Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2014, Az. IX ZR 95/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5322

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IX [X.]

Verkündet am:

22. Mai 2014

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 17, 18, 133 Abs. 1; [X.] §§ 222, 361
a)
Setzt die Finanzbehörde die Vollziehung eines Steuerbescheides wegen ernstli-cher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit aus, fordert sie den festgesetzten Betrag für die Dauer der Aussetzung nicht mehr ernsthaft ein.
b)
Ist eine unstreitige Forderung für eine begrenzte [X.] gestundet oder nicht [X.] eingefordert, kann sie bei der Prognose, ob drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, gleichwohl zu berücksichtigen sein (Fortführung von [X.], [X.], 76).
[X.], Urteil vom 22. Mai 2014 -
IX [X.] -
OLG Brandenburg

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
10. April 2014
durch [X.] [X.],
die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Dr. [X.]

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 6. März 2013 teilwei-se aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil der 10. Zivilkammer des [X.] vom 29. Dezember 2010 abgeändert: Die Beklagte wird unter Zurückweisung der weitergehenden [X.] 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.
September 2006 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von -Punkten über dem jewei-ligen Basiszinssatz seit dem 29. April 2010 zu zahlen.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Die Revision der [X.] wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 31,5 v.H. und die Beklagte 68,5 v.H. zu tragen.

Von Rechts wegen

-
3
-

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 30.
Juni 2006 am 4.
September 2006 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W

-

GmbH (fortan: Schuldnerin). Seit ihrer Gründung im Jahre 1992 stand sie mit der beklagten S.

in laufender Geschäftsverbindung. Am 13.
Juni 1997 erließ das zuständige Finanzamt, das die von der Schuldnerin für sich in Anspruch genommene Gemeinnützigkeit nicht anerkannte, sofort vollziehbare [X.] für die Jahre 1993 über 954.138,14
DM und 1994 über 327.030
DM, jeweils zuzüglich Zin-sen. Hiervon hatte die Beklagte Kenntnis. Gegen diese Bescheide erhob die Schuldnerin [X.] vor dem [X.]. Bei der Finanzverwaltung [X.] sie, die Vollziehung der Bescheide auszusetzen. Jene versuchte, mangels Deckung jedoch vergeblich, die Steuerforderung im Wege des [X.] bei der [X.] und durch Pfändung des bei der [X.] geführten Kontos der Schuldnerin durchzusetzen.

Am 8.

September 1997 setzte die Finanzverwaltung die Vollziehung der Steuerbescheide wegen ernsthafter Zweifel an deren Rechtmäßigkeit aus. Mit Urteil vom 11. April 2001 wies das [X.] die Klage der Schuldnerin ab und ließ die Revision gegen das Urteil wegen Grundsatzbedeutung zu. Die Schuldnerin legte gegen das Urteil Revision ein und beantragte die weitere Aussetzung der Vollziehung, die ihr von der Finanzverwaltung bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der abschließenden Entscheidung des [X.] gewährt wurde. Mit Urteil vom 26.
Februar 2003, welches der Schuldnerin am 11.
Juni 2003 bekanntgegeben wurde, wies der [X.] die Revision als unbegründet zurück. Mit Schreiben vom 1.
September 2003 1
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-
4
-
mahnte das Finanzamt die jedenfalls ab dem 12.
Juli 2003 fälligen Steuerforde-rungen von nunmehr 738.818,88

Juni 2003 stundete es den Betrag unter Auflagen am 28.
Oktober 2003 bis [X.] Juni 2004. Weitere Stundungsanträge lehnte das Finanzamt im Oktober 2004 zunächst ab. Am 16. Januar 2006 bewilligte es rückwirkend für die [X.] vom 1.
Juli 2004 bis zum 30. Juni 2006 die Stundung der inzwischen auf 1.110.611,57

In der [X.] von 2001 bis zum 30.
Juni 2006 leistete die Schuldnerin zur Rückführung ihrer [X.] bei der beklagten S.

an diese insgesamt 685.792,72

n-solvenzanfechtung zurückverlangt. Von den im [X.]raum August 2001 bis Juni 2006 monatlich geleisteten Zahlungen der Schuldnerin entfielen 216.075,01

auf die [X.] von August 2001
bis zum 11.
Juli 2003, 166.682,60

vom 12.
Juli 2003 bis zum 30.
Juni 2004 und 303.035,11

1.
Juli 2004 bis zum 30.
Juni 2006.
Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen Klage in Höhe von 290.243,08

und Kosten stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein restliches Zahlungsbegehren weiter, während die [X.] mit ihrer Revision weiterhin die vollständige Abweisung der Klage be-gehrt.

3
-
5
-
Entscheidungsgründe:

A.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in [X.], 941 veröffentlicht ist, hat hinsichtlich der im [X.]raum zwischen dem 1.
Juli 2004 und dem 30.
Juni 2006 geleisteten Zahlungen, deren Höhe es mit insgesamt 290.243,08

geben hat, einen Anspruch auf Rückzahlung wegen [X.] nach §
143 Abs.
1, §
129 Abs.
1, §
133 Abs.
1 [X.] bejaht.

