Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2012, Az. III ZR 148/11

III. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8099

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 148/11

Verkündet am:

15. März 2012

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB § 241 Abs. 2, § 278 Satz 1, § 311 Abs. 2 Nr. 3

Zur Haftung einer Vertriebsorganisation für das strafbare Verhalten ihres Handelsvertreters, der die Fondsanlage eines Kunden nach Beendigung der eigentlichen Vermittlungsleistung aufgelöst und den hierbei erzielten Erlös veruntreut hat.

[X.], Urteil vom 15. März 2012 -
III ZR 148/11 -
O[X.]

[X.]

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2012 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.]
[X.], Seiters
und Tombrink

für Recht erkannt:

Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 18.
Mai 2011 wird [X.].

Die Beklagte hat die Kosten des [X.] zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns von
der [X.], einer rechtlich verselbständigten Vertriebsorganisation des A.

M.

Versicherungskonzerns, Schadensersatz wegen der Auflö-sung einer Fondsanlage und Veruntreuung des hierbei erzielten Erlöses durch ihren früheren Handelsvertreter G.

[X.]

.

Auf Empfehlung dieses Handelsvertreters hatte der Zedent am 26.
Sep-tember 2000 an die D.

I.

-T.

Gesellschaft für [X.] (im Folgenden: [X.]) einen Kontoeröffnungsantrag und einen Kaufantrag zum Erwerb von Anteilen an Aktienfonds gerichtet und in der Folge-1
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zeit monatliche Zahlungen an die Fondsverwaltungsgesellschaft geleistet. In dem Kontoeröffnungsantrag hatte er zugleich den [X.] ermächtigt, der diesen Auftrag vermittelnden [X.] sowie dem Vermittler dieses Auftrags (dem Handelsvertreter [X.]

) zum Zwecke der Beratung über die Vermögensanlage in Fonds der D.

Bank Investmentgruppe Investmentkontonummer, [X.], Anschrift, Geburtsdatum, Nationalität,
Telefon-
und Telefaxnummer, Bank-verbindung, Depotbestände, Depotbewegungen inklusive der steuerlichen [X.], Daten zu Spar-
und Auszahlplänen und weitere Daten zu übermitteln.

Die Klägerin hat behauptet, [X.]

habe im November 2003 die Fondsan-lage ihres Ehemanns durch Verkaufsaufträge, die er an den [X.] gerichtet habe, aufgelöst. Dabei habe er die Unterschrift ihres Ehemanns gefälscht und den Verkaufswert der Fondsanteile von 5.368,83

überweisen lassen. [X.]

ist aufgrund seiner geständigen Einlassung wegen dieses
Falles
und weiterer Vorgänge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Das [X.] hat die auf Zahlung von 5.368,83

h-tete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] im Wesentlichen entsprochen, allerdings Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Zedenten gegen den [X.] aus Anlass der [X.]. Mit der vom [X.] zugelassenen [X.] erstrebt die Beklagte
die Abweisung der Klage.

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4

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Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte mit dem [X.] einen Vermittlungsvertrag geschlossen und dabei zugleich zu ihm an-dauernde geschäftliche
Kontakte im Sinne des §
311 Abs.
2 Nr.
3 BGB begrün-det, aus denen sich ein Schuldverhältnis mit Schutzpflichten nach §
241 Abs.
2 BGB ergeben habe.

Die Auffassung der [X.], vertragliche Beziehungen des Zedenten seien ausschließlich mit dem [X.] begründet worden, treffe nicht zu. Die [X.] stelle sich nicht als Handelsvertreter dar, der nur im Interesse seines Ge-schäftsherrn Abschlüsse vermittele.
Vielmehr
ziele ihre allgemein bekannte Werbung, die in ihrem Namen und in dem von ihr praktizierten [X.] Ausdruck finde, insbesondere auch ihr Internet-Auftritt, darauf ab, bei dem Kunden die Erwartung einer umfassenden, auf Dauer angelegten und sei-nen Interessen Rechnung tragenden Beratung zu wecken. Inhalt des [X.] sei die
Pflicht zur Geschäftsabwicklung und produktbezogenen Information. Zwar möge bei der Vermittlung eines Standardprodukts wie hier eines Sparplans, bei dem der Kunde an eine [X.] regelmäßige Zahlungen zum Erwerb von Anteilen an Aktienfonds leiste, die erforderliche [X.] anhand standardisierter Unterlagen der [X.] vorge-nommen werden können, ohne dass der Vermittler besondere Erkundigungen über die Plausibilität des Produkts einholen müsse. Das ändere aber nichts an 5
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der rechtlichen Verpflichtung, den Interessenten über die wesentlichen Merkma-le des vermittelten Produkts zu informieren und das vermittelte Geschäft [X.] abzuwickeln. In dieser Pflichtenstellung habe sich die Beklagte befunden, in deren Namen der [X.] [X.]

tätig gewesen sei.

