Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.10.2016, Az. 6 AZR 715/15

6. Senat | REWIS RS 2016, 3648

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Gegenstand

Arbeitszeit einer an einem Berufskolleg in Nordrhein-Westfalen eingesetzten angestellten Lehrerin


Tenor

1. Die Revision des beklagten [X.] gegen das Urteil des [X.]arbeitsgerichts Hamm vom 18. Mai 2015 - 11 Sa 1762/14 - wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch darüber, ob das beklagte [X.] 20 Unterrichtsstunden zusätzlich zu vergüten hat. Die Klägerin erteilte diesen Unterricht im Schuljahr 2012/2013 von August 2012 bis Januar 2013 über ihr Deputat von 18 wöchentlichen Pflichtstunden hinaus.

2

Die Klägerin ist als angestellte Lehrkraft beim beklagten [X.] beschäftigt. Sie ist seit August 2009 am [X.] eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der [X.] jedenfalls kraft vertraglicher Vereinbarung anzuwenden. Die Klägerin ist in [X.] 12 Stufe 4 [X.] eingruppiert. Personalaktenführende Stelle ist die [X.]. Seit dem Schuljahr 2011/2012 leistet die Klägerin Teilzeitarbeit.

3

§ 44 [X.] enthält Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte. Die Sonderregelungen gelten nach § 44 Nr. 1 Satz 1 [X.] für Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen. Für sie finden §§ 6 bis 10 [X.] keine Anwendung (§ 44 Nr. 2 Satz 1 [X.]). Stattdessen gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweils geltenden Fassung (§ 44 Nr. 2 Satz 2 [X.]).

4

Nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 des Schulgesetzes für das [X.] Nordrhein-Westfalen in den Fassungen vom 15. Februar 2005 und 13. November 2012 ([X.]) bestimmt das [X.] des [X.]es Nordrhein-Westfalen ([X.]) durch Rechtsverordnung nach den pädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen der einzelnen Schulformen, Schulstufen und Klassen die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer. Eine Vollzeitbeschäftigung umfasst nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz in Berufskollegs in der Regel 25,5 Pflichtunterrichtsstunden ([X.] zu § 93 Abs. 2 [X.] vom 18. März 2005 [GV. [X.]. S. 218] idF vom 10. Juli 2011 [GV. [X.]. S. 371]).

5

Mit Blick auf prognostizierte [X.] wurden die Lehrkräfte des [X.]s seit dem Schuljahr 2007/2008 zu zusätzlichen Unterrichtsstunden in Höhe von 50 % der voraussichtlich ausfallenden Pflichtstunden herangezogen. Das galt nicht, wenn die Lehrkraft Praktikanten betreute oder in die Prüfung der Abschlussklassen eingebunden war. Die angenommenen [X.] waren vor allem auf Berufspraktika oder das vorzeitige Ausscheiden von Abschlussklassen im zweiten Schulhalbjahr zurückzuführen. Die zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden wurden mit später ausfallenden Pflichtstunden verrechnet.

6

§ 2 [X.] zu § 93 Abs. 2 [X.] lautet auszugsweise:

        

„(1)   

Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer beträgt in der Regel:

                 

…       

                 

4. Gymnasium

25,5   

                 

5. Gesamtschule

25,5   

                 

6. Berufskolleg

25,5   

                 

7. Förderschule

27,5   

                 

8. Schule für Kranke

27,5   

                 

…       

                 

Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden wird für Lehrerinnen und Lehrer an den in den Nummern 4 bis 8 genannten Schulformen innerhalb eines [X.]raumes von zwei Schuljahren jeweils für die Dauer eines Schuljahres auf die volle Stundenzahl aufgerundet und für die Dauer des folgenden Schuljahres auf die volle Stundenzahl abgerundet.

        

…       

        
        

(4)     

Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrerin oder eines Lehrers kann vorübergehend aus schulorganisatorischen Gründen um bis zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden. Eine Überschreitung um mehr als zwei Stunden soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der betroffenen Lehrkraft erfolgen, wenn sie über zwei Wochen hinaus andauert. Die zusätzlich oder weniger erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr.“

7

In den Verwaltungsvorschriften zur Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (A[X.]-Richtlinien 2011/2012 - A[X.]-RL, Runderlass des früheren [X.] vom 1. Juni 2005 [[X.]. [X.]. S. 194, bereinigt S. 260]) ist unter Nr. 2.4 (zu § 2 Abs. 4) geregelt:

        

„2.4.1

Die Vorschrift dient der weiteren Flexibilisierung bei der Erteilung des Unterrichts im Schuljahresverlauf. Dabei handelt es sich nicht um Mehrarbeit. Die arbeits- und dienstrechtlich geschuldete Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden bleibt unberührt. Soll das [X.] die arbeits- und dienstrechtlich geschuldete Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden vorübergehend unter- oder überschreiten, soll möglichst das Einvernehmen mit der betroffenen Lehrerin oder dem Lehrer gesucht werden. Für den Fall, dass der Ausgleich nicht innerhalb des Schuljahres erfolgen kann, ist sicherzustellen, dass der Ausgleich spätestens im darauffolgenden Schuljahr erfolgt. Ein weiteres Hinausschieben ist unzulässig.

                 

…“    

8

Der Runderlass Mehrarbeit und nebenamtlicher Unterricht im Schuldienst des damaligen [X.] vom 11. Juni 1979 bestimmt in Auszügen (Runderlass Mehrarbeit [G[X.]. NW. S. 296], bereinigt um die eingearbeiteten Runderlasse vom 2. August 1979 [G[X.]. NW. S. 437] sowie 26. Oktober 1981 [G[X.]. NW. S. 406] und angepasst an die späteren Gesetzes- und Tarifvertragsfassungen):

        

„I.     

Mehrarbeit im Schuldienst

        

1.    

Rechtsgrundlagen

                 

Die Mehrarbeit im Schuldienst ist geregelt in den Vorschriften

                 

-       

des § 61 [X.]esbeamtengesetz ([X.]),

                 

-       

des § 48 Abs. 1 [X.] ([X.]),

                 

-       

der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte ([X.]),

                 

-       

der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte ([X.] VwV)

                 

in der jeweils geltenden Fassung.

                 

Diese Vorschriften finden auch auf Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis Anwendung (Nr. 2 zu § 44 [X.]).

        

2.    

Verpflichtung zur Leistung von Mehrarbeit

        

2.1     

Nach § 61 [X.] ist der Lehrer verpflichtet, über seine individuelle [X.] hinaus Mehrarbeit zu leisten, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern.

                 

Die Verpflichtung des Lehrers zur Übernahme von Mehrarbeit erstreckt sich auf regelmäßige und gelegentliche Mehrarbeit im Schuldienst.

                 

Geleistete Mehrarbeit ist grundsätzlich durch Freizeitausgleich abzugelten. Da dieser im Schuldienst in der Regel aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist, wird Mehrarbeit im Schuldienst anstelle eines Freizeitausgleichs vergütet (Ausnahmen: Verrechnung mit ausgefallenen Pflichtstunden - s. Nr. 4.2, Blockunterricht an Berufskollegs - s. Nr. 4.6).

        

…       

        
        

4.    

Nachweis geleisteter Mehrarbeit

        

…       

        
        

4.2     

Nach Nr. 2.2.3 VwV zu § 3 [X.] ist ein Arbeitsausfall, der innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit eintritt und auf den der Beamte einen Rechtsanspruch hat (z. B. bei Erholungsurlaub, Erkrankung), auf die [X.] in gleicher Weise anzurechnen, als wenn der Beamte arbeiten würde.

                 

Hat der Beamte keinen Rechtsanspruch auf den Arbeitsausfall (z. B. bei Dienstbefreiung für private Besorgungen, Arbeitsausfall wegen Störung des [X.]), so ist wie bei der Gewährung von Freizeitausgleich zu verfahren. Letzteres bedeutet, dass die ausgefallenen Pflichtstunden eines Lehrers auf die [X.] nicht angerechnet werden dürfen, sondern mit geleisteter Mehrarbeit zu verrechnen sind. [X.] ist der Kalendermonat.

        

…       

        
        

4.6     

Bei der Erteilung von Blockunterricht an Berufsschulen ist Mehrarbeit während einer Blockphase durch Minderarbeit in anderen [X.] während eines Schuljahres auszugleichen.

                 

In diesen Fällen kann Mehrarbeit nur dann vergütet werden, wenn sich am Ende des Schuljahres bei der [X.] und Sollgegenüberstellung unter Verwendung des Nachweises über geleistete Mehrarbeit im Schuldienst (Anlage 1) ergibt, dass der Lehrer in diesem Schuljahr Unterricht über seine individuell festgesetzte [X.] hinaus erteilt hat.