Es hat dazu ausgeführt, die Schuldnerin sei ab dem 1.
Juli 2004 durch-gehend zahlungsunfähig gewesen. Seit diesem [X.]punkt sei es zwingend ge-boten gewesen, die später zur Insolvenztabelle angemeldeten Steuerforderun-etrachtung der Zahlungsunfähigkeit einzube-ziehen. Die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte seien [X.], welche diese in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen habe. Die Schuldnerin habe anlässlich sämtlicher ab dem 1.
Juli 2004 geleisteter Zahlungen den Vorsatz der [X.]benachteiligung gehabt, weil ihr bekannt gewesen sei, dass sie die im [X.] vom 28.

r-schulden nicht habe begleichen können. Dies habe sie selbst bereits in ihrem Schreiben an das Finanzamt vom 28.
Mai 2003 zum Ausdruck gebracht. Die am 16.
Januar 2006 rückwirkend bewilligte [X.] über den Betrag escheides vom 28.
Oktober 2003 und des [X.]ablaufs habe festgestanden, dass die [X.] seit dem 1.
Juli 2004 die zunächst gestundeten Beträge zurückzuzahlen [X.] hätte. Damit sei für die gesamte [X.] bis zum 16.
Januar 2006 zunächst die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gegeben gewesen. Die rückwirkende 4
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6
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Stundung, führe nicht dazu, dass die Schuldnerin seit dem 1.
Juli 2004 als [X.] §
222 [X.] komme nicht die gleiche Bedeutung zu wie einer zivilrechtlichen Stundung. Ihre Wirkung erschöpfte sich darin, die Pflicht zur Zahlung von [X.] gemäß §
234 Abs.
1 [X.] an Stelle von [X.] zu statuieren. Die Ernsthaftigkeit des Einforderns der Steuerschulden werde dadurch nicht berührt.

Ein früherer Eintritt der Zahlungsunfähigkeit sei demgegenüber nicht festzustellen. Die Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide im Jahre 1997 habe zur Folge gehabt, dass die Schuldnerin die Steuerschulden für die Dauer des Ve

17 Abs.
2 [X.] habe anse-hen können. Aufgrund der ungeklärten steuerrechtlichen Situation im Hinblick auf ihre Gemeinnützigkeit und die Zustimmung des Finanzamts zu ihrer [X.] wegen ernsthafter Zweifel an der Wirksamkeit der Steuerbeschei-de habe sie mit dem Erfolg ihrer Anfechtung der Steuerbescheide rechnen [X.]. Entsprechendes gelte für das folgende Verfahren vor dem [X.]. Die Aussetzung der Vollziehung komme einer zivilrechtlichen Vereinba-rung, einen Anspruch für eine bestimmte [X.] nicht geltend zu machen, nahezu gleich. Die Steuerforderungen seien bis zum Ende der Aussetzungsfrist bei der Betrachtung der Zahlungsfähigkeit nicht in Ansatz zu bringen. Nach dem [X.] des finanzgerichtlichen Verfahrens habe zunächst die mit Bescheid vom 28. Oktober 2003 bewilligte Stundung bis zum 1.
Juli 2004 eingegriffen.

Soweit seit dem 1.
Juli 2004 objektiv Zahlungsunfähigkeit vorgelegen habe, sei vom Vorsatz der verantwortlichen Vertreter der Schuldnerin, durch an die Beklagte geleistete Zahlungen andere Gläubiger zu benachteiligen, auszu-gehen. Der Schuldnerin sei bekannt gewesen, dass sie die Steuerschuld auf-6
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-
7
-
grund ihrer Vermögensverhältnisse nicht habe erfüllen können. Dies lasse auf den Vorsatz schließen, durch Zahlung an einzelne Gläubiger andere zu be-nachteiligen. Die Kenntnis der [X.] als Leistungsempfängerin von dieser Gläubigerbenachteiligungsabsicht werde vermutet, weil die Beklagte gewusst habe, dass die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin drohte und die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Die Beklagte habe schon auf Grund der an sie als Drittschuldnerin gerichteten Pfändungs-
und Einziehungsverfügung vom 4.
September 1997 die Steuerschuld dem Grunde nach gekannt. Dass sie zwi-schenzeitlich
davon ausgegangen sei, die Steuerschuld sei erfüllt oder auf an-dere Weise erledigt worden, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sie habe die Problematik noch im Oktober 2005 zum Anlass genommen, eine wei-tere von der Schuldnerin beantragte Tilgungsaussetzung abzulehnen.

B.

Die zulässige Revision der [X.] hat keinen Erfolg, die des [X.] ist teilweise begründet und führt zur weitergehenden Verurteilung der [X.].

I.

Die Revision der [X.]

