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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:150218B2STR549.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 549/17
vom
15. Februar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2018
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Juni 2017 mit den zugehörigen [X.] aufgehoben, soweit von der Anordnung einer Unterbrin-gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückver-wiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-ziehungsanstalt hat es abgesehen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemein erhobenen Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
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Zur unterbliebenen Entscheidung über eine Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt hat der [X.] in seiner An-tragsschrift vom 11. Dezember 2017 ausgeführt:
n Bestand haben, soweit die [X.] von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen hat.
a)
Die sachverständig beratene [X.] hat bei dem Ange-klagten zwar einen Hang im Sinne des § 64 StGB in Form ei-ner polyvalenten Substanzabhängigkeit im Hinblick auf Alkohol und Cannabis bejaht, dann aber gemeint, die Tat sei nicht auf diesen Hang zurückzuführen. Zwar sei der Angeklagte zum Tatzeitpunkt durch vorherigen Alkohol-
und Cannabiskonsum enthemmt gewesen, wobei der Schweregrad des § 21 StGB nicht erreicht gewesen sei. Die tätliche Auseinandersetzung mit dem Geschädigten sei aber Folge eines in der Persönlich-keit liegenden [X.] gewesen. An der Vorge-schichte des Angeklagten sei erkennbar, dass er auch in ande-ren Situationen, die mit Alkohol-
oder Drogenkonsum in kei-nem Zusammenhang stünden, Gewalt als Mittel zur Konfliktlö-sung einsetze. Alkohol und Cannabis mögen daher bei der Tat eine enthemmende Wirkung gehabt haben, seien aber nicht ursächlich für den Angriff auf den Geschädigten gewesen ([X.] f.).
b)
Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die [X.] rechtsfehlerhaft von einem zu engen Verständnis des [X.] symptomatischen Zusammenhangs zwischen dem Hang
und den abgeurteilten Taten ausgegangen ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht erforderlich, dass der Hang die allei-nige Ursache für die [X.] ist. Vielmehr ist ein symptomati-scher Zusammenhang bereits dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit
dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte eine erhebliche rechtswidrige Tat began-gen hat, und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 30. Juli 2013
2 [X.] -, juris, Rn. 7 mwN). Die
[X.] sieht die Tat zwar als Folge eines in der Persönlich-keit des Angeklagten liegenden [X.], geht [X.] davon aus, dass dieser zum Tatzeitpunkt durch seinen vorherigen Alkohol-
und Cannabiskonsum enthemmt gewesen 2
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sei, unter diesem Gesichtspunkt ausdrücklich strafmildernd be-rücksichtigt ([X.]). Gleichwohl setzt sie sich nicht mit der nahe liegenden Möglichkeit auseinander, dass die alkohol-
und drogenbedingte Enthemmung des Angeklagten zumindest mit-ursächlich für die Tat gewesen sein könnte, was für die An-nahme eines symptomatischen Zusammenhangs im Sinne des § 64 StGB ausreichen würde. Darin liegt ein Erörterungs-mangel. Es ist nicht auszuschließen, dass die [X.] bei der gebotenen Prüfung einer Mitursächlichkeit des Hangs für die abgeurteilte Tat den symptomatischen Zusammenhang be-jaht hätte.
c)
Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entschei-dung. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§
358 Abs. 2 Satz
2 StPO). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Juni 2017
2 StR 103/17 -
Dem kann sich der [X.] nicht verschließen. Er verweist die Sache [X.] an eine andere
allgemeine
[X.] zurück.
Schäfer Appl Eschelbach
Zeng
Grube
3
Meta
15.02.2018
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2018, Az. 2 StR 549/17 (REWIS RS 2018, 13895)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 13895
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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