenden Entscheidungen ist deshalb ebenso zu akzeptieren wie ein Widerspruch hinsichtlich der auf den verschiedenen Stu-fen der Stufenklage zu treffenden Entscheidungen. 2. Die Klägerin ist hinsichtlich der Widerklage passiv legitimiert. Das er-gibt sich bereits daraus, dass - wie die Revisionserwiderung mit ihrer Gegenrü-28 - 15 - ge zu Recht geltend macht - die Klägerin und nicht die [X.]([X.]) [X.] Vertragspartnerin der [X.]n geworden ist, wie das [X.] gemeint hat. Deshalb bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den [X.] der Revision gegen die Annahme des [X.], die Kläge-rin sei gemäß § 242 BGB daran gehindert, ihre Passivlegitimation zu bestreiten. 29 Die Auslegung der [X.] vom 13. August 1996 unterliegt der unbeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung, weil es sich um eine von der Klägerin über den Bezirk des [X.] hinaus formu-larmäßig verwendete Erklärung handelt (vgl. [X.] 98, 303, 313 f.; 105, 24, 27). Danach ist die Klägerin als Vertragspartnerin der [X.]n anzusehen. Zwar ist im Text der Übernahmeerklärung mehrfach davon die Rede, dass [X.] "für die C.

Krankenversicherung AG ([X.])" vermittelt werden sollen, worauf das Berufungsgericht seine Beurteilung maß-geblich gestützt hat. Sowohl in der Kopfzeile als auch in der Unterschriftszeile der Erklärung ist aber die Klägerin aufgeführt. Weder dort noch bei den [X.] selbst findet sich ein Vertretungszusatz. Hinzu kommt, dass die ge-samte Abwicklung des Vertragsverhältnisses, einschließlich sämtlicher Abrech-nungen und der Kündigungserklärung im Schreiben vom 18. Mai 1999, unstrei-tig durch die Klägerin - im eigenen Namen - erfolgt ist. Danach war das Verhal-ten der Klägerin vom [X.] der [X.]n jedenfalls nicht eindeu-tig dahin zu verstehen, dass die Klägerin den [X.] in fremdem Namen geschlossen hat. Dies hat gemäß § 164 Abs. 2 BGB zur Fol-ge, dass ein eventuell fehlender Wille der Klägerin, im eigenen Namen zu han-deln, unbeachtlich ist. Dagegen lässt sich nicht einwenden, die Klägerin könne einen Buchauszug oder sonst für die Vertragsabwicklung erforderliche [X.] nicht erteilen und komme deshalb als Vertragspartnerin nicht in Betracht, weil die betreffenden Geschäftsvorfälle lediglich in den Büchern der [X.]([X.] ) Krankenversicherung AG festgehalten seien. Denn die dafür notwendi-- 16 - gen Unterlagen muss sich die Klägerin, falls sie ihr nicht zur Verfügung stehen sollten, von der [X.]
([X.] ) Krankenversicherung AG, in deren Interesse die Klägerin tätig ist, verschaffen (vgl. Senatsurteil vom 21. März 2001 - [X.] ZR 149/99, NJW 2001, 2333, unter [X.]). 30 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.]s, dass die [X.] gemäß § 87 Abs. 1 HGB in Verbindung mit § 92 HGB Anspruch auf Provision für die von dem Vertreter [X.]vermittelten Geschäfte hat und deshalb auch die Ansprüche aus § 87c Abs. 1 und 2 HGB geltend machen kann. a) Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, dass die [X.] nach dem beiderseitigen Verständnis der Parteien die Rechte einer Handelsvertrete-rin haben sollte und ihr damit im Grundsatz auch die Ansprüche auf Abrech-nung und Buchauszug (§ 87c Abs. 1 und 2 HGB) zustehen sollten. Diese An-nahme wird jedenfalls hinsichtlich der vorliegend im Streit stehenden Ansprüche von den Feststellungen des [X.] getragen und ist frei von Rechts-fehlern. Denn nach den - insoweit von der Revision nicht angegriffenen - Fest-stellungen des [X.] gab es unstreitig eine mündliche Vereinba-rung, nach der das von dem Vertreter [X.]

