Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2006, Az. NotZ 11/06

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2006, 2435

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[X.] [X.] vom 24. Juli 2006 in dem Verfahren Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]Z: nein _____________________ [X.] § 6 Abs. 3 Zur Frage, inwieweit die Qualifikation als Fa[X.]hanwalt für die Vergabe von Sonder-punkten na[X.]h Abs[X.]hnitt [X.] Nr. 3 Bu[X.]hst. [X.] des [X.] zur Ausführung der Bundesnotarordnung in seiner geänderten Fassung vom 10. August 2004 ([X.]. für [X.]) im Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist (teilweise Aufgabe der Senatsre[X.]htspre-[X.]hung gemäß Bes[X.]hlüssen vom 3. November 2003 - [X.] 8/03 - [X.] 2004, 71 und vom 16. März 1998 - [X.] 25/97 - NJW-RR 1998, 1596). [X.], Bes[X.]hluss vom 24. Juli 2006 - [X.] 11/06 - [X.]

wegen Bestellung zum Notar - 2 -

Der [X.], [X.], hat dur[X.]h den [X.], [X.], die Ri[X.]hterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notare [X.] und [X.] am 24. Juli 2006 bes[X.]hlossen: Die sofortige Bes[X.]hwerde des Antragstellers gegen den Bes[X.]hluss des 1. Senats für Notarsa[X.]hen des Oberlan-desgeri[X.]hts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2006 - 1 Not 10/05 - wird zurü[X.]kgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Bes[X.]hwerdeverfah-rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-ren Beteiligten die im Bes[X.]hwerdeverfahren entstandenen außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten zu erstatten. Der Ges[X.]häftswert für das Bes[X.]hwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. - 3 -

Gründe: [X.] Der Antragsteller und der weitere Beteiligte bewarben si[X.]h mit zwei anderen Re[X.]htsanwälten um eine vom Antragsgegner am 1. Oktober 2004 im [X.] für [X.] ([X.]. S. 527) für den Amtsgeri[X.]htsbezirk F.

ausges[X.]hriebene Stelle. Das Auswahlverfahren wurde gemäß Abs[X.]hnitt [X.] des [X.] zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 25. Februar 1999 ([X.]. [X.]), geändert dur[X.]h Runderlass vom 10. August 2004 ([X.]. S. 323) dur[X.]hgeführt. Der Antragsteller ma[X.]hte innerhalb der bis zum 12. November 2004 laufenden Bewerbungsfrist seine theoretis[X.]he Quali-fikation zum Fa[X.]hanwalt für Steuerre[X.]ht und Insolvenzverwaltung, seine Tätigkeit als Fa[X.]hanwalt für Familienre[X.]ht und seine Zertifizierung als "Spezialist für Erbre[X.]ht" von der [X.] geltend. Aufgrund der für die Bewerber ermit-telten Gesamtpunktzahlen s[X.]hlug die Präsidentin des [X.] den weiteren Beteiligten (199 Punkte) für die Besetzung der Stelle vor. Der Antragsteller wurde mit S[X.]hreiben vom 25. August 2005 davon unterri[X.]htet, dass seiner Bewerbung bei einer Punktzahl von 165,55 Punkten ni[X.]ht entspro[X.]hen werden könne. 1 Das [X.] hat seinen Antrag auf geri[X.]htli[X.]he Ent-s[X.]heidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpfli[X.]hten, die am 1. Oktober 2004 ausges[X.]hriebene [X.] mit seiner Person zu be-setzen, zurü[X.]kgewiesen. Hiergegen ri[X.]htet si[X.]h seine sofortige Be-s[X.]hwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. 2 - 4 -

