Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2019, Az. 5 StR 469/19

5. Strafsenat | REWIS RS 2019, 516

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:111219B5STR469.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 [X.]/19

vom
11. Dezember 2019
in der Strafsache
gegen

wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.

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2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21.
Januar 2019 mit den Feststellungen aufge-hoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des [X.] in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Banden-hehlerei in Tateinheit mit Beihilfe zum schweren [X.] unter Einbe-ziehung einer Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Das auf die Verletzung materiel-len Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten führt in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des Urteils. Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1
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3
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1. Nach den Feststellungen begann der Angeklagte 1996, [X.] zu konsumieren. Seit 2007 war sein Drogenkonsum lediglich phasenwei-se unterbrochen. Ab April 2018 nahm er sowohl Kokain und Heroin, das er [X.], als auch Haschisch zu sich. Die abgeurteilte Tat beging er, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Nähere Feststellungen zum Umfang des Betäu-bungsmittelkonsums hat das [X.] nicht getroffen.
2. Unter diesen Umständen stellt es einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, dass das [X.] nicht erkennbar geprüft hat, ob eine Maßregel nach §
64 StGB anzuordnen war. Denn für die Annahme eines Hangs zum übermä-ßigen Genuss von Betäubungsmitteln ist von erheblicher indizieller Bedeutung, dass der Betroffene sozial gefährlich oder gefährdet erscheint. Das kommt

worauf der [X.] zu Recht hinweist

nicht nur dann in [X.], wenn der Betroffene Rauschmittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass dadurch seine Gesundheit, Arbeits-
und Leistungsfähigkeit erheb-lich beeinträchtigt werden, sondern insbesondere auch bei Beschaffungskrimi-nalität (vgl. [X.], Beschlüsse vom 24. Januar 2008

5 [X.]; vom 14. Februar
2018

4 StR 622/17).
3. Das Urteil beruht insoweit auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Der [X.] kann aufgrund der Urteilsfeststellungen die nach § 64 Satz 2 StGB erforderliche hinreichend konkrete Erfolgsaussicht einer Unterbringung nicht ausschließen. Das Urteil war daher insoweit
aufzuheben und an eine andere Strafkammer des [X.] zurückzuverweisen, die

unter Heranziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs.1 Satz 2 StPO)

eine Entscheidung nach § 64 StGB zu treffen haben wird.
Sander

König

Berger
2
3
4
-
4
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Mosbacher

Köhler

Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.] -
255 [X.] (506 KLs) (21/18)

Meta

5 StR 469/19

11.12.2019

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2019, Az. 5 StR 469/19 (REWIS RS 2019, 516)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 516

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