Die vertragliche Sonderverbindung der [X.] mit dem Zedenten sei nicht mit der Weiterleitung des Antrags auf Eröffnung eines Investmentkontos und des [X.] beendet worden. Vielmehr habe die Pflicht fortbestanden, von den in Erfahrung gebrachten Daten nicht zum Schaden ihres Kunden [X.] zu machen. Die Sonderverbindung sei insbesondere dadurch fortgesetzt worden, dass der Zedent den [X.] ermächtigt habe, der [X.] und ihren [X.]n zum Zweck der
Beratung fortlaufend Auskünfte über die [X.] der Kunden zu erteilen. Mit diesem erklärten Einverständnis dürfe der [X.] erwarten, dass mit diesen an sich dem Bankgeheimnis unterliegenden Aus-künften kein Missbrauch getrieben werde. Insoweit habe die Beklagte nach §
278 BGB auch für ein Fehlverhalten ihres [X.]s einzustehen, der den Zedenten durch seinen gefälschten Verkaufsauftrag nicht als beliebiger Dritter geschädigt habe; er habe nicht zufällig, sondern bestimmungsgemäß die für die Fälschung erforderlichen Kenntnisse und die notwendigen Formulare erlangt.

Die erhobene Verjährungseinrede hat das Berufungsgericht für nicht [X.] erachtet.

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II.

Diese Beurteilung hält den [X.] der Revision stand.

1.
Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Ehemann der Klägerin im Zusammenhang mit der Vermittlung des Erwerbs von Anteilen an Aktienfonds mit der [X.] in einen vertraglichen Kontakt getre-ten ist.

Zwar ist es richtig, dass der Kaufantrag und
der Antrag auf Eröffnung eines Investmentkontos unmittelbar an den [X.] gerichtet worden sind. Das be-deutet jedoch nicht, dass die Beklagte, die den Vertrieb solcher Anteile für den [X.] übernommen hat, mit den Anlegern in keine Vertragsbeziehungen tritt. Denn in der Regel kommt zwischen dem Vermittler und dem Interessenten still-schweigend ein Auskunftsvertrag zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, bezogen auf eine bestimmte Anlageentscheidung, die besonde-ren Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Vermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (vgl. in einem ebenfalls die [X.] betreffenden Fall Senatsurteil vom 19.
Oktober 2006 -
III
ZR 122/05, NJW-RR 2007, 348, 349 Rn.
7-9 mwN). Die Stellung der [X.] als Ver-triebsunternehmen schließt es auch nicht aus, was zudem durch ihren [X.]nsbestandteil "Vermögensberatung" nahegelegt wird, dass sie mit Anlagein-teressenten einen Beratungsvertrag schließt (vgl. Senatsurteil vom 25.
Oktober 2007 -
III
ZR 100/06, WM
2007, 2228, 2229 Rn.
9). Auch wenn die Vorinstan-zen in Bezug auf einen möglichen Auskunfts-
oder Beratungsvertrag keine kon-kreten Feststellungen getroffen haben, weil der
[X.] aus der Sicht der Klägerin nicht zu beanstanden war, ist die Annahme des Berufungs-gerichts, die Beklagte sei -
vertreten durch ihren [X.] [X.]

-
ver-pflichtet gewesen, den Zedenten über die wesentlichen Merkmale des Produkts 10
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zu informieren und das vermittelte Geschäft ordnungsgemäß abzuwickeln, rechtlich nicht zu beanstanden.

2.
Da der in diesem Fall eingetretene Schaden erst etwa drei Jahre nach dem [X.] durch ein strafbares Verhalten des [X.]s eingetreten ist, steht hier die Frage im Mittelpunkt, ob zwischen dem Zedenten und der [X.] ein Schuldverhältnis (fort-)bestand und ob die Beklagte in-soweit für das Verschulden ihres [X.]s nach §
278 BGB einzustehen
hat.

a) Dass sich auch aus einem einzelnen Vermittlungsverhältnis nachwir-kende Schutz-
und Treuepflichten ergeben können, die etwa dahin
gehen, den Abschluss des intendierten Geschäfts nicht zu hintertreiben, nimmt das [X.] zutreffend an. Es bestehen auch keine Bedenken gegen seine [X.], dass der Vermittler von den Umständen, die er im Zusammenhang mit dem [X.] vom und über den Kunden erfährt, nicht zu dessen Schaden Gebrauch machen darf.

