Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.05.2022, Az. 2 B 49/21, 2 B 49/21 (2 C 7/22)

2. Senat | REWIS RS 2022, 2872

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Gegenstand

Revisionszulassung; Einreichung der Berufungsbegründung beim Oberverwaltungsgericht bei Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Vorsitzenden des für die Berufung zuständigen Disziplinarsenats


Tenor

Die Entscheidung des [X.] für das [X.] über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 18. August 2021 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die zulässige [X.]eschwerde ist begründet.

2

1. Dabei steht der Zulassung der Revision nicht entgegen, dass sich das [X.]eschwerdevorbringen der [X.]eklagten allein gegen die Verwerfung der [X.]erufung als unzulässig richtet, nicht aber - sieht man von den Ausführungen ab, die sich in der Darlegung einer abweichenden Rechtsansicht erschöpfen und die eine Zulassung der Revision von vornherein nicht rechtfertigen können (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 31. Juli 2019 - 2 [X.] 83.18 - juris Rn. 11 und vom 30. Juli 2020 - 2 [X.] 32.20 - juris Rn. 13) - die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts angreift, soweit dieses die [X.]erufung für unbegründet angesehen hat.

3

Der [X.]eklagten kann nicht entgegengehalten werden, sie habe versäumt, im Hinblick auf jede selbstständig tragende [X.]egründung des [X.]erufungsgerichts einen Revisionszulassungsgrund darzulegen. Soweit der Senat [X.]eschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision (auch) mit vorgenannter [X.]egründung als unbegründet erachtet hat (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 23. Mai 2017 - 2 [X.] 51.16 - [X.]uchholz 235.1 § 64 [X.]DG Nr. 3 Rn. 16 und vom 22. Juli 2019 - 2 [X.] 25.19 - [X.]uchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 69 Rn. 6), hält er hieran nicht mehr fest.

4

Eine gleichzeitige Abweisung einer Klage als unzulässig und als unbegründet ist wegen der Verschiedenheit der [X.] ausgeschlossen. Die [X.]eteiligten dürfen durch den überschießenden Teil des Urteils zur Unbegründetheit nicht beschwert werden. Da die verfahrensfehlerhaften Ausführungen eines Urteils zur Unbegründetheit der Klage nicht in Rechtskraft erwachsen dürfen, gilt dieser Teil des Urteils "als nicht geschrieben" ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 14. Dezember 2018 - 6 [X.] 133.18 - [X.]uchholz 442.066 § 47 TKG Nr. 5 Rn. 21 f. m.w.N.). Dieser Gedanke ist auf die Unterscheidung zwischen Zulässigkeit und [X.]egründetheit eines Rechtsmittels zu übertragen ([X.]üscher, in: [X.]/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 322 Rn. 152; [X.], in: [X.], ZPO, 23. Aufl. 2018, § 322 Rn. 126). Hinzu kommt, dass das [X.]erufungsgericht die [X.]erufung als unzulässig verworfen hat (§ 3 Abs. 1 [X.] NRW i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Damit tragen die zusätzlichen Erwägungen zur Unbegründetheit der [X.]erufung den Tenor nicht.

5

Dementsprechend kann von der [X.]eklagten weder verlangt noch kann ihr angesonnen werden, sich in der [X.]eschwerde auch mit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur [X.]egründetheit der [X.]erufung zu befassen.

6

2. Die Revision ist nach Maßgabe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil eine Divergenz des [X.]erufungsurteils zum [X.]eschluss des [X.]undesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2017 - 2 [X.] 51.16 - ([X.]uchholz 235.1 § 64 [X.]DG Nr. 3 Rn. 13) in [X.]ezug auf den Rechtssatz besteht, wonach eine fristwahrende Einreichung der [X.]erufungsbegründung auch beim Oberverwaltungsgericht möglich ist, wenn der Vorsitzende des für die [X.]erufung zuständigen Disziplinarsenats die [X.]erufungsbegründungsfrist verlängert hat (vgl. auch [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 30. Dezember 2010 - 2 [X.] 66.10 - [X.]uchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 15 Rn. 9).

Meta

2 B 49/21, 2 B 49/21 (2 C 7/22)

17.05.2022

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 18. August 2021, Az: 3d A 1185/20.O, Urteil

§ 64 Abs 1 S 2 DG NW 2004, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.05.2022, Az. 2 B 49/21, 2 B 49/21 (2 C 7/22) (REWIS RS 2022, 2872)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2872

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