Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2000, Az. NotZ 15/99

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2000, 2773

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[X.]/99vom20. März 2000in dem Verfahrenwegen [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] § 113 [X.] der Ländernotarkassea) Für die Notwendigkeit und Angemessenheit der [X.] ist, anders als bei densteuerlichen Betriebsausgaben, nicht die subjektive Einschätzung des Notars, sonderndas objektive Bedürfnis des Amtes entscheidend.b) Für das objektive Bedürfnis ist bei [X.] nicht auf das "abstrakt-funktionelle"Amt des Notars, sondern auf die konkret übertragene Amtsstelle abzuheben.c) Die Einkommensergänzung dient nicht dem Zweck, Amtsinhaber, die die Stelleunwirtschaftlich führen, von dem Risiko der Amtsenthebung wegen [X.]freizustellen; längerfristig bindende, kostenintensive Belastungen sind daher nichtberücksichtigungsfähig, wenn sie ein Notar bei ordnungsgemäßer Amtsführung unterverantwortlicher Einschätzung der künftigen Entwicklung der übertragenen Stelle nichteingegangen wäre.[X.], [X.]. v. 20. März 2000 - [X.] 15/99 - [X.], [X.], hat durch den VorsitzendenRichter Dr. [X.], [X.] sowie die Notare Dr. [X.] 20. März 2000beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.]ußdes Senats für Notarverwaltungssachen des [X.] vom 26. August 1999 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die der Antragsgegnerin entstandenen not-wendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird [X.]:[X.] Antragsteller ist seit 17. Juni 1991 Notar mit dem Amtssitz in L.. [X.] vom 15. Dezember 1997 (vgl. I 148), ergänzt durch Schreiben vom30. März 1998 ([X.] b), stellte er Antrag auf Einkommensergänzung fürdas Kalenderjahr 1997. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit [X.] 3. August 1998 ab. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung blieb ohne Erfolg. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der [X.] sein Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, seinen Antragneu zu bescheiden, weiter.[X.] Rechtsmittel ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.Das [X.] hat die Voraussetzungen eines Anspruchs [X.] auf Einkommensergänzung nach Art. 15 der Hauptsatzung [X.] in Verbindung mit den Bemessungsvorschriften der Einkom-mensergänzungssatzung (EinkErgS) verneint. Das Berufseinkommen des [X.]s blieb danach nicht hinter der Besoldung eines Richters am Amtsge-richt der Besoldungsgruppe R 1 im Sinne der Hauptsatzung, das sich im [X.] 1997 auf 77.970,58 DM belief, zurück. Die hiergegen gerichtetenAngriffe der sofortigen Beschwerde dringen nicht durch.1. Mietausgaben- 4 -a) In Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin sieht das Oberlandesge-richt die Mietaufwendungen des Antragstellers für die Amtsräume nur insoweitals nach § 5 EinkErgS berücksichtigungsfähige Sachausgaben an, als sie30 DM/qm nicht überschreiten und auf eine Fläche von 350 qm begrenzt sind.Der Antragsteller will die darüber hinausgehenden Aufwendungen berücksich-tigt sehen, nämlich den Mietzins auf der Grundlage des am 1. September 1993abgeschlossenen, am 30. Juni 1995 geänderten Mietvertrags. Danach hat [X.] von seiner Ehefrau über eine feste Laufzeit von 10 Jahren Räumein drei Geschossen eines sanierten [X.] zu einem Zins von [X.] monatlich [X.], später 25.777,25 DM (17.415 [X.] für das Untergeschoß, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) angemie-tet. Die gemieteten Flächen belaufen