Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2011, Az. IX ZB 29/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10455

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 29/10 vom 13. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 13. Januar 2011 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 1. Dezember 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 • fest-gesetzt. Gründe: [X.] Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners hat die Gläu-bigerversammlung einem Insolvenzplan zugestimmt. Der Plan ist vom Insol-venzgericht bestätigt worden. Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubiger), der nicht zum [X.] und Abstimmungstermin geladen worden war, hat [X.] sofortige Beschwerde eingelegt. Diese hat das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Gläubiger weiterhin die Aufhebung des [X.] erreichen, hilfsweise die [X.] an das Beschwerdegericht. 1 - 3 - I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 253, 6, 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 2 1. Der angefochtene Beschluss ist nicht bereits wegen fehlender tatsäch-licher Angaben aufzuheben (vgl. dazu etwa [X.], Beschluss vom 21. Oktober 2010 - [X.]/09, z.[X.]., Rn. 6 mwN). Seine Gründe lassen den eingangs dargestellten Sachverhalt (gerade noch) erkennen. 3 2. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Gläubiger sei gemäß §§ 253, 235 Abs. 3, § 38 [X.] grundsätzlich beschwerdebefugt. Ihm fehle aber das Rechtsschutzinteresse. Der Insolvenzverwalter habe die Forderung des Gläubigers nach Grund und Höhe bestritten. Deshalb sei dessen Stimmrecht auf 0,00 festgesetzt worden. Der Gläubiger hätte folglich auch dann keinen Ein-fluss auf die Abstimmung nehmen können, wenn er an der [X.] teilgenommen hätte. Wer in seinen Rechten nicht betroffen, nicht abstim-mungsberechtigt und nicht beschwert sei, sei auch nicht beschwerdebefugt. Der anhängige Rechtsstreit über die Berechtigung der angemeldeten Forderung ändere insoweit nichts. Dass der Gläubiger entgegen § 235 Abs. 3 [X.] nicht zum [X.] und Abstimmungstermin geladen worden sei, sei unschädlich und gebe keine Veranlassung zur Aufhebung des [X.]. 4 - 4 - 3. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Eine Verletzung der Vorschriften über die Bestätigung eines Insolvenzplanes kann zwar nur von solchen Beteiligten gerügt werden, die durch die Entschei-dung des Insolvenzgerichts beschwert sind (z.B. HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 253 [X.] Rn. 7). Wie der Senat jedoch bereits im Jahre 2005 entschieden ([X.], Beschluss vom 7. Juli 2005 - [X.] ZB 266/04, [X.]Z 163, 344, 347) und im Jahre 2010 nochmals bestätigt hat ([X.], Beschluss vom 15. Juli 2010 - [X.] ZB 65/10, [X.], 734 Rn. 26), reicht es aus, dass sich der beschwerdeführende Gläubiger auf die Beeinträchtigung seiner Rechte durch den Insolvenzplan [X.] (materielle Beschwer). Diese von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung ist hier jedenfalls erfüllt. Der Gläubiger hat eine Forderung aus unerlaubter Handlung zur Tabelle angemeldet, die Gegenstand eines Rechtsstreits zwi-schen ihm und dem Insolvenzverwalter ist. Diese Forderung würde er durch den bestätigten Insolvenzplan weitgehend verlieren. Hinzu kommt, dass der Gläubiger auch formell beschwert ist. Ein [X.] beschwert jeden Gläubiger, der dem Plan gemäß § 251 [X.] widersprochen hat ([X.], Beschluss vom 7. Juli 2005, aaO). Der Gläubiger hat dem Plan nicht widerspro-chen, seiner Darstellung nach jedoch nur deshalb nicht, weil er entgegen § 235 Abs. 3 [X.] nicht zum [X.] und Abstimmungstermin geladen worden war und den Termin deshalb nicht wahrnehmen konnte. Ein Verstoß gegen § 235 Abs. 3 [X.] stellt in der Regel einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der die Versagung der Bestätigung von Amts wegen nach sich zieht (§ 250 Nr. 1 [X.]; vgl. [X.]/[X.], [X.] 13. Aufl. § 250 Rn. 21, § 235 Rn. 18; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 250 Rn. 12e; Graf-Schlicker/ [X.], [X.] 2. Aufl. §§ 235, 236 Rn. 3; HmbKomm-[X.]/Thies, 3. Aufl. § 250 Rn. 8, § 235 Rn. 10). Ein Ausnahmetatbestand ist bisher nicht festgestellt. 5 - 5 - II[X.] Der angefochtene Beschluss kann deshalb keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Da weitere Feststellungen erforderlich sind, die Sache also nicht entscheidungsreif ist, ist die Sache an das [X.] zurückzuverweisen, das nunmehr die Begründetheit der [X.] Beschwerde zu prüfen haben wird (§ 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO). 6 Der Senat sieht Anlass zu folgendem Hinweis: Das Stimmrecht des Gläubigers ist bisher nicht, wie das Beschwerdegericht ausgeführt hat, —festge-setztfi worden. Die angefochtene Entscheidung verweist insoweit auf eine Anla-ge zum Schriftsatz des Insolvenzverwalters vom 4. Juni 2009, den dieser zur Vorbereitung des [X.] und Abstimmungstermins zu den Akten gereicht hat. Die Feststellung des Stimmrechts eines Gläubigers, dessen Forderung bestritten wird, hat jedoch gemäß § 237 Abs. 1 [X.] nach § 77 Abs. 2 [X.] zu erfolgen. Der Gläubiger ist stimmberechtigt, soweit sich in der Gläubigerver-sammlung der Verwalter und die erschienenen stimmberechtigten Gläubiger über das Stimmrecht geeinigt haben. Kommt es nicht zu einer Einigung, so ent-scheidet das Insolvenzgericht abschließend. In einem anschließenden Verfah-ren über die Bestätigung des Insolvenzplans werden die Feststellungen zum Stimmrecht nicht mehr überprüft (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2008 - [X.] ZB 235/06, [X.], 106 Rn. 8 ff unter Hinweis auf BT-Drucks. 12/2443, [X.]). Dem Beschwerdegericht ist es daher verwehrt, das Stimmrecht des Gläubigers, über das bislang keine Einigung erzielt oder eine Entscheidung ge-troffen worden ist, eigenständig zu bewerten. 7 Kayser [X.] [X.] [X.] Pape - 6 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.07.2009 - 904 IN 895/06-3- - [X.], Entscheidung vom 01.12.2009 - 6 [X.]/09 -

Meta

IX ZB 29/10

13.01.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2011, Az. IX ZB 29/10 (REWIS RS 2011, 10455)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10455

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 29/10 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverfahren: Gläubigerbeschwerde gegen einen Bestätigungsbeschluss nach Widerspruch gegen den Insolvenzplan


IX ZB 38/18 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverfahren: Festsetzung der Stimmrechte der Gläubiger vor Beginn der Abstimmung; Wiederholung der Abstimmung


IX ZB 5/06 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 65/10 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverfahren: Beginn der Klagefrist bei im Insolvenzplan vorgesehener Tabellenfeststellungsklage; Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die …


IX ZB 230/07 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZB 29/10

V ZB 210/09

IX ZB 65/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.