Die Revision der [X.], mit
der sie sich gegen den Rückforderungs-anspruch des [X.] bezüglich der Zahlungen aus der [X.] ab dem 1.
Juli 2004 bis zum 30.
Juni 2006 wendet, ist unbegründet. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand, so-8
9
10
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8
-
weit es einen anfechtungsrechtlichen [X.] gemäß §
143 Abs.
1, §
133 Abs.
1 [X.] hinsichtlich der in dieser [X.] erfolgten [X.] angenommen hat. Während dieses [X.]raums war die [X.] durchgehend zahlungsunfähig oder
wenigstens drohend zahlungsunfähig und die Beklagte wusste hiervon.

1. Mit Ablauf der Stundung der Steuerforderungen
Ende Juni
2004 war die Schuldnerin zahlungsunfähig, weil sie ihre Zahlungen eingestellt hatte (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Juli 2013 -
IX
ZR 143/12, [X.], 2109 Rn.
8 ff mwN). Bei der Finanzverwaltung bestanden zu diesem [X.]punkt offene Steuerforde-rungen in Höhe von 800.000

i-chen konnte, so dass diese später zur Insolvenztabelle angemeldet wurden. Ihre Durchsetzung hätte nach den [X.] Feststellungen des [X.] dazu geführt, dass
die Schuldnerin Insolvenz hätte anmelden müssen. Die Schuldnerin hatte schon in ihrem Stundungsantrag vom 24.
Juni 2003 erklärt, die Forderungen des Finanzamts nicht begleichen zu können und im Fall der Vollstreckung einen Insolvenzantrag stellen zu müssen. Hieran hatte sich auch nach Ablauf der am 28.
Oktober 2003 gewährten Stundung nichts geändert. Dies ergibt sich auch aus der Ablehnung der weiteren Stundungsan-träge durch die Finanzbehörde im Oktober 2004. Soweit das Finanzamt am 16.
Januar 2006 dann doch die Stundung rückwirkend für die [X.] vom 1. Juli 2004 bis zum 30.
Juni 2006 bewilligte, konnte dies an der vorangehenden [X.] nichts mehr ändern. Dies ist schon dem Umstand zu entneh-men, dass die Verbindlichkeiten der Schuldnerin bei der
Finanzbehörde bis zu diesem [X.]punkt auf 1.110.611,57

damit nicht einmal zur Erfüllung ihrer laufenden Zahlungen in der Lage. [X.] Aussichten, dass die Schuldnerin ihre Verbindlichkeiten in der [X.] der nachfolgenden Stundung im ersten Halbjahr 2006 würde zurückführen können, 11
-
9
-
gab es nicht. Schon die vorangehende Stundung der Steuerforderungen hatte nicht zu einer Verringerung der Steuerforderungen geführt.

Die Auffassung der Revision, die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit müsse die rückwirkende
Stundung vom 16.
Januar 2006 einbeziehen, geht fehl. Maßgebend für die Beurteilung der Anfechtungsvoraussetzungen ist nach §
140 Abs. 1 [X.] der [X.]punkt, in dem die rechtlichen Wirkungen der Rechtshand-lung des
Schuldners eintreten. Ist zu diesem [X.]punkt -
wie dies vorliegend bei allen bis zum 16. Januar 2006 geleisteten Zahlungen der Fall war
-
noch keine Stundung erfolgt, so liegt eine Zahlungseinstellung vor. Die später rückwirkend bewilligte Stundung
war nicht geeignet, die bereits eingetretene Zahlungsunfä-higkeit zu beseitigen.

2. In der [X.] nach dem 16.
Januar 2006 war trotz der rückwirkenden Stundung der Steuerforderungen weiterhin zumindest drohende Zahlungsunfä-higkeit im Sinne des § 18 Abs. 2 [X.] gegeben. Dies reicht aus,
um die Vo-raussetzungen für eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 [X.] zu begründen (vgl. [X.], Urteil vom 5. Dezember 2013 -
IX [X.], Z[X.] 2014, 77 Rn. 9 f mwN). Aufgrund der Befristung der Stundung bis zum 30. Juni 2006 musste
die Schuldnerin davon ausgehen, dass die Finanzbehörde ihre Forderungen -
wenn auch mit einem kurzen zeitlichen Aufschub
-
weiter geltend machen würde. Frühere Zweifel an der Berechtigung der Forderung waren seit der Entschei-dung des [X.] ausgeräumt. Die Forderung, deren Durchsetzung die Schuldnerin gezwungen hätte, einen Insolvenzantrag zu stellen, war [X.] bei einer im Januar 2006 [X.] zu [X.]. Auf die vom Berufungsgericht für streitentscheidend gehaltene Frage, welche Wirkungen die Stundung der Steuerforderungen gemäß §
222 [X.] hatte 12
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-
10
-
und ob diese einer zivilrechtlichen Stundung gleichzusetzen ist, kommt es [X.] letztlich nicht an.

