Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2003, Az. IX ZR 284/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3803

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 284/02vom20. März 2003in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] 20. März 2003beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in [X.] des 13. Zivilsenats des [X.] vom25. Juli 2002 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig [X.].Der [X.] wird auf 58.271,94 Gründe:Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil es an einer [X.] der § 543 Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügendenBeschwerdebegründung fehlt.Der von der Beklagten allein geltend gemachte Zulassungsgrund dergrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO)ist gegeben, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungs-bedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hin-aus Bedeutung für die Allgemeinheit hat ([X.], [X.]. v. 4. Juli 2002 - [X.], [X.], 1811; [X.]. v. 1. Oktober 2002 - [X.], [X.],2344, 2346). Die Beschwerdebegründung benennt zwar die Rechtsfrage, "ob- 3 -der Konkursverwalter bewegliches Grundstückszubehör, das für eine Grund-schuld haftet, nur dann veräußern darf, wenn er darüber mit der Grundschuld-gläubigerin eine Vereinbarung erzielt hat". Da das Berufungsgericht [X.], es komme für die Entscheidung des Rechtsstreites nicht darauf an, ob [X.] vereinbart hätten, daß die Beklagte das gesamte Anlagevermögen,die Geschäfts- und Betriebsausstattung der Insolvenzschuldnerin [X.] durfte, hätte die Beschwerdebegründung näher darlegen müssen,aus welchen Gründen die von ihr benannte Rechtsfrage gleichwohl entschei-dungserheblich sein soll.Nach ständiger Rechtsprechung des Senats tritt der [X.] die Stelle des [X.], wenn der Verwalter nach Absprache mitdem Absonderungsberechtigten den haftenden Gegenstand durch freihändigeVeräußerung verwertet (vgl. Urt. v. 11. Dezember 1997 - [X.]/96,[X.] 1998, 304, 305 m.w.N.). Die Beschwerdebegründung macht aber selbstgeltend, die Klägerin sei mit der vorgeschlagenen Verfahrensweise der frei-händigen Veräußerung sowohl des Grundstücks als auch der beweglichen Be-triebs- und Geschäftsausstattung der Schuldnerin einverstanden [X.] 4 -Fehlt es dagegen an einer Verwertungsvereinbarung, ist die Beklagte aus [X.] Berufungsgericht dargelegten Gründen zur Auskehr des Verwertungserlö-ses verpflichtet (vgl. [X.]Z 60, 267, 273).[X.]Kirchhof[X.][X.]Bergmann

Meta

IX ZR 284/02

20.03.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2003, Az. IX ZR 284/02 (REWIS RS 2003, 3803)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3803

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.