Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2016, Az. IX ZR 32/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17320

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:210116U[X.]32.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IX ZR 32/14

Verkündet am:

21. Januar
2016

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 133 Abs. 1
Zahlt der Schuldner auf Steuerforderungen nur noch unter [X.] und weiß der Steuergläubiger, dass die Hausbank des Schuldners eine Auswei-tung seines ausgeschöpften Kreditlimits ablehnt und Zahlungen nur noch aus [X.] geduldeten Kontoüberziehung erfolgen, kann daraus auf eine Zahlungseinstel-lung des Schuldners und einen [X.] sowie dessen Kenntnis geschlossen werden.
[X.], Urteil vom 21. Januar 2016 -
IX ZR 32/14 -
OLG Hamm

[X.]

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2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2016 durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 28. Januar 2014 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 28. Mai 2013 wird [X.].

Der Beklagte
trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist Verwalterin in dem auf den Antrag vom 18. November 2008 am 27.
Februar 2009 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W.

GmbH
& Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin).

Die Schuldnerin, die einen Motorradhandel betrieb, geriet im
September 2007 mit ihrer Verpflichtung zur Zahlung fälliger Steuerforderungen gegenüber dem beklagten
Land (nachfolgend: Beklagter)
in Rückstand. Nach Ankündigung von Vollstreckungsmaßnahmen im November 2007 richtete sie ab Dezember 1
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2007 wiederholt Schreiben an die Finanzverwaltung des Beklagten, in denen sie um Aussetzung der Vollstreckung fälliger Umsatzsteuerzahlungen, Stun-dung der Steuerforderungen und Einräumung von Ratenzahlungen bat. Im [X.] ließ der Beklagte mehrere
Konten der Schuldnerin bei verschiedenen Kreditinstituten pfänden. Nach Aussetzung der Pfändung aufgrund einer [X.] der Schuldnerin aus einer geduldeten Kontoüberziehung kam es zu weite-ren Aussetzungs-
und [X.] und nicht eingehaltenen Ratenzah-lungszusagen. Am 5.
Mai 2008 teilte die Schuldnerin dem Beklagten im Rah-men weiterer Verhandlungen über eine Stundung von Umsatzsteuerforderun-gen mit, dass ihre Hausbank es "kategorisch"
ablehne, die eingeräumte [X.] auszuweiten. Die Kreditlinie
von 290.000

ihrer Hausbank geduldet überzogen.

Mit der Klage begehrt die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Vorsatz-anfechtung Erstattung der von der Schuldnerin vom 27.
Mai 2008 bis 2.
Dezember 2008 an den Beklagten
erbrachten Zahlungen in Höhe von 64.905,98

44.023,23

Das [X.] hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
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4
-
I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die nach §
133 Abs.
1 [X.] erfor-derliche
Kenntnis des Beklagten von dem [X.] der Schuld-nerin könne nicht festgestellt werden. Der Beklagte habe zwar Anfang des [X.] 2008 die Zwangsvollstreckung angedroht und mehrere Kontenpfändungen ausgebracht. Der Schuldnerin sei es aber möglich gewesen, die Forderung aus einer geduldeten Überziehung zu befriedigen. Einer der
Stundungsanträge
sei durch den Beklagten nur aus formalen Gründen abgelehnt worden. Aus den ungewöhnlich hohen Umsatzsteuerrückständen habe der
Beklagte nicht schlie-ßen müssen, dass die Schuldnerin insgesamt nicht im Wesentlichen in der [X.] gewesen sei, ihre fälligen Verbindlichkeiten binnen drei Wochen zu erfüllen. Aufgrund des Schreibens vom 5.
Mai 2008 habe der
Beklagte nur von einer geduldeten Überziehung gewusst, es sei nur zu erkennen gewesen, dass die Hausbank ihr Kreditengagement nicht habe ausweiten wollen. Wenn eine kre-ditgebende Bank ihr Engagement nicht fällig stelle, spreche dies für andere Gläubiger eher dafür, dass eine Insolvenzreife nicht bestehe. Andere Erkennt-nisquellen habe der
Beklagte nicht gehabt. Den [X.] sei keine Er-klärung der Schuldnerin zu entnehmen, zur Zahlung nicht in der Lage zu sein. Der Kündigung des [X.] komme nicht die Bedeutung zu, dass die Schuldnerin sich in einer strukturellen Krise befunden habe. Folge die-ser Kündigung sei lediglich eine erhöhte Umsatzsteuerschuld gewesen.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Klage ist in vollem Umfang aus §
133 Abs.
1, §
143 Abs.
1
[X.] begründet.
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5
-