Fraglich kann insoweit allenfalls sein, wie lange solche Schutzpflichten nachwirken können und ob ein sachlicher Zusammenhang mit dem [X.] gewahrt bleibt, der ein Einstehenmüssen für das Verhalten einer dritten Person nach sich zieht.

b) Ob sich eine solche Pflicht auf eine einmalige Vermittlungsleistung gründen lässt, braucht nicht entschieden zu werden, weil das Berufungsgericht zutreffend eine fortwährende Sonderbeziehung daraus herleitet, dass der Ze-dent den [X.] ermächtigt hat, der [X.] und ihrem [X.] zum Zweck der Beratung über die Vermögensanlage neben persönlichen Daten des 13
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Anlegers auch über die Depotbestände und Depotbewegungen Informationen zu erteilen, die normalerweise dem Bankgeheimnis unterliegen. Wenn es daher auch an einem laufenden Vermögensverwaltungs-
oder -betreuungsvertrag fehlt, stellt die Beklagte durch diese von ihr formularmäßig verwendete [X.] sicher, dass sie und ihr jeweils zuständiger [X.] laufend in einem Kenntnisstand gehalten werden, der die jederzeitige Aufnahme von Vermitt-lungs-
und Beratungsleistungen ermöglicht, die etwa auch -
wie die von der [X.]n vorgelegten Entscheidungen über weitere Streitverfahren zeigen
-
eine Umschichtung von Vermögensanlagen zum Gegenstand haben. Dass die [X.] in ihrer Tätigkeit nicht auf die Vermittlung neuer Anlagen oder [X.] beschränkt sind, sondern auch Hilfestellung dazu leisten, bisher bestehende Anlagen aufzulösen, war auch Gegenstand des [X.] vom 25.
Oktober 2007 (III
ZR 100/06, [X.], 2228
f Rn.
6, 11).

Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass durch diese Ermäch-tigung des Zedenten, von der in der Folgezeit Gebrauch gemacht wurde,
-
jedenfalls
-
nach §
311 Abs.
2 Nr.
3 BGB
ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach §
241 Abs.
2 BGB entstanden ist, das die Beklagte zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Zedenten verpflichtete. Soweit die [X.] meint, die Ermächtigung diene in erster Linie den Interessen der [X.] als dem Vertragspartner für weitere Anlagen, für die die Beklagte
wiederum nur potentieller Vermittler sei, steht das -
wie das
[X.] revisionsrechtlich unbedenklich
gewürdigt hat
-
mit der Stellung der [X.], wie sie durch die Vertragsunterlagen und ihre Außendarstellung vermittelt wird, nicht in Einklang. Im Übrigen leugnet die Revision selbst nicht, dass die Beklagte mit den Auskünften sorgsam umzugehen hat und insbeson-

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dere mit ihnen kein Missbrauch getrieben werden darf. Damit ist aber ein Nähe-verhältnis gekennzeichnet, das über die zwischen
jedermann geltenden Nor-men des Deliktsrechts hinausgeht und schuldrechtliche Pflichten der [X.] begründet.

c) Der Umstand, dass der [X.] [X.]

durch strafbares Verhal-ten die Vermögensanlage des Zedenten aufgelöst und den Erlös an sich [X.] hat, steht einer Haftung der [X.] nicht entgegen.

Die Einstandspflicht des Geschäftsherrn für eigenmächtiges Verhalten seines Gehilfen ist dann zu verneinen, wenn dessen Verfehlung sich von dem ihm übertragenen Aufgabenbereich so weit entfernt, dass aus der Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln der Hilfs-person und dem allgemeinen Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben nicht mehr zu erkennen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn der Gehilfe rein zufällig mit den Rechtsgütern des Geschädigten in einer Weise in Berührung gekommen ist, die ihm lediglich die Gelegenheit bot, wie ein deliktisch handelnder Dritter eine von den ihm übertragenen Aufgaben völlig losgelöste unerlaubte Handlung zu begehen (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Februar 1989 -
VI
ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723, 725 mwN). Ein allgemeiner Rechtssatz mit dem Inhalt, ein Ge-schäftsherr müsse sich strafbare Handlungen, die Hilfspersonen zu seinem Nachteil begehen, nicht nach §
278 BGB zurechnen lassen, besteht indes nicht (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Oktober 1991 -
XI
ZR 207/90, NJW
1991, 3208, 3209
f). Voraussetzung für die Anwendung des §
278 Satz
1 BGB ist ein unmit-telbarer sachlicher Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der

