Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2006, Az. AnwZ (B) 32/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 4727

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[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 32/05 vom 6. März 2006 in dem Verfahren - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.]ott, [X.] und [X.] nach mündlicher Verhandlung am 6. März 2006 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 2. Senats des [X.] vom 4. März 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 1994 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem [X.], seit 2000 auch bei dem [X.]zugelassen. Seine Kammerbeiträge für die Jahre 2001 und 2002 zahlte der [X.] der Antragsgegnerin nicht, die sie nur im Wege der Zwangsvollstre-ckung, dort auch erst nach [X.] und in Raten, durchsetzen konn-te. Auf deren Aufforderungen vom Juli 2002, zu weiteren gegen den [X.] betriebenen Zwangsvollstreckungen Stellung zu nehmen, teilte der [X.] - 3 - tragsteller dieser mit, er sei wegen erheblicher Forderungsausfälle in Liquidi-tätsschwierigkeiten geraten; er werde die [X.] kurzfristig in Raten zurückführen. Im Februar und August 2003 forderte die Antragsgegne-rin den Antragsteller auf, zu weiteren zwischenzeitlich bekannt gewordenen Vollstreckungsverfahren gegen ihn wegen Forderungen in Höhe von 190,12 • bis 12.782,30 • Stellung zu nehmen. Dazu verwies der Antragsteller, ohne Nachweise hierfür vorzulegen, auf die teilweise erfolgte, teilweise noch in Raten zu erbringende Tilgung sowie im Übrigen auf vorhandenes Grundvermögen. 2004 wurden weitere Vollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller bekannt. In mehreren Vollstreckungsverfahren kam es zu dem Erlass eines Haftbefehls zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Mit [X.]escheid vom 23. Juni 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO we-gen Vermögensverfalls widerrufen. Der [X.] hat den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückge-wiesen. Zur [X.]egründung hat er ausgeführt, die zahlreichen Vollstreckungsver-fahren gegen den Anragsteller belegten den Verfall seines Vermögens, seine Eintragungen in das [X.]uldnerverzeichnis begründeten zudem eine Vermutung hierfür. Diese habe der Antragsteller trotz entsprechender richterlicher Hinweise nicht widerlegt. Er habe seine Vermögenssituation nicht umfassend dargelegt und weder die [X.]efriedigung sämtlicher Gläubiger nachgewiesen noch seine finanzielle Lage offen gelegt. Der allgemeine Hinweis auf die Möglichkeit eines Privatdarlehens, eine weitere —positive Entwicklungfi und [X.] genügten dazu nicht. Vielmehr belege der Umstand, dass er erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens seinen Jahresabschluss für 2001 habe erstellen [X.], dass es ihm nach wie vor an der erforderlichen Übersicht über sein [X.] fehle. 2 - 4 - I[X.] 3 Die sofortige [X.]eschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO widerrufen [X.], weil der Antragsteller in Vermögensverfall geraten ist und ein Absehen hiervon wegen der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht in [X.]etracht kam. Daran hat sich zwischenzeitlich nichts geändert. 1. Der Antragsteller war bei Erlass des [X.] in [X.] geraten. 4 a) Ein Vermögensverfall besteht dann, wenn der Rechtsanwalt in unge-ordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukom-men. [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von [X.] und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. [X.]. v. 25. März 1991, [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]. v. 21. November 1994, [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126; [X.]. v. 17. Mai 2004, [X.] ([X.]) 21/03, [X.] 2004, 184). Solche [X.]eweisanzeichen hat die Antragsgegnerin in ihrem Widerrufsbescheid darin gesehen, dass nach und nach insgesamt folgende 13 Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den [X.] bekannt wurden: 5 1. Verfahren der [X.] wegen 1.576,95 •, 2. Verfahren der [X.] wegen 1.573,39 •, 3. Verfahren der Notare [X.]und [X.]wegen 2.223,52 •, 4. Verfahren der [X.]versicherung wegen 340,73 • 5. Verfahren des Notars [X.]S. wegen 234,20 •, 6. Verfahren des Notars [X.]. wegen 190,12 • 7. Verfahren der [X.]wegen 5.018,67 • 8. Verfahren der [X.]-GmbH wegen 2.134,04 •, - 5 - 9. Verfahren der [X.]Vertriebs-, Service und Produktions- GmbH wegen 12.782,30 •, 10. Verfahren der [X.]. GmbH wegen 1.457,60 •, 11. Verfahren der [X.] wegen 359,52 •, 12. Verfahren der [X.] und [X.] wegen 1.881,81 • 13. Verfahren der [X.] GmbH wegen 1.659,15 • und we-gen 368,93 •. Die in der [X.]egründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung von dem Antragsteller vorgelegten Zahlungsunterlagen, die die Antragsgegnerin mehrfach vergeblich angefordert hatte, belegen indessen, dass die Verfahren bei Erlass des [X.] zu 3. bis 12 vollständig, das Verfahren zu 2. bis auf einen kleinen Rest und die Verfahren 1. und 13. bis auf ein Drittel bzw. die Hälfte der Forderung erledigt waren. 6 b) Das ändert indessen nichts daran, dass sich der Antragsteller bei Er-lass des [X.] in Vermögensverfall befand. 7 8 aa) Die Verfahren zeigen, dass die Vermögensverhältnisse des [X.]s so beengt waren, dass er selbst kleinere Forderungen nicht ohne weiteres begleichen konnte. Sie mussten vielmehr tituliert und im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Selbst seinen Kammerbeitrag an die Antragsgegnerin hat der Antragsteller nach den nicht angegriffenen Fest-stellungen des [X.]s nur unter dem Druck eines [X.] und auch nur in Raten gezahlt. [X.]) In dem Verfahren vor dem [X.] hat sich ergeben, dass vor dem Erlass des [X.] der Antragsgegnerin noch folgende weitere 19 Zwangsvollstreckungsverfahren anhängig waren, die zu fruchtlosen Pfändungen führten: 9 1. Verfahren der [X.] wegen 1.291,36 •, 2. Verfahren des Freistaats S.

