Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.02.2023, Az. IX ZR 21/22

9. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 1616

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Gegenstand

Streitwertfestsetzung: Gegenstandswert einer Insolvenztabellenfeststellungsklage


Tenor

Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 500 €.

Gründe

1

Nach § 182 [X.] bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer gemäß § 180 [X.] erhobenen Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Nach den Angaben der Beklagten, die von der Antragstellerin nicht angegriffen worden sind und an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, wird auf die geltend gemachte Forderung voraussichtlich keine Quote entfallen. Bei mangelnder Quotenerwartung ist der Streitwert auf den Wert der niedrigsten [X.] festzusetzen (vgl. [X.], Beschluss vom 25. September 2013 - [X.], [X.] 2014, 936 Rn. 9; vom 27. Juni 2019 - [X.]/18, Z[X.] 2019, 1748 Rn. 3 mwN).

2

Die [X.] nach Beendigung des Insolvenzverfahrens sind bei einer gegen den Insolvenzverwalter oder einen widersprechenden Gläubiger gerichteten Feststellungsklage gemäß § 182 [X.] unerheblich. Insoweit liegt der Fall anders als bei der Klage gegen den widersprechenden Schuldner, auf die § 182 [X.] nicht anwendbar ist (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Januar 2009 - [X.], [X.], 435 Rn. 2 mwN; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 182 Rn. 4).

Schoppmeyer     

  

Möhring     

  

Röhl

  

Harms     

  

Weinland     

  

Meta

IX ZR 21/22

16.02.2023

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 16. Februar 2023, Az: IX ZR 21/22, Urteil

§ 180 InsO, § 182 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.02.2023, Az. IX ZR 21/22 (REWIS RS 2023, 1616)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1616

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