3. Unter Berücksichtigung dessen sind die Voraussetzungen für
eine Vorsatzanfechtung nach §
133 Abs.
1 [X.] entsprechend den Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben. Bei den Zahlungen der Schuldnerin auf die offenen [X.] der [X.] handelt es sich um Rechtshand-lungen der Schuldnerin, welche diese in den letzten zehn Jahren vor dem Insol-venzantrag vorgenommen hat. Diese Zahlungen benachteiligten die Gläubiger der Schuldnerin, denn deren Befriedigungsmöglichkeiten hätten sich ohne sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Januar 2013 -
IX
ZR 28/12, [X.], 253 Rn. 14 mwN; vom 19. September 2013 -
IX
ZR 4/13, [X.], 2213 Rn. 12). Hiergegen hat die Revisionser-widerung der [X.] nichts einzuwenden.
Die subjektiven Anfechtungs-voraussetzungen sind ebenfalls gegeben.

a) Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt ein starkes Beweis-anzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie ihm bei der Vornahme der Rechtshandlung bekannt war ([X.], Urteil vom 13.
April 2006 -
IX
ZR 158/05, [X.]Z 167, 190
Rn. 14; vom 29.
November 2007 -
IX
ZR 121/06, [X.]Z 174, 314 Rn. 32; vom 5. März 2009 -
IX
ZR 85/07, [X.]Z 180, 98 Rn. 10; vom 13. August 2009 -
IX
ZR 159/06, [X.], 1943 Rn. 8). In die-sen Fällen handelt der Schuldner nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände -
etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können
-
mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann ([X.], Urteil vom 24.
Mai 2007 -
IX
ZR 97/06, [X.], 1579 Rn. 8; vom 14
15
-
11
-
22.
November 2012 -
IX
ZR 62/10, [X.], 76 Rn.
7; vom 5.
Dezember 2013, aaO Rn.
9 mwN).

Nach dem Inhalt ihres Schreibens an das Finanzamt vom 28.
Mai 2003 war der Schuldnerin bekannt, dass sie
nach Ablauf
der Aussetzung der Vollzie-hung der Steuerbescheide nicht mehr in der Lage sein würde, ihre Gläubiger vollständig zu befriedigen. Sie wusste danach, dass sie im Fall der Durchset-zung der Ansprüche der Finanzverwaltung Insolvenz anmelden musste. Damit nahm sie bei der nachfolgenden Befriedigung einzelner Gläubiger -
so auch der [X.]
-
in Kauf, dass andere leer ausgehen würden. Konkrete Anhaltspunk-te für eine Verbesserung ihrer Vermögenslage hatte sie nicht. Sie musste ab dem Ende der Aussetzung der Vollziehung bis zur Insolvenzantragstellung vielmehr ununterbrochen von ihrem Unvermögen ausgehen, die Steuerforde-rungen der Finanzverwaltung zu erfüllen. Dies reicht aus, um den [X.] der Schuldnerin anzunehmen.

b) Die Beklagte als Zahlungsempfängerin hatte nach den rechtsfehler-freien Ausführungen des Berufungsgerichts Kenntnis vom [X.] der Schuldnerin,
wobei nach §
133 Abs.
1 Satz 2 [X.] diese Kenntnis vermutet wird, wenn der Gläubiger die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt und weiß, dass die Handlung des Schuldners andere [X.] benachteiligt (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Dezember 2012 -
IX
ZR 3/12, [X.], 190 Rn. 15 mwN; vom 19.
September 2013 -
IX
ZR 4/13, [X.], 2213 Rn. 14). Diese Kenntnis ergab sich für die Beklagte aus dem 1997 erfolg-los von der Finanzverwaltung vorgenommenen Versuch, die Steuerforderungen per Lastschrift einzuziehen und der anschließenden Zustellung der Pfändungs-
und Einziehungsverfügung an die Beklagte als Drittschuldnerin. Ihre Kenntnis ist ferner der im Oktober 2005 im Hinblick auf die nicht geklärte Problematik der 16
17
-
12
-
Befriedigung der Steuerforderungen abgelehnten Tilgungsaussetzung der [X.] zu entnehmen. Von einer Bereinigung der ihr bekannten Steuerverbindlichkeiten der Schuldnerin ist die Beklagte zu keinem [X.]punkt ausgegangen.

Die Beklagte kann ihre Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes nicht damit in Abrede stellen, dass sie darauf vertraut habe, der Schuldnerin könne es gelingen, durch künftige Erlöse, Grundstücksverkäufe und möglicherweise auch den Erlass der Steuerforderungen die (ihr drohende) Zahlungsunfähigkeit zu überwinden.
Sie wusste bei Entgegennahme der Leistungen der [X.], dass diese aufgrund (drohender) Zahlungsunfähigkeit nicht mehr imstande war, ihre Gläubiger vollständig zu befriedigen und hätte deshalb anhand konkret vorgetragener Umstände darlegen und beweisen müssen, dass die Schuldnerin zum [X.]punkt der einzelnen Rechtshandlungen die (drohende) Zahlungsunfä-higkeit überwunden hatte und wieder auf Dauer zahlungsfähig geworden war. Diesen ihr obliegenden Beweis hat sie weder angetreten noch geführt. Dass es [X.] gab, nach denen die Schuldnerin unter Berücksichtigung der zeitweise gestundeten Steuerverbindlichkeiten ihren Zahlungspflichten [X.] nachkommen konnte, trägt sie nicht vor. Ihr Vertrauen auf entsprechende Aussagen der Schuldnerin ist unerheblich, weil dieses nicht auf entsprechende nachvollziehbare und überprüfbare Prognoserechnungen gestützt ist. Ob der Erlass der Steuerforderungen denkbar gewesen wäre, hat keine Bedeutung, solange es hierfür keine greifbaren Anhaltspunkte gibt.