I[X.] Die sofortige Bes[X.]hwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 [X.] i.V. mit § 42 Abs. 4 [X.] zulässig, aber in der Sa[X.]he unbegründet. Der [X.] ist ni[X.]ht verpfli[X.]htet, dem Antragsteller die begehrte [X.] zuzuweisen. Sein darauf geri[X.]hteter Antrag (§ 111 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 [X.], § 41 Abs. 3 Satz 2 [X.]) bleibt ohne Erfolg. 3 1. Dur[X.]h Bes[X.]hluss vom 20. April 2004 hat das Bundesverfas-sungsgeri[X.]ht die dur[X.]h Verwaltungsvors[X.]hriften konkretisierte Auslegung und Anwendung der in § 6 [X.] normierten [X.] in ver-s[X.]hiedenen Bundesländern - so au[X.]h den Runderlass des [X.] in seiner früheren Fassung - für verfassungswidrig erklärt; die um der verfassungsre[X.]htli[X.]h garantierten Berufsfreiheit willen gebotene [X.]han[X.]englei[X.]he Bestenauslese sei ni[X.]ht gewährleistet. Eine na[X.]h diesen Maßstäben erstellte Prognose über die Eignung eines Bewerbers für das von ihm erstrebte öffentli[X.]he Amt oder über seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem größeren Kreis von Bewerbern lasse vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung der fa[X.]hli[X.]hen Leistung des Bewerbers vermissen ([X.] 110, 304 = D[X.] 2004, 560 = [X.] 2004, 281 = NJW 2004, 1935). 4 Der Antragsgegner hat mit Bli[X.]k auf diese Ents[X.]heidung seinen Runderlass geändert. Im Unters[X.]hied zum Runderlass in seiner früheren Fassung sind die [X.] für den Berei[X.]h theoretis[X.]her Befä-higung und praktis[X.]her Bewährung aufgegeben. Die für Fortbildung und praktis[X.]he Notartätigkeit erzielbaren Punkte sind ni[X.]ht mehr gede[X.]kelt; au[X.]h gibt es keine gemeinsame Kappungsgrenze für den Besu[X.]h von Fortbildungsveranstaltungen und den Erwerb notarieller Praxis mehr. Zudem werden die Fortbildungskurse dana[X.]h gewi[X.]htet, ob sie innerhalb 5 - 5 -

der letzten drei Jahre vor Auss[X.]hreibung bis zum Ende der Bewerbungs-frist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert wurden. Die von den Bewerbern vorgenommenen [X.] - mit Ausnahme von Nieders[X.]hriften na[X.]h § 38 BeurkG und Vermerken na[X.]h § 39 BeurkG eins[X.]hließli[X.]h Beglaubigungen (mit oder ohne Ent-wurf) - werden ebenfalls na[X.]h ihrer Anzahl und zeitli[X.]hen Vornahme ge-wi[X.]htet. Dur[X.]h den Wegfall der [X.] erhalten die [X.] das vom [X.] geforderte Gewi[X.]ht; zuglei[X.]h erfolgt eine Stärkung der fa[X.]hbezogenen Anforderungen. Im Rahmen der Gesamtents[X.]heidung können na[X.]h Anhörung der Notarkammer weitere Punkte für im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifis[X.]he Qualifi-kationsmerkmale angere[X.]hnet werden (Abs[X.]hnitt [X.] Nr. 3 Bu[X.]hst. e des [X.]).
2. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Ent-s[X.]heidung vom 20. April 2004 bereits in seinen Bes[X.]hlüssen vom 22. November 2004 ([X.] 16/04 - [X.] 2005, 155, 157) und vom 11. Juli 2005 ([X.] 29/04 - D[X.] 2004, 942, 945) Stellung genommen. Erforderli[X.]h ist eine Bewertung der Bewerber, bei der au[X.]h die von ihnen bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoretis[X.]hen Kenntnisse und praktis[X.]hen Erfahrungen differenziert zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind. Solange es insoweit an bea[X.]htli[X.]hen Bewertungen no[X.]h fehlt, ist eine individuelle Eignungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden notarspezifis[X.]hen Eignungskriterien mit eigenständigem, höherem Gewi[X.]ht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens einfließen müssen. Vor diesem Hintergrund gilt Folgendes: 6 - 6 -

