Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.10.2015, Az. 3 B 14/15

3. Senat | REWIS RS 2015, 4440

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Gegenstand

Rückforderung von Agrarumweltmaßnahmezuwendungen


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 14. November 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 46 815,45 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Rückforderung von Zuwendungen, die ihr als Agrarumweltmaßnahme auf der Grundlage einer Richtlinie des [X.] ([X.] 2000) zur Förderung des ökologischen Landbaus gewährt worden sind. Gemäß Art. 23 VO ([X.]) Nr. 1257/1999 setzte die Zuwendung voraus, dass der Landwirt sich verpflichtet, die Agrarumweltmaßnahme mindestens fünf Jahre durchzuführen, erforderlichenfalls - im Interesse der Umweltwirkung - länger. Entsprechend sah die Förderrichtlinie allgemein einen Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren vor. In den [X.] wurde die Bindung der Bewirtschaftung im ökologischen Landbau auf fünf Jahre festgelegt. Der angefochtene Rückforderungsbescheid stützt sich darauf, dass die Klägerin einen Teil der geförderten Flächen vor Ablauf der Frist nicht mehr bewirtschaftet habe. Die dagegen gerichtete Klage hat das Oberverwaltungsgericht abgewiesen.

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.

4

Mit der Frage,

"Stellt die Nichteinhaltung einer im Zuwendungsbescheid erfolgten Festlegung eines Bindungszeitraums für eine ökologische Bewirtschaftung von 5 Jahren eine [X.] im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG dar?",

fasst die Klägerin lediglich die hier konkret streitentscheidende Frage zusammen. Das Oberverwaltungsgericht hat sie bejaht und eine [X.] angenommen. Es hat unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorgaben des Unionsrechts (Art. 22 ff. VO <[X.]> Nr. 1257/1999), der [X.] und den von der Klägerin eingegangenen Verpflichtungen den maßgeblichen Inhalt der Zuwendungsbescheide gewürdigt und sodann auf dieser Grundlage die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 3. Alt. [X.] als gegeben erachtet ([X.]). Mit diesen voneinander zu trennenden Schritten der Rechtsfindung, der Feststellung des realen Beurteilungsgegenstandes und des normativen Beurteilungsmaßstabs, setzt sich die Klägerin nicht weiter auseinander. Entsprechend arbeitet sie eine klärungsbedürftige abstrakte Frage zur Auslegung von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.], an dessen Stelle zwischenzeitlich gleichlautend § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG getreten ist, nicht heraus. Vielmehr beziehen sich ihre Ausführungen auf den Inhalt der Zuwendungsbescheide und der Förderrichtlinie, mithin nicht auf revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

5

Die weitere Frage,

"Kann die Nichteinhaltung der Bedingung zur ökologischen Bewirtschaftung die Wirksamkeit eines Widerrufs eines bewilligten flächenbezogenen Zuschusses wegen [X.] begründen, wenn nicht der Zuwendungsempfänger, stattdessen aber andere Personen die Bedingung der ökologischen Bewirtschaftung bis zum Erreichen des 5-Jahres-Zeitraumes fortgeführt haben?"

und deren Varianten,

„ob eine persönliche Erfüllungsverpflichtung des Zuwendungsempfängers zur Vermeidung einer Rückforderung gewährter Zuschüsse wegen [X.] Voraussetzung ist" und

„ob die bloße formale Verpflichtungsübernahmeerklärung allein die Annahme der [X.] wegen Nichteinhaltung des festgelegten Mindestbewirtschaftungszeitraums ausschließt oder ob nicht vielmehr die Feststellung tatsächlicher Fortführung der ökologischen Bewirtschaftung der geförderten Flächen den Vorwurf der [X.] unbegründet werden lässt",

betreffen ebenfalls die mit den [X.] verbundene Zweckbestimmung. Auch hier setzt sich die Klägerin in der Art einer Berufungsbegründung lediglich mit den Bescheiden, der Verpflichtungserklärung und der mit diesen auf der Grundlage der Förderrichtlinie getroffenen Zweckbestimmung auseinander ohne eine Rechtsfrage revisiblen Rechts aufzuwerfen.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Meta

3 B 14/15

05.10.2015

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 14. November 2014, Az: 3 B 14.12, Urteil

§ 49 Abs 3 S 1 Nr 1 VwVfG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.10.2015, Az. 3 B 14/15 (REWIS RS 2015, 4440)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4440

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