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PDF anzeigen[X.] ZR 291/[X.] Juni 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], Dr. Bergmann und am 24. Juni 2003beschlossen:Die Revision der Kläger gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 22.6.1999 wird nicht ange-nommen.Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf [X.] (190.000 DM) festgesetzt.Gründe:Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.[X.] Rüge des übergangenen Beweisantrages erweist sich als nichttragfähig. Jedenfalls war das Berufungsgericht aufgrund des prozessualenVerhaltens des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vom [X.] nicht mehr verpflichtet, den Beweisantrag auf Vernehmung des [X.]über die behauptete Unzulänglichkeit seines Vermögens nachzu-gehen. Dieser Antrag war überholt, nachdem es in der mündlichen Verhand-- 3 -lung unstreitig geworden war, daß der Schuldner [X.] noch Eigentümer einesweiteren Grundstücks und zumindest - nach Eröffnung des [X.] über die [X.] GmbH am 11.5.1994 - weiterhin beruflich [X.] tätig war. Der Klägervertreter ist dem entsprechenden Sachvortrag [X.] in der mündlichen Verhandlung nicht mit geeigneten pro-zessualen Mitteln entgegengetreten. Er hat den Vortrag nicht mit Nichtwissenbestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO), keinen Antrag auf Schriftsatznachlaß (§ 283ZPO) oder ein Vertagungsantrag (§ 227 ZPO) gestellt.[X.]KirchhofFischerBergmann
Meta
24.06.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2003, Az. IX ZR 291/99 (REWIS RS 2003, 2608)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2608
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