1. Die im Zeitraum 27.
Mai
2008
bis 2.
Dezember 2008 an den
Beklagten
bewirkten Zahlungen stellen Rechtshandlungen der Schuldnerin dar. Infolge des [X.] haben die Zahlungen eine objektive Gläubigerbe-nachteiligung im Sinne des §
129 Abs. 1 [X.] bewirkt ([X.], Urteil vom 5.
März 2015 -
IX
ZR 133/14, [X.]Z 204, 231 Rn. 47; vom 7. Mai 2015 -
IX
ZR 95/14, Z[X.] 2015, 1262 Rn. 8). Die Anfechtungsfrist ist gewahrt.

2. Die Schuldnerin hat die Zahlungen mit dem
Vorsatz, ihre Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen (§
133 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

a) Der [X.] folgt daraus, dass die Schuldnerin die Zahlungen im Stadium der Zahlungsunfähigkeit erbracht hat.

Der [X.] ist gegeben, wenn der Schuldner bei [X.] der Rechtshandlung (§
140
Abs. 1
[X.]) die Benachteiligung der Gläu-biger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als [X.] Folge -
sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich [X.] anderen Vorteils
-
erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zah-lungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit [X.], weil er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen ([X.], Urteil vom 7.
Mai 2015, aaO Rn. 11 mwN). In diesen Fällen handelt der Schuldner ausnahmsweise nicht mit [X.], wenn er aufgrund konkreter Umstände -
etwa der siche-ren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können
-
mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann ([X.], Urteil vom 7.
Mai 2015, aaO).

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b) Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des §
17 Abs.
2 Satz 1 [X.] ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§
17 Abs. 2 Satz 2 [X.]) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet ([X.], Urteil vom 12.
Februar 2015 -
IX
ZR 180/12, Z[X.] 2015, 628
Rn. 18; vom 7.
Mai 2015, aaO Rn. 12
jeweils mwN). So
verhält es sich
im Streitfall.

aa) Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung ent-wickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhan-den, bedarf es einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder einer Unterdeckung von mindestens zehn vom Hundert nicht ([X.], Urteil vom 18.
Juli 2013 -
IX
ZR 143/12, Z[X.] 2013, 2109 Rn. 10
mwN; vom 7.
Mai 2015, aaO Rn.
13 mwN).

bb) Bei der Schuldnerin haben sich mehrere eine Zahlungseinstellung begründende Beweisanzeichen verwirklicht.

(1) Die Schuldnerin hat Forderungen in Höhe von 24.374,22

vor den angefochtenen Zahlungen fällig waren, bis zur Verfahrenseröffnung nicht beglichen.
Schon dies gestattet für sich genommen den Rückschluss auf eine Zahlungseinstellung (vgl. [X.], Urteil vom 30.
Juni 2011 -
IX
ZR 134/10, Z[X.] 2011, 1410
Rn. 12, 15).

