Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2018, Az. XII ZB 282/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10146

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[X.]:[X.]:BGH:2018:250418BXII[X.]282.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 282/17
vom
25. April
2018
in der [X.]
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG §§ 303, 335 Abs. 1
Kann der im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte Angehörige gemäß §
303 Abs.
4 FamFG -
hier als Bevollmächtigter -
Beschwerde im Namen des Betroffenen einlegen, besteht keine Notwendigkeit für ein darüber hinausge-hendes Beschwerderecht (im [X.] an Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 -
XII [X.] 213/16 -
FamRZ 2018, 197).
BGH, Beschluss vom 25. April 2018 -
XII [X.] 282/17 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 25. April 2018 durch [X.], [X.], Dr.
Nedden-Boeger und [X.] und die Richterin Dr. Krüger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 87. Zivilkammer des [X.] vom 25.
April 2017 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Gründe:
I.
Der [X.] der Betroffenen wendet sich gegen die Erweiterung ihrer [X.] und gegen die Genehmigung von freiheitsentziehenden Maßnahmen.
Die 94-jährige Betroffene leidet unter einer mittelschweren Demenz und lebt seit vielen Jahren in einem Pflegeheim. Sie erteilte
dem Beteiligten zu 1
(im Folgenden:
[X.])
am 14.
November 2008 eine Vorsorgevollmacht, mit der sie ihn für die Gesundheitssorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, zum [X.] eines Miet-
oder Heimvertrags, zur Vertretung gegenüber Behörden sowie für den Post-
und Fernmeldeverkehr, nicht aber für die Vermögenssorge und für eine Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen
bevollmäch-1
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tigte. Das Amtsgericht bestellte den [X.] im Jahr 2012 zum Betreuer für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung. [X.] bestellte das Amtsgericht an seiner Stelle einen Berufsbetreuer, den Beteiligten zu 2.
Nachdem die hiergegen seitens der Betroffenen und ihres [X.]s einge-legten Beschwerden erfolglos geblieben
waren, hob
der Senat auf deren Rechtsbeschwerden die Beschwerdeentscheidung auf und verwies die Sache an das [X.] zurück (Senatsbeschluss vom 25. März 2015 -
XII [X.] 621/14 -
FamRZ 2015, 1178).
Mit Beschluss vom 3. Mai 2017 bestellte das [X.] anstelle des Beteiligten zu 2 den [X.] zum Betreuer für den [X.] Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Mit Beschluss
vom 16. Dezember 2016 hat das Amtsgericht den [X.] zu 2
um die Vertretung gegenüber Behörden, Einrich-tungen und Gerichten, die Vermögenssorge
sowie die Gesundheitssorge erwei-tert. Mit einem weiteren Beschluss vom selben Tag hat es dem Berufsbetreuer die Genehmigung zur Einwilligung in eine freiheitsentziehende Maßnahme ([X.]) erteilt. Das [X.] hat die vom [X.] im eige-nen Namen gegen diese beiden Beschlüsse eingelegten Beschwerden mit Be-schluss vom 25. April 2017 verworfen. Hiergegen wendet sich dieser mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis des [X.]s folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass seine Erstbeschwerde verworfen worden ist (Senatsbe-schluss vom 25. Januar 2017 -
XII [X.] 438/16 -
FamRZ 2017, 552 Rn.
5 mwN).
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2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
a) Nach Auffassung des [X.]s sind die Beschwerden des [X.]s unzulässig.
Hinsichtlich der Erweiterung des [X.] folge eine eigene [X.] des [X.]s
weder aus § 303 Abs. 2 Nr. 1
FamFG noch aus § 59 Abs. 1 FamFG. Der Beschwerdeführer sei vom Amtsge-richt weder ausdrücklich noch konkludent als Beteiligter zum Verfahren über die Erweiterung des [X.] hinzugezogen worden. Ein Angehöriger, der
