Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2020, Az. VIII ZR 116/19

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11698

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[X.]:[X.]:BGH:2020:140420BVIIIZR116.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR
116/19

vom

14. April 2020

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 14. April 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterin Dr.
Fetzer, [X.]
Bünger und
Kosziol sowie die Richterin Wiegand
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 24.
März 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 24.
März 2020 -
die innerhalb der bis zum 19.
August 2019 verlängerten Frist begründete
-
Nichtzulassungsbe-schwerde der Beklagten zurückgewiesen.
Mit ihrer Anhörungsrüge macht die Beklagte geltend, der Senat habe [X.] entschieden und dadurch ihr rechtliches Gehör verletzt. Sie behauptet, einer Angestellten ihres Prozessbevollmächtigten sei am 6.
März 2020 von der Geschäftsstelle des Senats die telefonische Auskunft erteilt worden, es sei
vor Ablauf von zwei Monaten nicht mit einer Entscheidung des Senats über die Nichtzulassungsbeschwerde zu rechnen.
Im Rahmen ihrer Anhörungsrüge trägt die Beklagte nunmehr unter [X.] vor, das gegen sie geführte Strafverfahren wegen des Verdachts des Betruges sei inzwischen nach §
153a Abs.
2 [X.] mit einer läufig eingestellt worden. Sie meint, dieses 1
2
3
-
3
-

Vorbringen und der Inhalt ihrer Einlassung im Strafverfahren seien im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens noch zu berücksichtigen und rechtfertigen die Zulassung der Revision.
II.
Die nach §
321a Abs.
1 ZPO statthafte und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegte Anhörungsrüge (§ 321a Abs.
2, 4 Satz
1 ZPO) ist unbegründet. Die (angebliche) Mitteilung der Geschäftsstelle des Senats konnte der [X.] unter keinem Gesichtspunkt die Möglichkeit eröffnen, ihre
Nichtzulassungs-beschwerde nach Ablauf der [X.] zu ergänzen. Neuer Tatsachenvortrag (hier die Einstellung eines gegen die Beklagte geführten Strafverfahrens) kann im Übrigen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ohnehin grundsätzlich nicht berücksichtigt werden und wäre zudem auch
-
offensichtlich
-
unerheblich.
Dr. Milger
Dr. Fetzer
Dr. Bünger

Kosziol
Wiegand
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.03.2018 -
3 [X.]/17 -

OLG [X.], Entscheidung vom 16.04.2019 -
3 U 395/18 -

4

Meta

VIII ZR 116/19

14.04.2020

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2020, Az. VIII ZR 116/19 (REWIS RS 2020, 11698)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11698

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