Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2010, Az. AnwZ (B) 106/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 3476

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[X.][X.] ([X.]) 106/09 vom 13. September 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Schmidt-Räntsch, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin [X.] und den Rechtsanwalt Prof. Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 13. September 2010 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] [X.]s [X.]erlin vom 16. September 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist nach vorausgehender anderweitiger Zulassung seit dem 25. Januar 1993 im [X.]ezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelas-sen. Am 7. April 1999 wurde er auch zum Notar bestellt. Am 1. April 2003 1 - 3 - überwies ihm das Land [X.]. einen [X.]etrag von 605.301,36 •, den er für seine Mandantin [X.]erstritten hatte. Diesen [X.]etrag sollte er für die Mandantin verwahren, verbrauchte aber bis zum 24. Januar 2005 einen Teilbetrag von 259.301,36 • zur Deckung der laufenden Ausgaben seiner [X.] und seines Notariats. Am 2. März 2005 zeigte er den Vorfall der [X.] an. Er hatte zusätzlich um seine Entlassung aus dem [X.] gebeten, die am 28. Februar 2005 erfolgte. Durch rechtskräftiges Urteil des [X.]. vom 15. Februar 2007 wurde er wegen Untreue im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Voll-streckung zur [X.]ewährung ausgesetzt wurde. Der Antragsteller ist seit dem 4. November 2007 mit einem Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eides-stattlichen Versicherung, die er am 24. November 2008 abgab, im [X.] eingetragen. Mit [X.]escheid vom 22. September 2008 widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen [X.]. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen [X.]escheid hat der [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]e-schwerde. I[X.] Das nach § 215 Abs. 3 [X.]RAO [X.]. § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO a.F. zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 2 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; 3 - 4 - [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, [X.]eschlüsse vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; vom 21. November 1994 - [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126; vom 26. November 2002 - [X.] ([X.]) 18/01, [X.], 577). Wird der Rechtsanwalt in das von dem Vollstreckungsgericht nach § 915 ZPO zu führende Schuldnerverzeichnis einge-tragen, wird der Vermögensverfall gesetzlich vermutet. 2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des [X.] vor. 4 a) Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Antragsteller in [X.]. Er war mit dem erwähnten [X.] im Schuldnerverzeichnis des [X.]eingetragen. Vermögensverfall wurde damit bei ihm gesetzlich vermutet. Diese Vermutung hatte der Antragsteller nicht wider-legt. In seiner Selbstanzeige an die Antragsgegnerin vom 2. März 2005 und einer ergänzenden Stellungnahme vom 13. April 2005 hatte er die Veruntreu-ung des für die Mandantin [X.]verwahrten Geldbetrages mit den bereits [X.] ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten erklärt, in die er geraten war. Sein Plan, den der Mandantin noch geschuldeten [X.]etrag von etwa 190.000 •, der später auch tituliert worden ist, nach und nach durch Einziehung offener Honorarforderungen, die er mit 400.000 • bezifferte, abzutragen, war im Wesentlichen gescheitert. Der Antragsteller plante seiner Stellungnahme vom 17. April 2008 in dem im [X.] an das Strafverfahren eingeleiteten berufs-rechtlichen Verfahren (2 [X.]2 ) zufolge, einen [X.] zu stel-len. 5 b) Es fehlte auch nicht an einer (konkreten) Gefährdung der [X.], so dass nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 [X.]RAO von dem Widerruf der Zulassung abzusehen gewesen wäre. 6 - 5 - aa) Das ergab sich schon aus dem Vermögensverfall selbst. Dieser [X.] zwar in erster Linie eine abstrakte Gefährdung der Rechtsuchenden, die nach der [X.] des