wegen 3.522,16 •, 3. Verfahren der U. [X.] wegen 4.925,57 •, 4. Verfahren des [X.]wegen 117,29 •, - 6 - 5. Verfahren der [X.] wegen 1.064,68 •, 6. Verfahren der [X.] wegen 807,81 •, 7. Verfahren der [X.] wegen 957,69 •, 8. Verfahren der [X.]wegen 74,20 •, 9. Verfahren des [X.]. [X.] wegen 5757,86 •, 10. Verfahren der Landesjustizkasse [X.] wegen 2751,52 •, 11. Verfahren der N. [X.] wegen 10.701,19 •, 12. Verfahren der [X.]. wegen 1.200,33 •, 13. Verfahren der Oberfinanzdirektion [X.]wegen 101,25 •, 14. Verfahren der stadt [X.]wegen 179,10 •, 15. Verfahren der GmbH wegen 559,35 •, 16. Verfahren der [X.]wegen 173,34 •, 17. Verfahren der [X.] GmbH wegen 225,45 •, 18. Verfahren der [X.]Versicherungs AG wegen 976,05 • 19. Finanzamt [X.]wegen einer Forderung nicht ermittelter Höhe. Der [X.]erücksichtigung dieser Verfahren steht nicht entgegen, dass sie erst nach Erlass des [X.] im Verfahren über den Antrag auf ge-richtliche Entscheidung bekannt geworden sind. Zwar kann ein Widerruf nicht nachträglich auf Umstände gestützt werden, die erst nach seinem Erlass ent-standen sind ([X.]. v. 18. Oktober 2004, [X.] ([X.]) 10/04, Anw[X.]l. 2005, 217). Die Verfahren sind aber keine in diesem Sinne neuen Umstände. Sie waren vielmehr bei Erlass des [X.] anhängig und bildeten Teil der Sach- und Rechtslage, auf Grund derer die Widerrufsentscheidung zu treffen war. 10 [X.]) Ferner teilte der Antragsteller in dem Verfahren vor dem [X.] mit, dass er im Jahre 2005 die Erstellung seines Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2001 veranlasst habe und die weiteren Jahresabschlüsse vorbereiten lasse. Das bewertet der [X.] zutreffend als Ausdruck in hohem Maße ungeordneter finanzieller Verhältnisse. Ohne Jahresabschlüsse für die Jahre 2001 bis 2003 war der Antragsteller jedenfalls bei Erlass des [X.] nicht in der Lage, seine finanziellen Verhältnisse zu überbli-cken. Auch das kann berücksichtigt werden. 11 - 7 - [X.]) Zu berücksichtigen ist schließlich auch, dass im [X.]uldnerverzeich-nis der Vollstreckungsabteilung des Amtsgerichts [X.] , wie sich im Verfahren über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ebenfalls herausstellte, 20 Eintragungen über Haftbefehle gegen den Antragsteller verzeichnet waren. Sieben dieser Eintragungen können nicht berücksichtigt werden, weil insoweit bei Erlass des [X.] die Voraussetzungen einer vorzeitigen Lö-schung nach § 915a Abs. 2 Nr. 1 ZPO gegeben waren ([X.]. v. 26. November 2002, [X.] ([X.]) 18/01, [X.], 577). Die übrigen Eintragun-gen begründen aber nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 [X.]RAO die gesetzliche Vermutung dafür, dass sich der Antragsteller in Vermögensverfall befunden hat. Daran ändert es nichts, wenn der Antragsteller nachträglich die Voraussetzun-gen für die vorzeitige Löschung der Eintragungen nach § 915a Abs. 2 Nr. 1 ZPO geschaffen hat ([X.]. v. 25. März 1991, [X.] ([X.]) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084; [X.]/[X.], [X.]RAO, 6. Aufl., § 14 Rdn. 59), zumal nicht alle Verfahren, in denen Haftbefehle ergangen sind, durch Tilgung der Forderung oder [X.] beendet worden sind. Die ge-gen ihn streitende Vermutung hat der Antragsteller im [X.] nicht entkräftet. Er hat keine vollständige Aufstellung seiner Vermögensverhältnisse vorgelegt, sondern sich auf hinhaltende Stellungnahmen zu den einzelnen nach und nach bekannt werdenden Vollstreckungsverfahren beschränkt und der An-tragsgegnerin im [X.] nicht einmal die angeforderten [X.]elege vorgelegt. Der Antragsteller hat allerdings darauf verwiesen, dass er über Grundbesitz in [X.], [X.]. und [X.]

