Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19.01.2012, Az. IV B 3/10

4. Senat | REWIS RS 2012, 9960

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Gegenstand

Verstoß gegen klaren Inhalt der Akten; gewerblicher Grundstückshandel


Leitsatz

1. NV: Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten liegt u.a. dann vor, wenn das FG eine nach Aktenlage feststehende Tatsache, die richterweise in die Beweiswürdigung hätte einfließen müssen, unberücksichtigt lässt oder seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht.

2. NV: Auch ein Miteigentumsanteil an einem (noch) ungeteilten Grundstück kann ein "Objekt" i.S. der Rechtsprechungsgrundsätze zum gewerblichen Grundstückshandel sein.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist jedenfalls unbegründet.

2

1. Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O), wonach das Finanzgericht ([X.]) gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen habe, liegt nicht vor.

3

a) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]O entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Zum Gesamtergebnis des Verfahrens gehört auch die Auswertung des Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten. Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten liegt u.a. dann vor, wenn das [X.] eine nach Aktenlage feststehende Tatsache, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätte einfließen müssen, unberücksichtigt lässt oder seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht (z.B. Beschlüsse des [X.] --[X.]-- vom 8. Juni 2011 [X.]/10, [X.], 1710, und vom 9. November 2011 [X.]/10, juris).

4

b) Nach diesen Maßstäben lässt die angegriffene Entscheidung keinen Verfahrensfehler erkennen. Zwar macht die Klägerin unter Bezug auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung zu Recht geltend, dass sie vor dem [X.] dargelegt habe, dass die Finanzierung ihres Bauvorhabens ohne wesentliches Eigenkapital und ihr Verzicht auf eine langfristige Zinsbindung in dem damaligen [X.] begründet seien. Das [X.] hat demgegenüber jedoch unter Hinweis auf Statistiken der [X.] die Auffassung vertreten, dass die Zinsen im Zeitraum zwischen der Projektierung im Jahr 1989 und der Fertigstellung des Bauvorhabens in 1991/92 erheblich gestiegen seien. Insoweit ist schon nicht ersichtlich, dass sich das [X.] mit der Frage des von der Klägerin thematisierten Zinsniveaus nicht auseinandergesetzt hätte. Soweit die Klägerin nunmehr im Rahmen einer nach Ablauf der Begründungfrist eingegangenen ergänzenden Beschwerdebegründung geltend macht, dass die Zinsen im fraglichen Zeitraum einen sog. Pyramidenverlauf gezeigt hätten, rügt die Klägerin im [X.] eine fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung des [X.], die nicht zur Zulassung der Revision führen kann.

5

2. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob --außerhalb der sog. [X.]-- bei der Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück auf einen gewerblichen Grundstückshandel geschlossen werden kann, wenn unbedingte [X.] nur "in Bezug auf einen (ungeteilten) Teil des Grundstücks" bejaht wird, oder ob es dann einer einheitlichen Betrachtung des "gesamten Objekts" --sinngemäß des gesamten [X.] bedarf, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O. "Objekt" im Sinne der Rechtsprechungsgrundsätze zum gewerblichen Grundstückshandel ist grundsätzlich jedes selbständig veräußerbare und nutzbare Immobilienobjekt (Grundstück, grundstücksgleiches Recht oder Recht nach dem Wohnungseigentumsgesetz), unabhängig von seiner Größe, seinem Wert und anderen Umständen; hierbei folgt nach ständiger Rechtsprechung die selbständige Veräußerbarkeit grundsätzlich der sachenrechtlichen Qualifizierung (vgl. z.B. [X.]-Urteile vom 3. August 2004 [X.]/03, [X.], 213, [X.], 35, und vom 22. Juli 2010 IV R 62/07, [X.], 2261). Danach kann auch ein Miteigentumsanteil an einem (noch) ungeteilten Grundstück ein "Objekt" in dem genannten Sinne sein (vgl. [X.]-Urteil vom 24. Juni 2009 [X.], [X.], 407, [X.], 171). In der Rechtsprechung des [X.] ist folglich geklärt, dass sich die Würdigung, ob wegen unbedingter [X.] auch ohne Überschreitung der [X.] auf einen gewerblichen Grundstückshandel geschlossen werden kann, auch auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück beziehen kann.

6

3. Von einer weiteren Begründung, insbesondere der Darstellung des Sachverhalts, wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]O abgesehen.

Meta

IV B 3/10

19.01.2012

Bundesfinanzhof 4. Senat

Beschluss

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 29. Oktober 2009, Az: II 544/05, Urteil

§ 15 EStG 2002, § 96 Abs 1 S 1 Halbs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19.01.2012, Az. IV B 3/10 (REWIS RS 2012, 9960)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9960

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