im Verfahren erster Instanz nicht beteiligt worden sei, bleibe von der Beschwer-debefugnis im Interesse der Betreuten ausgeschlossen. Das gelte auch in den Fällen, in denen der Angehörige vom Amtsgericht entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 FamFG nicht über die Einleitung des Verfahrens unterrichtet oder entgegen § 7 Abs. 4 Satz 2 FamFG nicht darüber belehrt worden sei, dass er seine Hinzuzie-hung als Beteiligter gemäß §
7 Abs. 3 FamFG beantragen könne. Die [X.] nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG knüpfe zwingend an eine Beteiligung der Angehörigen im ersten Rechtszug an. Dieser ende mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung. Eine nachträgliche Erlangung der Be-schwerdebefugnis durch Hinzuziehung von Angehörigen nach Abschluss des ersten Rechtszugs komme
daher nicht in Betracht.
Es sei für die Frage der hier fehlenden Beteiligung des [X.]s am erstin-stanzlichen Verfahren auch ohne Belang, dass er zugleich Vorsorgebevoll-mächtigter sei und in dieser Funktion, da sein Aufgabenkreis betroffen sei, am erstinstanzlichen Verfahren über die Erweiterung der Betreuung von Amts we-gen hätte beteiligt werden müssen. Ein Vorsorgebevollmächtigter sei als Muss-Beteiligter im Sinne des § 274 Abs. 1 FamFG nicht bereits kraft Gesetzes Betei-ligter des erstinstanzlichen Verfahrens. Eine unter Verletzung der §§ 274 Abs. 1 7
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Nr. 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG unterbliebene Beteiligung des [X.] am erstinstanzlichen Verfahren berühre
allein seine Rechtsstellung als Vertreter der Betreuten. Er könne
deshalb eine Beschwerde gegen die [X.] Entscheidung auch nur im Namen der Betreuten einlegen, nicht [X.] im eigenen Namen. Für die Berechtigung des [X.] nach § 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG komme
es im Übrigen nicht darauf an, ob der Vorsorgebevollmächtigte am erstinstanzlichen Verfahren tatsächlich beteiligt worden sei. Hier habe
jedoch der anwaltlich vertretene [X.]
seine Beschwerde ausdrücklich im eigenen Namen und nicht namens der Betreuten eingelegt.
Hinsichtlich der Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen sei [X.] des [X.]s
aus § 335 Abs. 1 FamFG schon [X.] nicht gegeben, weil die Betroffene bei Einleitung dieses Verfahrens nicht bei ihm gelebt habe. Deshalb sei er auch nicht [X.]. §
315 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 FamFG. Es könne dahinstehen, ob er als Person des [X.] anzusehen wäre und als solche benannt worden sei, weil er nicht beteiligt worden sei. Als Vorsorgebevollmächtigter und daher Muss-Beteiligter im Sinne des §
315 Abs.
1 Nr. 3 FamFG hätte der [X.] zwar vom Amtsgericht am erstinstanzlichen Unterbringungsverfahren beteiligt wer-den müssen. Eine eigene Beschwerdeberechtigung des Vorsorgebevollmäch-tigten folge
aus der unterbliebenen Beteiligung aber nicht. Auch hier hätte der Vorsorgebevollmächtigte nach § 335 Abs. 3 FamFG mit einer namens der Be-treuten eingelegten Beschwerde die ihm erteilte Vorsorgevollmacht zur Geltung bringen können, ohne dass es auf eine tatsächliche Beteiligung am erstinstanz-lichen
Verfahren angekommen wäre.
b) Das hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
Zu Recht ist das [X.] davon ausgegangen, dass der [X.] nicht beschwerdeberechtigt ist.
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aa) Das gilt zunächst für die Beschwerde gegen die Erweiterung der [X.].
Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Ent-scheidung steht gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im Interesse des Betroffe-nen dessen Abkömmling im eigenen Namen zu, wenn dieser im ersten [X.] beteiligt worden ist.
[X.] Hat die erstinstanzliche Entscheidung