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Hilfsperson und den Aufgaben, die ihr im Hinblick auf die Vertragserfüllung zu-gewiesen waren. In diesem Rahmen hat der Geschäftsherr auch für strafbares Verhalten seiner Hilfsperson zu haften. Das gilt selbst dann, wenn diese seinen Weisungen oder Interessen vorsätzlich zuwiderhandelt, um eigene Vorteile zu erzielen (vgl. [X.], Urteile vom 11.
Oktober 1994 -
XI
ZR 238/93, NJW 1994, 3344, 3345; vom 4.
Februar 1997 -
XI
ZR 31/96, NJW 1997, 1360, 1361; vom 13.
Mai 1997 -
XI
ZR 84/96, NJW 1997, 2236, 2237; vom 19.
Juli 2001 -
IX
ZR 62/00, NJW 2001, 3190, 3191; vgl. auch Senatsurteil vom 10.
Februar 2005 -
III
ZR 258/04, NJW-RR 2005, 756, 757).

Gemessen an diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den für eine Haftung der [X.] notwendigen sachlichen Zusammenhang bejaht hat. Der [X.] [X.]

kam nicht "rein zufällig" mit den Kundendaten des Zedenten in Berührung, sondern er erhielt sie [X.] der von dem Zedenten an den [X.] erteilten Ermächtigung bestimmungs-gemäß zum Zwecke der Beratung. Wiederum bestimmungsgemäß -
wenn auch nicht zur [X.] von Straftaten
-
war er mit Formularen ausgestattet, die eine Auflösung von Vermögensanlagen ermöglichten. Er konnte daher mit seinem durch die Geschäftsbeziehung für die Beklagte und sich erworbenen Wissen und Arbeitsmaterial die hier in Rede stehende Straftat verüben, die ihm so -
losgelöst von den ihm übertragenen Aufgaben
-
nicht möglich gewesen wäre. Es entspricht auch einer angemessenen Risikoverteilung, dass die Beklagte, die einen großen Vermittlungsbetrieb eingerichtet hat und formularmäßig si-cherstellt, über die Vermögensanlagen ihrer Kunden laufend informiert zu wer-den, für ein diesbezügliches Fehlverhalten ihrer Vermittler einsteht, ohne deren Mithilfe die Fülle der Informationen nicht zu ihrem Nutzen verarbeitet werden könnte.

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3.
Weiter bestehen keine Bedenken dagegen, dass das Berufungsgericht in dem Verlust einer gesicherten Rechtsstellung gegenüber dem [X.] einen Scha-den gesehen hat. Durch den Zug um [X.] hinsichtlich der Abtretung von Ansprüchen gegenüber dem [X.] hat es Vorsorge getroffen, dass der Klä-gerin durch die Verurteilung der [X.] kein unverdienter Vorteil verbleibt (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 19.
Juli 2001 -
IX
ZR 62/00, NJW 2001, 3190, 3192).

4.
Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Vortrag der [X.] nicht ausreicht, den Scha-densersatzanspruch der Klägerin als verjährt anzusehen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach §
199 Abs.
1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden
ist und der [X.] von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, der Zedent habe im November 2003 eine Verkaufsnachricht des
[X.] und Anfang Januar 2004 den jährlichen Kontoaus-zug erhalten, aus dem sich die Veräußerung ergeben habe. Daraus ergibt sich jedoch keine Kenntnis des Zedenten über die Person des Schuldners. Auch wenn man annehmen wollte, der Zedent habe in einer die Annahme grober Fahrlässigkeit begründenden Weise davon abgesehen, sich alsbald beim [X.] über die Hintergründe der Veräußerung zu informieren, bleibt nach dem [X.] der [X.] offen, wann er Kenntnis davon erhalten hätte, dass die Veräußerung auf einem Verhalten des [X.]s der [X.] beruhte.

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Dass der Zedent noch im Jahr 2005 Kenntnis von der Täterschaft [X.]

er-langt hat, ist von der [X.] nicht vorgetragen worden.

[X.]

[X.]
[X.]

Seiters
Tombrink
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
2-18 O 474/09 -

O[X.], Entscheidung vom 18.05.2011 -
7 [X.] -

Meta

III ZR 148/11

15.03.2012

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2012, Az. III ZR 148/11 (REWIS RS 2012, 8099)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8099

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

19 U 82/16

19 U 84/16

19 U 2/16

Zitiert

III ZR 148/11

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