                 

Die Abrechnung hat nach Ablauf des Schuljahres zu erfolgen.“

9

Nach Fußnote 2 zum dritten und vierten Spiegelstrich der Nr. I.1 Abs. 1 Runderlass Mehrarbeit werden die [X.] und die Verwaltungsvorschriften im [X.] Nordrhein-Westfalen in den am 31. August 2006 geltenden Fassungen angewendet.

Der durch die Neufassung vom 4. November 2009 ([X.]) eingefügte § 4a der Verordnung über die Gewährung von [X.] [X.] (B[X.]) lautet:

        

„(1)   

Teilzeitbeschäftigte erhalten bis zur Erreichung der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten je Stunde Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung entsprechender Vollzeitbeschäftigter.

        

(2)     

Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden anteiligen Besoldung sind die monatlichen Bezüge entsprechender Vollzeitbeschäftigter durch das 4,348-Fache ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Absatz 1 des [X.]es unterliegen, bleiben unberücksichtigt.

        

(3)     

Mehrarbeit, die über die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgeht, wird nach § 4 Absatz 1 und 3 vergütet.“

Die vorangegangenen Fassungen der B[X.] hatten noch keine besondere Regelung für Teilzeitkräfte enthalten. In § 4 Abs. 3 Satz 1 B[X.] idF vom 10. September 2003 ([X.]) waren bei Mehrarbeit im Schuldienst für Inhaber von [X.] des gehobenen und des höheren Dienstes vier verschiedene Sätze der [X.] mit einem Mindestbetrag von 15,03 Euro und einem Höchstbetrag von 25,83 Euro je Unterrichtsstunde vorgesehen.

Der Runderlass Allgemeine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen des [X.] vom 18. Juni 2012 sieht in § 13 vor ([X.], [X.]. [X.]. S. 384):

        

        

„Arbeitszeit, Vertretungsunterricht, Mehrarbeit

        

(1)     

Für Lehrerinnen und Lehrer gilt grundsätzlich die wöchentliche Arbeitszeit des übrigen öffentlichen Dienstes. Sie erteilen die gesetzlich festgelegte und im Einzelnen bestimmte Anzahl der wöchentlichen Pflichtstunden ([X.] zu § 93 Absatz 2 [X.] - [X.] 11 - 11 Nr. 1).

        

(2)     

Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrerin oder eines Lehrers kann vorübergehend aus schulorganisatorischen Gründen um bis zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden. Eine Überschreitung um mehr als zwei Stunden soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der betroffenen Person erfolgen, wenn sie über zwei Wochen hinaus andauert. Die zusätzlich oder weniger erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr (§ 2 Absatz 4 [X.] zu § 93 Absatz 2 [X.]).

        

(3)     

Lehrerinnen und Lehrer können, soweit sie während der allgemeinen Unterrichtszeit der Schule (die [X.], in der die ganz überwiegende Zahl der Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden) nicht im Unterricht eingesetzt sind, durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bei Bedarf im Rahmen des Zumutbaren mit anderen schulischen Aufgaben betraut werden. Sie können im Einzelfall zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet werden, wenn Aufgaben in der Schule, insbesondere kurzfristig wahrzunehmender Vertretungsunterricht, dies erfordern.

        

(4)     

Wenn der stundenplanmäßige Unterricht wegen Abwesenheit der zu Unterrichtenden nicht erteilt werden kann (z. B. Abgangsklassen, Schulfahrten, Exkursionen, Berufspraktika) oder durch Abschlussprüfungen (z. B. Abiturprüfung) vorzeitig endet, sollen die nicht erteilten Unterrichtsstunden insbesondere für Vertretungszwecke verwendet werden. Besondere dienstliche Belastungen sind im Einzelfall zu berücksichtigen.

        

(5)     

Wenn zwingende dienstliche Verhältnisse (z. B. Fachlehrermangel) es erfordern, können Lehrerinnen und Lehrer verpflichtet werden, über ihre Pflichtstunden hinaus Unterricht als Mehrarbeit zu erteilen. Dabei sind die allgemeinen Regelungen über die Mehrarbeit und die von der Lehrerkonferenz aufgestellten Grundsätze (§ 68 Absatz 3 Nummer 1 [X.]) zu beachten. Besondere dienstliche Belastungen und persönliche Verhältnisse der Betroffenen sollen berücksichtigt werden.“

Die Klägerin wurde in den Schuljahren 2011/2012 und 2012/2013 nach den Stundenplänen zu wöchentlich 19 Unterrichtsstunden eingeteilt. Deshalb und aufgrund von Vertretungsstunden leistete sie in der [X.] von August 2012 bis Januar 2013 insgesamt 20 Unterrichtsstunden mehr, als es den vereinbarten 18 Unterrichtsstunden wöchentlich entsprochen hätte. Es handelte sich um zusätzliche Stunden von einer Stunde im August 2012, vier Stunden im September 2012, vier Stunden im Oktober 2012, sechs Stunden im November 2012, drei Stunden im Dezember 2012 und zwei Stunden im Januar 2013. Im September 2012 erteilte die Klägerin eine Vertretungsstunde, im Oktober 2012 zwei Vertretungsstunden, im November 2012 zwei Vertretungsstunden und im Januar 2013 eine Vertretungsstunde. Die Vertretungsstunde im September 2012 wurde als Mehrarbeit vergütet. Am 7. Januar 2013 fielen zwei Unterrichtsstunden in der Klasse [X.] aus. Im weiteren Verlauf des Schuljahres 2012/2013 kam es ab der sechsten [X.] 2013 zu [X.] in mehreren von der Klägerin zu unterrichtenden Klassen aufgrund von Praktika der Klassen [X.] und [X.] sowie von Prüfungsphasen der Klassen [X.] und [X.] Die Unterschreitung des [X.] der Klägerin betrug bei einer Gesamtbetrachtung des Schuljahres 2012/2013 zwölf Stunden.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 legte die Klägerin „Einspruch“ dagegen ein, dass die im Schuljahr vermutlich anfallenden [X.] faktorisiert und die sich daraus ergebenden zusätzlichen Wochenunterrichtsstunden der [X.] im Stundenplan hinzugefügt worden seien. Das führe dazu, dass sie statt ihrer vertraglich vereinbarten [X.] von 18 Unterrichtsstunden 19 Unterrichtsstunden pro Woche (vor-)leisten müsse. Mit Schreiben der [X.] vom 22. Januar 2013 und [X.] vom 16. Mai 2013 wandte sich die Klägerin erneut gegen diese Vorgehensweise und verlangte die Vergütung der zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden.

Mit Wirkung vom 4. März 2013 wurde der Stundenplan in der Weise geändert, dass die Klägerin nur noch zu 18 Unterrichtsstunden in der Woche herangezogen wurde.

Im Jahr 2014 strengte der Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Berufskollegs bei der [X.] ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren über das umstrittene [X.] an ([X.] - 20 [X.]/14.PVL -). In dem Verfahren kam es Ende Januar 2015 auf Vorschlag des [X.] zu einem Vergleich. Mit ihm sicherte die Bezirksregierung zu, dass die Tischvorlage der Leiterin des [X.]s für die Lehrerkonferenz am 7. Februar 2008 zur Regelung des Umgangs mit den [X.] mit sofortiger Wirkung zurückgenommen werde. Eine entsprechende Verwaltungspraxis der Schulleiterin werde mit sofortiger Wirkung eingestellt.

Das [X.] äußerte mit Schreiben vom 6. November 2012 gegenüber der [X.] die Auffassung, ausfallende Unterrichtsstunden dürften auf der Grundlage von § 2 Abs. 4 [X.] zu § 93 Abs. 2 [X.] nicht im Schuljahresverlauf vorgezogen oder nachgeholt werden. Eine solche Praxis widerspreche auch der Rechtsprechung des [X.] für das [X.] Nordrhein-Westfalen und des [X.]esarbeitsgerichts Hamm.

Die Klägerin will festgestellt wissen, dass das beklagte [X.] verpflichtet ist, die zusätzlichen 20 Unterrichtsstunden zu vergüten. Die voraussichtlich ausfallenden Unterrichtsstunden aufgrund der Abwesenheit von Schülern während der Praktika und bei vorzeitigem Ausscheiden der Abschlussklassen seien bereits berücksichtigt worden, als die regelmäßigen [X.]en festgelegt worden seien. Die Handhabung im [X.] sei nicht von dem Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 4 [X.] zu § 93 Abs. 2 [X.] gedeckt. Es handle sich nicht um eine vorübergehende Anhebung der Unterrichtsstunden aus schulorganisatorischen Gründen, sondern um stetige geplante und deswegen vergütungspflichtige Mehrarbeit. Die Erhöhung der [X.] sei als Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung mitbestimmungspflichtig.

