Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2008, Az. 1 StR 196/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3758

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[X.]/08 vom 28. Mai 2008 Nachschlagewerk: nein [X.]: nein Veröffentlichung: ja __________________________ StGB § 27 BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Zur Strafbarkeit der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit [X.] nach deren Sicherstellung (in Abgrenzung zu [X.], 1460). [X.], [X.]. vom 28. Mai 2008 - 1 StR 196/08 - [X.] in der Strafsache gegen - 2 - wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 3 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 28. Mai 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend zum Vorbringen des [X.] in seiner Stel-lungnahme vom 9. April 2008 bemerkt der Senat: 1. Durch die Sicherstellung des [X.], das aus der [X.] in die [X.] transportiert werden sollte, durch [X.] Ermittlungsbehörden, war das Handeltreiben nicht beendet worden. Zwar war dadurch der Warenfluss objektiv zur Ruhe gekommen. Dies war aber den Empfängern der Lieferung ersichtlich nicht bekannt, denn diese bemühten sich [X.] u.a. unter Einschaltung des Angeklagten als potentiellen Kurier [X.] weiterhin darum, in den Besitz des [X.] zu gelangen, entfalteten daher eine eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (vgl. [X.] [[X.]] 50, 252, 256; [X.]R BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 50 und 52). 2. Hierzu hat der Angeklagte durch seine erklärte Bereitschaft, das He-roin zu übernehmen und in die [X.] zu bringen, sowie seine daraufhin erfolgte Fahrt an den vereinbarten Übergabeort Beihilfe geleistet (§ 27 StGB). Denn es genügt, dass er dadurch das Handeltreiben der Lieferungsempfänger - 4 - zumindest erleichtert hat, während es unerheblich ist, dass [X.] infolge der Sicherstellung des Betäubungsmittels von vornherein nicht erfolgreich sein konnte (vgl. [X.] NStZ 1994, 441; [X.] NStZ-RR 1996, 374). Der 5. Strafsenat hat allerdings in Abweichung hiervon die Auffassung vertreten, eine nutzlose Beihilfehandlung begründe keine Strafbarkeit wegen Beihilfe, sondern stelle lediglich einen straflosen Beihilfeversuch dar ([X.], 1460). Die Entscheidung bezog sich auf die Mitwirkung am (vom [X.] initiierten) Verbringen des Erlöses, der durch den Verkauf von tatsächlich zuvor sichergestelltem Kokain angeblich erzielt worden sein sollte. Selbst für diese Fallgestaltung würde der Senat der dargelegten Rechtsansicht nicht folgen, braucht dem jedoch nicht weiter nachzugehen. Denn jedenfalls in der hier bestehenden Konstellation, bei der es den Beteiligten um Fortführung und Abschluss des vorgesehenen [X.] ging, stellte das Verhalten des Angeklagten schon nach der bisherigen, auch durch den [X.]uss des Großen Senats zum Begriff des Handeltreibens ([X.] [[X.]] 50, 252) nicht in Frage gestellten Rechtsprechung eine taugliche und somit vollendete Hilfeleistung dar. [X.] Elf [X.]

Meta

1 StR 196/08

28.05.2008

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2008, Az. 1 StR 196/08 (REWIS RS 2008, 3758)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3758

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