bei G.

verfüge. Das rechtfertigte die Annahme einer Rückkehr zu geordneten Verhältnissen nicht. Der Antragsteller hat diese Grundstücke nicht zur Tilgung seiner [X.]ulden ein-gesetzt. Er hat auch nichts zu dem Wert dieser Grundstücke und den [X.] ihres Einsatzes zur [X.]uldentilgung vorgetragen. Das spricht dafür, dass sie jedenfalls bei Erlass des [X.] nicht ernsthaft zur [X.]uldentil-12 - 8 - gung in [X.]etracht gezogen werden konnten. Von geordneten Vermögensverhält-nissen des Antragstellers konnte deshalb trotz des vorhandenen Grundbesitzes nicht ausgegangen werden. 13 2. Eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des [X.]s, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356), ist vom Antragsteller nicht dargetan. a) Der Antragsteller hat allerdings inzwischen in einem Teil der Zwangs-vollstreckungsverfahren die vollstreckbaren Forderungen gegen ihn erfüllt. In anderen Verfahren hat er erreichen können, dass sich die Gläubiger unter [X.] auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit Ratenzahlungen einverstanden erklärten. 14 b) Das ändert aber an der [X.]eurteilung seiner Vermögensverhältnisse nichts. 15 aa) Eine Einigung des Rechtsanwalts mit seinen Gläubigern kann zwar [X.]eweisanzeichen für einen Vermögensverfall entfallen lassen. Voraussetzung dafür ist aber, dass solche Vereinbarungen eingehalten werden und aus den Erklärungen des Rechtsanwalts gefolgert werden kann, dass er seine finanziel-len Verhältnisse geordnet hat und nicht nur kurzfristig in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen ([X.]. v. 6. November 1998, [X.] ([X.]) 25/98, [X.]RAK-Mitt. 1999, 36). Daran fehlt es hier. 16 [X.]) Der Antragsteller hat eine vollständige Übersicht über seine Verbind-lichkeiten bislang nicht vorgelegt. Er hat sich im Gegenteil darauf beschränkt, kleinere Forderungen zu begleichen, nachdem deren bislang erfolglose zwangsweise Durchsetzung durch Mitteilung der Gläubiger oder nach Nr. XX[X.]I der Anordnungen über die Mitteilungen in Zivilsachen an die Antragsgegnerin 17 - 9 - dem [X.] oder dem Senat bekannt geworden ist. [X.]ei größeren Forderungen hat er sich jeweils um [X.] bemüht, mit einer Ausnahme ohne Nachweis, dass die Raten auch tatsächlich entrichtet wurden und werden und er die Zwangsvollstreckung wirklich abwenden konnte oder kann. Seine dem Senat vorgelegten Nachweise über die Zahlungen in ein-zelnen Vollstreckungsverfahren enthalten auch Zahlungen zu Zwangsvollstre-ckungsverfahren, die noch gar nicht bekannt waren (Forderungen der [X.]über 287,30 •, Kommunale Wasserwerke GmbH [X.] über 4.343 •), und offenbaren, dass der Antragsteller nach wie vor mehr Zwangs-vollstreckungen ausgesetzt ist, als er bislang eingeräumt hat. In den [X.] sind geringfügige Forderungen enthalten, deren [X.]egleichung bei geordneten Vermögensverhältnissen ohne Zwangsvollstreckung ohne weiteres möglich sein sollte. Zur zwangsweisen Durchsetzung können aber auch [X.] Forderungen anstehen, wie das von dem Antragsteller vorgelegte Ratenzah-lungsangebot der [X.] AG belegt. Die darin aufgeführte Gesamtsumme der Verbindlichkeiten des Antragstellers allein gegenüber dieser Gläubigerin von 21.745,58 • ist weit höher als die Summe von deren Einzelforderungen, deren zwangsweise Durchsetzung bislang bekannt geworden ist. Darin wird zudem von einem weiteren anhängigen Rechtsstreit berichtet. Während des laufenden Verfahrens vor dem Senat sind neue Klagen gegen den Antragsteller anhängig geworden, nämlich eine Klage des [X.] über das dem [X.] gehörende Kanzleigrundstück auf Zahlung von 7.403,16 • und eine Klage der Stadtwerke [X.]GmbH auf Zahlung von 9.194,41 •. Das belegt, dass die Einzelzahlungen des Antragstellers nur zu Verschiebungen bei den einzelnen Verbindlichkeiten, nicht aber zu einer Lösung seiner finanziellen [X.]wierigkei-ten führten. [X.]) Es ist zudem nicht erkennbar, mit welchen Einkünften und anderen finanziellen Mitteln der Antragsteller seine Vermögensverhältnisse konsolidieren 18 - 10 - will. Das angeblich zur Verfügung stehende Privatdarlehen steht nach der von dem Antragsteller dem [X.] vorgelegten Unterlage unter dem Vorbehalt, dass der Darlehensgeber selbst liquide wird. Entgegen seinen An-gaben in dem an den Senat gerichteten [X.]riftsatz vom 24. August 2005 hat der Antragsteller keinen [X.]eratervertrag mit den [X.] [X.], der ihm auf unbestimmte Zeit laufende Einnahmen von monatlich 8.500 • sichert. Er hat sich selbst dahin berichtigt, dass der [X.] befristet, aber ver-längerbar sei. Aber selbst diese Angabe wird durch die von ihm vorgelegte Un-terlage dazu nicht bestätigt. Danach steht ihm aus dem Vertrag nur ein einmali-ges Entgelt in dieser Höhe zu. Dieser [X.]etrag ist als Einnahme in den von dem Antragsteller vorgelegten betriebswirtschaftlichen Übersichten für September und Oktober 2005 der mit ihm in Verbindung stehenden [X.] nicht enthalten. Wann er realisiert werden kann, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Sein Grundvermögen in [X.]