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Interesse - beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte [X.] verpflichtet ist, an sie für die im Juni 2012 abgeleisteten 4 + 2 = 6 Unterrichtsstunden, die im Juli 2012 abgeleisteten 1 + 2 = 3 Unterrichtsstunden, die im August 2012 abgeleistete eine Unterrichtsstunde, die im September 2012 abgeleisteten 4 + 1 = 5 Unterrichtsstunden, die im Oktober 2012 abgeleisteten 3 + 2 = 5 Unterrichtsstunden, die im November 2012 abgeleisteten 4 + 2 = 6 Unterrichtsstunden, die im Dezember 2012 abgeleisteten drei Unterrichtsstunden und die im Januar 2013 abgeleisteten 4 + 1 = 5 Unterrichtsstunden anteiliges Entgelt aus der [X.] 12 zu zahlen.

Das beklagte [X.] hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat gemeint, der Unterrichtsausfall infolge von Schulpraktika oder wegen des vorzeitigen Ausscheidens von Abschlussklassen sei nicht berücksichtigt worden, als die wöchentliche [X.] in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 [X.] zu § 93 Abs. 2 [X.] festgelegt worden sei. Die Regelung gehe auch für die anderen Schulformen des Gymnasiums, der Sekundarschule und der Gesamtschule von 25,5 Wochenpflichtstunden aus. Der Unterrichtsausfall unterscheide sich je nach Lehrkraft deutlich. Im [X.] variierten die Ausfälle durch Praktika und Prüfungen zwischen zehn und bis zu 300 Unterrichtsstunden im Schuljahr. Die Verrechnung von [X.] mit vor- oder nachgearbeiteten Stunden sei von dem [X.] des § 2 Abs. 4 [X.] zu § 93 Abs. 2 [X.] gedeckt. Das Tatbestandsmerkmal „vorübergehend“ meine einen [X.]raum unterhalb eines Schuljahres. Die Voraussetzung werde beschränkt durch die erforderlichen schulorganisatorischen Gründe, die [X.] in Praktika oder Prüfungszeiten bestehen könnten. Eine nur regelmäßige und stetige Überschreitung der [X.] genüge unter diesen Voraussetzungen nicht, um den Tatbestand auszuschließen. Sonst verliere § 2 Abs. 4 [X.] zu § 93 Abs. 2 [X.] bis auf „[X.]“ jeglichen Regelungsgehalt. „[X.]“ würden jedoch bereits von § 13 Abs. 4 [X.] erfasst. Der Personalrat sei weder nach § 72 Abs. 3 Nr. 4 [X.] noch nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.] oder § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 21 [X.] zu beteiligen gewesen.

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das beklagte [X.] verpflichtet ist, an die Klägerin anteiliges Entgelt der [X.] 12 Stufe 4 [X.] zu zahlen für eine im August 2012 geleistete Unterrichtsstunde, für vier im September 2012 geleistete Unterrichtsstunden, für vier im Oktober 2012 geleistete Unterrichtsstunden, für sechs im November 2012 geleistete Unterrichtsstunden, für drei im Dezember 2012 geleistete Unterrichtsstunden und für zwei im Januar 2013 geleistete Unterrichtsstunden. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Das [X.]esarbeitsgericht hat die Berufung, die nur das beklagte [X.] geführt hat, zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt das beklagte [X.] weiter das Ziel, dass die Klage vollständig abgewiesen wird.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der noch rechtshängigen Klage zu Recht stattgegeben.

A. Die Feststellungsklage ist zulässig.

I. Sie ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die 20 über die wöchentliche [X.] hinausgehenden Unterrichtsstunden in der [X.] von August 2012 bis Januar 2013 sind nach den vorgelegten Stundenplänen zeitlich genau bestimmt. Im Übrigen handelt es sich bei den festzustellenden Ansprüchen auf Entgelt um abschließende Gesamtforderungen für die in diesem [X.]raum erbrachten zusätzlichen Unterrichtsleistungen (vgl. [X.] 3. Juli 2014 - 6 [X.] - Rn. 10; 27. März 2014 - 6 [X.] - Rn. 12, [X.]E 147, 373).

II. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Die Feststellungsklage kann sich im Rahmen eines Rechtsverhältnisses auf einzelne Ansprüche beschränken (vgl. [X.] 13. Januar 2016 - 10 [X.] - Rn. 15; 25. März 2015 - 5 [X.] - Rn. 13). Der erforderliche Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass die Klägerin gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form weiteren Entgelts aus einem in der Vergangenheit liegenden [X.]raum erlangen will (vgl. [X.] 16. April 2015 - 6 [X.] - Rn. 22). Der angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die Vergütung für die im ersten Halbjahr des Schuljahres 2012/2013 über die Pflichtstunden hinaus erbrachten zusätzlichen Unterrichtsstunden beizulegen. Dadurch werden diese Ansprüche zwischen den Parteien abschließend geklärt. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses (vgl. [X.] 18. Februar 2016 - 6 [X.] - Rn. 53; 25. Juni 2015 - 6 [X.] - Rn. 17). Über die Vergütungshöhe besteht zwischen den Parteien kein Streit (vgl. [X.] 25. März 2015 - 5 [X.] - Rn. 15).

[X.]. Die Klage ist im noch rechtshängigen Umfang begründet. Die Klägerin hat auf der Grundlage von Nr. [X.] Abs. 3 Satz 2 Runderlass Mehrarbeit Anspruch auf anteilige Vergütung der [X.] 12 Stufe 4 TV-L für die 20 zusätzlich erbrachten Unterrichtsstunden.

I. Der TV-L ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher [X.]ezugnahme anzuwenden.

1. In § 44 Nr. 1 Satz 1 iVm. Nr. 2 Satz 1 TV-L ist geregelt, dass §§ 6 bis 10 TV-L ua. für Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen nicht gelten. Die Klägerin unterfällt dem [X.]egriff der Lehrkraft iSd. der Protokollerklärung zu § 44 Nr. 1 TV-L (vgl. [X.] 12. Mai 2016 - 6 [X.] - Rn. 17). Nach § 44 Nr. 2 Satz 2 TV-L gelten für angestellte Lehrkräfte die [X.]estimmungen für die entsprechenden [X.]eamten in der jeweils geltenden Fassung.

2. Solche [X.]lankettverweisungen auf beamtenrechtliche [X.]estimmungen in einer Tarifnorm sind wirksam (vgl. für die [X.]Rspr. [X.] 16. Oktober 2012 - 9 [X.] - Rn. 16, [X.]E 143, 194; 8. Mai 2008 - 6 [X.] - Rn. 14). Die Verweisung in § 44 Nr. 2 Satz 2 TV-L ist umfassend und bezieht nicht nur Gesetze und Verordnungen, sondern auch Verwaltungsvorschriften und Erlasse mit ein (vgl. [X.] 8. Mai 2008 - 6 [X.] - Rn. 13; 5. Dezember 2005 - 6 [X.] - Rn. 17, [X.]E 116, 346). Lehrkräfte, die nach fachlicher Qualifikation und Tätigkeit gleichwertig sind, sollen eine annähernd gleiche Vergütung für die erbrachte Arbeitszeit ohne Rücksicht darauf erhalten, ob sie [X.]eamte oder Angestellte sind. Das ist sachgerecht, weil angestellte und beamtete Lehrer oft nebeneinander an derselben Schule und unter gleichen Arbeitsbedingungen tätig sind. Angestellte Lehrer sollen durch die tarifvertragliche Verweisung ungeachtet weiterer Differenzierungsgründe nicht schlechter-, aber auch nicht bessergestellt werden als beamtete Lehrer (vgl. [X.] 11. Juli 2012 - 10 [X.] - Rn. 16; 8. Mai 2008 - 6 [X.] - Rn. 12).

II. Die Ansprüche auf anteiliges Entgelt aus Nr. [X.] Abs. 3 Satz 2 Runderlass Mehrarbeit scheitern nicht an § 2 Abs. 4 Satz 1 [X.] zu § 93 Abs. 2 [X.] Eine durch Stundenpläne vorgegebene stetige Überschreitung der wöchentlichen Unterrichtsstundenzahl im Vorgriff auf einen gegen Schuljahresende zu erwartenden Unterrichtsausfall stellt keine vorübergehende Überschreitung der wöchentlichen [X.] iSv. § 2 Abs. 4 Satz 1 [X.] zu § 93 Abs. 2 [X.] dar. Die 20 Unterrichtsstunden, für die die Klägerin [X.] in der [X.] von August 2012 bis Januar 2013 festgestellt wissen will, sind deshalb nicht durch ausgefallene Stunden im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2012/2013 ausgeglichen.

1. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 [X.] zu § 93 Abs. 2 [X.] kann die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrerin oder eines Lehrers vorübergehend aus schulorganisatorischen Gründen um bis zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden.

2. Der Umfang der [X.] war und ist mit §§ 2 bis 5 [X.] zu § 93 Abs. 2 [X.] durch Rechtsverordnung aufgrund der nötigen landesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 93 Abs. 2 [X.] schon vor Ablauf der Übergangsfrist am Ende des Schuljahres 2013/2014 rechtskonform geregelt worden (vgl. [X.] 8. November 2006 - 5 [X.] - Rn. 18, [X.]E 120, 97; [X.]VerwG 16. Juli 2015 - 2 [X.] 41.13 - Rn. 16, [X.]VerwGE 152, 308; 30. August 2012 - 2 [X.] 23.10 - Rn. 11 f. [X.], [X.]VerwGE 144, 93). Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Satz 1 [X.] zu § 93 Abs. 2 [X.] sind jedoch nicht erfüllt. Die Vorinstanzen haben zu Recht angenommen, es handle sich hier nicht um eine vorübergehende Überschreitung der wöchentlichen [X.].

a) Der Wortlaut der Verordnungsnorm lässt nicht eindeutig erkennen, ob auch eine geplante Überschreitung der wöchentlichen [X.] eine vorübergehende Überschreitung iSv. § 2 Abs. 4 Satz 1 [X.] zu § 93 Abs. 2 [X.] sein kann.

[X.]) Das Wort „vorübergehend“ ist kein [X.]egriff, der in der Rechts- oder Fachsprache einheitlich gebraucht wird. Der [X.]egriff findet sich in ganz unterschiedlichen Zusammenhängen, [X.] im Rahmen der vollen Mitbestimmung des [X.]etriebsrats bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 [X.]etrVG (vgl. nur [X.] 8. Dezember 2015 - 1 [X.] - Rn. 17, [X.]E 153, 318), bei der vorübergehenden Überlassung von Leiharbeitnehmern in § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] (vgl. [X.] 4. November 2015 - 7 [X.] - Rn. 36, [X.]E 153, 171; 30. September 2014 - 1 [X.] - Rn. 17 ff.) oder im Zulagenrecht mit dem Tatbestandsmerkmal der nicht nur vorübergehend ausgeübten - dh. auszuübenden - Tätigkeit iSv. § 14 Abs. 1 TVöD-AT (vgl. [X.] 27. Januar 2016 - 4 [X.] - Rn. 19) oder der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TV-L (vgl. [X.] 19. November 2015 - 6 [X.] - Rn. 46). Auch im Verwaltungsrecht wird das Wort „vorübergehend“ in unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet, etwa im Zulagenrecht des § 46 Abs. 1 [X.][X.]esG. Dem [X.]eamten werden danach höherwertige Aufgaben vorübergehend vertretungsweise übertragen, wenn er die ihm übertragenen, einem höheren Statusamt zugeordneten Aufgaben erfüllen soll, bis sie einem [X.]eamten mit funktionsgerechtem höheren Statusamt übertragen werden (vgl. [X.]VerwG 10. Dezember 2015 - 2 [X.] 28.13 - Rn. 12; 25. September 2014 - 2 [X.] 16.13 - Rn. 10, [X.]VerwGE 150, 216). Die Dienstleistung eines vorübergehend dienstunfähigen [X.]eamten im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme ist kein aktiver Dienst iSv. § 12 Satz 1 PostLEntgV (vgl. [X.]VerwG 11. Juni 2015 - 2 [X.], 2 PKH 2.14 - Rn. 9). In aller Regel wird der [X.]egriff „vorübergehend“ von der Rechtsprechung in den unterschiedlichen Zusammenhängen nicht definiert.

[X.]) Entscheidend für die Auslegung des [X.]egriffs der vorübergehenden Überschreitung der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrkraft aus schulorganisatorischen Gründen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 [X.] zu § 93 Abs. 2 [X.] ist daher die allgemeinsprachliche [X.]edeutung des Worts „vorübergehend“ (vgl. [X.] 21. Februar 2013 - 6 [X.] - Rn. 22).

(1) „Vorübergehend“ meint „nur eine gewisse [X.]“, „nicht lange dauernd“, „für kurze [X.]“, „auf [X.]“, „augenblicklich“, „flüchtig“, „kurz“, „kurzfristig“, „temporär“, „zeitweilig“, „zeitweise“ ([X.] [X.]. Stichwort: „vorübergehend“), „begrenzt“, „behelfsmäßig“, „bis auf Weiteres“, „episodenhaft“, „erst einmal“, „fürs Erste“, „kurzzeitig“, „momentan“, „nicht von Dauer“, „provisorisch“, „vorerst“, „vorläufig“, „zeitlich gebunden“ ([X.] Das Synonymwörterbuch 5. Aufl. Stichwort: „vorübergehend“), „nur zeitweilig“, „nur eine gewisse [X.] dauernd“ ([X.] [X.] [X.] 3. Aufl. Stichwort: „vorübergehend“), „nur kurze [X.] dauernd“, „kurzlebig“ ([X.] Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort: „vorübergehend“).

(2) An den Synonymen zeigt sich, dass der [X.]egriff „vorübergehend“ von zwei Komponenten geprägt ist. Zum einen ist eine geringe [X.]spanne gemeint, wie [X.] an den [X.]egriffen „kurz“, „für kurze [X.]“, „nur zeitweilig“ oder „nur kurze [X.] dauernd“ deutlich wird. Zum anderen wird mit „vorübergehend“ der ungeplante [X.]harakter des Geschehens ausgedrückt, wie es sich etwa aus den Synonymen „provisorisch“, „behelfsmäßig“, „fürs Erste“, „vorläufig“ ergibt. Der [X.]egriff „vorübergehend“ umfasst in den unterschiedlichen Zusammenhängen zum Teil nur den einen oder den anderen [X.]edeutungsgehalt.

b) Ungeachtet des nicht eindeutigen Wortlauts sprechen Zusammenhang und Zweck des § 2 Abs. 4 Satz 1 [X.] zu § 93 Abs. 2 [X.] für eine nicht nur vorübergehende Überschreitung der wöchentlichen [X.] bei stetiger Planung mit einer zusätzlichen wöchentlichen Unterrichtsstunde. Die stetige Planung mit einer über die Teilzeitquote von 18 wöchentlichen Unterrichtsstunden hinausgehenden 19. Pflichtstunde umfasste im Fall der Klägerin nach den Stundenplänen von [X.]eginn des Schuljahres 2012/2013 an zumindest das erste Schulhalbjahr (vgl. zu der Stundenplanung [X.]VerwG 16. Juli 2015 - 2 [X.] 16.14 - Rn. 19, [X.]VerwGE 152, 301; 30. August 2012 - 2 [X.] 23.10 - Rn. 8 ff., [X.]VerwGE 144, 93). Die über die Pflichtunterrichtsstunden hinausgehende Leistung war bei Schuljahresbeginn zudem erkennbar auf das ganze Schuljahr angelegt. Das wird daran deutlich, dass die Klägerin die 19. Unterrichtsstunde erst ab 4. März 2013 nicht länger halten sollte. Dazu wurde nicht auf einen ohnehin bestehenden anderen Stundenplan zurückgegriffen. Der Stundenplan wurde vielmehr geändert.

[X.]) Auf den nicht von Schuljahresbeginn an planbaren [X.]harakter der vorübergehenden Pflichtstundenüberschreitung deutet schon § 2 Abs. 4 Satz 1 [X.] zu § 93 Abs. 2 [X.] selbst hin.

(1) Dem steht nicht entgegen, dass die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach der Vorschrift aus schulorganisatorischen Gründen überschritten werden darf. Der [X.]egriff der Schulorganisation setzt nicht zwingend eine längerfristige Planung voraus, sondern erfasst auch spontan erforderlich werdende Eingriffe in den ursprünglichen Stundenplan, die der besseren Organisation der Schule in akuten Fällen dienen.

(2) Dass § 2 Abs. 4 Satz 1 [X.] zu § 93 Abs. 2 [X.] von Schuljahresbeginn an planbare [X.] nicht erfasst, ergibt sich im Ansatz auch aus der Verwaltungsvorschrift der Nr. 2.4.1 Abs. 1 Satz 1 [X.] (zu § 2 Abs. 4 [X.] zu § 93 Abs. 2 [X.]). Danach dient § 2 Abs. 4 Satz 1 [X.] zu § 93 Abs. 2 [X.] der weiteren Flexibilisierung „bei der Erteilung“ des Unterrichts „im [X.]“. Die nötige Flexibilisierung darf mit anderen Worten noch nicht abzusehen gewesen sein, als der ursprüngliche Stundenplan erstellt wurde.