Gesetzgebers in § 7 Nr. 9 [X.]RAO nur für die Versagung der Zulassung, nicht aber für ihren Widerruf ausreicht (Senat, [X.]eschluss vom 7. März 2005 - [X.] ([X.]) 7/04, [X.], 1944, 1945). Der Gesetzgeber leitet aber, was der Antragsteller (ebenso wie [X.], Anw[X.]l. 2010, 418) übersieht, aus dem Vermögensverfall nicht nur eine abstrak-te Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ab, sondern auch ein Indiz für deren konkrete Gefährdung (vgl. Senat, [X.]eschluss vom 31. März 2008 - [X.] ([X.]) 33/07, juris). Das ergibt sich aus dem Text der Vorschrift. Danach ist die konkrete Gefährdung der Rechtsuchenden keine neben dem Vermögens-verfall stets positiv festzustellende Voraussetzung für den Widerruf. Vielmehr stellt ihr Fehlen einen Ausnahmefall dar, in dem von einem Widerruf abzusehen ist. Diese Wertung des Gesetzgebers ist sachlich gerechtfertigt. Denn in der Regel sind die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht nur abstrakt, sondern auch konkret gefährdet, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf mögli-chen Zugriff von Gläubigern (Senat, [X.]eschluss vom 18. Oktober 2004 - [X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511). Anhaltspunkte, dass eine (konkrete) Ge-fährdung der Rechtsuchenden im Fall des Antragstellers nicht gegeben war, lagen bei Erlass des [X.] nicht vor. Die Gefahr hatte sich im Gegenteil bereits realisiert. 7 [X.]) Das ergibt sich aus der erwähnten Verurteilung des Antragstellers wegen Veruntreuung der von ihm verwahrten Gelder seiner Mandantin [X.]. Zu dieser Verurteilung ist es nicht etwa, wie die [X.]eschwerde meint, deshalb gekommen, weil der Antragsteller Treuhandvermögen mit eigenen Gebühren-forderungen verrechnet hätte, was aus "formellen Gründen" nicht hätte [X.] dürfen. Der Antragsteller hat die Gelder seiner Mandantin [X.]nach den 8 - 6 - auf seinem Geständnis beruhenden Feststellungen in dem erwähnten Strafurteil und den Angaben in seiner Selbstanzeige gegenüber der Antragsgegnerin vielmehr veruntreut, weil seine Rechtsanwaltskanzlei und sein Notariat wegen wegbrechender Mandate, schwindender Zahlungsmoral der Mandanten und Nachlässigkeiten im Rechnungswesen in ernsthafte wirtschaftliche Schwierig-keiten geraten war und er zur Aufrechterhaltung des Kanzleibetriebs dringend Geldmittel brauchte. Abgesehen davon, dass der Antragsteller mit etwaigen anwaltlichen Gebührenforderungen, die mit dem Treuhandverhältnis nicht zu-sammenhingen, nicht gegen den Herausgabeanspruch der Treugeberin auf-rechnen durfte (vgl. [X.]GH, Urteil vom 12. September 2002 - [X.], [X.], 140, 142 m.w.N.), abgesehen ferner davon, dass die Gebührenforderun-gen gegen die Treugeberin selbst möglicherweise nicht die Höhe der veruntreu-ten [X.]eträge erreichten, hatte der Antragsteller auch gar nicht vor, die veruntreu-ten [X.]eträge als Zahlung auf das Honorar aus den Mandaten der Mandantin [X.] , ihres Ehemanns und von dessen Ingenieurbüro einzubehalten. Er [X.] sie vielmehr nach und nach aus anderen Einnahmen wieder zurückführen. Deshalb hat er sich von seiner Schwester auch 70.000 • geliehen, die die Man-dantin [X.]für einen Grundstückskauf verwenden wollte und deren [X.] er dem Verkäufer anwaltlich versichert hatte. In dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte sich damit genau das Risiko verwirklicht, das nach der Einschätzung des Gesetzgebers durch den Vermögensverfall ent-steht. [X.]) Eine konkrete Gefährdung der Rechtsuchenden fehlt auch nicht des-halb, weil der Strafrichter in einem Aktenvermerk vom 19. Oktober 2006 [X.] hat, dass die Verhängung eines [X.]erufsverbots nach § 70 StG[X.] "an der Gefährlichkeitsprognose scheitern dürfte", und ein solches [X.]erufsverbot auch tatsächlich nicht verhängt worden ist. Das bedeutet nur, dass der Strafrichter annahm, der Antragsteller werde nicht erneut [X.] veruntreuen. 