wie hier

eine Erweiterung der Betreuung zum Gegenstand, ist für die Frage der Beteiligung nicht auf das Verfahren über die erstmalige Betreuerbestellung abzustellen. Denn die [X.] naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligung gerade in dem Verfahren erfolgt ist, dessen abschließende Sachentscheidung angegriffen werden soll. Die Ent-scheidung über die Erweiterung einer bereits bestehenden Betreuung betrifft jedoch einen anderen Verfahrensgegenstand als die Entscheidung über die erstmalige Betreuerbestellung. Nach § 293 Abs. 1 FamFG gelten für die Erwei-terung des [X.] des Betreuers die Vorschriften über die Anordnung der Maßnahme entsprechend. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass die Erwei-terung des [X.] einen besonderen Verfahrensgegenstand bildet, über den das Betreuungsgericht in einem gesonderten Verfahren entscheiden muss. Für dieses sind grundsätzlich alle für die Erstbestellung eines Betreuers geltenden Verfahrensvorschriften einzuhalten, soweit nicht die in §
293 Abs.
2 FamFG genannten [X.] eingreifen. Daher ist in einem neuen Verfahren zur Erweiterung des [X.] gemäß § 274 Abs. 4 Nr.
1 FamFG auch erneut über die Verfahrensbeteiligung naher Angehöriger zu entscheiden (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 -
XII [X.] 213/16 -
FamRZ 2018, 197 Rn. 9 mwN).
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Ebenso wenig kommt es für die Beschwerdeberechtigung darauf an, ob der Beschwerdeführer im Abhilfeverfahren beteiligt worden ist. Denn eine nach-trägliche Erlangung der Beschwerdebefugnis durch Hinzuziehung von [X.] nach Abschluss des ersten Rechtszugs

sei es in einem Zwischenverfah-ren, sei es im Rahmen des [X.]

scheidet aus. Nach dem Wort-laut des § 303 Abs. 2
FamFG kommt es auf die tatsächliche Beteiligung der Angehörigen im ersten Rechtszug an. Dieser endet jedoch mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses durch das Amtsgericht. Das sich auf eine Be-schwerde anschließende Abhilfeverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG ge-hört nicht mehr zum ersten Rechtszug, sondern schließt an diesen an. Bereits aus der systematischen Stellung des § 68 Abs. 1 FamFG ergibt sich, dass das Abhilfeverfahren zum Gang des Beschwerdeverfahrens gehört (Senatsbe-schluss vom 18. Oktober 2017 -
XII [X.] 213/16 -
FamRZ 2018, 197 Rn.
12 mwN).
(2) Gemessen hieran fehlt es an einer Beteiligung des [X.]s und damit an dem Recht, gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im eigenen Namen Be-schwerde gegen die Erweiterung der Betreuung einlegen zu können.
Der
[X.] ist zwar im Verfahren über die Erstbestellung eines Betreuers beteiligt worden, allerdings nicht in dem hier gegenständlichen Verfahren über die Erweiterung der Betreuung. Ob der [X.] im Abhilfeverfahren beteiligt [X.] ist, kann offenbleiben, weil dies
für sich genommen nicht zu einer Be-schwerdebefugnis führen würde.
(a) Da es für die Beschwerdebefugnis nach §
303 Abs. 2 FamFG maß-geblich
auf die

hier unterbliebene

tatsächliche Beteiligung ankommt, ist es ohne Belang, dass der [X.] als Mussbeteiligter in dem Betreuungsverfahren 16
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hätte beteiligt werden müssen, weil sein Aufgabenkreis gemäß §
274 Abs. 1 Nr.
3 FamFG jedenfalls teilweise betroffen ist.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wäre dem Anliegen des [X.]s mit einer "verfassungskonformen"
Auslegung seiner Beschwerde nicht gedient. Insoweit wird vertreten,
die Beschwerde dahin auszulegen, dass sie zugleich einen Antrag auf Beteiligung an dem Verfahren beinhalte, über den vom Amtsgericht im Rahmen eines Zwischenverfahrens gemäß
§
7 Abs. 5 [X.] zu entscheiden sei (vgl. dazu [X.] BtPrax 2010, 242; [X.], 1371, 1372; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] FamFG 2.
Aufl. §
303 Rn.
9; Bahrenfuss/[X.] FamFG 3.
Aufl. §
303 Rn.
9; [X.]/Weinreich/Rausch FamFG 5.
Aufl. §
303 Rn.
9).
Selbst wenn im Zwi-schenverfahren festgestellt werden sollte, dass der Beschwerdeführer hätte beteiligt werden müssen, bliebe die amtsgerichtliche Hauptsacheentscheidung hiervon genauso wie die Tatsache unberührt, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20.
November 2014