[X.]) Der nötige ungeplante [X.]harakter der Überschreitung der [X.] wird nicht durch die Sätze 2 und 3 des § 2 Abs. 4 [X.] zu § 93 Abs. 2 [X.] gehindert.

(1) § 2 Abs. 4 Satz 2 [X.] zu § 93 Abs. 2 [X.] besagt zwar, dass eine Überschreitung von mehr als zwei ([X.] in der Regel nicht ohne Zustimmung der betroffenen Lehrkraft erfolgen soll, wenn sie über zwei Wochen hinaus andauert. Dem lässt sich aber nur eine Aussage für die Frage der zeitlichen Dauer einer Überschreitung der wöchentlichen [X.] entnehmen. Eine „vorübergehende“ Überschreitung kann demnach einen [X.]raum von mehr als zwei Wochen umfassen. Dem auf längere Frist ungeplanten [X.]harakter der Überschreitung steht die Regelung nicht entgegen. Von ihr werden auch ungeplante Ereignisse mit Auswirkungen von über zwei Wochen erfasst.

(2) Für § 2 Abs. 4 Satz 3 [X.] zu § 93 Abs. 2 [X.] gilt nichts anderes. Die [X.]estimmung regelt den Ausgleichszeitraum der vorübergehend angewiesenen Überschreitung der [X.]. Die zusätzlich (oder weniger) erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalb eines Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr. Die Rechtsfolge des Ausgleichs setzt voraus, dass die Pflichtstunden rechtmäßig, weil vorübergehend aus schulorganisatorischen Gründen über- oder unterschritten worden sind. Aus dem zum Schutz der Lehrkraft zeitlich begrenzten Ausgleichszeitraum lässt sich kein Rückschluss auf das Tatbestandsmerkmal der vorübergehenden Über- oder Unterschreitung der [X.] aus schulorganisatorischen Gründen ziehen.

cc) Der Zweck des Flexibilisierungsinstruments in § 2 Abs. 4 Satz 1 [X.] zu § 93 Abs. 2 [X.], auf im [X.] ungeplant eintretende Ereignisse zu reagieren, ergibt sich in erster Linie aus dem weiteren Zusammenhang der Norm. § 13 [X.], § 2 Abs. 1 [X.] zu § 93 Abs. 2 [X.] und Nr. [X.] Abs. 1 Runderlass Mehrarbeit sprechen entscheidend dafür, dass der Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 1 [X.] zu § 93 Abs. 2 [X.] keine Pflichtstundenüberschreitungen unterfallen, die zu Schuljahresbeginn für ein Schulhalbjahr oder einen noch längeren [X.]raum in den Stundenplänen vorgegeben werden.

(1) § 13 [X.] enthält ein aufeinander aufbauendes, in sich geschlossenes System, mit dem die Flexibilisierung der [X.] innerhalb des von §§ 2 bis 5 [X.] zu § 93 Abs. 2 [X.] vorgegebenen Umfangs der [X.] geregelt wird.

(a) § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] sieht vor, dass für Lehrerinnen und Lehrer grundsätzlich die wöchentliche Arbeitszeit des übrigen öffentlichen Dienstes gilt. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] erteilen die Lehrkräfte die gesetzlich festgelegte und im Einzelnen bestimmte Anzahl der wöchentlichen Pflichtstunden iSd. §§ 2 bis 5 [X.] zu § 93 Abs. 2 [X.]

([X.]) § 13 Abs. 1 [X.] bettet die Pflichtstundenregelung in den Orientierungsrahmen der Arbeitszeitregelung des übrigen öffentlichen Dienstes ein, löst sie also nicht davon (vgl. für die [X.]Rspr. [X.]VerwG 16. Juli 2015 - 2 [X.] 16.14 - Rn. 11, [X.]VerwGE 152, 301; 30. August 2012 - 2 [X.] 23.10 - Rn. 14, [X.]VerwGE 144, 93). Die Festsetzung von Unterrichtsstunden als Pflichtstunden ist erforderlich, um den [X.]esonderheiten des Lehrerberufs gerecht zu werden. Die Arbeitszeit von Lehrern setzt sich aus Unterrichtsstunden, Arbeitszeit außerhalb des Unterrichts in der Schule und zu Hause sowie 13 Wochen unterrichtsfreier [X.] zusammen. Die Festlegung der Pflichtstunden erklärt sich daraus, dass die [X.] nur hinsichtlich dieses Teils der Arbeitszeit exakt messbar ist. Im Übrigen kann die Arbeitszeit von Lehrkräften wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen, der Pausenaufsicht usw. nicht im Einzelnen in überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur grob pauschalierend geschätzt werden (vgl. [X.]VerwG 16. Juli 2015 - 2 [X.] 16.14 - Rn. 10, [X.]O; 30. August 2012 - 2 [X.] 23.10 - Rn. 13, [X.]O).

([X.]) Für die teilzeitbeschäftigte Klägerin bedeutet das, dass die Gesamtheit der Unterrichtsstunden, der unterrichts- und schulbezogenen Tätigkeiten sowie der Funktionstätigkeiten die entsprechend der Teilzeitquote reduzierte Gesamtarbeitszeit von 41 Stunden wöchentlich im Jahresdurchschnitt nach § 60 Abs. 1 Satz 1 L[X.]G [X.] nicht überschreiten darf (vgl. [X.]VerwG 16. Juli 2015 - 2 [X.] 16.14 - Rn. 9, [X.]VerwGE 152, 301).

(b) Die übrigen Absätze des § 13 [X.] tragen dem Umstand Rechnung, dass nur die Pflichtunterrichtsstunden genau bestimmt sind. Die Absätze 2 bis 5 des § 13 [X.] flexibilisieren dieses „Grundgerüst“.

([X.]) § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist wortgleich mit § 2 Abs. 4 Satz 1 [X.] zu § 93 Abs. 2 [X.] § 13 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 [X.] sowie § 2 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 [X.] zu § 93 Abs. 2 [X.] sind inhaltsgleich.

([X.]) Werden Lehrkräfte während der allgemeinen Unterrichtszeit der Schule als der [X.], in der die ganz überwiegende Schülerzahl unterrichtet wird, nicht im Unterricht eingesetzt, können sie bei [X.]edarf und im Rahmen des Zumutbaren nach § 13 Abs. 3 Satz 1 [X.] durch den Schulleiter mit anderen schulischen Aufgaben betraut werden. Nicht zu haltender Unterricht in der allgemeinen Unterrichtszeit wird in diesem Fall durch andere schulische Aufgaben ersetzt.

(cc) Im Einzelfall können Lehrkräfte nach § 13 Abs. 3 Satz 2 [X.] zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet werden, wenn Aufgaben in der Schule, insbesondere kurzfristig wahrzunehmender Vertretungsunterricht, dies erfordern. Die Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 2 [X.] hat als „klassischen Fall“ die kurzfristige sog. [X.] anderer Lehrkräfte im [X.]lick, wenn die vertretenden Lehrkräfte selbst keinen Unterricht zu erteilen haben und auch nicht aufgrund anderer schulischer Aufgaben zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet sind.

([X.]) § 13 Abs. 4 Satz 1 [X.] meint dagegen nicht ausschließlich [X.]en. Anders als § 13 Abs. 3 Satz 2 [X.] nennt er nicht allein kurzfristig wahrzunehmenden Vertretungsunterricht. Kann der stundenplanmäßige Unterricht wegen der Abwesenheit der zu Unterrichtenden [X.] bei Abgangsklassen, Schulfahrten, Exkursionen, [X.]erufspraktika oder durch Abschlussprüfungen nicht erteilt werden, sollen die nicht gehaltenen Unterrichtsstunden insbesondere für Vertretungszwecke verwendet werden. Nicht nur der unterschiedliche Wortlaut der unmittelbar aufeinanderfolgenden Absätze 3 und 4 des § 13 [X.], der zwischen kurzfristig wahrzunehmenden und anderen Vertretungen differenziert, verdeutlicht, dass § 13 Abs. 4 Satz 1 [X.] auch längerfristig planbare Vertretungen einbezieht. Hinzu kommt, dass § 13 Abs. 4 Satz 1 [X.] regelmäßig und damit planbar ausfallende Unterrichtszeiten aufgrund von Abgangsklassen, [X.]erufspraktika und Abschlussprüfungen - [X.] wegen der Abiturprüfung - ausdrücklich nennt.

