Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2020, Az. VI ZB 48/20

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11288

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:260820BVIZB48.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

VI ZB 48/20
vom
26. August
2020
in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 26. August
2020
durch
den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin
Müller und [X.] Allgayer
und Böhm beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
1. Zivilkammer des [X.] vom 2. Juli 2020
-
1
[X.]/20 -
wird auf Kos-ten des
Klägers
als unzulässig verworfen, da sie weder ausdrücklich im Gesetz vorgesehen noch vom Beschwerdegericht in dem angefochte-nen Beschluss zugelassen worden ist (§
574
Abs.
1
ZPO). Eine Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor. Auch eine so genannte außerordentliche Beschwerde ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts nicht mehr statthaft (vgl. [X.], Beschlüsse vom 7.
März
2002 -
IX
ZB
11/02, [X.]Z 150, 133, 135; vom 23. Juli 2003 -
XII [X.], NJW 2003, 3137).
Zudem ist die Rechtsbeschwerde nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen beim [X.] zuge-lassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§ 575 Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Seiters

[X.]

Müller

Allgayer

Böhm

Vorinstanzen:
AG Neustadt a.d. Weinstraße, Entscheidung vom 08.06.2020 -
4 [X.] -

1
2
3
4
LG [X.], Entscheidung vom 02.07.2020 -
1 [X.]/20 -

5

Meta

VI ZB 48/20

26.08.2020

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2020, Az. VI ZB 48/20 (REWIS RS 2020, 11288)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11288

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