XII
[X.]
86/14

FamRZ 2015, 572 Rn.
11 mwN). Deshalb bliebe auch die eingelegte Beschwerde gemäß §
303 Abs.
2 Nr.
1 FamFG un-zulässig (anders wohl
Fröschle in Prütting/[X.] FamFG 3.
Aufl. §
303 Rn.
20a).
(b) Die Frage, ob einem nicht beteiligten Angehörigen in Fällen der vor-liegenden Art aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Beschwerderecht einge-räumt werden kann bzw. muss (vgl. [X.] BtPrax 2010, 242; [X.], 1371, 1372; LG Landau FamRZ 2011, 60, 61; Prütting/[X.]/Fröschle
FamFG 4. Aufl. § 303 Rn. 20 ff.; [X.] in Fröschle Praxiskommentar
Betreuungs-
und [X.]. § 304 FamFG
Rn. 13; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] FamFG 2. Aufl. § 303 Rn. 9; Bahrenfuss/[X.] FamFG 3. Aufl. § 303 Rn. 9;
[X.]/Weinreich/
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Rausch FamFG 5. Aufl. § 303 Rn. 9; [X.]/[X.] FamFG 19. Aufl. § 303 Rn.
28), braucht der Senat hier nicht zu beantworten. Denn der [X.] hätte als Bevollmächtigter auch ohne Beteiligung am Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 FamFG im Namen der Betroffenen Beschwerde einlegen können. Eine [X.], dem Angehörigen ein darüber hinausgehendes persönliches Be-schwerderecht einzuräumen, besteht nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er diese Beschwerde nur im Namen der Betroffenen einlegen kann. Denn das Beschwerderecht der Angehörigen nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG besteht schließlich ohnehin nur im Interesse der Betroffenen
(vgl. Senatsbe-schluss vom 18. Oktober 2017 -
XII [X.] 213/16 -
FamRZ 2018, 197 Rn. 14).
bb) Es ist schließlich auch nichts dagegen zu erinnern, dass das [X.] die gegen die Genehmigung der freiheitsentziehenden Maßnahme ([X.]) i.S.v. §
1906 Abs. 4 BGB
gerichtete Beschwerde des [X.]s verworfen hat.
[X.] Gemäß §
335 Abs. 1 Nr. 1
FamFG steht das Recht der Beschwerde in Unterbringungssachen im Interesse des Betroffenen u.a. dessen Kindern zu, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat und sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind. Außerdem
kann der [X.] nach §
335 Abs. 3 FamFG gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde ein-legen.
(2) Auch gemessen hieran
ist der [X.] nicht beschwerdeberechtigt.
Eine Beschwerdeberechtigung nach §
335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG scheidet bereits deshalb aus, weil die Betroffene nach den Feststellungen des [X.]s bei Einleitung des [X.] nicht bei ihrem [X.] gelebt hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen (vgl. [X.]/[X.] FamFG 19. Aufl. 22
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§
335 Rn. 8 mwN). Eine Beschwerdeberechtigung folgt auch nicht aus §
335 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Das [X.] hat nicht festgestellt, dass der [X.] von der Betroffenen als Person ihres Vertrauens in dem Unterbringungsverfahren benannt worden ist. Solches ergibt sich auch nicht aus anderen Umständen; vielmehr hat die Betroffene in der Vorsorgevollmacht vom 14. November 2008 den Bereich der freiheitsentziehenden Maßnahmen ausdrücklich ausgenom-men.
Schließlich kann sich der [X.] auch nicht auf eine Beschwerdeberechti-gung aus § 335 Abs. 3 FamFG berufen. Zu Recht hat das [X.] darauf verwiesen, dass er hiernach nur im Namen der Betroffenen Beschwerde hätte einlegen können, was er ausdrücklich aber nicht getan hat.
[X.]
Schilling
Nedden-Boeger

[X.]
Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.12.2016 -
52 [X.]/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 25.04.2017 -
87 [X.]/17 und 76/17 -

26

Meta

XII ZB 282/17

25.04.2018

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2018, Az. XII ZB 282/17 (REWIS RS 2018, 10146)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10146

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