(2) Ein weiteres Indiz hat sich in der schleppenden
und auch nur er-zwungenen
Zahlung der Steuerforderungen des
Beklagten verwirklicht (vgl. [X.], Urteil vom 30.
Juni 2011, aaO Rn. 16; vom 6.
Dezember 2012 -
IX
ZR 11
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-
3/12, Z[X.] 2013, 190 Rn.
36; vom 7.
Mai 2015, aaO Rn. 15). Die zwecks Durchsetzung dieser Forderungen von dem
Beklagten gegen die Schuldnerin betriebenen Vollstreckungsverfahren, welche die Schuldnerin durch Zahlungen abzuwenden suchte, legten zusätzlich die Schlussfolgerung einer Zahlungsein-stellung nahe (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Januar 2015 -
IX
ZR 203/12, Z[X.] 2015, 396 Rn. 23; vom 7.
Mai 2015, aaO Rn. 15
mwN). Es
ist der Schuldnerin selbst unter dem Druck der angedrohten und später nur ausgesetzten Pfändung ihrer Konten nicht gelungen, ihre Zahlungspflichten gegenüber dem Beklagten
auch nur annähernd
zu erfüllen. Vielmehr hat sie weitere Zahlungsrückstände auflau-fen lassen und Zahlungszusagen nicht erfüllt. Darüber hinaus hat sie wiederholt weitere Stundungsanträge gestellt,
in
denen sie um Ratenzahlungen gebeten hat. Gemäß dem Schreiben ihres Beraters vom 21.
April 2008, in dem die Schuldnerin schon vorsorglich um Stundung der Umsatzsteuerforderungen für die verspätet abgegebenen Voranmeldungen für März 2008 bat, sollten sich die Ratenzahlungen
der bis März 2008 aufgelaufenen Rückstände von insgesamt 33.120

über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr bis Mai 2009 erstre-cken. Die Schuldnerin war demgemäß offensichtlich nicht in der Lage, ihre fälli-gen Verbindlichkeiten innerhalb von drei Wochen zu erfüllen.
Die Erfüllbarkeit der angebotenen Ratenzahlungen wurde überdies an einen erhofften positiven Saisonverlauf geknüpft. Dem Schreiben ihres Beraters vom 5.
Mai 2008 ist zu entnehmen, dass die Hausbank
der Schuldnerin
es ablehnte, die Kreditlinie zu erweitern. Nach dem Inhalt dieses Schreibens hielt sich die Schuldnerin schon seit Monaten nur noch durch Zahlungen aus der stillschweigend geduldeten Überziehung ihrer Kreditlinie über Wasser. Von einem geordneten und gesi-cherten Zahlungsverkehr konnte damit im [X.] nicht mehr die Rede sein.

-
8
-

(3) Anders als das Berufungsgericht meint, kann die Weigerung der Hausbank, die Kreditlinie des Schuldners zu erhöhen, sondern stattdessen nur noch Zahlungen aus einer Überziehung zu dulden, nicht dahin verstanden wer-den, dass keine Insolvenzreife bestehe. Das dauerhafte Unvermögen des Schuldners,
eine dringend benötigte Ausweitung seiner Kreditlinie zu erreichen, weist vielmehr auf eine aussichtslose finanzielle Situation hin. Dem Hinweis, der Schuldner könne über Monate nur noch Zahlungen aus einer geduldeten Über-ziehung leisten, ist unter den gegebenen Umständen zu entnehmen, dass er seinen stark eingeschränkten Zugang zu finanziellen Mitteln nur noch
dazu
be-nutzt, die am stärksten drängenden Gläubiger -
wenigstens teilweise
-
zu be-friedigen.

Dies kann
in einer Gesamtschau
nur als Hinweis auf eine Zahlungsein-stellung verstanden werden. Er steht bei wiederholten Bitten um Zahlungsauf-schub und Einräumung von Ratenzahlungen dem Bekenntnis des Schuldners gleich, nicht zahlen zu können. Ein Schuldner, der in
dieser Situation darum bemüht ist, seine Verbindlichkeiten vor sich herzuschieben,
und einen Forde-rungsrückstand auflaufen lässt, operiert
ersichtlich am Rande des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 30.
Juni 2011, aaO; vom 8.
Januar 2015, aaO; vom 7.
Mai 2015, aaO Rn. 15). Bei dieser Sachlage ist von einer der Schuldnerin bekannten Zahlungsunfähigkeit und damit einem Benachteili-gungsvorsatz auszugehen.

