Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2012, Az. 4 StR 20/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 7982

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 20/12
vom
20. März 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Körperverletzung

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 20.
März
2012
gemäß § 349 Abs.
2
und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7.
November 2011
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Körperverletzung schuldig ist;
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an das Amtsgericht -
Strafrichter -
Aschersleben zurück-verwiesen.
3.
Die weiter
gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Mit Urteil vom 3.
Mai 2010 hatte das [X.] den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchter sexueller Nötigung zu der Frei-heitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Be-währung ausgesetzt. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsan-waltschaft hob der Senat dieses Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt worden war, auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Nunmehr hat das [X.] den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der 1
-
3
-
Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Be-währung ausgesetzt hat. Hiergegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuld-
und Aufhebung des Strafausspruchs; im Übri-gen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung kann nicht [X.] bleiben, weil die Wertung der [X.], die bei dem tätlichen Angriff des Angeklagten gegen das Tatopfer eingesetzte [X.] mit Haus-haltsreiniger sei als gefährliches Werkzeug nach §
224 Abs. 1 Nr. 2
StGB zu qualifizieren, einer rechtlichen Prüfung nicht standhält.
Ein gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Vorschrift ist jeder Gegen-stand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Be-nutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizufüh-ren (st. Rspr., vgl. [X.], Urteile vom 27.
Januar 2011 -
4 [X.], NStZ-RR 2011, 275, 276; vom 27.
September 2001 -
4 [X.], [X.], 86). Nach den Feststellungen der [X.] nahm der Angeklagte die [X.] mit dem Haushaltsreiniger und sprühte aus kurzer Distanz einen Sprüh-stoß in Richtung des Gesichts des [X.], das an der rechten Gesichtshälfte getroffen wurde. Der Sprühstoß aus der Flasche konnte "gegebenenfalls eine Reizreaktion" aufgrund der enthaltenen Chemikalien, nicht aber Defekte der Hornhaut des Auges oder der Haut zur Folge haben. Tatsächlich trug das Opfer eine vorübergehende Reizung des rechten Auges davon. Damit ist die für die Annahme eines gefährlichen Werkzeugs nach §
224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfor-derliche potentielle Gefährlichkeit der konkreten Benutzung des Werkzeugs (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
September 2006 -
4 StR 313/06, [X.], 95) nicht belegt. Die bloße Eignung, nicht näher konkretisierte Reizreaktionen aus-zulösen, reicht hierfür nicht aus. Soweit die [X.] in ihrer rechtlichen 2
3
-
4
-
Würdigung auf mögliche Entzündungen der Bindehäute und Reizungen der Haut verweist, wird dies durch die [X.] zur Beweiswürdigung, insbesondere zu den wiedergegebenen Darlegungen des hierzu gehörten rechtsmedizinischen Sachverständigen, nicht getragen.
Der Angeklagte hat sich daher lediglich der vorsätzlichen Körperverlet-zung gemäß §
223 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der erforderliche Strafantrag des [X.] ist form-
und fristgerecht gestellt. Der Senat ändert den Schuld-spruch entsprechend.
Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der verhängten Frei-heitsstrafe. Der Senat macht von der Möglichkeit des §
354 Abs. 3 StPO Ge-brauch und verweist die Sache an das Amtsgericht -
Strafrichter -
Aschersleben zurück, dessen Strafgewalt ausreicht.
Ernemann

Roggenbuck Franke

Bender Quentin

4
5

Meta

4 StR 20/12

20.03.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2012, Az. 4 StR 20/12 (REWIS RS 2012, 7982)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7982

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 487/10

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