a) Der Senat hat keine Bedenken, wenn der Antragsgegner für das Bewerbungsverfahren grundsätzli[X.]h an einem Punktesystem - mit seinen unter 1. dargestellten Modifizierungen - festhält. Au[X.]h das [X.] hat ein sol[X.]hes Punktesystem prinzipiell ni[X.]ht beanstan-det; es ist dur[X.]h die gesetzli[X.]hen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 [X.] gede[X.]kt ([X.]Z 124, 327, 335). Das Punktesystem ermögli[X.]ht ein [X.] na[X.]h objektiven, na[X.]hvollziehbaren und transparenten Bewerbungskriterien (Examensnote, Dauer der anwaltli[X.]hen Tätigkeit, theoretis[X.]he Fortbildung, praktis[X.]he Beurkundungserfahrungen). Der einzelne Bewerber kann si[X.]h auf feste und für ihn dur[X.]hs[X.]haubare Aus-wahlkriterien einstellen. Er kann ihnen entnehmen, wel[X.]hes Anforde-rungsprofil zu erfüllen ist und auf dieser Grundlage beantworten, ob eine Bewerbung Erfolg verspri[X.]ht und wel[X.]he Na[X.]hweise er für die von ihm erworbenen theoretis[X.]hen und praktis[X.]hen Fähigkeiten in das [X.] einzuführen hat. Dem Antragsgegner selbst erlaubt das Punktesystem eine verlässli[X.]he Si[X.]htung des [X.]. Er kann die Bewerber erfassen, die na[X.]h ihrer fa[X.]hli[X.]hen Eignung für die Beset-zung der ausges[X.]hriebenen [X.]n in Frage kommen; anhand der na[X.]h dem Punktesystem vorgegebenen Kriterien ist eine [X.] ihrer Leistungen und sonstigen [X.]e gewährleistet. Dieser Verglei[X.]h mit den Verhältnissen anderer Bewerber setzt ein ge-wisses Maß an Abstraktion, Generalisierung und S[X.]hematisierung not-wendig voraus, damit ein einheitli[X.]her und na[X.]hprüfbarer Maßstab ge-wonnen werden kann, na[X.]h dem si[X.]h die Justizverwaltung zu ri[X.]hten hat (vgl. Senatsbes[X.]hluss vom 18. März 2002 - [X.] 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143). 7 - 7 -

b) Innerhalb dieses Punktesystems wird die allgemeine juristis[X.]he Qualifikation des Bewerbers dadur[X.]h angemessen erfasst, dass das Er-gebnis der die juristis[X.]he Ausbildung abs[X.]hließenden Staatsprüfung zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist (Abs[X.]hnitt [X.] Nr. 3 Bu[X.]hst. a des [X.]). Weiteres sieht § 6 Abs. 3 [X.] für dieses [X.] ni[X.]ht vor. Der Antragsteller kann in diesem Zusammenhang ni[X.]ht damit gehört werden, die von den Bewerbern jeweils besu[X.]hten Fortbildungskurse seien überbewertet und erlangten gegenüber der in der zweiten juristi-s[X.]hen Staatsprüfung erzielten Note ein zu hohes Gewi[X.]ht. Denn na[X.]h den vom [X.] aufgestellten Zugangskriterien zum Zweitberuf des Anwaltsnotars ist es gerade erforderli[X.]h, eine stärkere Ausri[X.]htung an der [X.] - bei demgegenüber zurü[X.]ktretender Bedeutung der Examensnote - vorzunehmen. Die beiden notarspezifi-s[X.]hen Eignungskriterien, nämli[X.]h die bei der Vorbereitung auf das ange-strebte Amt gezeigten theoretis[X.]hen Kenntnisse und praktis[X.]hen Erfah-rungen müssen mit eigenständigem, höherem Gewi[X.]ht als bisher im [X.] zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens ein-fließen ([X.] 110, 304, 326 ff.; Senatsbes[X.]hlüsse vom 22. November 2004 aaO und vom 11. Juli 2005 aaO). 8 (1) Dies zugrunde gelegt, hat der weitere Beteiligte mit 83 Halbtagen deutli[X.]h mehr Fortbildungsveranstaltungen besu[X.]ht als der Antragsteller mit 55 Halbtagen. Zudem hat der Antragsgegner die Fort-bildungskurse zu Re[X.]ht dana[X.]h gewi[X.]htet, ob sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Auss[X.]hreibung bis zum Ende der Bewerbungsfrist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert wurden. Damit ist eine weitere Vorgabe des [X.]s umgesetzt, das die bislang fehlende Differenzierung zwis[X.]hen zeitli[X.]h 9 - 8 -