18
-
13
-
II.

Die Revision des [X.]

1. Die Revision des [X.] hat Erfolg, soweit sie sich dagegen richtet, dass die Körperschaftsteuerverbindlichkeiten bei der Feststellung der [X.] für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners erst ab dem 1.
Juli 2004 berücksichtigt worden
sind. Die Voraussetzungen für eine Vorsatzanfech-tung nach §
133 Abs.
1 [X.] lagen schon nach Ablauf der Aussetzung der Voll-ziehung am 12.
Juli 2003 vor. Hieran änderte auch die mit Bescheid vom 28.
Oktober 2003 rückwirkend auf diesen [X.]punkt bewilligte Stundung nichts.

a) Das Berufungsgericht hat unberücksichtigt gelassen, dass die Schuld-nerin in dem [X.]raum zwischen der Aussetzung der Vollziehung und der Stun-dung am 28.
Oktober 2003 zahlungsunfähig war, weil sie in dieser [X.] ihre Zahlungen eingestellt hatte.

aa) Das Ende der Aussetzung der Vollziehung hatte die [X.] zur Folge (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
März 2012 -
IX
ZR 102/11, Z[X.] 2012, 732 Rn.
7; siehe ferner [X.], Urteil vom 30. Juni 2011 -
IX
ZR 134/10, Z[X.] 2011, 1410 Rn. 12 f; vom 29. März 2012 -
IX
ZR 40/10, Z[X.] 2012, 976 Rn. 8 ff; vom 6.
Dezember 2012 -
IX
ZR 3/12, [X.], 190 Rn.
16 ff; vom 7. Mai 2013 -
IX
ZR 113/10, [X.], 1419 Rn. 14
ff). Diese konnte die von der Finanzverwaltung geltend gemachten Steuerforde-rungen nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zurückführen. Sie war nach dem Inhalt ihres
wenige Tage vor Ablauf der Aussetzung gestellten
Stundungsan-trags vom 24.
Juni 2003 nicht in der Lage, die offenen Steuerforderungen zu 19
20
21
22
-
14
-
begleichen und hätte im Fall einer negativen Entscheidung Insolvenz anmelden und die erforderlichen Schritte zu ihrer Auflösung einleiten müssen. Hieraus
war für die [X.] ab Ende der Aussetzung der Vollziehung die Zahlungseinstellung der Schuldnerin abzuleiten. Dies folgt auch aus weiteren Indizien. Ab
dem für die Rechtshandlung maßgeblichen [X.]punkt bis zur Verfahrenseröffnung war sie nicht in der Lage, einen erheblichen Teil der fälligen Verbindlichkeiten aus-zugleichen. Im Übrigen deuteten auch ihre
Ausführungen in ihrem eigenen [X.] zum ansonsten unumgänglichen Insolvenzantrag auf eine [X.] hin, woran auch die gleichzeitig geäußerte [X.] nichts änderte (vgl. [X.], Urteil vom 4.
Oktober 2001 -
IX
ZR 81/99, [X.], 2181, 2182; vom 12.
Oktober 2006 -
IX
ZR 228/03, [X.], 2312, 2313; vom 20.
Dezember 2007 -
IX
ZR 93/06, Z[X.] 2008, 273 Rn. 21).

bb) Die Stundung der Steuerforderungen ist für die Feststellung der [X.] unerheblich, soweit sie rückwirkend erfolgt ist, weil es gemäß §
140 Abs.
1 [X.] auf die tatsächlichen Verhältnisse zu dem [X.]punkt an-kommt, in dem die rechtlichen Wirkungen der Rechtshandlung eingetreten sind, also die Rechtshandlung die Gläubigerbenachteiligung bewirkt hat ([X.], Urteil vom 23.
Oktober 2003 -
IX
ZR 252/01, [X.]Z 156, 350, 357; vom 9.
Juli 2008 -
IX
ZR 86/08,
Z[X.] 2009, 1585 Rn.
35). Danach konnte die Stundung vom 28.
Oktober 2003 auf die im [X.]punkt der Zahlungen vom 30.
Juli, 30.
August und 30.
September 2003 vorliegende Zahlungseinstellung keinen Einfluss mehr haben.

b) Zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, nach der Stundung der Steuerverbindlichkeiten am 28.
Oktober 2003 hätten diese Verbindlichkeiten bei der Feststellung der Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. In der Entscheidung des Berufungsgerichts 23
24
-
15
-
wird jedoch
übersehen, dass nicht nur die festgestellte Zahlungsunfähigkeit zum [X.]punkt der angefochtenen Zahlungen, sondern auch eine vom Schuld-ner erkannte nur drohende Zahlungsunfähigkeit ausreichen kann, um zu einer Vorsatzanfechtung
nach §
133 Abs. 1 [X.]
zu führen.

aa) Nach dem Ende der Aussetzung der Vollziehung war die Schuldnerin durchgehend zumindest drohend zahlungsunfähig, weil die Steuerforderungen in die bei der Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit vorzunehmende Prognose (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Dezember 2013 -
IX
[X.], Z[X.] 2014, 77 Rn.
10) mit einzubeziehen waren und die Schuldnerin diese bei Fälligkeit aller Voraussicht nach nicht erfüllen konnte. Mit dem Ende der Aussetzung der Vollziehung der Forderungen am 12.
Juli 2003 endete auch der [X.]raum, in dem das Finanzamt die Forderungen aus den [X.]n für 1993 und 1994 nicht ernsthaft eingefordert hat. Dies ergab sich für die Schuldnerin sowohl aus dem [X.]ablauf als auch aus dem Schreiben des [X.] vom 21. August 2003,
in dem die Beträge wieder zur Zahlung fällig gestellt wurden.

bb) Aufgrund der Stundung der Steuerverbindlichkeiten am 28.
Oktober 2003 bis zum 1.
Juli 2004 waren diese zwar im Stundungszeitraum als nicht fällig anzusehen, eine dauerhafte Verbesserung der Liquiditätslage der Schuld-nerin war mit der Stundung aber nicht verbunden. Zweifel an der Berechtigung der Steuerforderungen bestanden nach Abschluss des finanzgerichtlichen [X.] nicht mehr. Ein Erlass der Forderungen ist nicht erfolgt. Die Schuldnerin musste deshalb ab dem Ende der Aussetzung der Vollziehung am 12.
Juli 2003 die Forderungen für die [X.] in die Prognose ihrer künftigen [X.] einstellen. Von einer Erfüllbarkeit der Steuerforderungen konnte sie nicht ausgehen, weil für künftige Zuflüsse zu ihrem Vermögen, die sie in die 25
26
-
16
-
Lage versetzt hätten, die Forderungen zu begleichen, nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich ist. Die Stundung konnte deshalb allenfalls zu ei-nem kurzfristigen Aufschub des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit führen, der jedoch keinen Einfluss auf die drohende Zahlungsunfähigkeit hatte. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass trotz der mehrfachen Stundung bis zur Eröff-nung des Insolvenzverfahrens keine nennenswerte Veränderung des Umfangs der Forderungen der Finanzverwaltung eintrat. Soweit in den [X.] unter anderem die vollständige Rückführung der gestundeten Steuern bis zum 1.
Juli 2004 vorgesehen war, konnte die Schuldnerin diese Bedingung von vornherein nicht erfüllen. Die Stundung durfte
der Schuldnerin nach dem Wortlaut des §
222 Satz 1 [X.] zwar nur gewährt werden, wenn der Anspruch durch diese nicht gefährdet erschien. Hieran hat sich die Finanzbehörde jedoch nicht gehalten, weil sie die beantragte Stundung trotz des Hinweises der Schuldnerin auf ihre Insolvenzreife gewährt hat. An der drohenden [X.] bestanden deshalb trotz Stundung keine Zweifel.

c) Die weiteren Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rückgewähr der im [X.]raum vom 12.
Juli 2003 bis 1.
Juli 2004 geleisteten Zahlungen sind entsprechend den Ausführungen zur Revision der [X.] gegeben. Die Schuldnerin handelte aufgrund ihrer Kenntnis der bereits eingetretenen und der jedenfalls trotz Stundung drohenden Zahlungsunfähigkeit bei dem Ausgleich der [X.] der
[X.] mit dem Vorsatz, ihre übrigen [X.] zu benachteiligen. [X.] wusste die Beklagte aufgrund ihrer Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit, dass die Rechtshandlungen der Schuldnerin deren Gläubiger benachteiligten und dass die Schuldnerin dies auch wollte (vgl. [X.], Urteil vom 19.
September 2013 -
IX
ZR 4/13, [X.], 2213 Rn.
18; vom 24.
Oktober 2013 -
IX
ZR 104/13, [X.], 2378 27
-
17
-
Rn.
13).
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die in der fraglichen [X.] ge-leisteten Z

2. Die Revision des [X.] hat ferner Erfolg, soweit er sich dagegen wendet, dass ihm das Berufungsgericht für die [X.] ab 12.
Juli 2004 nur einen ner Zahlungsaufstellung rech-i-on nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die in der Aufstellung des [X.] im Schriftsatz vom 22. Juli 2010 tabellarisch aufgeführ-ten Zahlungen unstreitig. Der Kläger hat danach ab 12.
Juli 2004 Zahlungen in e-sprochene Betrag beruht offensichtlich auf einem Additions-
und Übertragungs-fehler; dass das Berufungsgericht andere Beträge feststellen wollte, ist nicht ersichtlich.