vermittelte [X.] im Rahmen der Bonifikationsstaffel gemäß Ziffer 09 der [X.] einstweilen wie von der (an die Stelle der [X.] getretenen) [X.]n vermitteltes Geschäft zu berücksichtigen ist. Daraus er-gibt sich, dass der [X.]n zumindest im Hinblick auf das von dem Vertreter [X.]vermittelte Geschäft, das allein Gegenstand des Rechtsstreits ist, [X.] und damit auch die Ansprüche aus § 87c Abs. 1 und 2 HGB zu-stehen sollten. Auf die von der Revision erhobenen [X.] gegen die Feststel-lungen des [X.] zum Verhältnis der Parteien im Übrigen kommt es deshalb nicht an. 31 - 17 - b) Indessen kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ein Provisionsanspruch - und damit ein Anspruch auf Buchauszug und Abrech-nung - der [X.]n auch hinsichtlich der vermittelten Pflegeversicherungen und Sonder- und [X.] nicht bejaht werden. 32 33 Wie das Berufungsgericht allerdings zutreffend angenommen hat, ist [X.] in dem Umstand, dass die [X.] über mehrere Jahre hinweg die Ab-rechnungen der Klägerin, in denen Provisionen für vermittelte [X.] nicht aufgeführt waren, widerspruchslos hingenommen hat, we-der ein stillschweigend erklärtes Einverständnis mit den Abrechnungen noch ein Verzicht auf weitere Provisionen zu sehen (vgl. Senatsurteil vom 20. September 2006 - [X.] ZR 100/05, NJW-RR 2007, 246, [X.]. 22 m.w.[X.]). Mit Recht beanstandet die Revision jedoch die Annahme des Berufungs-gerichts, die Klägerin hätte Beweis für ihre Behauptung antreten müssen, dass [X.] im Rahmen der Bonifikationsstaffel nicht berück-sichtigt werden sollten. Diese Annahme ist von [X.] beeinflusst, weil es sich insoweit entgegen der Auffassung des [X.] nicht um die Behauptung einer (nachträglichen) Kürzung oder Einschränkung von [X.]n handelt. Vielmehr hat die Klägerin im Schriftsatz vom [X.] 2007 ausgeführt: 34 "Die mündliche Vereinbarung betreffend den Vermittler [X.]ging dahin, das an die [X.] AG vermittelte [X.], nicht auch von Herrn [X.]vermitteltes [X.], im Rahmen der Bonifikationsstaffel gemäß Ziffer 09 der Vereinbarung mit der [X.] vom 08.08./20.09.1995 zu berücksichtigen. (–)" Darin liegt aber die Behauptung, dass die für das Bestehen der [X.] maßgebliche mündliche Vereinbarung (vgl. dazu oben unter 3) von [X.] dahin ging, das vermittelte [X.] nicht zu [X.] - 18 - sichtigen. Soweit die [X.] behauptet, die Vereinbarung sei weiter [X.], ist das als eine rechtsbegründende Tatsache von ihr als Anspruchstellerin zu beweisen (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2006 - [X.] ZR 56/04, NJW-RR 2006, 591, [X.]. 11; [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., Vor § 284 Rdnr. 17a m.w.[X.]). Deshalb bedurfte es eines Beweisantritts der Klägerin nicht. 36 Das weitere Argument des [X.], die von der Klägerin be-hauptete Vereinbarung stelle lediglich eine Teilregelung dar, weil sie sich ledig-lich auf die Provision für [X.] beziehe, trägt nicht. In der vom Berufungsgericht herangezogenen Kommentarliteratur wird vertreten, bei einer Teilregelung - beispielsweise zur Berechnung der Provision - greife im Übrigen im Zweifel die gesetzliche Regelung ein; eine Teilregelung bedeute nicht, dass Provision nur gezahlt werden solle, soweit die Teilregelung reiche (Löwisch in: [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 87b Rdnr. 3 m.w.[X.]). Daraus lässt sich für die hier zu beantwortende Frage indessen nichts herleiten. Denn das Eingreifen der gesetzlichen Regelung zum Provisionsan-spruch setzt eine nach §§ 87 ff. HGB (hier: in Verbindung mit § 92 Abs. 2 HGB) provisionspflichtige Tätigkeit des Handelsvertreters voraus. Ein gesetzlicher Provisionsanspruch steht der [X.]n hier aber gerade nicht zu. 4. Soweit die Revision den vom Berufungsgericht zuerkannten Inhalt des [X.] als zu weitgehend beanstandet, bleibt sie ohne Erfolg. Die Revi-sion macht geltend, die Bonifikationszahlungen an die [X.] seien "akzesso-risch", insbesondere seien die von dem Vertreter [X.]akzeptierten Stornierun-gen auch von der [X.]n zu akzeptieren gewesen, so dass die [X.] [X.] weitergehenden Informationen bedurft hätte, als bereits in den Abrechnun-gen enthalten gewesen seien. Dieser Einwand ist aber schon deshalb unbe-achtlich, weil die Revision keinerlei Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen [X.], der die Annahme der von der Revision behaupteten "Akzessorietät" der 37 - 19 - Ansprüche stützt. