Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2020, Az. 5 StR 501/19

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11932

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:230120B5STR501.19.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 501/19

vom
23. Januar 2020
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Raubes u.a.

-
2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 23. Januar 2020 gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. Juni 2019 aufgehoben, soweit eine Ent-scheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die
Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren
Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt sowie eine Einziehungs-
und Adhä-sionsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des [X.] führt lediglich zur Aufhebung des angegriffenen Urteils im bezeichne-ten Umfang und bleibt im Übrigen aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift genannten Gründen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat die abgeurteilte Tat am 30. August
2016 verübt. Am 10. Mai 2016 war er vom [X.] wegen vier Straftaten zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden war. Insofern trat 1
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am 24. Novemb
nicht entnehmen, ob dem eine Sachentscheidung zugrunde
lag oder das Land-gericht gemäß § 329 StPO entschieden hat. Nur im ersten Fall hätten die vier dort verhängten Einzelstrafen zur Bildung einer Gesamtstrafe (§ 55 Abs. 1 StGB) mit der im hiesigen Verfahren festgesetzten Strafe herangezogen wer-den müssen, nicht hingegen bei einer Berufungsverwerfung wegen unentschul-digten Ausbleibens des Angeklagten (vgl. [X.], Urteil vom 6. März 1962

5 StR 16/62, [X.]St 17, 173; Beschluss vom 24. Juni 2003

3 [X.]/03).
Durch ein rechtsfehlerhaftes Unterlassen einer gebotenen Gesamt-strafenbildung wäre der Angeklagte benachteiligt (§ 337
Abs. 1 StPO). Die [X.] bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass für die Prüfung der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB der zum Zeitpunkt des angegriffenen Urteils bestehende Vollstreckungs-stand der gegebenenfalls einzubeziehenden Strafen maßgeblich wäre.
Mutzbauer

Sander

Schneider

Berger

Köhler

Vorinstanz:
[X.], [X.], 04.06.2019 -
530 Js 1706/18 2 KLs
3

Meta

5 StR 501/19

23.01.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2020, Az. 5 StR 501/19 (REWIS RS 2020, 11932)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11932

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