Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2015, Az. IV ZB 32/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 10539

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 32/14
vom

27. Mai 2015

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.]
Karczewski und [X.]

am 27. Mai 2015

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des [X.] vom 16.
September 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

[X.]: 2.055.985,75

Gründe:

[X.] Die Klägerin wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Berufung gegen das klageabweisende Urteil des [X.].

Eine Ausfertigung dieses am 23.
Mai 2014 verkündeten Urteils ging dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des von ihm unterzeichneten [X.] am 28.
Mai 2014
zu. Mit einem am 28.
Juli 2014 beim [X.] per Telefax eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin die Berufungsbegründung eingereicht
und ei-nen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist ange-kündigt. Mit einem am 1.
August 2014 beim [X.] einge-1
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gangenen Schriftsatz hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Mit einem weiteren Schriftsatz, der ebenfalls am 1.
August 2014 beim [X.] einging,
hat die Klägerin Berufung eingelegt.

Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzuläs-sig verworfen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. Sie rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf wirkungsvollen Rechts-schutz. Zur Begründung führt sie aus, die erstinstanzliche Entscheidung sei ihr nicht wirksam zugestellt worden, weil der Ausfertigungsvermerk des übermittelten Urteils nur mit einer unzureichenden Unterschrift des [X.]n der Geschäftsstelle versehen sei. Die Berufungseinle-gungsfrist habe daher erst fünf Monate nach Verkündung der erstinstanz-lichen Entscheidung begonnen und sei am Montag, dem 24.
November 2014, abgelaufen. Diese Frist habe sie eingehalten.

I[X.] Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO i.V.m. §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist im Übrigen nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des §
574 Abs.
2 ZPO nicht erfüllt sind.

1. Eine Entscheidung des [X.] ist insbeson-dere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin nicht in ihrem Verfah-rensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsst[X.]tsprinzip).
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a) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass das erstinstanzliche Urteil dem Prozessbevollmächtigten der Kläge-rin am 28.
Mai 2014 zugestellt worden ist und er die Berufung nicht in-nerhalb der damit in Lauf gesetzten Berufungsfrist eingelegt hat.

[X.]) Die Berufungsfrist beträgt gemäß §
517 ZPO einen Monat und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Nach der bis zum 30.
Juni 2014 geltenden

hier noch maßgeblichen

Regelung des §
317 ZPO war eine Ausfertigung des Urteils zuzustellen, also eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift des Urteils, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift nach au-ßen zu vertreten (vgl. [X.], Beschluss vom 30.
Mai 1990
XII ZB 33/90,
FamRZ 1990, 1227 unter [X.]).

[X.]) Die Ausfertigung ist nach §
317 Abs.
4 ZPO von dem [X.] zu unterschreiben und mit dem [X.] zu versehen. Mit seiner Unterschrift erklärt der [X.], dass das in der Ausfertigung wiedergegebene Urteil mit der Urschrift übereinstimmt
(vgl. [X.], Beschluss vom 28.
November 2006
[X.], juris Rn.
5).

(1) An die Unterschrift des [X.]n sind dieselben [X.] zu stellen wie an die Unterzeichnung bestimmender Schriftsät-ze durch Rechtsanwälte ([X.], Beschluss vom 31.
Juli 2013
[X.], [X.], 3451 Rn.
6; Urteil vom 27.
Oktober 1987
[X.], NJW 1988, 713
unter [X.] a m.w.[X.]). Für eine Unterschrift ist er-forderlich, aber auch genügend ein die Identität des Unterschreibenden 7
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ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und
entspre-chend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung er-schweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess ge-kennzeichnet ist ([X.], Beschlüsse vom 31.
Juli 2013
[X.]O; vom 9.
Februar 2010
VIII ZB 67/09, juris Rn.
10
m.w.[X.]). An das Schriftbild einer wirksamen Unterschrift dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Eine Unterschrift muss nicht lesbar sein; Vereinfachun-gen, Undeutlichkeiten und Verstümmelungen sind unschädlich. Selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug kann als Unterschrift anzuerkennen sein; dabei ist auch von Bedeutung, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt
([X.], Be-schlüsse
vom 9.
Februar 2010 [X.]O; vom 26.
Februar 1997 -
XII ZB 17/97, [X.], 737 unter II; jeweils
m.w.[X.]). Hingegen genügt nicht ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewuss-te und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt ([X.], Beschlüsse vom 31.
Juli 2013 [X.]O Rn.
8; vom 9.
Februar 2010 [X.]O; vom 21.
Februar 2008
[X.]/07,
juris Rn.
8; vom 28.
September 1998
[X.], NJW 1999, 60
unter [X.]; jeweils m.w.[X.]).

(2) Die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28.
Mai 2014 übermittelte [X.] ist mit einer den genannten [X.] genügenden Unterschrift des [X.]n der [X.] versehen. Der Schriftzug des unterzeichnenden Justizangestellten ist zwar nicht lesbar und lässt dessen Namen nicht erkennen. Gleichwohl stellt sich der Schriftzug nicht nur als Handzeichen oder sonstige Na-mensabkürzung
dar, sondern ist nach dem Gesamtbild als vollständige Namensunterschrift zu qualifizieren. Er besteht nicht, wie die [X.]
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schwerde meint, nur aus nicht identifizierbaren Strichen und Schleifen, sondern aus mehreren, wenn auch schwer lesbaren
Buchstaben, die in einer individuellen und charakteristischen Weise angeordnet sind
und ei-ne Identifizierung
des Unterzeichnenden
ermöglichen. Dabei ist

worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht hinweist

zu berücksichti-gen, dass der
[X.] auf anderen in der Gerichtsakte befindli-chen Dokumenten stets in gleicher Art und Weise über seinem ausge-druckten Namen unterzeichnet
hat.

b)
Die durch die wirksame Zustellung der [X.] am 28. Mai 2014 in Gang gesetzte Berufungsfrist von einem Monat hat die Klägerin nicht eingehalten. Sie erhebt keine [X.] dagegen, dass das Berufungsgericht ihr die begehrte Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist mangels Glaubhaftmachung einer unverschuldeten Frist-versäumnis versagt hat.

2. Der Rechtssache kommt entgegen der Auffassung der Rechts-beschwerde auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Anforderun-gen an eine Unterschrift sind in der Rechtsprechung des [X.] geklärt. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob eine Un-terschrift einzelne Buchstaben oder zumindest Andeutungen von Buch-staben erkennen lassen muss oder ob auf die Lesbarkeit einzelner Buchstaben verzichtet werden kann, ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Ob ein Schriftzug individuelle und charakteristische

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Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, und die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnen, kann nur im [X.] Einzelfall beurteilt werden.

[X.] [X.] [X.]

Dr. Karczewski [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.05.2014 -
6 [X.]/12 -

O[X.], Entscheidung vom 16.09.2014 -
12 U 317/14 -

Meta

IV ZB 32/14

27.05.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2015, Az. IV ZB 32/14 (REWIS RS 2015, 10539)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10539

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