9 - 7 - An der (konkreten) Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ändert das nichts. Die Mandantin des Antragstellers hat gegen ihn einen dinglichen Arrest erwirkt und betreibt aus der Verurteilung des Antragstellers im Hauptsachever-fahren die Zwangsvollstreckung. Neue Mandanten des Antragstellers müssen deshalb mit einem Vollstreckungszugriff rechnen, der sich auch aus anderen - strafrechtlich nicht relevanten - Verhaltensweisen des Rechtsanwalts ergeben kann. [X.]) Von einem Widerruf war schließlich nicht deshalb abzusehen, weil der Antragsteller seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr einzelanwaltlich, sondern auf Grund eines Arbeitsvertrags vom 21. Dezember 2007 als angestellter Rechtsanwalt in der Kanzlei von Rechtsanwalt [X.]in [X.]. tätig war (und ist). Die vollständige und nachhaltige Aufgabe der einzelanwaltlichen Tätigkeit kann zwar dazu führen, dass eine Gefährdung der Rechtsuchenden entfällt (Senat, [X.]eschluss vom 18. Oktober 2004 - [X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511). Das scheiterte hier aber schon daran, dass in dem Arbeitsvertrag mit Rechtsanwalt [X.]weder eine selbständige Tätigkeit in eigenem Namen ausgeschlossen (dazu: Senat, [X.]eschlüsse vom 17. September 2007 - [X.] ([X.]) 75/06, Anw[X.]l. 2008, 66, 67 und vom 15. September 2008 - [X.] ([X.]) 67/07, Anw[X.]l. 2009, 64 f. [m. unzutr. [X.]. und [X.].]) noch ausreichende Maßnahmen vorgesehen waren, um die Einhaltung des Vertrags abzusichern (vgl. Senat, [X.]eschlüsse vom 25. Juni 2007 - [X.] ([X.]) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925; vom 5. De-zember 2005 - [X.] ([X.]) 13/05, NJW-RR 2006, 559, 560; vom 8. Februar 2010 - [X.] ([X.]) 67/08, Anw[X.]l. 2010, 442, 443 mit [X.]. [X.] ibid. 418). 10 c) Die von dem Antragsteller geltend gemachte verfassungsrechtlich [X.] Ungleichbehandlung der Rechtsanwälte und sonstiger, ebenfalls Rechtsdienstleistungen erbringender [X.]erufsträger liegt nicht vor. [X.]ei Rechts-anwälten wird wie bei diesen eine konkrete Gefährdung der Rechtsuchenden 11 - 8 - gefordert, die allerdings - wie ausgeführt - beim Vorliegen eines [X.]s indiziert ist. Die Rechtsanwälte sind damit nicht schlechter gestellt als an-dere Rechtsdienstleister. Dass § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO beim Vermögensverfall eines Rechtsan-walts einen Widerruf der Zulassung zur Anwaltschaft vorsieht, während eine solche Vorschrift etwa im [X.]ereich der Vermögensberatung oder bei Personen fehlt, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit untergeordnete Rechtsdienst-leistungen erbringen (§ 5 [X.]), stellt ebenfalls keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Denn das in §§ 1 bis 3 [X.]RAO zum Ausdruck kom-mende Leitbild des Anwaltsberufs weist einem Rechtsanwalt eine besondere Stellung zu. Er ist als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 [X.]RAO) zu einer umfassenden und unabhängigen [X.]eratung und Vertretung der [X.] berufen (§ 3 [X.]RAO). Diese weit reichenden Pflichten und [X.]efugnisse haben den Gesetzgeber veranlasst, besondere Anforderungen an die Eignung und persönliche Zuverlässigkeit von Rechtsanwälten zu stellen (vgl. zum Ge- staltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Fixierung von [X.]erufsbildern [X.]VerfGE 75, 246, 265 ff.). Demgegenüber erfordern die in § 5 [X.] genannten untergeordneten Rechtsdienstleistungen nach der maßgeblichen Einschätzung des Gesetzgebers nicht die Qualifikation und Pflichtenbindung von [X.] ([X.]GH, [X.]eschluss vom 31. Mai 2010 - [X.] ([X.]) 46/09, juris Rn. 11). 12 3. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstel-lers sind, was zu berücksichtigen wäre (Senat, [X.]eschlüsse vom 12. November 1979 - [X.] ([X.]) 16/79, [X.]GHZ 75, 356, 357; vom 17. Mai 1982 - [X.] ([X.]) 5/82, [X.]GHZ 84, 149, 150), auch nicht im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens entfal-len. 13 - 9 - a) Der Antragsteller befindet sich weiterhin in Vermögensverfall. Das stellt der Antragsteller nicht in Abrede. Er räumt vielmehr ein, dass sich seine Lage nicht verbessert, sondern im Gegenteil verschlechtert hat, weil seine Ge-genforderungen gegen die Mandantin [X.]