(4) [X.] der Schuldnerin verbundenen Bitten auf Abschluss von [X.] können nicht als solche an-gesehen werden, die sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsver-kehrs halten und deshalb als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung
oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bilden (vgl. [X.], Beschluss vom 16
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9
-
16.
April 2015 -
IX
ZR 6/14, Z[X.] 2015, 898 Rn. 4 mwN). Vielmehr handelt es sich um nicht diesen Gepflogenheiten entsprechende wiederholte Bitten um den Abschluss von [X.], die unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und nicht eingehaltenen Zahlungszusagen gegenüber dem Gläubiger geäußert worden sind (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
September 2015 -
IX
ZR 308/14, Z[X.] 2015, 2217 Rn. 3). Die Annahme, dass es sich um Ratenzahlungsersuchen wegen vorübergehender Liquiditäts-engpässe gehandelt haben könnte, verbietet sich schon aufgrund des [X.], dass die Schuldnerin nach eigenem Bekenntnis keine Möglichkeit mehr hatte, weiteren
Kredit zu bekommen,
und deshalb vollkommen ungewiss war, wie sie ihre Zahlungspflichten gegenüber dem Beklagten erfüllen wollte.

Auf eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation konnte die Schuldnerin
in absehbarer Zeit
nicht hoffen. Ausweislich ihrer Bitte, die fälligen Zahlungen für die Dauer eines Jahres zu stunden, rechnete sie auch
selbst
nicht mit einer kurz-
oder wenigstens mittelfristigen Verbesserung ihrer wirtschaftlichen [X.]. Auf eine unlimitierte Duldung der Überziehung ihrer Kreditlinie konnte die Schuldnerin nicht setzen. Die Aussichtslosigkeit der finanziellen Situation der Schuldnerin dokumentiert auch die Kündigung des [X.], dem das Berufungsgericht keine Bedeutung beigemessen hat, obwohl die Schuldnerin nach ihrer eigenen Erklärung
im März 2008
nicht in der Lage war, die aus der Rückgabe der Motorräder resultierende Umsatzsteuer innerhalb von drei Wochen zu begleichen, sondern um Zahlungsaufschub für die Dauer eines Jahres gebeten hat. Nur kurzfristige, saisonbedingte Liquiditätsprobleme sind auszuschließen, wenn man in Rechnung stellt, dass die Zahlungsschwierigkei-ten der Schuldnerin im April/Mai 2008 unübersehbar wurden, also zu einer Zeit, zu welcher der Handel mit Motorrädern
jahreszeitbedingt
florieren müsste.

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10
-

3. Dieser [X.] wurde entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts von dem Beklagten erkannt.

a) Die Kenntnis des [X.]es wird gemäß §
133 Abs.
1 Satz 2 [X.] vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähig-keit drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Kennt der [X.] die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der [X.] regelmäßig über den [X.] im Bilde ([X.], Urteil vom 29.
September 2011 -
IX
ZR 202/10, Z[X.] 2012, 138 Rn. 15; vom 25.
April 2013 -
IX
ZR 235/12, Z[X.] 2013, 1077 Rn. 28; vom 7.
Mai 2015, aaO Rn. 17). Der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der [X.] die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt ([X.], Urteil vom 10.
Januar 2013
-
IX
ZR 13/12, Z[X.] 2013, 179 Rn.
25; vom 7.
Mai 2015, aaO Rn.
17).

b) Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte
im Mai 2008
die ([X.] drohende) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erkannt, weil ihm [X.] auf eine Zahlungseinstellung hindeutende Beweisanzeichen offenbar wurden.

