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PDF anzeigen[X.] StR 465/01vom6. Dezember 2001in der Strafsachegegenwegensexueller [X.] des [X.] hat am 6. Dezember 2001 gemäߧ 206 a StPO [X.] Das Verfahren wird eingestellt, weil der Angeklagte [X.] November 2001 verstorben ist (vgl. BGHSt 45, 108).2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last(§ 467 Abs. 1 StPO).Es wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen [X.] der Staatskasse aufzuerlegen. Das [X.] hat den Angeklagten mit Urteil vom 19. [X.] wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe vonzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unter-bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus [X.]. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil istunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Urteilkann nur deshalb nicht durch Verwerfung der [X.] werden, weil durch den Tod des Angeklagten- 3 -wrend des Revisionsverfahrens ein Verfahrenshinderniseingetreten ist (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO).Tepperwien Maatz Athing [X.]
Meta
06.12.2001
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2001, Az. 4 StR 465/01 (REWIS RS 2001, 321)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 321
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