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, die mündliche Vereinba-rung sei dahin gegangen, die tatsächliche Jahresnettoproduktion (Abschlüsse abzüglich Storno) des Vermittlers [X.]zu vergüten. Daraus ergibt sich aber nur die Berechnungsgrundlage für den Provisionsanspruch der [X.]n. Anders als die Revision meint, lässt sich daraus nicht herleiten, dass die [X.] die gegenüber dem Vertreter [X.]tatsächlich abgerechnete und von diesem ak-zeptierte Jahresnettoproduktion (einschließlich aller Stornobuchungen) hinneh-men musste. Die Revision zeigt auch nicht auf, warum die nach dem Beru-fungsurteil in den Buchauszug aufzunehmenden Informationen für die [X.] ohne jede Bedeutung sein sollten. I[X.] [X.] der [X.]n 38 Die [X.] ist unbegründet. Sie wendet sich ohne Erfolg ge-gen die Annahme des [X.], die Klägerin habe die Vereinbarung über die Betreuung des Vermittlers mit Schreiben vom 18. Mai 1999 wirksam gekündigt. 39 Entgegen der Auffassung der [X.] handelt es sich nicht um eine unzulässige Teilkündigung. Eine Teilkündigung ist - abgesehen von dem Fall eines ausdrücklichen Vorbehalts - auch dann zulässig, wenn ein Gesamt-vertragsverhältnis sich aus mehreren Teilverträgen zusammensetzt und diese Teilverträge selbst nach dem Gesamtbild des Vertrages jeweils für sich als nach dem Vertrag selbständig lösbar angesprochen sind oder von vornherein eindeutig als selbständig lösbar aufgefasst werden müssen ([X.], Urteil vom 18. Februar 1977 - [X.], [X.], 589, unter II; Senatsurteil vom 6. Oktober 1999 - [X.] ZR 125/99, [X.], 472, unter [X.]). Das ist hier der Fall. 40 - 20 - Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, die [X.] habe keinen Anspruch darauf gehabt, dass die von ihr zugeführten Vermittler unter die [X.] "strukturiert" werden. Dagegen wendet sich die [X.] nicht; sie nimmt selbst an, dass es insoweit jeweils einer individuellen Vereinba-rung bedurft habe. Daraus ergibt sich aber zugleich, dass es sich auch im [X.] auf die Einbeziehung des Vermittlers [X.] um eine selbständig kündbare Vereinbarung gehandelt hat. Dies steht auch, anders als die [X.] meint, nicht in Widerspruch zu der Annahme des [X.], die [X.] der [X.]n sei der Tätigkeit eines echten Generalvertreters mit eigenem Vertreterstab nahe gekommen. Ein Widerspruch besteht schon deshalb nicht, weil das Berufungsgericht insoweit ausdrücklich auf das wirtschaftliche Er-scheinungsbild, nicht aber auf die vertraglichen Grundlagen der Tätigkeit der [X.]n abgestellt hat. 41 Ohne Erfolg macht die [X.] geltend, die Vereinbarung hin-sichtlich des Vermittlers [X.] und die damit verbundene organisatorische Zu-ordnung dieses Vermittlers zur [X.]n habe von der Klägerin nicht ohne [X.] gekündigt werden dürfen. Die Klägerin hat sich durch die Kündigung nicht einseitig der vereinbarten Gegenleistung dafür entzogen, dass ihr der Vertreter [X.]von der [X.]n zugeführt worden ist. Nach den Feststellungen des Be-rufungsgerichts war die [X.] gegenüber der Klägerin verpflichtet, durch Akquise und Betreuung der Vertriebspartner mittelbar die Vermittlung von [X.] zu fördern. Dies rechtfertigt, anders als die [X.] meint, die Annahme, dass die vereinbarten Bonuszahlungen auch eine Gegenleistung für die Betreuung des Vermittlers [X.]darstellten. Es ist nicht ersichtlich, warum eine Kündigung der darauf gerichteten Vereinbarung nicht zum 31. Dezember 1999 - also nach Ablauf von mehr als drei Jahren - möglich gewesen sein soll. Das gilt umso mehr, als die mündliche Vereinbarung nach den Feststellungen des [X.] lediglich dahin ging, das von dem 42 - 21 - Vertreter [X.]getätigte Geschäft "einstweilen" wie von der [X.](später der [X.]) vermitteltes Geschäft zu berücksichtigen. C. 43 Nach alledem ist die [X.] der [X.]n zurückzuweisen. Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit die Klägerin verurteilt worden ist, einen Buchauszug zur Verfü-gung zu stellen, der Auskunft (auch) über sämtliche Pflegeversicherungsverträ-ge gibt, die der Vermittler

[X.] zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 1999 für die [X.]([X.]) Krankenversicherung vermittelt hat, und soweit die Klägerin verurteilt worden ist, eine vollständige [X.] (auch) über die in Ziffer 1 des Berufungsurteils genannten [X.] für die [X.] vom 1. Mai 1999 bis 31. Dezember 1999 zu [X.]. Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit die erforderlichen Feststellungen zu der Frage getroffen werden können, ob nach der Vereinbarung der Parteien auch das von dem Vertreter [X.]vermittelte - 22 - [X.] zugunsten der [X.]n als provisionspflichtig zu berücksichtigen sein sollte. Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.09.2007 - 23 O 15/02 - [X.], Entscheidung vom 11.02.2009 - 7 U 219/07 -

Meta

VIII ZR 62/09

16.06.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2010, Az. VIII ZR 62/09 (REWIS RS 2010, 5825)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5825

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