Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2001, Az. VIII ZR 244/00

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3126

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:21. März 2001Mayer,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO §§ 181 Abs. 1, 187 Satz 1Eine mißglückte [X.] nach § 181 Abs. 1 ZPO kann nach § 187 Satz 1ZPO geheilt werden, wenn der Adressat das zuzustellende Schriftstück "in die [X.]" hat.[X.], Urteil vom 21. März 2001 - [X.]/00 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 21. März 2001 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 16. August 2000 wird auf Kosten der Kläge-rin zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der in [X.]wohnende Beklagte bezog im Rahmen seines [X.] im Juli 1990 von der Klägerin Videorecorder im Gesamtwert von23.461,20 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Da die Bezahlung ausblieb, bean-tragte die Klägerin einen Mahnbescheid. Der entsprechende Antrag ist [X.] Dezember 1994 beim Amtsgericht eingegangen; der am 24. Januar 1995erlassene Mahnbescheid ist am 27. Januar 1995 durch einen Bediensteten [X.] an [X.]übergeben worden, die mit dem Beklagten und [X.] in einer Wohngemeinschaft lebte. Am 27. Februar 1995 hat [X.] antragsgemäß einen Vollstreckungsbescheid erlassen. Dieser istam 27. April 1995 an [X.] übergeben worden, die ebenfalls der genann-ten Wohngemeinschaft angehörte. Mit Schriftsatz vom 3. November 1999 hatder Beklagte Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid [X.] -Die Klägerin hält beide Zustellungen für wirksam und führt aus: Ein et-waiger Fehler bei der Zustellung des Mahnbescheids sei geheilt worden. DieZustellung des Vollstreckungsbescheids sei wirksam, weil [X.] s[X.]zeit in eheähnlicher Gemeinschaft mit dem Beklagten gelebt habe und zumZustellungszeitpunkt Mitglied der bereits genannten Wohngemeinschaft [X.] sei. Abgesehen davon verstoße es gegen [X.] und Glauben, wenn sichder Beklagte auf etwaige Zustellungsmängel berufe; die vom Beklagten erho-bene Einrede der Verjährung sei rechtsmißbräuchlich.Landgericht und [X.] haben die Klage abgewiesen. [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt,verfolgt die Klägerin ihren [X.] weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung wie folgt [X.] Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid sei nicht verspätetgewesen. Da dieser nicht wirksam zugestellt worden sei, habe die Einspruchs-frist nicht zu laufen begonnen. Die Übergabe des Vollstreckungsbescheids an[X.] sei keine wirksame [X.] gewesen, weil § 181 [X.] nicht analog auf Mitglieder einer Wohngemeinschaft angewendet werdenkönne. Zwar sei eine [X.] an den nichtehelichen Lebensgefährtenin entsprechender Anwendung von § 181 ZPO wirksam. Doch habe die Be-weisaufnahme ergeben, daß nach Beendigung einer Liebesbeziehung zwi-schen [X.] und dem Beklagten im Jahre 1991 zum Zeitpunkt [X.] lediglich im Rahmen der Wohngemeinschaft ein freundschaftliches- 4 -Verhältnis zwischen beiden bestanden habe, nicht aber eine darüber hinaus-gehende Verbundenheit.2. Dem [X.] stehe die vom Beklagten erhobene [X.] Verjährung entgegen. Nach den anzuwendenden Vorschriften des [X.] sei Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 1994 einge-treten. Die am 27. Januar 1995 erfolgte Zustellung des am 30. Dezember 1994beantragten Mahnbescheids habe den Lauf der Verjährungsfrist nicht unterbro-chen. Eine [X.] an die Mitbewohnerin einer Wohngemeinschaft [X.] wirksam. Die fehlerhafte Zustellung sei auch nicht geheilt worden. [X.] die Postsendung mit dem Mahnbescheid, wie von der Klägerin [X.], von der Empfängerin [X.]damals auf den Küchentisch [X.] gelegt worden sein. Damit sei aber nicht bewiesen, daß [X.] den Mahnbescheid auch tatsächlich erhalten habe. Dies sei indesVoraussetzung einer Heilung der fehlerhaften Zustellung.Anhaltspunkte für ein rechtsmißbräuchliches oder treuwidriges [X.] Beklagten seien nicht ersichtlich.I[X.] Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfungstand.1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der am3. November 1999 eingelegte Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheidvom 27. Februar 1995 nicht verspätet war. Die [X.] am [X.] an [X.] hat die zweiwöchige Einspruchsfrist nach § 700 Abs. 1in Verbindung mit § 339 Abs. 1 ZPO nicht in Gang gesetzt. Diese Zustellungwar fehlerhaft. Als mögliche Form einer [X.] kommt vorliegend al-lein § 181 Abs. 1 ZPO in Betracht. Dessen Voraussetzungen sind nicht [X.] 5 -a) [X.] war Mitglied der Wohngemeinschaft, in welcher [X.] damals lebte. Ein Mitglied einer Wohngemeinschaft ist weder ein zurFamilie des Zustellungsadressaten gehörender Hausgenosse, noch eine indieser Familie dienende Person. Eine analoge Anwendung dieser Vorschriftauf Mitglieder einer Wohngemeinschaft scheidet aus (vgl. [X.]/[X.][X.], ZPO, 15. Aufl., § 74 III 1 a; [X.], [X.], [X.] hat der Senat bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften§ 181 Abs. 1 ZPO entsprechend herangezogen und die an einen nichteheli-chen Lebensgefährten bewirkte [X.] jedenfalls dann als wirksamangesehen, wenn der Adressat mit einer Familie zusammenlebt, sei es, daß essich um seine eigenen Verwandten, um Verwandte seines [X.] um gemeinschaftliche Kinder handelt ([X.]Z 111, 1; vgl. auch [X.]St 34,250, 254 f). Mit der Vorschrift des § 181 Abs. 1 ZPO (in der noch geltendenFassung) wollte der Gesetzgeber nämlich den Zugang zustellungsbedürftigerSchriftstücke durch Aushändigung an solche Personen ermöglichen, von de-nen nach der Lebenserfahrung zu erwarten ist, daß sie wegen ihres nach au-ßen zum Ausdruck gebrachten Vertrauensverhältnisses zum Adressaten [X.] diesem aushändigen werden. Entscheidend muß deshalb in ersterLinie das Bestehen eines solchen Vertrauensverhältnisses und nicht die Fragesein, ob das Verhältnis eine familienrechtliche Grundlage hat ([X.]Z, [X.]). Ein derartiges in § 181 Abs. 1 ZPO vorausgesetztes gleichsam [X.], das äußerlich durch ein ständiges Zusammenleben mitdem Adressaten in einer besonderen Form der [X.] tritt, ist entgegen der Annahme der Revision bei einer [X.] nicht ohne weiteres vorhanden (Musielak/[X.], ZPO 2. Aufl., § 181Rdnr. 5; [X.], ZPO, 2. Aufl., § 181 Rdnr. 13). Typischerweise- 6 -schließen sich die Mitglieder einer Wohngemeinschaft aus reinen Zweckmä-ßigkeitsgründen auf Zeit zur Nutzung einer gemeinsamen Wohnung zusam-men. Die Wohngemeinschaft wechselt mehr oder minder häufig in ihrer Zu-sammensetzung, so auch im Falle der Wohngemeinschaft des Beklagten.Dann ist aber die Annahme nicht gerechtfertigt, aufgrund der gegenseitigenVerbundenheit sei davon auszugehen, daß das zuzustellende Schriftstück [X.] der Sendung mit einiger Sicherheit erreichen werde.Zwar ist nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 des [X.] zu einem [X.] zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren([X.] - ZustRG) vorgesehen, daß eine [X.]auch an einen "erwachsenen ständigen Mitbewohner" erfolgen kann. Dies [X.] auch die Mitbewohner einer Wohngemeinschaft umfassen, wenn die ge-meinsame Nutzung der Wohnung von einiger Dauer ist. Der genannte Entwurfist jedoch (noch) nicht geltendes Recht. Der Umstand, daß nach der [X.] Mitbewohner einer Wohngemeinschaft keine tauglichen Personeneiner [X.] sein können, ist gerade Anlaß der geplanten [X.]. Nach der amtlichen Begründung des Entwurfs soll durch die be-absichtigte Regelung der Kreis der empfangsberechtigten Personen erweitertwerden.b) Zu Recht hat es das Berufungsgericht für eine wirksame Zustellungnicht ausreichen lassen, daß [X.] bis zum Jahre 1991 eine Liebes-beziehung zu dem Beklagten unterhalten, möglicherweise eine nichtehelicheLebensgemeinschaft mit ihm gebildet hatte. Da sie nach den [X.] Berufungsgerichts zur Zeit der Zustellung nicht enger mit dem [X.] war als die übrigen Mitbewohner, sogar räumlich getrennt von [X.] einer anderen Etage wohnte und bereits seit längerem eine Beziehung zu- 7 -einem anderen Mann eingegangen war, lag das für eine Analogie zu § 