wegen deren Insolvenz wertlos und jetzt auch verjährt sind. 14 b) Auch die Gefährdung der Rechtsuchenden besteht fort. 15 aa) Der Antragsteller hat allerdings mit Rechtsanwalt [X.]am 12. Mai 2009 eine Ergänzung seines Arbeitsvertrags vereinbart und durch mehrere Verpflichtungserklärungen eine, wie es die [X.]eschwerde nennt, "Kontrollstruktur" geschaffen. Ob diese Maßnahmen geeignet sind, eine Gefährdung der [X.] künftig auszuschließen, ist zweifelhaft. Die Ausübung der anwaltli-chen Tätigkeit in der hier gewählten Form der Anstellung bei einem Einzelan-walt vermag nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Gefähr-dung der Rechtsuchenden in der Regel nicht auszuschließen. Der Einzelanwalt kann nämlich normalerweise nicht effektiv kontrollieren, ob der angestellte Rechtsanwalt die [X.]edingungen des Arbeitsvertrags, insbesondere ein Verbot, nebenher auf eigene Rechnung tätig zu werden (dazu: Senat, [X.]eschluss vom 18. Oktober 2004 - [X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511), tatsächlich einhält (Senat, [X.]eschlüsse vom 5. Dezember 2005 - [X.] ([X.]) 13/05, NJW-RR 2006, 559, 560; vom 5. Dezember 2005 - [X.] ([X.]) 14/05, Anw[X.]l. 2006, 281; vom 3. Juli 2006 - [X.] ([X.]) 28/05, juris Rn. 10). Dieses [X.] wird sich normalerweise nur durch eine besondere [X.]eziehung des [X.] zu dem betroffenen Rechtsanwalt (so in dem [X.]eschluss des Senats vom 15. September 2008 - [X.] ([X.]) 67/07, Anw[X.]l. 2009, 64 f. zugrunde lie-genden Fall), nicht aber schon dadurch ausräumen lassen, dass der Vertreter des Einzelanwalts im Vertretungsfall die Kontrolle übernimmt. Das muss aber nicht entschieden werden. Nicht nachgegangen zu werden braucht auch der im 16 - 10 - vorliegenden Verfahren bislang nicht behandelten Frage, ob die während des gerichtlichen Verfahrens vorgenommenen Veränderungen des Arbeitsvertrags auch über einen ausreichend langen Zeitraum beanstandungsfrei "gelebt" [X.] sind (dazu Senat, [X.]eschluss vom 8. Februar 2010 - [X.] ([X.]) 67/08, Anw[X.]l. 2010, 442, 443 Rn. 12). [X.]) Eine Gefährdung der Rechtsuchenden kann durch die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit und den Abschluss eines Anstellungsvertrages, der die üblichen [X.]efugnisse eines Anwalts im Umgang mit Mandanten und mit Fremd-geld zum Schutze der Mandanten einschränkt, jedenfalls nur ausgeschlossen werden, wenn der Rechtsanwalt seine berufliche Tätigkeit bis dahin beanstan-dungsfrei ausgeübt hat (z.[X.]. Senat, [X.]eschluss vom 25. Juni 2007 - [X.] ([X.]) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925 Rn. 10) und wenn er selbst zielgerichtet, [X.] und planvoll die erforderlichen Schritte zur Stabilisierung seiner Vermö-gensverhältnisse unternommen hat (Senat, [X.]eschluss vom 8. Februar 2010 - [X.] ([X.]) 67/08, Anw[X.]l. 2010, 442, 443 f. Rn. 13). An beidem fehlt es hier. 17 Der Antragsteller hat seine bisherige anwaltliche Tätigkeit nicht [X.] geführt. Als seine Rechtsanwaltskanzlei in ernsthafte Schwierig-keiten geriet, hat er [X.] veruntreut und ist deshalb zu einer Frei-heitsstrafe verurteilt worden. Diese Straftat war auch kein - wie der Antragsteller vortragen lässt - "leichter Fall" der Untreue. Vielmehr erfolgte die Verurteilung wegen Untreue im besonders schweren Fall. Eine abweichende [X.]ewertung lag angesichts des Umfangs der Veruntreuung, wie der Strafrichter in dem erwähn-ten Aktenvermerk festgehalten hat, fern. Er hat den Antragsteller deshalb auch zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf [X.]ewährung verurteilt. 18 - 11 - Nicht erkennbar ist, welche konkreten Schritte der Antragsteller unter-nommen hat, um seine Vermögensverhältnisse nachhaltig zu konsolidieren. Das in dem Arbeitsvertrag vorgesehene Gehalt von 500 • erlaubt eine Rückfüh-rung der Verbindlichkeit in absehbarer Zeit nicht. Ob das mit dem Erlös aus der ursprünglich geplanten Einziehung der angeblichen Außenstände von 400.000 • möglich ist, lässt sich mangels näherer Angaben des Antragstellers nicht feststellen. Der Antragsteller hat auch weder behauptet noch [X.], dass er mit der Gläubigerin eine Regelung über die Rückführung dieser Verbindlichkeit getroffen hat und einhält, die ihm ein geordnetes Wirtschaften ermöglicht (vgl. dazu Senat, [X.]eschluss vom 26. März 2007 - [X.] ([X.]) 23/06, juris Rn. 6). 19 Ganter Schmidt-Räntsch Roggenbuck
[X.] [X.]
Vorinstanz: AGH [X.]erlin, Entscheidung vom [X.]/08 -

Meta

AnwZ (B) 106/09

13.09.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2010, Az. AnwZ (B) 106/09 (REWIS RS 2010, 3476)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3476

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