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PDF anzeigen[X.] ZR 284/02vom20. März 2003in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] 20. März 2003beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in [X.] des 13. Zivilsenats des [X.] vom25. Juli 2002 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig [X.].Der [X.] wird auf 58.271,94 Gründe:Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil es an einer [X.] der § 543 Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügendenBeschwerdebegründung fehlt.Der von der Beklagten allein geltend gemachte Zulassungsgrund dergrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO)ist gegeben, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungs-bedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hin-aus Bedeutung für die Allgemeinheit hat ([X.], [X.]. v. 4. Juli 2002 - [X.], [X.], 1811; [X.]. v. 1. Oktober 2002 - [X.], [X.],2344, 2346). Die Beschwerdebegründung benennt zwar die Rechtsfrage, "ob- 3 -der Konkursverwalter bewegliches Grundstückszubehör, das für eine Grund-schuld haftet, nur dann veräußern darf, wenn er darüber mit der Grundschuld-gläubigerin eine Vereinbarung erzielt hat". Da das Berufungsgericht [X.], es komme für die Entscheidung des Rechtsstreites nicht darauf an, ob [X.] vereinbart hätten, daß die Beklagte das gesamte Anlagevermögen,die Geschäfts- und Betriebsausstattung der Insolvenzschuldnerin [X.] durfte, hätte die Beschwerdebegründung näher darlegen müssen,aus welchen Gründen die von ihr benannte Rechtsfrage gleichwohl entschei-dungserheblich sein soll.Nach ständiger Rechtsprechung des Senats tritt der [X.] die Stelle des [X.], wenn der Verwalter nach Absprache mitdem Absonderungsberechtigten den haftenden Gegenstand durch freihändigeVeräußerung verwertet (vgl. Urt. v. 11. Dezember 1997 - [X.]/96,[X.] 1998, 304, 305 m.w.N.). Die Beschwerdebegründung macht aber selbstgeltend, die Klägerin sei mit der vorgeschlagenen Verfahrensweise der frei-händigen Veräußerung sowohl des Grundstücks als auch der beweglichen Be-triebs- und Geschäftsausstattung der Schuldnerin einverstanden [X.] 4 -Fehlt es dagegen an einer Verwertungsvereinbarung, ist die Beklagte aus [X.] Berufungsgericht dargelegten Gründen zur Auskehr des Verwertungserlö-ses verpflichtet (vgl. [X.]Z 60, 267, 273).[X.]Kirchhof[X.][X.]Bergmann
Meta
20.03.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2003, Az. IX ZR 284/02 (REWIS RS 2003, 3803)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3803
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