länger zurü[X.]kliegenden und jüngeren Lehrgängen beanstandet hat. Auf diese Weise hat der weitere Beteiligte 63,5 Punkte erzielt, der [X.] hingegen ledigli[X.]h 31 Punkte. Auf die vom Bundesverfas-sungsgeri[X.]ht eingeforderte Qualitätssi[X.]herung dur[X.]h Bewertung [X.] Leistungen kommt es an dieser Stelle ni[X.]ht an, weil der [X.] jedenfalls ni[X.]ht darlegt, insoweit Fortbildungsveranstaltungen besu[X.]ht zu haben, bei denen strengere Leistungskontrollen stattgefun-den haben als bei den dur[X.]h den weiteren Beteiligten absolvierten [X.]
(2) Der weitere Beteiligte kann s[X.]hließli[X.]h auf eine höhere Punkt-zahl aufgrund der von ihm getätigten Beurkundungen verweisen als der Antragsteller. Die [X.] haben dabei das ihnen [X.] spezifis[X.]he Gewi[X.]ht erhalten, wenn der Antragsgegner zwis[X.]hen ihrer Anzahl, ihrer zeitli[X.]hen Vornahme und ihrer Bewältigung während einer Notarvertretung von mehr als zwei Wo[X.]hen differenziert. S[X.]hon das [X.] hat zu Re[X.]ht darauf verwiesen, dass allein der Anzahl der [X.] nur eine bes[X.]hränkte Aussagekraft für die [X.] eines Bewerbers zukommt, weil der Lern- und [X.] bei der Beurkundung mit der Zahl der [X.] ab-nimmt; zudem ist mit steigender Zahl der [X.] mit einer Wiederholung der Art der Beurkundungsvorgänge zu re[X.]hnen. Der [X.] war au[X.]h ni[X.]ht gehalten, wie der Antragsteller dies meint, [X.] mit einer höheren Punktzahl zu versehen, die während einer Notarvertretung von mindestens einer Wo[X.]he vorgenommen [X.] sind. Es ist ohne weiteres na[X.]hzuvollziehen, dass bei [X.] von längerer Dauer die Bewältigung aller - au[X.]h s[X.]hwieriger - no-tarieller Tätigkeiten abverlangt wird, weil si[X.]h diese ni[X.]ht bis zur [X.] - 9 -

kehr des Amtsinhabers aufs[X.]hieben lassen. Wenn der Antragsgegner [X.] einen Zeitraum von mehr als zwei Wo[X.]hen zum Maßstab nimmt, liegt dies innerhalb des ihm zugewiesenen Ermessensspielraums. Es werden dadur[X.]h für alle Bewerber glei[X.]he Ausgangsbedingungen ges[X.]haffen, auf die sie si[X.]h einri[X.]hten können; die damit verbundene Generalisierung und S[X.]hematisierung ist unvermeidli[X.]h und vom Antragsteller hinzuneh-men, au[X.]h wenn er auf zahlrei[X.]he Notarvertretungen zu verweisen [X.], die weniger als zwei Wo[X.]hen, aber immerhin mehr als eine Wo[X.]he gedauert haben. 3. Die Ausri[X.]htung auf ein Punktesystem und die darauf beruhende Einordnung von fa[X.]hli[X.]hen Qualifikationsmerkmalen in eine benotete [X.] bergen aber au[X.]h die Gefahr in si[X.]h, dass den Besonderhei-ten des Einzelfalles ni[X.]ht immer ausrei[X.]hend Re[X.]hnung getragen und das Maß der Eignung des einzelnen Bewerbers ni[X.]ht vollständig ermittelt wird. Das Punktesystem für si[X.]h allein kann dann den Anforderungen, die an einen individuellen Leistungsverglei[X.]h zu stellen sind, ni[X.]ht genü-gen und - vor allem - eine abs[X.]hließende, alle Gesi[X.]htspunkte umfas-sende Beurteilung der fa[X.]hli[X.]hen Eignung der Bewerber ni[X.]ht ersetzen. Der Antragsgegner s[X.]höpft in sol[X.]hen Konstellationen seinen Beurtei-lungsspielraum ni[X.]ht aus, wenn er si[X.]h auf eine Gegenüberstellung der für die einzelnen Bewerber innerhalb des Bezugssystems gewonnenen Gesamtpunktzahlen bes[X.]hränkt und ohne weiteres ("im Regelfall") dem Bewerber den Vorzug gibt, der die auf diese Weise ermittelte hö[X.]hste Punktzahl errei[X.]ht hat; eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsge-ri[X.]hts orientierte Besetzungsents[X.]heidung läge darin ni[X.]ht. Darauf ver-weist der Antragsteller im Ausgangspunkt zu Re[X.]ht. 11 - 10 -