(ee) § 13 Abs. 5 Satz 1 [X.] erlaubt es, Lehrkräfte dazu zu verpflichten, über ihre Pflichtstunden hinaus Unterricht als Mehrarbeit zu erteilen, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse, etwa Fachlehrermangel, das erfordern.

(2) § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu § 93 Abs. 2 [X.] zeigt, dass das System der [X.] im beklagten Land Instrumente kennt, um das Pflichtstundendeputat aus Praktikabilitätsgründen pauschal für ganze Schuljahre anzuheben oder zu senken. Die Verordnungsnorm bestimmt, dass die wöchentliche [X.] in Schulformen, die halbe [X.]en von 25,5 oder 27,5 Stunden kennen, innerhalb eines [X.]raums von zwei Schuljahren jeweils für die Dauer eines Schuljahres auf die volle Stundenzahl aufgerundet und für die Dauer des folgenden Schuljahres abgerundet wird.

(3) Entsprechendes gilt für Nr. [X.] Abs. 1 Runderlass Mehrarbeit. Danach ist Mehrarbeit während einer [X.]lockphase bei der Erteilung von [X.]lockunterricht an [X.]erufsschulen durch Minderarbeit in anderen [X.] während eines Schuljahres auszugleichen.

3. Die Voraussetzung der nur vorübergehenden Überschreitung der wöchentlichen [X.] nach § 2 Abs. 4 Satz 1 [X.] zu § 93 Abs. 2 [X.] ist nicht erfüllt. Deshalb scheidet ein Ausgleich iSv. § 2 Abs. 4 Satz 3 [X.] zu § 93 Abs. 2 [X.] durch Verrechnung der im ersten Schulhalbjahr zusätzlich geleisteten mit den im zweiten Schulhalbjahr ausgefallenen Pflichtstunden aus (zum Wesen des Freizeitausgleichs [X.] 20. Januar 2016 - 6 [X.] - Rn. 32). Die im Fall der Klägerin geübte Praxis der geplanten Überschreitung der [X.] von [X.]eginn des Schuljahres 2012/2013 an verkehrt die Ausnahme der vorübergehenden Überschreitung in den Regelfall. Sie ist nicht von § 2 Abs. 4 Satz 1 [X.] zu § 93 Abs. 2 [X.] gedeckt. Aus diesem Grund kann offenbleiben, ob es sich bei ihr um eine mitbestimmungswidrig angeordnete Hebung der Arbeitszeit iSv. § 72 Abs. 3 Nr. 4 [X.] idF vom 5. Juli 2011 handelt, ob ein anderer Mitbestimmungstatbestand erfüllt ist und welche Rechtsfolge der Verstoß gegen ein Mitbestimmungsrecht hätte (vgl. zu diesen Fragen [X.]VerwG 30. August 2012 - 2 [X.] 23.10 - Rn. 17 ff., [X.]VerwGE 144, 93; 10. Januar 2006 - 6 P 10.04 - Rn. 7; 28. Dezember 1998 - 6 P 1.97 - zu 2, 3 und 4 der Gründe, [X.]VerwGE 108, 233; 17. Mai 1995 - 6 P 47.93 - zu II 2 a und b der Gründe; 10. März 1992 - 6 P 13.91 - zu II der Gründe).

III. Die Klägerin hat nach Nr. [X.] Abs. 3 Satz 2 Runderlass Mehrarbeit Anspruch auf anteilige Vergütung der [X.] 12 Stufe 4 TV-L.

1. Mehrarbeit ist nach § 61 Abs. 1 L[X.]G [X.] idF vom 1. Oktober 2013 Dienst des [X.]eamten über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus. Dem [X.]eamten ist für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit innerhalb eines Jahres entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren, wenn er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht wird. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können [X.]eamte in [X.]esoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern an ihrer Stelle für einen [X.]raum von längstens 480 Stunden im Jahr eine [X.] erhalten (§ 61 Abs. 2 L[X.]G [X.] idF vom 1. Oktober 2013). Nr. [X.] Abs. 1 Runderlass Mehrarbeit „übersetzt“ diese Regelungen in das Recht der [X.]. Die [X.]estimmung sieht vor, dass der Lehrer nach § 61 L[X.]G [X.] verpflichtet ist, über seine individuelle [X.] hinaus Mehrarbeit zu leisten, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Nach Nr. [X.] Abs. 2 Runderlass Mehrarbeit erstreckt sich die Verpflichtung des Lehrers zur Übernahme von Mehrarbeit auf regelmäßige und gelegentliche Mehrarbeit im Schuldienst. Nr. [X.] Abs. 3 Satz 1 Runderlass Mehrarbeit bestimmt, dass geleistete Mehrarbeit grundsätzlich durch Freizeitausgleich abzugelten ist. Nr. [X.] Abs. 3 Satz 2 Runderlass Mehrarbeit schränkt diesen Grundsatz jedoch ein. Danach wird Mehrarbeit im Schuldienst anstelle eines Freizeitausgleichs mit Ausnahme der Fälle der Nr. [X.] und [X.] Runderlass Mehrarbeit vergütet, weil Freizeitausgleich im Schuldienst in der Regel aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist.

2. Die Mehrarbeit der wöchentlichen zusätzlichen Unterrichtsstunde wurde vom beklagten Land durch die Stundenpläne (ausdrücklich) angeordnet iSv. § 61 Abs. 1 L[X.]G [X.] idF vom 1. Oktober 2013. Die geleistete Mehrarbeit ist dem beklagten Land als Arbeitgeber zuzurechnen.

a) Dem steht nicht entgegen, dass die Anordnung und die Genehmigung von Mehrarbeit bei [X.]eamten nach der Rechtsprechung des [X.] Ermessensentscheidungen sind, die der Dienstherr unter Abwägung der im konkreten [X.]punkt maßgebenden Umstände zu treffen hat. Der Dienstherr hat dabei zu prüfen, ob Mehrarbeit nach den dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt erforderlich ist und welchem [X.]eamten sie übertragen werden soll. Eine derartige Entscheidung wird auch nicht dadurch getroffen, dass ein Dienstplan aufgestellt und praktiziert wird (vgl. [X.]VerwG 28. Mai 2003 - 2 [X.] 28.02 -).

[X.]) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit behilft sich in solchen Fällen vorgegebener Dienstpläne mit einem an bestimmte Voraussetzungen gebundenen beamtenrechtlichen Anspruch aus [X.] und Glauben iVm. den Regeln über einen Ausgleich von Mehrarbeit, der auf den Ausgleich sog. Zuvielarbeit gerichtet ist (vgl. [X.]VerwG 17. September 2015 - 2 [X.] 26.14 - Rn. 11, 24; 26. Juli 2012 - 2 [X.] 29.11 - Rn. 26 ff., [X.]VerwGE 143, 381; 26. Juli 2012 - 2 [X.] 70.11 - Rn. 20 ff.; 28. Mai 2003 - 2 [X.] 28.02 -; für Lehranwärter und Lehrkräfte: [X.] 28. Oktober 2015 - OVG 4 [X.] 14.12 - zu 2 der Gründe; [X.] 13. März 2015 - 2 K 7605/13 -). Der [X.]illigkeitsanspruch setzt voraus, dass der [X.]eamte rechtswidrig zu viel gearbeitet hat. Er kommt nur für rechtswidrige Zuvielarbeit, also nicht für angeordnete oder genehmigte - recht-mäßige - Mehrarbeit in [X.]etracht. Die geleistete Zuvielarbeit ist erst ab dem Monat ausgleichsfähig, der auf die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs durch den [X.]eamten folgt (vgl. [X.]VerwG 17. September 2015 - 2 [X.] 26.14 - Rn. 25; 26. Juli 2012 - 2 [X.] 29.11 - Rn. 26, [X.]VerwGE 143, 381; 26. Juli 2012 - 2 [X.] 70.11 - Rn. 20 f.). Der zuvor erlittene Verlust an Freizeit ist nach nationalem Zivilrecht kein Schaden (vgl. [X.]VerwG 17. September 2015 - 2 [X.] 26.14 - Rn. 20; 26. Juli 2012 - 2 [X.] 29.11 - Rn. 25, [X.]O).