3. Das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, dass es sich bei den Darle-hensrückzahlungen der Schuldnerin an die Beklagte, welche diese während der Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide bis zum 11. Juli 2003 geleis-tet hat, nicht um der Vorsatzanfechtung unterliegende Zahlungen handelt, weil die Steuerforderungen zu dieser [X.] von der Finanzverwaltung nicht ernsthaft eingefordert worden waren und die Schuldnerin in diesem [X.]raum im Blick hierauf weder zahlungsunfähig noch drohend zahlungsunfähig war. Die von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners regelmäßig ausgehenden Indizwirkungen für dessen Benachteiligungsvorsatz und die Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon greifen deshalb
nicht ein.

a) Die Annahme des Berufungsgerichts, diese Steuerverbindlichkeiten seien für die Dauer der Aussetzung bei der Feststellung der Zahlungsfähigkeit 28
29
30
-
18
-
der Schuldnerin nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht als fällige Forderungen im Sinne des
§ 17 Abs. 2 [X.] zu bewerten seien, trifft zu. Zwar ändert die Aussetzung der Vollziehung nichts an der Wirksamkeit des angefochtenen [X.], dessen weitere Vollziehung lediglich gehemmt ist (vgl. [X.], NJW 1983, 776, 777; [X.]/[X.], [X.], 11.
Aufl., §
361 Rn. 19) und dessen Wirkungen nur für die Zukunft eintreten ([X.]NV 1994, 4). Die [X.] gibt aber mit der Aussetzung zu erkennen, dass sie nicht beabsichtigt, den Bescheid durchzusetzen, solange dessen Rechtmäßigkeit im Streit steht. Ungeachtet ihrer rechtlichen Möglichkeiten sieht sie sich -
aus autonomen Gründen
-
an der Durchsetzung ihrer Forderung gehindert und bringt dies mit der Aussetzungsentscheidung auch zum Ausdruck. In gleicher Weise wie bei einer stundungsähnlichen Vereinbarung wird für den [X.]raum der Aussetzung der Vollziehung eine Begleichung der fälligen Forderung durch den Schuldner nicht erwartet.

Im Streitfall hat die Aussetzung der Vollziehung bewirkt, dass die Forde-rungen der Finanzverwaltung aus den Jahren 1993 und 1994 bei der Feststel-lung der Zahlungsunfähigkeit bis zum Ende der Aussetzung, die bis zum 11.
Juli 2003 andauerte, nicht zu berücksichtigen sind. Bis zur Entscheidung des [X.]s am 11.
April 2001
war ungewiss, ob die Schuldnerin die Steuerbefreiung gemäß §
5 Abs. 1 Nr. 18 [X.] für sich in Anspruch nehmen konnte. Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils blieb diese Ungewissheit [X.] weiter erhalten, weil das [X.] die Revision im Hinblick auf die Grundsatzbedeutung der in der Sache zu beantwortenden Rechtsfrage [X.] hatte. Endgültige Klarheit wurde erst durch die Bekanntgabe der Ent-scheidung des [X.] vom 26.
Februar 2003 geschaffen, mit der das Gericht die Revision der
Schuldnerin zurückgewiesen hat. Weil die Schuld-nerin gegenüber anderen Gläubigern zuvor nicht in erheblicher Weise in [X.]
-
19
-
stand geraten war, kann Zahlungsunfähigkeit nicht vor dem 12.
Juli 2003 ange-nommen werden.