sich nach den insoweit nicht [X.], auf den Angaben des Antragstellers beruhenden Feststellungen des[X.]s auf ca. 508 qm (davon ca. 68 qm Nebenflächen) undschließen ein besonderes, 60 qm großes, Beurkundungszimmer ein. Der Miet-zins je Quadratmeter war im [X.] mit 42 DM imObergeschoß, mit darunterliegenden Beträgen in den weiteren Gebäudeteilenausgewiesen. Diese Ansätze sind zu Recht nicht berücksichtigt worden.Die Einkommensergänzung aus den von der Antragsgegnerin verwalte-ten Abgaben der kassenzugehörigen Notare dient dem Zweck, eine geordnetevorsorgende Rechtspflege zu gewährleisten. Sie soll unter diesem Gesichts-punkt dazu beitragen, auch in strukturschwachen Gebieten mit geringem [X.] ein leistungsfähiges Notariat und damit auch die [X.] und die unparteiliche Amtsführung des Notars zu sichern; die [X.] des einzelnen Amtsinhabers dient diesem Zweck und findet an ihm ihre- 5 -Grenze (Senat [X.]Z 126, 16, 33; [X.]. v. 24. November 1997, [X.] 40/[X.] 1998, 929; v. 19. Juli 1999, [X.] 7/99, [X.] 1999, 411). § 4EinkErgS umschreibt deshalb den allgemeinen Begriff der [X.]dahin, daß er alle Ausgaben des Notars zum Gegenstand hat, die zur Führungder ihm übertragenen [X.] (für das Kalenderjahr) notwendig oder an[X.] sind. [X.] im Sinne der Einkommensergänzung [X.] sich, hiervon ausgehend, von Betriebsausgaben und Werbungsko-sten im Sinne des Steuerrechts. Was zu diesen zählt, unterliegt grundsätzlichder subjektiven Entscheidung des Steuerpflichtigen, dessen Einschätzung [X.] oder Angemessenheit der Fiskus, der ihn auf Geld in [X.], hinzunehmen hat ([X.], 151; GrS [X.], 290; zu den [X.] vgl. [X.], 316; [X.]/[X.], Einkommensteuergesetz, 15. [X.] 4 Rdn. 483). Der Notar, der Einkommensergänzung beansprucht, hat [X.] der Beurteilung des Notwendigen und Angemessenen anhand derobjektiven Bedürfnisse des Amtes zu stellen. Dabei kommt es allerdings nicht,wie der Vortrag der Antragsgegnerin gedeutet werden könnte, auf das "abstraktfunktionelle" Amt des Notars an, sondern, wie es dem unmittelbaren [X.] des § 4 Satz 1 EinkErgS entspricht, die dem Notar übertragene konkreteAmtsstelle mit bestimmtem Amtssitz, Amtsbereich und Amtsbezirk (§§ 10 bis 12[X.]) an. Maßgeblich sind die objektiven Erfordernisse des Amtsbetriebsunter den an Ort und Stelle herrschenden Bedingungen, die sich wiederum anden dort bestehenden Bedürfnissen einer geordneten vorsorgenden [X.] ausrichten. Danach als solche nicht notwendige und deshalb oder we-gen eines unangebrachten Aufwands nicht angemessene Ausgaben sind nichtzu berücksichtigen (§ 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 EinkErgS, wonach unangemesse-ne Aufwendungen nicht berücksichtigt [X.] an diesen Grundsätzen sind die Mietaufwendungen des [X.]s sowohl quantitativ wie auch qualitativ überzogen. Der Antragstellerhatte im Kalenderjahr 1997, wovon beide Seiten ausgehen, ein Urkundsauf-kommen von ca. 1900 Nummern, seine Registergebührenumsätze betrugennach eigenen Angaben 1.179.958,74 DM. Für ein Notariat dieses Zuschnitts istdie von der Antragsgegnerin berücksichtigte Fläche von 350 qm großzügigbemessen. Zu Unrecht wirft der Antragsteller dem [X.] vor, daßdieses von einem Repräsentationsbedürfnis des Antragstellers ausgegangenist, das über die Erfordernisse einer geordneten vorsorgenden Rechtspflegehinausgehe. Der Antragsteller bezeichnet die für 42 DM/qm angemietetenRäume selbst als "repräsentativ". Ihr Charakter ergibt sich zudem aus Art (ein-zelstehende sanierte [X.]), Lage und