[X.]) Neben den nationalrechtlichen [X.]illigkeitsanspruch tritt ein an andere Erfordernisse geknüpfter unionsrechtlicher St[X.]tshaftungsanspruch, der kein Verschulden des Mitgliedst[X.]ts voraussetzt. Auch der unionsrechtliche St[X.]tshaftungsanspruch lässt das Erfordernis zu, dass der Anspruch im Vormonat geltend zu machen ist. Eine solche Rügeobliegenheit verstößt weder gegen den unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatz noch gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz (vgl. [X.]VerwG 17. September 2015 - 2 [X.] 26.14 - Rn. 25, 27 ff. mit [X.]ezug auf [X.] 19. Juni 2014 - [X.]-501/12 bis [X.]-506/12, [X.]-540/12 und [X.]-541/12 - [[X.]] Rn. 110 ff.; ebenso bereits 29. September 2011 - 2 [X.] 32.10 - Rn. 20, [X.]VerwGE 140, 351; aA noch [X.]VerwG 26. Juli 2012 - 2 [X.] 29.11 - Rn. 25, [X.]VerwGE 143, 381 unter Hinweis auf [X.] 25. November 2010 - [X.]-429/09 - [Fuß] Rn. 78, 84, 86 f. und 90, Slg. 2010, [X.]). Ein solcher Anspruch könnte sich gegen das beklagte Land als Untergliederung der [X.]undesrepublik Deutschland richten. Der unionsrechtliche St[X.]tshaftungsanspruch verlangt aber eine Überschreitung der von Art. 6 [X.]uch[X.]b der sog. Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/[X.] vorgegebenen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden grundsätzlich im Siebentageszeitraum (vgl. [X.] 25. November 2010 - [X.]-429/09 - [Fuß] Rn. 63, [X.]O; [X.]VerwG 17. September 2015 - 2 [X.] 26.14 - Rn. 12; 26. Juli 2012 - 2 [X.] 29.11 - Rn. 25, [X.]O). Wegen der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin wird auch unter [X.]erücksichtigung der 19. wöchentlichen Unterrichtsstunde schon die landesrechtliche [X.] von 41 [X.] im Jahresdurchschnitt nicht erreicht. Ihr liegen bei Lehrkräften an [X.]erufskollegs 25,5 [X.] zugrunde. Die unionsrechtliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden im Siebentageszeitraum ist erst recht nicht überschritten.

b) Die Grundsätze der beamtenrechtlichen Mehr- und Zuvielarbeit sind auf Arbeitsverhältnisse nicht übertragbar.

[X.]) Ein Arbeitnehmer leistet Über- oder Mehrarbeit, wenn diese vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder zumindest zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig ist (vgl. [X.] 23. September 2015 - 5 [X.] - Rn. 44, [X.]E 152, 315; 10. April 2013 - 5 [X.] - Rn. 14; zu der im [X.] nicht gebrauchten Unterscheidung von Über- und Mehrarbeit: [X.] 22. Februar 2012 - 5 [X.] - Rn. 17; 17. August 2011 - 5 [X.] - Rn. 15, [X.]E 139, 44, jeweils [X.]). Ausdrücklich angeordnet wird Über- oder Mehrarbeit, wenn der Arbeitgeber sie explizit verlangt (vgl. [X.] 10. April 2013 - 5 [X.] - Rn. 16). [X.] ordnet der Arbeitgeber Über- oder Mehrarbeit an, wenn er dem Arbeitnehmer Arbeit in einem Umfang zuweist, der unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nur durch Leistung von Über- oder Mehrarbeit außerhalb der Normalarbeitszeit zu bewältigen ist (vgl. [X.] 23. September 2015 - 5 [X.] - Rn. 46, [X.]E 152, 315; 10. April 2013 - 5 [X.] - Rn. 17). Mit der [X.]illigung von Über- oder Mehrarbeit ersetzt der Arbeitgeber durch eine Genehmigung nachträglich die fehlende vorherige Anordnung schon geleisteter Über- oder Mehrarbeit (vgl. [X.] 10. April 2013 - 5 [X.] - Rn. 19). Der Arbeitgeber duldet Über- oder Mehrarbeit, wenn er sie hinnimmt und keine Vorkehrungen dafür trifft, sie künftig zu unterbinden. Er schreitet nicht dagegen ein, dass die Über- oder Mehrarbeit geleistet wird, sondern nimmt sie weiterhin entgegen (vgl. [X.] 23. September 2015 - 5 [X.] - Rn. 48, [X.]O; 10. April 2013 - 5 [X.] - Rn. 21).

[X.]) Nach diesen Grundsätzen verlangte das beklagte Land mit den Stundenplänen die über die Teilzeitquote von 18 wöchentlichen Pflichtunterrichtsstunden hinausgehende jeweilige 19. Unterrichtsstunde. Es ordnete damit ausdrücklich Überarbeit an, die die vertraglich geschuldete regelmäßige Arbeitszeit überstieg. In der [X.]egrifflichkeit der von § 44 Nr. 2 Satz 2 TV-L in [X.]ezug genommenen beamtenrechtlichen [X.]estimmungen handelte es sich um Mehrarbeit. Abweichend von § 61 Abs. 1 L[X.]G [X.] idF vom 1. Oktober 2013 sind fünf ([X.]-)Stunden im Monat wegen der dargestellten arbeitsrechtlichen [X.]esonderheiten auch nicht ausgleichsfrei. Der Arbeitgeber kann die Leistung den Umständen nach nur gegen Vergütung erwarten (vgl. [X.] 23. September 2015 - 5 [X.] - Rn. 21). Der [X.] kann offenlassen, ob das für beamtete und angestellte Lehrer gleichermaßen gilt. Jedenfalls enthält Nr. [X.] Runderlass Mehrarbeit den Abzug von fünf Stunden - ggf. wegen der [X.]esonderheiten der [X.] - selbst nicht.

c) Die für das [X.]eamten- und das Arbeitsrecht entwickelten unterschiedlichen Regeln im [X.] sind hinzunehmen, obwohl § 44 Nr. 2 Satz 2 TV-L auf das [X.]eamtenrecht verweist. Das [X.]undesverwaltungsgericht sieht in einer Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit von [X.]eamten durch Dienstplan zwar keine Anordnung rechtmäßiger Mehrarbeit, sondern nimmt allenfalls rechtswidrige Zuvielarbeit an (vgl. [X.]VerwG 17. September 2015 - 2 [X.] 26.14 - Rn. 11, 24; 28. Mai 2003 - 2 [X.] 28.02 - [X.]). Das steht der [X.]eurteilung, dass durch schulischen Stundenplan Über- oder Mehrarbeit im arbeitsrechtlichen Sinn angeordnet werden kann, aber nicht entgegen. Zwischen den Rechtsverhältnissen beamteter und angestellter Lehrkräfte bestehen trotz der durch die Verweisung auf das [X.]eamtenrecht angestrebten weitgehenden Gleichstellung der beiden [X.]eschäftigtengruppen deutliche Unterschiede. Das [X.]undesverfassungsgericht und das [X.]undesverwaltungsgericht betonen die [X.]esonderheiten des [X.]eamtenverhältnisses, das durch Alimentation, [X.]e- und Fürsorgepflichten charakterisiert wird (vgl. [X.]VerfG 5. Mai 2015 - 2 [X.]vL 17/09, 2 [X.]vL 18/09, 2 [X.]vL 3/12, 2 [X.]vL 4/12, 2 [X.]vL 5/12, 2 [X.]vL 6/12, 2 [X.]vL 1/14 - Rn. 114 ff., [X.]VerfGE 139, 64; [X.]VerwG 27. Mai 2010 - 2 [X.] 33.09 - Rn. 13 ff. [X.]; 13. November 2008 - 2 [X.] 16.07 - Rn. 18 ff.). Das [X.]undesarbeitsgericht und die Verwaltungsgerichtsbarkeit heben die Unterschiede der beiden Rechtsverhältnisse gleichermaßen hervor. Das [X.]undesarbeitsgericht nimmt etwa an, [X.]reitbandregelungen zum Ausgleich besonderer [X.]elastungen verletzten hinsichtlich angestellter Lehrkräfte den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie nicht landeseinheitlich eingeführt würden (vgl. 8. November 2006 - 5 [X.] - Rn. 20 ff., [X.]E 120, 97). Das Oberverwaltungsgericht für das [X.] geht demgegenüber davon aus, der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sei wegen der [X.] von [X.]eamten und Angestellten im öffentlichen Dienst auf [X.]eamte nicht anzuwenden (vgl. 17. Februar 2014 - 6 A 1353/12 -).

