Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2018, Az. IX ZA 32/17

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 15893

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:100118BIXZA32.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 32/17

vom

10. Januar 2018

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp
und die Richterin Möhring

am 10.
Januar 2018
beschlossen:

Die Anträge
vom 2. Dezember 2017 auf Bewilligung von [X.] werden abgelehnt.

Gründe:

Prozesskostenhilfe ist gemäß §
114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die Untätigkeit des
[X.] hinsichtlich des
von der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts
[X.]
vom 28.
April 2016
eingelegten
Rechtsmittels
ist nicht
statt-haft. Einer solchen Untätigkeitsbeschwerde ist jedenfalls seit Inkrafttreten des [X.] bei überlangen Gerichtsverfahren und straf-rechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.
November 2011 ([X.] I S. 2302) am 3.
Dezember 2001 der Boden entzogen (vgl. [X.], Beschluss vom 2.
August 2013 -
IX
ZA
17/13, [X.] Rn. 3 mwN). Im Übrigen war das [X.] nicht untä-tig.
Mit Beschluss vom 27.
Mai 2016
hat es
nach den Gründen auch ablehnend über die "Beschwerde"
der Antragstellerin gegen die Versagung der von ihr be-gehrten Wiedereinsetzung durch das Amtsgericht
entschieden.

1
2
-
3
-

Gegen den Beschluss des [X.]s [X.] vom 10. Mai 2016
steht der Antragstellerin
kein Rechtsmittel zur Verfügung.
Die Zurückweisung des Antrages auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist gemäß §
707 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbar.

Die
beabsichtigte
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 27. Mai 2016 wäre schließlich unzulässig, weil die in §
575 Abs.
1 Satz 1 ZPO
bestimmte Notfrist von einem Monat nach Zustellung bei weitem überschritten wäre. Der Beschluss ist den damaligen Prozessbevoll-mächtigten der Antragstellerin am 5.
Juni 2016
zugestellt worden. Eine Wieder-einsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist käme nach etwaiger Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, weil der [X.] erst

3
4
-
4
-
mehr als ein Jahr
später und damit gleichfalls weit verspätet gestellt worden ist (vgl. [X.],
Beschluss vom 31. März 2009 -
IX
ZB 77/09, IX
ZA 4/09, IX
ZA
5/09, [X.] Rn. 2).

Kayser
Gehrlein
Pape

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.04.2016 -
111 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 27.05.2016 -
8 [X.]/15 -

Meta

IX ZA 32/17

10.01.2018

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2018, Az. IX ZA 32/17 (REWIS RS 2018, 15893)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15893

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