4. Der Antragsgegner hat daher, bevor er seine endgültige Aus-wahl trifft, dana[X.]h zu fragen, ob für die jeweiligen Bewerber Umstände ersi[X.]htli[X.]h sind, die in das an festen Kriterien (Examensnote, Dauer der anwaltli[X.]hen Tätigkeit, theoretis[X.]he Fortbildung, praktis[X.]he Beurkun-dungserfahrung) ausgeri[X.]htete Punktesystem keinen Eingang gefunden haben, aber denno[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind, um die Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers zutreffend und vollständig zu erfassen. [X.] sieht der Runderlass in Abs[X.]hnitt [X.] Nr. 3 Bu[X.]hst. e vor, dass "im Rahmen der Gesamtents[X.]heidung" die Vergabe von [X.] in Betra[X.]ht kommt. Dadur[X.]h erhalten herausragende Leistungen - wie vom [X.] gefordert - das ihnen gebührende Ge-wi[X.]ht. 12 a) Ungea[X.]htet dessen, war der Antragsgegner ni[X.]ht gehalten, für die Promotion des Antragstellers Sonderpunkte zu vergeben. Eine sol[X.]he Promotion besagt ledigli[X.]h, dass der Antragsteller in der Lage ist, zu ei-nem ihm gestellten Thema wissens[X.]haftli[X.]h zu arbeiten. Es handelt si[X.]h um eine allgemeine juristis[X.]he Leistung, die in keiner Sonderbeziehung zum [X.] steht ([X.]Z 124, 327, 338). Sie hat grundsätzli[X.]h keine Aussagekraft für die Befähigung, das Amt als Notar in der tägli[X.]hen Pra-xis auszuüben. Hinzu tritt, dass au[X.]h das Thema der Dissertation - eine Abhandlung über verglei[X.]hende Werbung - und die im Zuge des [X.] gefertigte re[X.]htshistoris[X.]he Quellenexegese keinen no-tarspezifis[X.]hen Bezug haben. 13 14 b) Die reine Dauer der Anwaltstätigkeit hat der Antragsgegner als eines der in § 6 Abs. 3 Satz 2 [X.] aufgeführten [X.]. Die Berufserfahrung als Re[X.]htsanwalt allein kann den [X.] 11 -

tarspezifis[X.]hen Praxisbezug jedo[X.]h ni[X.]ht ersetzen. Die Anwaltstätigkeit ist zwar aussagekräftig in Bezug auf die Vertrautheit mit der Praxis der Re[X.]htsbesorgung und deren organisatoris[X.]her Bewältigung, die Si[X.]her-heit im Umgang mit dem [X.] Bürger und das dur[X.]h Erfah-rung gewonnene Verständnis für deren Anliegen. All das ges[X.]hieht indes im Kontext der für den Re[X.]htsanwaltsberuf typis[X.]hen einseitigen Interes-senwahrnehmung, kann Re[X.]htsgebiete betreffen, die nur geringe Berüh-rung mit der notariellen Berufstätigkeit haben, und ist häufig ni[X.]ht [X.] dur[X.]h die Vorbereitung umfängli[X.]her Urkunden samt der Überwa[X.]hung ihrer Dur[X.]hführung (Senatsbes[X.]hluss vom 11. Juli 2005 aaO m.w.N.).
[X.]) Es hat daher der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats entspro[X.]hen, dass eine Ausbildung zum Fa[X.]hanwalt au[X.]h für die Ausübung des Berufs als Anwaltsnotar nützli[X.]h sein kann, den Bewerber aber ni[X.]ht - wie in Ab-s[X.]hnitt [X.] Nr. 3 Bu[X.]hst. e des [X.] verlangt - ohne weiteres in besonderer Weise für den [X.] befähigt (Senatsbes[X.]hlüsse vom 3. November 2003 - [X.] 8/03 - [X.] 2004, 71, 72; vom 16. März 1998 - [X.] 25/97 - NJW-RR 1998, 1596, 1597). Daran ist angesi[X.]hts der Ent-s[X.]heidung des [X.]s vom 20. April 2004 ([X.] 110, 304, 331 f., 336 f.) und der Senatsbes[X.]hlüsse vom 11. Juli 2005 (aaO) und 22. November 2004 (aaO) ni[X.]ht mehr uneinges[X.]hränkt festzu-halten. 15 (1) Die Tätigkeit als Fa[X.]hanwalt kann Hinweise darauf geben, in-wieweit der jeweilige S[X.]hwerpunkt der Anwaltstätigkeit "notarnäher" oder "notarferner" ausgestaltet ist. Die eins[X.]hlägige Fa[X.]hanwaltsordnung [X.] in ihrer Fassung vom 1. Juli 2005 für die jeweiligen [X.] - 12 -