3. Die Rechtsfolge geleisteter Mehrarbeit ist nach Nr. [X.] Abs. 3 Satz 1 Runderlass Mehrarbeit grundsätzlich auf Freizeitausgleich gerichtet. Nr. [X.] Abs. 3 Satz 2 Runderlass Mehrarbeit geht jedoch anstelle des Freizeitausgleichs auf die Rechtsfolge zu leistender [X.] über, weil Freizeitausgleich im Schuldienst in der Regel aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist.

a) Der [X.]egriff der zwingenden dienstlichen Gründe für den nicht möglichen Freizeitausgleich braucht nicht bestimmt zu werden und im konkreten Fall nicht gegeben zu sein. Die [X.]estimmung der Nr. [X.] Abs. 3 Satz 2 Runderlass Mehrarbeit typisiert die schulischen Sachverhalte. Sie unterstellt zwingende dienstliche Gründe regelungstechnisch, um die Rechtsfolge des Freizeitausgleichs gegen die der [X.] auszutauschen.

b) Die beiden Ausnahmetatbestände der Nr. [X.] Abs. 3 Satz 2 Runderlass Mehrarbeit sind nicht erfüllt, wie das [X.] zutreffend erkannt hat.

[X.]) Die Klägerin hatte zwar keinen Anspruch auf die im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2012/2013 iSv. Nr. [X.] Abs. 2 Satz 1 Runderlass Mehrarbeit ausgefallenen Pflichtstunden.

(1) Die Verrechnung mit geleisteter Mehrarbeit nach Nr. [X.] Abs. 2 Satz 2 Runderlass Mehrarbeit scheitert aber daran, dass Verrechnungszeitraum nach Nr. [X.] Abs. 2 Satz 3 Runderlass Mehrarbeit der Kalendermonat ist. Die Ausfallzeiten, die das beklagte Land zum Ausgleich heranziehen möchte, sind nicht in den Monaten der Mehrarbeit von August 2012 bis Januar 2013 angefallen, sondern in den Folgemonaten des zweiten Schulhalbjahres. Die im Januar 2013 ausgefallenen Unterrichtsstunden hat bereits das Arbeitsgericht zu Recht von der Forderung der Klägerin abgesetzt. Außerhalb des Kalendermonats, in dem die Mehrarbeit geleistet wurde, sieht der Runderlass Mehrarbeit eine Verrechnung oder Saldierung nicht vor (vgl. [X.] 13. Oktober 2011 - 11 [X.]/11  - zu 3 b [X.] der Gründe). Daran wird deutlich, dass ein Ausgleich der durch Mehrarbeit entstandenen [X.]elastungen in Form von Freizeit nur im zeitlichen Zusammenhang mit der Mehrarbeit sinnvoll ist (zu dem deutlich längeren Ausgleichszeitraum von einem Jahr nach § 61 Abs. 1 L[X.]G [X.] [X.] 2. Februar 2012 - 17 [X.] - zu [X.] 2 e [X.] der Gründe).

(2) Nr. [X.] Abs. 2 Satz 3 Runderlass Mehrarbeit steht auch dem aus § 242 [X.]G[X.] abzuleitenden, von Amts wegen zu berücksichtigenden sog. [X.] entgegen. Danach verstößt gegen [X.] und Glauben, wer eine Leistung verlangt, die er sofort zurückgewähren muss („dolo agit, [X.], quod statim re[X.]iturus est“, vgl.: [X.] 15. Februar 2012 - 7 [X.] - Rn. 38; 10. November 2011 - 6 [X.] - Rn. 25, [X.]E 139, 376; [X.]GH 21. April 2016 - I ZR 276/14 - Rn. 12). Die [X.]egrenzung der Verrechnung auf den Kalendermonat durch Nr. [X.] Abs. 2 Satz 3 Runderlass Mehrarbeit schließt den [X.] aus.

[X.]) Auch der zweite Ausnahmetatbestand der Nr. [X.] Abs. 3 Satz 2 Runderlass Mehrarbeit ist nicht gegeben. Die von der Klägerin geleistete Mehrarbeit im ersten Halbjahr des Schuljahres 2012/2013 bestand nach den unangegriffenen Feststellungen des [X.]s ebenso wenig aus [X.]lockunterricht iSv. Nr. [X.] Abs. 1 Runderlass Mehrarbeit wie die Minderarbeit im zweiten Halbjahr dieses Schuljahres.

c) Der Klägerin steht deshalb für die im ersten Halbjahr des Schuljahres 2012/2013 geleistete Mehrarbeit nach Nr. I.1 Abs. 1 dritter Spiegelstrich, Nr. [X.] Abs. 3 Satz 2 Runderlass Mehrarbeit, § 4a Abs. 1 [X.][X.] idF vom 4. November 2009 anteiliges Entgelt der [X.] 12 Stufe 4 TV-L zu.

[X.]) Die [X.] des dritten Spiegelstrichs der Nr. I.1 Abs. 1 Runderlass Mehrarbeit meint die [X.][X.]. Die frühere Fassung des [X.] vom 11. Juni 1979 (GA[X.]l. [X.]. S. 296), bereinigt um die [X.] vom 2. August 1979 (GA[X.]l. [X.]. S. 437) und 26. Oktober 1981 (GA[X.]l. [X.]. S. 406), bezog sich in Nr. [X.] ausdrücklich auf die ([X.])[X.].

[X.]) § 4a Abs. 1 [X.][X.] idF vom 4. November 2009 bestimmt, dass sich der Anspruch [X.] für Mehrarbeit, die die regelmäßige Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigter nicht überschreitet, nicht auf die besondere [X.] des § 4 Abs. 1 und Abs. 3 [X.][X.] richtet. Teilzeitbeschäftigte haben vielmehr je Stunde Mehrarbeit Vergütung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der [X.]esoldung - dh. bei Arbeitnehmern des Entgelts - Vollzeitbeschäftigter zu erhalten. Dem steht nicht entgegen, dass nach Fußnote 2 zum dritten und vierten Spiegelstrich der Nr. I.1 Abs. 1 Runderlass Mehrarbeit die ([X.])[X.] und die Verwaltungsvorschriften im [X.] in den am 31. August 2006 geltenden Fassungen angewendet werden. Zu diesem [X.]punkt war der Anspruch auf anteilige [X.]esoldung aus § 4a noch nicht in die [X.][X.] eingefügt. Die Mehrarbeit der teilzeitbeschäftigten Klägerin überschritt aber auch unter [X.]erücksichtigung der zusätzlich geleisteten insgesamt 20 Unterrichtsstunden in der [X.] von August 2012 bis Januar 2013 bei wöchentlich erteilten 19 Unterrichtsstunden nicht die reguläre Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft von 41 Wochenstunden im Jahresdurchschnitt oder von 25,5 wöchentlichen Pflichtstunden. In einem solchen Fall entspricht allein der auf anteilige [X.]esoldung oder anteiliges Entgelt gerichtete Anspruch [X.] den Anforderungen der unmittelbar geltenden Entgeltgleichheit des Art. 157 AEUV, wie sie die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ausgeformt hat. Die [X.] Verwaltungsgerichtsbarkeit hat diese Rechtsprechung nachvollzogen. Nur auf diese Weise wird eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten bei Überschreitung der individuellen Arbeitszeit [X.] bis zur Grenze der regelmäßigen Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigter vermieden (vgl. [X.] 6. Dezember 2007 - [X.]-300/06 - [[X.]] Rn. 31 ff., 37, Slg. 2007, [X.]; [X.]VerwG 13. März 2008 - 2 [X.] 128.07 - Rn. 11 ff.; OVG für das [X.] 29. September 2008 - 6 A 2261/05 - zu II der Gründe). Dass § 4a im Jahr 2009 in die [X.][X.] eingefügt wurde, geht auf diese Rechtsprechung zurück. Die besondere [X.] des § 4 Abs. 3 [X.][X.] unterschreitet demgegenüber den Anspruch auf anteilige [X.]esoldung und anteiliges Entgelt.

IV. Die Verfallfrist des § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L wurde durch den sog. Einspruch vom 18. Dezember 2012 und das gewerkschaftliche Schreiben vom 22. Januar 2013 gewahrt. Die Art der Ansprüche und die Tatsache der Mehrarbeit, auf die sie gestützt wurden, waren zu erkennen. Eine [X.]ezifferung war daher nicht erforderlich (vgl. [X.] 18. Februar 2016 - 6 [X.] - Rn. 16; 19. August 2015 - 5 [X.] - Rn. 24 , [X.]E 152, 221). Für denselben Sachverhalt reichte die frühere Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällig werdende Leistungen aus (§ 37 Abs. 1 Satz 2 TV-L).

[X.]. Das beklagte Land hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Wollensak    

        

    Döpfert    

                 

Meta

6 AZR 715/15

20.10.2016

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Arnsberg, 20. Oktober 2014, Az: 2 Ca 919/13, Urteil

§ 2 Abs 4 S 1 SchulG§93Abs2AV NW, § 44 Nr 1 TV-L, § 44 Nr 2 TV-L

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.10.2016, Az. 6 AZR 715/15 (REWIS RS 2016, 3648)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3648

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

42 Ca 11466/14

11 Sa 1453/16

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