Geschoßfläche des Objekts, das [X.] etwa die Wohnfläche eines Einfamilienhauses erreicht. Zutreffend [X.] die Auffassung des Antragstellers, daß der getriebene Aufwand fürdie Einkommensergänzung ohne Belang wäre, wenn er sich nicht auf der Ko-stenseite niedergeschlagen hätte. Denn es ist nicht Sache der Antragsgegne-rin, die Berufsausübung der abgabepflichtigen Notare zu reglementieren. [X.] Feststellungen des [X.]s schlägt sich der Aufwand des [X.]s indessen in den Kosten nieder, denn im Jahre der Anmietung,1993, betrug der Mietzins für Büro- und Praxisräume ausweislich der [X.] Grundeigentümervereins L. und Umgebung e.V.(im folgenden: [X.]), auf die sich der angefoch-tene [X.]uß stützt, 14 DM bis 16 DM/qm. Der von der Antragsgegnerin [X.] liegt bereits bei etwa dem doppelten dieses Betrags. Daß [X.] am Amtssitz des Antragstellers im Jahre 1997 signifikant über die-sem Betrag gelegen hätte, hat dieser nicht behauptet und würde auch der all-gemeinen [X.] in den neuen Bundesländern nicht [X.] 7 -Die Angriffe gegen die Auskunft des [X.]s, dieder Antragsteller mit dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengut-achtens verbunden hat, greifen nicht durch. Den Auskünften liegt die Gewer-bemietrichtlinie der Stadt L. zugrunde, die nach der insoweit nicht [X.] Mitteilung des Vereins fortgeschrieben und, wie sich aus der Mitteilungweiter ergibt, allgemein angewendet wird. Der Überlegung des Antragstellers,die [X.] gebe einen politischen Mietpreis wieder, steht [X.] des insoweit unverdächtigen Auskunftsgebers gegenüber, gegen dieAnwendung der Richtlinie bestünden keine [X.]) Zu Unrecht wirft der Antragsteller dem [X.] vor, es ha-be bei der Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der [X.] allein auf die Verhältnisse in dem Zeitraum abgestellt, für den Ein-kommensergänzung beantragt wird, mithin auf das Jahr 1997. Eine solcheSicht des in Art. 15 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin in Verbindung mit§ 4 Satz 1 EinkErgS angelegten "Jährlichkeitsprinzips", von der die Stellung-nahmen der Antragsgegnerin allerdings nicht frei sind, ginge fehl. Die Berufs-ausgaben des Notars sind zwar für das Kalenderjahr zu ermitteln, für das er [X.] beansprucht. Gegenstand der Beurteilung ist aber, wieangeführt (oben zu a), die dem Notar konkret übertragene Amtsstelle. Bei ei-nem bereits bestehenden Notariat kann mithin nicht ohne weiteres auf die [X.] abgestellt werden, die der Notar angetroffen hätte, wenn ihm [X.] im [X.] übertragen worden wäre. So geht das [X.]indessen nicht vor. Denn es hält fest, daß bei langjährigen Verträgen, hier demüber 10 Jahre abgeschlossenen Mietvertrag des Antragstellers, im Ausgangs-punkt auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen sei. [X.] unter dem Gesichtspunkt der Einkommensergänzung, worauf die [X.] -tragsgegnerin zu Recht hinweist, die Verhältnisse bei Antritt des Notariats nichtperpetuiert werden. Die Einkommensergänzung dient nicht dem Zweck,Amtsinhaber, die die Stelle unwirtschaftlich führen, von dem Risiko der Amts-enthebung wegen [X.] oder wegen des Eintritts wirtschaftlicherVerhältnisse freizustellen, die die Interessen der Rechtssuchenden gefährden(§ 50 Abs. 1 Nrn. 6 und 8 [X.]). Längerfristig bindende, kostenintensive Be-lastungen sind nicht berücksichtigungsfähig, wenn sie ein Notar bei ordnungs-gemäßer Amtsführung, insbesondere einer verantwortlichen Einschätzung derkünftigen Entwicklung der übertragenen Stelle, nicht eingegangen wäre. [X.] als dies im