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PDF anzeigen[X.] ZR 220/02vom9. Oktober 2003in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter [X.],[X.], [X.], [X.] und [X.] 9. Oktober 2003beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.] 8. Zivilsenats des [X.] vom 29. [X.] wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf463.188,46 Gründe:Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat [X.] keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung(§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder dieSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).Die Fragen, welche die Nichtzulassungsbeschwerde im [X.] dem Komplex "[X.]" formuliert, stellen sich nicht. Auf die vonder Beschwerde geltend gemachte Abweichung des Berufungsgerichts von derhöchstrichterlichen Rechtsprechung zur Wissenszurechnung bei juristischen- 3 -Personen kommt es ebensowenig an. Denn die Beschwerde vermag nicht dar-zutun, daß unter Zugrundelegung ihrer Rechtsansichten die Klage Erfolg ha-ben kann. In den Tatsacheninstanzen wurden keine konkreten Umstände vor-getragen, aufgrund derer ein Steuerberater verpflichtet sein könnte, unter Um-gehung des Geschäftsführers einer GmbH die Gesellschafter direkt anzuspre-chen.FischerGanter[X.][X.]Bergmann
Meta
09.10.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2003, Az. IX ZR 220/02 (REWIS RS 2003, 1287)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1287
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