bezei[X.]hnungen ni[X.]ht nur besondere theoretis[X.]he Kenntnisse auf dem betreffenden Re[X.]htsgebiet, die dur[X.]h den Besu[X.]h entspre[X.]hender Lehr-gänge na[X.]hzuweisen sind (§ 4 Fa[X.]hanwaltsordnung), sondern ebenso den Na[X.]hweis praktis[X.]her Erfahrungen (§ 5 Fa[X.]hanwaltsordnung), bei-spielsweise für das Familienre[X.]ht die Bearbeitung von mindestens 120 Fällen und für das Erbre[X.]ht von mindestens 80 Fällen, wobei Bedeu-tung, Umfang und S[X.]hwierigkeit dieser Mandate zu einer anderen Ge-wi[X.]htung führen können. Ein Re[X.]htsanwalt, der diese Na[X.]hweise er-bringt, zeigt damit, dass er - über den Erwerb der theoretis[X.]hen [X.] hinaus - in einem bestimmten Gebiet in ni[X.]ht unerhebli[X.]hem Um-fang praktis[X.]h gearbeitet hat. Er erhält überhaupt nur dann die Bere[X.]hti-gung, die Bezei[X.]hnung als Fa[X.]hanwalt zu führen.
(2) Allerdings kann die bloße Verleihung einer Fa[X.]hanwaltsbe-zei[X.]hnung für si[X.]h allein ni[X.]ht genügen, um der anwaltli[X.]hen Tätigkeit ein "notarnahes" Gepräge zu geben. Die Qualifikation als Fa[X.]hanwalt muss vielmehr auf einem Gebiet erworben werden, das typis[X.]herweise den materiellen Kernberei[X.]h notarieller Tätigkeit berührt; das ist [X.] für das Familienre[X.]ht, das Erbre[X.]ht, das Handels- und Gesell-s[X.]haftsre[X.]ht und das Steuerre[X.]ht zu bejahen. Allein dann ist es gere[X.]ht-fertigt, aus der Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnung Rü[X.]ks[X.]hlüsse auf die "[X.]" der anwaltli[X.]hen Tätigkeit zu ziehen und dies bei der Auswahlent-s[X.]heidung zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Auf dieser Grundlage hat die [X.] über die Vergabe von [X.] zu befinden; die Tätigkeit auf einem "notarnahen" Re[X.]htsgebiet erhält dadur[X.]h das ihr [X.] Gewi[X.]ht. 17 - 13 -