steht unter Zwangsverwaltung und wäre auch bei Aufhebung der Zwangsverwaltung durch eine Grundschuld über 50.000 • gebunden. Über seinen Grundbesitz in [X.]. ist auf Antrag der Kreissparkasse [X.]
wegen einer Grundschuld über 73.000 • die Zwangsversteigerung angeordnet worden. Welche Verbind-lichkeiten beiden Grundschulden zugrunde liegen und weshalb die [X.]sich veranlasst sah, [X.] zu stellen, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Zu seinem angeblichen Grundbesitz in [X.] fehlt jeder Vortrag. Es spricht nichts dafür, dass dieser Grundbesitz für eine Tilgung der Verbindlichkeiten aus den bislang bekannten Zwangsvollstre-ckungsverfahren zur Verfügung steht. Die bereits angesprochenen betriebswirt-schaftlichen [X.]erichte für September und Oktober 2005 lassen keine durchgrei-fende [X.]esserung seiner wirtschaftlichen Lage erkennen. Vielmehr belegen die von ihm vorgelegten Listen über die Umsatzerlöse, dass er nur sehr wenige und auch nur wenig lukrative Mandate hat. - 11 - 3. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Inte-ressen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern des Rechtsanwalts. Anhaltspunkte dafür, dass bei Erlass des [X.] ein Ausnahmefall vorgelegen hat oder später eingetreten ist, sind weder vom Antragsteller dargetan noch aus den Umständen ersichtlich. Der von der Antragsgegnerin in das Verfahren vor dem Senat eingeführte [X.]

belegt im Gegenteil, dass sich diese Gefahr inzwischen in mindestens einem Fall realisiert hat. Der Antragsteller hat einem Auftraggeber, der St.

& Partner GmbH, eine Abrechnung über [X.] erteilt, derzufolge diese noch 328,07 • zu erhalten hatte. Trotz mehrfacher Mahnung und der Ankündigung baldiger Zahlung musste der 19 - 12 - Antragsteller gerichtlich in Anspruch genommen werden. Die zwangsweise Durchsetzung des erstrittenen Titels gegen den Antragsteller im Wege der Pfändung verlief fruchtlos. Erst nach Einführung des Vorgangs in das Verfahren vor dem Senat erfolgte die Zahlung. Hirsch [X.]asdorf Ernemann [X.]midt-Räntsch [X.]ott [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.03.2005 - [X.] 14/04 ([X.]) -

Meta

AnwZ (B) 32/05

06.03.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2006, Az. AnwZ (B) 32/05 (REWIS RS 2006, 4727)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4727

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