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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 488/14
vom
13. Mai
2015
in der Strafsache
gegen
wegen
gefährlicher Körperverletzung-
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
und des
Beschwerdeführers am 13.
Mai 2015
gemäß § 349 Abs.
2 und
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StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des
Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Mai 2014, soweit er verurteilt wurde,
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmit-tels
und die der Nebenklägerin
insoweit entstandenen notwen-digen Auslagen,
an eine allgemeine Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten
wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt
und im Übrigen freigesprochen.
Es hat zudem bestimmt, dass für die "überlange Verfahrensdauer"
vier Monate Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts
gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
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1. Da die Revision mit der Sachrüge hinsichtlich des Strafausspruchs durchdringt, bedarf es keiner Entscheidung über die
nicht weitergehenden
Ver-fahrensrügen.
2. Das Urteil unterliegt im Strafausspruch der Aufhebung. Die getroffenen Feststellungen belegen (nur) die Voraussetzungen einer gefährlichen Körper-verletzung gemäß §
224 Abs. 1 Nr. 5
StGB, nicht hingegen gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Im Ausgangspunkt zutreffend hat das [X.] ausgeführt, dass ein [X.] von üblicher Beschaffenheit regelmäßig als gefährliches Werk-zeug anzusehen sei, wenn damit einem Menschen gegen den Kopf getreten wird
(vgl. auch [X.], Urteile
vom 11. Februar 1982 -
4 [X.], [X.]St 30, 375, 376
und vom 15.
September 2010 -
2 StR 395/10, NStZ-RR 2011, 337 [fester Turnschuh]; [X.], StGB, 62. Aufl., § 224 Rn.
9c mwN). Ob diese Voraussetzungen
hier gegeben sind, lässt sich den Urteilsgründen nicht zwei-felsfrei entnehmen. Einerseits stellt die Strafkammer ohne weitere [X.] (lediglich) fest, der Angeklagte habe der
nach vorn gebeugten
Geschädig-ten mit dem "beschuhten Fuß"
ins Gesicht getreten, worauf sie nach hinten um-gefallen sei; andererseits führt das [X.] im Rahmen der rechtlichen Würdigung aus, dass "davon auszugehen"
sei, die Schuhe
des Angeklagten
"in Form von Lederslippern"
hätten "die Gefährlichkeit des wuchtigen Tritts mit dem Fuß noch erhöht
weil das schwungvolle Auftreten der festen Sohle auf das Gesicht/den Kopf
gefährliche Verletzungen hervorzurufen". Weder die Beschaffenheit der vom Angeklagten getragenen Schuhe noch de-ren konkreter
Einsatz ist somit nachvollziehbar belegt.
Auf den Schuldspruch wirkt sich dieser Rechtsfehler nicht aus. Das [X.] hat den
Angeklagten rechtsfehlerfrei der gefährlichen
Körperverlet-2
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gemäß §
224 Abs.
1 Nr.
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schuldig gesprochen. Da die [X.] jedoch sowohl bei der [X.] als auch bei der konkreten Strafe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, beide [X.] der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht zu haben, ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.
3. Die
Kompensationsentscheidung, die keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten erkennen lässt, wird von der Teilaufhebung des Urteils
nicht erfasst
([X.], Urteil vom 27. August 2009 -
3 [X.], [X.]St 54, 135, 138).
4. Ein die
Zuständigkeit des Schwurgerichts begründender Tatvorwurf steht nicht mehr in Frage; der Senat verweist die Sache entsprechend
§
354 Abs. 3 StPO deshalb an eine
allgemeine Strafkammer des [X.]s zurück.
[X.] Roggenbuck Eschelbach
Zeng Bartel
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7
Meta
13.05.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2015, Az. 2 StR 488/14 (REWIS RS 2015, 11144)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 11144
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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