Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2015, Az. 5 StR 214/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 8052

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 214/15
vom
16. Juli 2015
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. Juli 2015
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1.
Dezember 2014 wird nach §
349 Abs.
2 StPO mit der Maßgabe (§ 354 Abs. 1b StPO) als unbegründet verworfen, dass die nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe unter Einbeziehung der Strafe aus
dem Urteil des [X.] vom 1. Okto-ber 2009

18 Ds 760 Js 11458/09

nach den §§ 460, 462
StPO zu treffen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Adhäsions-
und Nebenkläger entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] ohne Erfolg. Jedoch wird das nach § 462a Abs. 3 StPO zuständige [X.] zu prüfen haben, ob die Bildung einer Gesamtstrafe mit der Freiheitsstrafe aus der in der Beschluss-formel genannten Entscheidung zu erfolgen hat. Der [X.] hat hierzu ausgeführt:
1
-
3
-

mithin vor Eintritt der Rechtskraft der früheren Verurteilung durch das [X.] vom 1. Oktober 2009 zu einer Frei-heitsstrafe von acht Monaten, rechtskräftig seit dem 11.
März
2010, begangen ([X.]). Das [X.] hätte des-halb feststellen müssen, ob dem

wie die Revision vorträgt

ein eine Sachentscheidung enthaltendes Berufungsurteil zugrunde liegt. Die in diesem Fall notwendig werdende Gesamtstrafenbil-dung kann an das nach § 462a Abs. 3 StPO zuständige Gericht

Dem schließt sich der Senat an und weist darauf hin, dass die zwischen-zeitlich erfolgte Vollstreckung der Freiheitsstrafe von acht Monaten einer mögli-chen Gesamtstrafenbildung nicht entgegenstehen würde.

Sander
Schneider
Berger

Bellay
Feilcke

2

Meta

5 StR 214/15

16.07.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2015, Az. 5 StR 214/15 (REWIS RS 2015, 8052)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8052

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