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PDF anzeigen[X.] vom 12. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 12. Januar 2007 beschlos-sen: 1. Das Verfahren wird gemäß § 206 a Abs. 1 StPO eingestellt. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen [X.] des Angeklagten aufzuerlegen. Gründe: Der frühere Angeklagte ist nach wirksamer Einlegung der Revision ge-gen das Urteil des [X.] vom 17. Juli 2006 verstorben. Das [X.] war daher gemäß § 206 a Abs. 1 StPO einzustellen (vgl. BGHSt 45, 108). 1 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 Abs. 1 und 3 StPO. Der [X.] hat gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Der Schuldspruch war bereits infolge des Beschlusses des [X.]s vom [X.] 2005 (2 [X.]) rechtskräftig; die gegen die Neufestsetzung der Strafe 2 - 3 - durch Urteil des [X.] vom 17. Juli 2006 gerichtete Revision des [X.] war unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Rissing-van Saan Bode [X.] Roggenbuck
Meta
12.01.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2007, Az. 2 StR 485/06 (REWIS RS 2007, 5798)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5798
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