181Abs. 1 ZPO erforderliche, durch ein familienähnliches Zusammenleben ge-prägte Vertrauensverhältnis nicht vor (vgl. BVerwG, DVBl. 1958, 208 für einengeschiedenen Ehepartner).c) Eine Heilung der fehlerhaften Zustellung vom 27. April 1995 nach§ 187 Satz 1 ZPO scheidet aus (§ 187 Satz 2 ZPO), weil mit der Zustellung [X.] eine Notfrist in Gang gesetzt wurde (§§ 700 Abs. 1,339 Abs. 1 ZPO).2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch angenommen, daßdem [X.] der Klägerin die rechtshemmende Einrede der Verjäh-rung durch den Beklagten entgegensteht.a) Das [X.] hat auf den Kaufvertrag der Parteien ein-schließlich der Verjährung des [X.]s entsprechend Art. 28EG[X.] zutreffend das Recht des [X.] angewendet ([X.]Z 127, 368, 370 f).Gleiches gilt für die Annahme des [X.]s, gemäß § 196 Abs. 2[X.] sei Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 1994 eingetreten, sofern derLauf der Frist nicht vorher gehemmt oder unterbrochen worden sei.b) Vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte [X.] am 30. Dezember 1994 beantragten und am 27. Januar 1995 an [X.], ein anderes Mitglied der damaligen Wohngemeinschaft des Beklagten,übergebenen Mahnbescheids eine Unterbrechung des Laufs der Verjährunggemäß § 209 Abs. 1 und 2 Nr. 1 [X.] annehmen müssen.aa) Die Zustellung vom 27. Januar 1995 erfolgte allerdings noch "[X.]" im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO. Nach den Feststellungen des [X.] hat das Amtsgericht die Klägerin mit Verfügung vom [X.] -1995 auf die noch ausstehende Einzahlung des [X.]. Dieser ist am 19. Januar 1995 entrichtet worden. Soweit damitdie Verzögerung der Zustellung der Klägerin angelastet werden kann, ist dieseVerzögerung geringfügig (vgl. Musielak/Foerste, ZPO, 2. Aufl., § 270 Rdnr. 17m.zahlr. Hinweisen zur Rechtsprechung). Die [X.] gegenüber [X.]war jedoch nicht wirksam. Wie oben (II 1 a) bereits dargelegt, kanndurch Übergabe an Mitglieder einer Wohngemeinschaft eine [X.]nicht wirksam vorgenommen werden.bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist die fehlerhafte Zustellung [X.] nicht nach § 187 Satz 1 ZPO geheilt worden. Eine Heilungdurch den tatsächlichen Zugang des Schriftstücks im Sinne des § 187 Satz 1ZPO setzt voraus, daß das Schriftstück so in den Machtbereich des [X.], daß er es behalten kann und Gelegenheit zur Kenntnisnahme vondessen Inhalt hat (vgl. [X.], Urteil vom 23. November 1977 - [X.], 426 unter II, 2 a; Musielak/[X.] aaO § 187 Rdnr. 3). Dies war beidem Beklagten jedenfalls nicht in einem Zeitpunkt der Fall, zu dem der [X.] Schriftstücks noch als "demnächst" im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO hätteangesehen werden können.Der Empfänger eines zuzustellenden Schriftstücks soll in die Lage ver-setzt werden, seine Rechte zu wahren, ihm soll rechtliches Gehör gewährtwerden. Zweck der Zustellung ist es daher, dem Empfänger eine zuverlässigeKenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück zu verschaffen ([X.]Z 118, 45,47; [X.], Urteil vom 22. November 1988 - [X.], NJW 1989, 1154= [X.], 238 unter [X.]). Deshalb besteht nach § 170 Abs. 1 ZPO [X.] grundsätzlich in einer Übergabe des zuzustellenden [X.] den Adressaten. Bei Zustellungen nach den §§ 181, 183, 184 ZPO erfolgt- 9 -zwar eine Übergabe an eine andere Person als den Adressaten. Der [X.] hat unter Berücksichtigung der Interessen des [X.] auch derjenigen des Zustellungsadressaten unter den dort genanntenVoraussetzungen eine Übergabe des Schriftstücks an eine andere Person alsden Zustellungsadressaten für genügend gehalten. Bei diesem eng begrenztenPersonenkreis besteht im Rahmen der gebotenen abstrakten [X.] eine ausreichende Gewähr dafür, daß das Schriftstück dem [X.] wirklich ausgehändigt wird. Sind die Erfordernisse einer wirksamen Zu-stellung nach diesen Vorschriften nicht erfüllt, reicht die bloße Möglichkeit [X.] Kenntnisnahme seitens des Adressaten für die Zustellung nicht aus. [X.] des § 182 ZPO für eine [X.] durch Niederlegung hinge-gen setzt als