Grundsatz bei steuerlichen Betriebsausgaben und [X.] ist, sind die Zweckmäßigkeit der Investition und der Eintritt desmit ihr beabsichtigten Erfolgs der Beurteilung nicht entzogen. Die Solidarmittelder der Antragsgegnerin zugehörigen Notare dienen nicht dem Zweck, be-triebsbezogene Fehlkalkulationen auszugleichen. Freilich hat die von der [X.] nachzuvollziehende Prognose die Unsicherheiten, die auch [X.] sorgfältigen Betriebsführung nicht auszuschließen sind, in Rechnung zusetzen und es zu vermeiden, allein aus dem Scheitern der Vorstellungen [X.] auf deren Unangemessenheit zu schließen. Ob der [X.] ein Beurteilungsspielraum (zum Beurteilungsspielraum bei Progno-seentscheidungen vgl. Senat [X.]Z 124, 327; 134, 137) einzuräumen ist,braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Entscheidung des [X.] hält auch den Anforderungen stand, die an eine volle Überprüfung derBerechnung der Antragsgegnerin zu stellen [X.] 9 -Die Unangemessenheit der Aufwendungen ist in erster Linie ein [X.], das der Anmietung der Amtsräume des Antragstellers, von vornherein an-haftete. Dies ergibt sich mit Rücksicht auf Art, Lage und Ausstattung des an-gemieteten Gebäudes von selbst und schlägt sich in dem schon 1993 über-höhten Mietpreis nieder. Diese Gesichtspunkte sind von der Zahl der angefal-lenen Urkunden, die sich nach Mitteilung des Antragstellers bis 1995 auf [X.] 4.000 jährlich beliefen und dann zurückgingen, sowie dem Gebührenum-satz (vom Antragsteller sind 3,798 Mio. DM für 1993, 3,674 Mio. DM für 1994,2,939 Mio. DM für 1995 und 2,215 Mio. DM für 1996 angegeben) weitgehendunabhängig. Dies gilt auch, allerdings nicht in gleichem Maße, für die in [X.] genommene Fläche. Der Antragsteller hatte, wie er mitteilt, bei [X.] des Mietvertrags 12 Vollzeitkräfte und zwei geringfügig Beschäftigteangestellt; die Zahl der ersteren ist bis 1997 auf acht gefallen. Beides ist, [X.] am jeweiligen Urkundsvolumen ein hoher, an dem gleichbleibend [X.] genommenen Büroraum ein niedriger Einsatz. Eine nicht vorherseh-bare Entwicklung der äußeren Verhältnisse spielt hier keine ins Gewicht [X.] Rolle. Der Möglichkeit, sich veränderten Berufsbedingungen anzupassen,hat sich der Antragsteller durch den Entschluß, die Räume von seiner Ehefraufest über 10 Jahre zu mieten, begeben. Daß für die Führung eines Notariatsgeeignete, kürzerfristige, etwa mit einer Verlängerungsoption ausgestatteteMietangebote am Amtssitz nicht vorhanden gewesen wären, behauptet [X.]. Die Übung von Berufskollegen, auf die er sich bezieht, rechtfertigt dieInanspruchnahme von Mitteln aus der [X.] nicht. Im übrigen trägt [X.] unwidersprochen vor, keiner der am Amtssitz des [X.] tätigen Notare habe für das Kalenderjahr 1997 Einkommensergänzung [X.] [X.] 10 -2. [X.] Antragsteller beschäftigt seine Ehefrau, die vorher Richterin [X.] war, als juristische Mitarbeiterin mit einem Gehalt von gegenwärtig ca.13.000 DM zuzüglich Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (nach [X.] der Antragsgegnerin insgesamt 14.346,34 DM monatlich). Die ordentlicheKündigung des Dienstverhältnisses ist ausgeschlossen. Die [X.] die Vergütung der Ehefrau nur bis zu der einem Notar im [X.] zu-stehenden Einkommensergänzung, für 1997 also von 70.970,78 DM ("Alimen-tationsanteil"), berücksichtigt. Das [X.] hat dies im Ergebnis [X.] nicht beanstandet.Auch hier war die Unangemessenheit der Leistung bereits vor dem Jahr,für das Einkommensergänzung beantragt wird, angelegt. Der Antragstellerweist zwar mit der