Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2010, Az. IX ZR 129/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5229

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 129/09 vom 1. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 1. Juli 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 25. Mai 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückge-wiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 34.387,80 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. 1 1. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz zu der Recht-sprechung des Senats, wonach der Anwalt verpflichtet ist, im Falle drohender Verjährung einen [X.] des Mandanten zu verhindern und hierbei [X.] - 3 - besondere den Gesichtspunkt des sichersten Weges zu wahren hat ([X.], Urt. v. 19. Dezember 1991 - [X.] ZR 41/91, [X.], 820; v. 13. März 2008 - [X.] ZR 136/07, [X.], 1560, 1562 Rn. 17), liegt nicht vor. Das Berufungsgericht konnte davon ausgehen, dass vorliegend die Beklagte lediglich verpflichtet war, den Kläger auf die drohende Verjährung hinzuweisen; eine besondere Nach-drücklichkeit oder gar deren Wiederholung war nicht erforderlich (vgl. [X.]Z 126, 217, 220; [X.], Urt. v. 5. Februar 1987 - [X.] ZR 65/86, NJW 1987, 1322, 1323). Im Rahmen einzelfallbezogener Würdigung des Inhalts des Schreibens vom 11. September 2004 hat das Berufungsgericht eine diesen Anforderungen entsprechende Belehrung des Mandanten annehmen können. - 4 - 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 3 [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 11.07.2008 - 4 O 1506/07 - OLG [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 U 31/08 -

Meta

IX ZR 129/09

01.07.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2010, Az. IX ZR 129/09 (REWIS RS 2010, 5229)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5229

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.