Ausnahmebestimmung voraus, daß das Schriftstück weder [X.] noch einer Ersatzperson in seiner Wohnung übergeben werdenkonnte.Da die [X.] jedoch nicht Selbstzweck sind, verlierensie an Bedeutung, wenn ihre Funktion auf andere Weise erreicht ist, wenn [X.] mithin eine zuverlässige Kenntnis von dem zuzustellenden [X.] vermittelt wurde. Das ist im allgemeinen dann geschehen, wenn [X.] der Zustellung trotz Verletzung der [X.] das zuzu-stellende Schriftstück "in die Hand bekommen hat" (vgl. [X.], Urteil vom22. November 1988, aaO; [X.], Beschluß vom 21. Dezember 1983 - [X.] [X.], NJW 1984, 926 unter [X.]). Dies ist bei dem Beklagten nicht dadurcherfolgt, daß die Mitbewohnerin [X.]nach der Behauptung der Klägerin - wiebei [X.] in der Wohngemeinschaft üblich - den Mahnbescheid aufden Tisch in der Küche gelegt hat. Die bloße Ablage zusammen mit der Postder anderen Mitglieder der Wohngemeinschaft an einer Stelle, an der sämtli-- 10 -che Mitbewohner Zugriff auf das Schriftstück hatten, erfüllt die genannten [X.] nicht.Im Ergebnis setzt damit eine Heilung nach § 187 Satz 1 ZPO mehr [X.] als eine Zustellung durch Niederlegung nach § 182 ZPO. Dort reicht esaus, abgesehen von der Niederlegung, eine schriftliche Mitteilung hierüber inden Briefkasten einzuwerfen. Hier dagegen wird verlangt, daß der Adressatdas Schriftstück "in die Hand bekommt". Dies ist kein Widerspruch, weil [X.] grundsätzlich durch Übergabe zu erfolgende (Ersatz-)Zustellung geheiltwerden soll.cc) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag derKlägerin übergangen (§ 286 ZPO), der Beklagte habe sich nach Zustellung [X.] mit ihrem Geschäftsführer in Verbindung gesetzt und um einevergleichsweise Regelung nachgesucht, greift nicht durch. Hieraus ist [X.] zu schließen, daß er den Mahnbescheid erhalten hatte; die [X.] keinen Vortrag der Klägerin über Äußerungen des Beklagten bei [X.] aufzuzeigen, denen zu entnehmen wäre, daß er den [X.] in [X.] hatte. Darüber hinaus fehlt es an Vorbringen zu dem Zeit-punkt einer etwaigen Inempfangnahme des Bescheids, mindestens zu [X.] des Telefongesprächs, aus dessen Inhalt sich eine vorherige Entge-gennahme des Mahnbescheids hätte ergeben sollen. Eine Angabe der [X.] Daten wäre aber deshalb von ausschlaggebender Bedeutung gewesen, [X.] bei seiner Ermessensentscheidung nach § 187 Satz 1 ZPO zu [X.] hätte gelangen müssen, daß der Beklagte den Mahnbescheid zueinem Zeitpunkt erlangt hatte, als die Zustellung noch als "demnächst" im Sin-ne des § 693 Abs. 2 ZPO hätte angesehen werden [X.] 11 -dd) Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die spätere Unterrichtung [X.] durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und die möglicherweiseerhaltene Akteneinsicht den tatsächlichen Zugang des Mahnbescheides nichtersetzt haben (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 1980 - [X.], NJW1981, 1041 = WM 1981, 138), im übrigen eine rechtzeitige Heilung nach § 187Satz 1 ZPO nicht bewirken konnten.3. Tatsächliche Anhaltspunkte für ein treuwidriges oder rechtsmiß-bräuchliches Verhalten des Beklagten hat das Berufungsgericht nicht zu er-kennen vermocht. Dies ist nicht zu beanstanden und wird von der Revisionauch nicht angegriffen.[X.] Dr. [X.] [X.][X.]Dr. [X.]

Meta

VIII ZR 244/00

21.03.2001

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2001, Az. VIII ZR 244/00 (REWIS RS 2001, 3126)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3126

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

13 W 13/01 (Oberlandesgericht Köln)


XI ZR 248/03 (Bundesgerichtshof)


4 UF 149/97 (Oberlandesgericht Köln)


VIII R 2/09 (Bundesfinanzhof)

(Tatsächlicher Zugang eines zuzustellenden Schriftstücks bei Verstoß gegen zwingende Zustellungsvorschriften - Fallgruppenbezogene Auslegung von § …


III ZR 513/13 (Bundesgerichtshof)

Wirksamkeit einer Ersatzzustellung: Erklärungsgehalt bei Entgegennahme eines zuzustellenden Schriftstückes durch eine in den Geschäftsräumen des …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.