Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2008, Az. IX ZB 138/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1413

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[X.][X.] 138/07 vom 16. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 16. Oktober 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 26. Zivilsenats des [X.] vom 28. März 2007 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 600 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die geltend gemachte Divergenz zu der höchstrichterlichen Rechtspre-chung, wonach im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse der zur [X.] für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein kann ([X.]Z 164, 63, 66; [X.], [X.]. v. 21. April 1993 - [X.], [X.] - 3 - 1993, 1468; [X.]. v. 23. April 1997 - [X.], NJW-RR 1997, 1089; v. 11. Mai 2005 - [X.], [X.], 1064, 1065), liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat diesen Grundsatz selbst erwähnt und hierge-gen bei der Bemessung der Beschwer des Beklagten auf insgesamt 600 • nicht verstoßen. Ein Geheimhaltungsinteresse kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann erheblich sein, wenn die verurteilte Partei dem [X.] substantiiert darlegt und glaubhaft macht, dass ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht ([X.]Z 164, 63, 66; [X.], [X.]. v. 23. April 1997 - [X.], aaO; v. 11. Mai 2005 - [X.], aaO). Unberücksichtigt bleibt in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Auskunftspflichtige sich bei Offenlegung der zu erteilenden Auskunft gegenüber Dritten haft- oder schadensersatzpflichtig machen könnte ([X.], [X.]. v. 4. Juli 1997 - [X.], NJW 1997, 3246; [X.]. v. 11. Mai 2005 - [X.], aaO). 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Rechts-beschwerde zuzulassen ist. 4 Ganter Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.10.2006 - 14 O 355/06 - [X.], Entscheidung vom 28.03.2007 - 26 U 4/07 -

Meta

IX ZB 138/07

16.10.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2008, Az. IX ZB 138/07 (REWIS RS 2008, 1413)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1413

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Wert des Beschwerdegegenstandes: Verurteilung einer Rechtsanwaltssozietät zur Auskunftserteilung; schützenswertes wirtschaftliches Interesse an einer Geheimhaltung


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