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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF [X.] 20/09 vom 20. April 2010 in der energiewirtschaftsrechtlichen [X.] Der [X.] hat durch den Präsidenten des [X.] und [X.] Raum, [X.], [X.] und [X.] am 20. April 2010 beschlossen: Die Antragstellerin hat die Kosten des [X.] und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit not-wendigen Kosten der Regierung von [X.] zu tragen. Der Wert des [X.] wird auf 50.000 • festge-setzt. Gründe: Die Antragstellerin trägt nach Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde gemäß § 90 [X.] die Kosten des [X.]. Durch die Rücknahme hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Er-stattung der notwendigen Auslagen der Landesregulierungsbehörde anzuordnen, zumal auch in dem von den Parteien abgeschlossenen Vergleich die Antragstellerin sich zu einer umfassenden Kostenübernahme verpflichtet hat. 1 [X.] Raum [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.]/08 -
Meta
20.04.2010
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2010, Az. EnVR 20/09 (REWIS RS 2010, 7491)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7491
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