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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Art der Entscheidungspflicht, wenn über die Höhe des herauszugebenden Erlöses zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten Streit besteht
Die Beschwerde der Beigeladenen ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann voraussichtlich die mit der Beschwerde sinngemäß bezeichnete - entscheidungserhebliche und rechtsgrundsätzliche - Frage geklärt werden, ob das Vermögensamt zur Entscheidung über die Höhe des nach § 6 Abs. 6a Satz 3 [X.] herauszugebenden Erlöses und eines nach § 6 Abs. 6a Satz 2 [X.] im Gegenzug zu zahlenden Ablösebetrages auch dann verpflichtet ist, wenn über die Höhe des herauszugebenden Erlöses zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten Streit besteht, oder ob das Vermögensamt sich in derartigen Fällen auf eine Entscheidung dem Grunde nach zu beschränken und die Beteiligten im Übrigen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen hat. Diese Frage ist klärungsbedürftig, nachdem sie vom Verwaltungsgericht im ersteren Sinne, von anderen Gerichten, namentlich vom [X.] - wenngleich nicht unmittelbar zu § 6 Abs. 6a [X.] (vgl. Urteil vom 16. Juli 1999 - [X.] - [X.], 221; Beschluss vom 8. Mai 2002 - [X.] - [X.], 24) - hingegen im letzteren Sinne beantwortet wird.
Meta
8 B 80/12, 8 B 80/12 (8 C 5/13)
06.03.2013
Bundesverwaltungsgericht 8. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend VG Gera, 20. Juni 2012, Az: 2 K 392/10 Ge, Urteil
§ 6 Abs 6a S 2 VermG, § 6 Abs 6a S 3 VermG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.03.2013, Az. 8 B 80/12, 8 B 80/12 (8 C 5/13) (REWIS RS 2013, 7643)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7643
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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