sofortigen Beschwerde darauf hin, daß die an die Ehefraugezahlte Vergütung mit einem symbolischen Betrag von 1.000 DM begonnenhabe und schrittweise angehoben wurde. Die letzten Schritte, nämlich die [X.] erfolgte Verdoppelung der Bezüge auf 12.000 DM und die nochmaligeAnhebung um 1.000 DM in diesem Jahre, haben jedenfalls zu einer Verzerrungdes Leistungsgefüges geführt, die nicht zu Lasten der [X.] gehenkann. Zu Recht hebt das [X.] darauf ab, daß die Ehefrau Anfän-gerin im juristischen Beruf war und schon gar keine Erfahrung mit der notariel-len Praxis hatte. Der Hinweis des Antragstellers, die Ehefrau habe wesentlicheDienste beim Aufbau des Notariats geleistet, räumt dies nicht aus. Auch füreine tüchtige Berufsanfängerin, die sich alsbald mit den rechtlichen und tat-sächlichen Besonderheiten des Notariatsbetriebs vertraut macht und diesen inder Folge mitträgt, ist die gewählte Vergütungshöhe nicht nachvollziehbar. In- 11 -der Sache nicht unzutreffend kommentiert die Antragsgegnerin die Vergü-tungsabrede dahin, der Antragsteller habe seine Ehefrau von der Richterin [X.] zur Präsidentin des [X.]s befördert. Daß der [X.] gemindertem Gebührenaufkommen das Beschäftigungsverhältnis, das bis-lang von dem Notariat getragen werden konnte, nunmehr nicht ohne weiteresan die tatsächlichen Umstände anpassen kann, ist Folge seiner unangemesse-nen, nämlich die ordentliche Kündigung ausschließenden, Gestaltung. DieFrage, ob die Antragsgegnerin, unabhängig von einer [X.], aus Gründen der inneren Systematik ihres Satzungswerkes dieberücksichtigungsfähige Vergütung auf den "Alimentationsanteil" beschränkenkann, bedarf hier keiner Beantwortung.3. Weitere [X.]Auf die weiter umstrittenen Positionen kommt es nicht mehr an. Der [X.] hat auf der Grundlage seines Antragsschreibens vom 30. März 1998und der diesem beigefügten Unterlagen die geltend gemachten Ausgabepostenaufgeschlüsselt (Schriftsatz vom 19. Juli 1999). Danach beliefen sich die [X.] auf insgesamt 1.249.208,20 DM. Hierin ist, wasdie Beiträge zur Antragsgegnerin angeht, die alternative, von dem angefochte-nen Bescheid zugunsten des Antragstellers abweichende Berechnung der [X.] (66.264,20 DM statt ursprünglich 18.925 DM; vgl. deren Schrift-satz vom 4. Dezember 1998) berücksichtigt. Einbezogen ist, als Rechnungs-größe, auch das der Satzung als Bemessungsgrundlage dienende Richterge-halt von 77.970,58 DM für das Jahr 1997. Die Aufschlüsselung enthält Mietko-sten von insgesamt 339.617,47 DM und Personalkosten von [X.]. Zu Recht berücksichtigt hat die Antragsgegnerin nur [X.] 12 -sten in Höhe von 169.664,80 DM, Personalkosten in Höhe von 406.917,59 DM(Anlage 7 zum angefochtenen [X.]uß vom 3. August 1998). Die [X.], nämlich 169.952,67 DM (Mietkosten) und 79.810,28 DM(Personalkosten), sind nach den vorstehenden Abschnitten 1 und 2 nicht zuberücksichtigen. Von den, vom Antragsteller geltend gemachten Ausgabenpo-sten bleibt mithin ein Betrag von 999.446,25 DM übrig. Dem stehen unstreitigeBerufseinnahmen von 1.059.801,82 DM gegenüber. Somit verbleibt dem [X.] auch bei voller Anerkennung der sonst von ihm geltend gemachten[X.] (nach Korrektur bei den Miet- und Personalkosten) ein Über-schuß von 60.355,57 DM über dem Betrag von 77.970,58 DM.[X.] [X.] Lintz Doyé

Meta

NotZ 15/99

20.03.2000

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2000, Az. NotZ 15/99 (REWIS RS 2000, 2773)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2773

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