(3) Jedo[X.]h kann dem Antragsteller ni[X.]ht darin gefolgt werden, dass der Erwerb der theoretis[X.]hen Kenntnisse, die Voraussetzung für die [X.] einer Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnung sind, dem Besu[X.]h von [X.] im Sinne von Abs[X.]hnitt [X.] Nr. 3 Bu[X.]hst. [X.] des [X.] glei[X.]hzustellen ist. Denn insoweit bleibt es dabei, dass die theoretis[X.]he Fortbildung in erster Linie Relevanz für die anwaltli[X.]he Tä-tigkeit hat. Vorbereitungskurse erfüllen aber nur dann die Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 [X.] an eine notarspezifis[X.]he Fortbildung, wenn es si[X.]h um Veranstaltungen handelt, in denen die erforderli[X.]hen [X.] den Teilnehmern unter Bea[X.]htung der besonderen Anforde-rungen und Gegebenheiten des [X.]s nahe gebra[X.]ht werden. Ni[X.]ht ausrei[X.]hend sind Vorbereitungskurse mit Themen, die zwar au[X.]h für den [X.] von Bedeutung sind, die si[X.]h aber ihrer Konzeption na[X.]h ni[X.]ht an den spezifis[X.]hen Anforderungen und Gegebenheiten des [X.]es orientieren, selbst wenn sie Sa[X.]hgebiete zum Gegenstand haben, die einen Bezug zum [X.] aufweisen (Senatsbes[X.]hluss vom 8. Juli 1994 - [X.] 25/93 - [X.] 1994, 333, 334 f.). Die Lehrgän-ge, die im Sinne des § 4 Fa[X.]hanwaltsordnung den Erwerb der besonde-ren theoretis[X.]hen Kenntnisse zum Ziel haben, die für die [X.] na[X.]hzuweisen sind, können somit ni[X.]ht mit den [X.] glei[X.]hgesetzt werden, die der Vorbereitung auf den Zweitberuf des Anwaltsnotars dienen. Der Antragsteller kann daher ni[X.]ht für si[X.]h beanspru[X.]hen, dass ihm für die drei absolvierten [X.] jeweils 24 Punkte zugebilligt werden, unter doppelter Be-rü[X.]ksi[X.]htigung des bewerbungsnahen Lehrgangs zum Erwerb [X.] im Erbre[X.]ht, insgesamt also 96 Punkte. 18 - 14 -

d) Mithin hat es bei den vom Antragsgegner zuerkannten Fortbil-dungspunkten von 32,5 für den Antragsteller zu verbleiben. Angesi[X.]hts des Vorsprungs des weiteren Beteiligten von insgesamt 33,45 Punkten ist ni[X.]ht erkennbar, dass eine Vergabe von [X.] geeignet wä-re, die Besetzungsents[X.]heidung des Antragsgegners zu beeinflussen. Der Qualifikation des Antragstellers als Fa[X.]hanwalt für Familienre[X.]ht steht eine Qualifikation des weiteren Beteiligten als Fa[X.]hanwalt für [X.] gegenüber, die er im August 2004 erworben hat. Für den steuer-re[X.]htli[X.]hen Berei[X.]h kann der Antragsteller seinerseits nur auf den Er-werb der für die Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnung erforderli[X.]hen theoretis[X.]hen Kenntnisse verweisen. Die Bezei[X.]hnung als Fa[X.]hanwalt für Erbre[X.]ht hat er ni[X.]ht innerhalb der Bewerbungsfrist erworben (§ 6b Abs. 4 Satz 1 [X.]). Ob seine Zertifizierung als "Spezialist für Erbre[X.]ht" die Vergabe von [X.] re[X.]htfertigen könnte, kann offen bleiben. Denn allein damit ließe si[X.]h ein Abstand von 33,45 Punkten ni[X.]ht überbrü[X.]ken, ohne dass es darauf ankäme, ob der Antragsgegner angesi[X.]hts des [X.], dass die für die theoretis[X.]he und praktis[X.]he Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt na[X.]h Abs[X.]hnitt [X.] Nr. 3 Bu[X.]hst. [X.] und d des [X.] errei[X.]hbaren Punkte ihrerseits keiner Kappungsgrenze mehr unterliegen, seinen Spielraum für die Zuerkennung von Sonder-punkten dur[X.]h eine Obergrenze von "in der Regel" ni[X.]ht mehr als 15 [X.] unzulässig einengt. Es ist jedenfalls ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass si[X.]h der Beurteilungsspielraum des Antragsgegners so verdi[X.]htet 19 - 15 -

hat, dass für die Besetzung der ausges[X.]hriebenen Stelle allein der [X.] in Betra[X.]ht käme; au[X.]h sonst erweist si[X.]h Auswahlents[X.]hei-dung des Antragsgegners als re[X.]htsfehlerfrei. S[X.]hli[X.]k [X.]

Kessal-Wulf

Doyé Ebner Vorinstanz: [X.], Ents[X.]heidung vom 27.02.2006 - 1 Not 10/05 -

Meta

NotZ 11/06

24.07.2006

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2006, Az. NotZ 11/06 (REWIS RS 2006, 2435)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2435

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