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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS 1 StR 411/07 vom 18. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 18. Dezember 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. April 2007 im [X.]. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt entfällt aus den Gründen des am heuti-gen Tage in dieser Sache verkündeten Urteils. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 4 StPO). Zum Strafausspruch bemerkt der Senat ergänzend: Die Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei. Die [X.] hat das Vorliegen eines minder schweren Falles geprüft und mit tragfähigen Gründen verneint. Auch kam die nochmalige Strafrahmenverschiebung nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht. Allein die schriftlich und in der Hauptverhandlung erklärte Entschuldigung sowie die - 3 - angebotene Ratenzahlung von 50 • aus seiner freiwilligen Arbeitsleistung in der Justizvollzugsanstalt zur Wiedergutmachung des materiellen Schadens erfüllen hier nicht die Voraussetzungen für die Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs. [X.]Wahl [X.] Elf
Meta
18.12.2007
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2007, Az. 1 StR 411/07 (REWIS RS 2007, 203)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 203
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