b) Die Auffassung der Revision des [X.], die Vorsatzanfechtung sei gleichwohl für die ab August 2001 geleisteten Darlehensrückzahlungen der Schuldnerin begründet, weil während des gesamten [X.]raums zumindest dro-hende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des §
18 [X.] vorgelegen habe, geht fehl. Für die Dauer der Aussetzung der Vollziehung sind die Forderungen aus den [X.]n für 1993 und 1994 auch bei der Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn
der Schuldner voraus-sichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im [X.]-punkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen (§
18 Abs.
2 [X.]). Um dies festzustellen, ist eine Prognoseentscheidung zu treffen, in die auch solche Zahlungspflichten einzubeziehen sind, deren Fälligkeit im Prognosezeitraum nicht sicher, aber überwiegend wahrscheinlich ist ([X.], Urteil vom 5.
Dezember 2013 -
IX
[X.], Z[X.] 2014, 77 Rn.
10 mwN). So können Verbindlichkeiten aus einem Darlehen nicht nur dann eine drohende Zahlungsunfähigkeit begründen, wenn der Anspruch auf Rückzahlung durch eine bereits erfolgte Kündigung auf einen bestimmten in der Zukunft liegenden [X.]punkt fällig gestellt ist, sondern auch dann, wenn aufgrund gegebener Umstände überwiegend wahrscheinlich ist, dass eine Fälligstellung im Prognosezeitraum erfolgt (vgl. [X.], Urteil vom 22.
November 2012 -
IX
ZR 62/10, [X.], 76 Rn.
15; vom 5.
Dezember 2013, aaO). Dementsprechend sind auch streitbefangene Verbindlichkeiten nur dann in die Prognoseberechnung einzubeziehen, wenn aufgrund gegebener Umstände überwiegend wahrscheinlich ist, dass sie im Prognosezeitraum un-eingeschränkt durchsetzbar werden. Bestehen bezüglich ihrer Berechtigung 32
33
-
20
-
dagegen ernsthafte Zweifel, die sie als offen erscheinen lassen, und ist deshalb eine Aussetzung der Vollziehung erfolgt oder ein Stillhalteabkommen geschlos-sen worden, so sind sie bei der Prognoseberechnung nicht zu berücksichtigen. Die Wertung kann nicht anders ausfallen, als bei der Feststellung der [X.], bei der die Verbindlichkeiten mangels ernsthaften Einforderns außer Betracht zu lassen sind. Sie können dann auch im Rahmen der Progno-seentscheidung nach §
18 [X.] nicht in Rechnung gestellt werden. Insoweit kann die drohende Zahlungsunfähigkeit nicht weiter gehen, als die [X.]. Soweit erwogen wird, streitbefangene Forderungen mit einem [X.] in dem aufzustellenden Liquiditätsplan zu berücksichtigen (FK-[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
18 Rn. 8; [X.], [X.], 13.
Aufl., §
18 Rn.
9), kann dies jedenfalls
dann
nicht gelten, wenn der Gläubiger -
wie hier
-
zu er-kennen gibt, dass er auf die Durchsetzung der rechtlich umstrittenen Forderung bis zum Abschluss des anhängigen Rechtsstreits verzichtet. Die Steuerforde-rungen für die Jahre 1993 und 1994 durften deshalb in die
Prognoseentschei-dung nach §
18 Abs.
2 [X.] nicht als Verbindlichkeiten eingestellt werden. [X.] braucht auf die umstrittene Frage, welcher [X.]raum der Prognose zugrunde zu legen ist (vgl. HK-[X.]/Kirchhof, 6.
Aufl., §
18 Rn.
8; [X.]/[X.]/[X.], [X.], §
18 Rn.
19; [X.], aaO Rn.
18
f; jeweils mwN) hier nicht eingegan-gen zu werden.

c) Hieran ändert auch der
in der mündlichen Verhandlung erhobene Ein-wand des [X.], der Bestand der Forderung sei ungeachtet des finanzge-richtlichen Verfahrens überwiegend wahrscheinlich gewesen, nichts. Die Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Einschätzung der Erfolgsaussichten der von der Schuldnerin gegen die Entscheidung des [X.]s eingelegten Revi-sion die nach §
291 ZPO offenkundige Tatsache außer Acht gelassen, dass Rechtsmittel gegen Entscheidungen von [X.]en nur in weniger als der 34
-
21
-
Hälfte aller Verfahren Erfolg hätten, deshalb sei drohende Zahlungsunfähigkeit zu Unrecht abgelehnt worden, ist unzulässig.
Verfahrensrügen muss der Revi-sionskläger gemäß §
551 Abs.
3
Satz
1
Nr. 2 Buchst.
b ZPO
mit
der Revisions-begründung erheben. Das Nachschieben einer Verfahrensrüge oder ihrer Be-gründung ist nach Ablauf der [X.] ausgeschlossen ([X.], [X.], 1683, 1684; Hk-ZPO/[X.], 5.
Aufl., §
551 Rn.
11; [X.]/[X.], ZPO, 30.
Aufl., §
551 Rn.
14). Zu den Verfahrensrügen gehört auch die Rüge, offenkundige Tatsachen übergangen zu haben. Im Übrigen sagt der Umstand, dass Revisionen gegen finanzgerichtliche Entscheidungen im [X.] nur in weniger als der Hälfte aller Verfahren Erfolg haben, nichts über die Erfolgsaussichten eines solchen Rechtsmittels im Einzelfall aus.

III.

Das Berufungsurteil kann aus den vorstehenden Gründen nicht in vollem Umfang Bestand haben. Es ist teilweise aufzuheben (§
562 Abs. 1 ZPO) und insgesamt neu zu fassen. Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei

35
-
22
-
der Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der [X.] selbst zu entscheiden (§
563 Abs.
3 ZPO).

[X.]
Gehrlein
[X.]

Fischer
[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.12.2010 -
10 O 125/10 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.03.2013 -
7 U 23/11 -

Meta

IX ZR 95/13

22.05.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2014, Az. IX ZR 95/13 (REWIS RS 2014, 5322)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5322

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 95/13

IX ZR 93/11

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