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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Streitwertfestsetzung: Gegenstandswert einer Insolvenztabellenfeststellungsklage
Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 500 €.
Nach § 182 [X.] bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer gemäß § 180 [X.] erhobenen Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Nach den Angaben der Beklagten, die von der Antragstellerin nicht angegriffen worden sind und an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, wird auf die geltend gemachte Forderung voraussichtlich keine Quote entfallen. Bei mangelnder Quotenerwartung ist der Streitwert auf den Wert der niedrigsten [X.] festzusetzen (vgl. [X.], Beschluss vom 25. September 2013 - [X.], [X.] 2014, 936 Rn. 9; vom 27. Juni 2019 - [X.]/18, Z[X.] 2019, 1748 Rn. 3 mwN).
Die [X.] nach Beendigung des Insolvenzverfahrens sind bei einer gegen den Insolvenzverwalter oder einen widersprechenden Gläubiger gerichteten Feststellungsklage gemäß § 182 [X.] unerheblich. Insoweit liegt der Fall anders als bei der Klage gegen den widersprechenden Schuldner, auf die § 182 [X.] nicht anwendbar ist (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Januar 2009 - [X.], [X.], 435 Rn. 2 mwN; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 182 Rn. 4).
Schoppmeyer |
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Möhring |
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Harms |
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Weinland |
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Meta
16.02.2023
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 16. Februar 2023, Az: IX ZR 21/22, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.02.2023, Az. IX ZR 21/22 (REWIS RS 2023, 1616)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 1616
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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