aa)
Dieser Kenntnis steht der Hinweis der Revisionserwiderung auf den Wechsel der Rechtsprechung des Senats zu Leistungen aus einer bloß gedul-deten Kontoüberziehung nicht entgegen. Der Beklagte kann sich nicht darauf 20
21
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-
11
-
berufen, ihm könne keine Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes angelastet werden, weil zum Anfechtungszeitpunkt noch davon auszugehen gewesen sei, dass mangels Gläubigerbenachteiligung eine Deckung in der In-solvenz des Schuldners nicht angefochten werden könne, wenn der Gläubiger mit Mitteln aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung befriedigt worden sei ([X.], Urteil vom 11.
Januar 2007 -
IX
ZR
31/15, [X.]Z 170, 276). Diese Rechtsprechung habe der [X.] erst nach dem für die Anfechtung maßgeblichen Zeitraum mit Urteil vom 6.
Oktober 2009 (IX
ZR 191/05, [X.]Z 182, 317) aufgegeben.

Dieser Argumentation steht zunächst entgegen, dass
nach der Senats-rechtsprechung die allgemeine Kenntnis von der [X.] ausreicht (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Oktober 2013 -
IX
ZR 104/13, Z[X.] 2013, 2378 Rn. 12 ff
mwN). Es kommt nicht darauf an, auf welchem Weg es dem Schuldner aus der Sicht des Gläubigers
gelingt, seine Leistung über sein Bankkonto an den Gläubiger zu erbringen. Im Übrigen hat der [X.] schon durch Urteil vom 28.
Februar 2008 (IX
ZR 213/06, Z[X.] 2008, 374) entschieden, eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger liege auch dann vor, wenn das [X.], das für den Schuldner ein überzogenes Konto führt, auf dessen [X.] die einer Kontopfändung zugrunde liegende Forderung durch Überwei-sung an den Pfändungsgläubiger begleicht; in Höhe des überwiesenen Betrags komme ein Darlehensvertrag zustande.
Für Zahlungen durch Überweisung von einem überzogenen Konto hat der [X.] mithin eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht verneint. Dies hat der [X.] schon vor den hier angefochtenen Zahlungen klargestellt. Entsprechend dem
Urteil vom 28.
Februar 2008, das bei der hier angefochtenen Leistung am 27.
Mai 2008 schon veröffentlicht war,
sind sämtliche angefochtenen Zahlungen durch Überweisung vom Konto der
Schuldnerin
an den Beklagten erfolgt.
An einer 24
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12
-
objektiven Gläubigerbenachteiligung konnten deshalb
aus
Sicht
des Beklagten
keine Zweifel bestehen (vgl. [X.], Urteil vom 28.
Februar 2008, aaO
Rn.
9).

bb) Schon eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise, die sich hier [X.] seit Ende des Jahres 2007 im Verhältnis zu dem
Beklagten ausgeprägt hat, kann Indizwirkung für eine Zahlungseinstellung haben ([X.], Urteil vom 18.
Juli 2013 -
IX
ZR 143/12, Z[X.] 2013, 2109 Rn. 12; vom 7. Mai 2015, aaO Rn. 19). Eine Kenntnis des [X.]es ist in der Regel anzu-nehmen, wenn -
wie im Streitfall
-
die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem [X.] über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtli-chem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es bei dem gewerblich tätigen Schuldner noch weitere Gläu-biger mit ungedeckten Ansprüchen gibt ([X.], Urteil vom 7.
Mai 2015, aaO Rn.
19 mwN). Diesen für die Beurteilung der Kenntnis des [X.]s nach gefestigter Rechtsprechung erheblichen Gesichtspunkt hat das [X.] bei seiner unvollständigen und lückenhaften Würdigung nicht be-achtet.

cc) Neben dem Zahlungsrückstand traten weitere auf eine Zahlungsein-stellung deutende Indizien hinzu (vgl. [X.], Urteil vom 20.
November 2001
-
IX
ZR 48/01, [X.]Z 149, 178, 187; vom 7. Mai 2015, aaO Rn. 21), welche das Berufungsgericht ebenfalls nicht in seine Würdigung einbezogen hat. Seit [X.] konnte der Beklagte Zahlungen der Schuldnerin nur unter Anwendung von [X.] erwirken, was die kritische Liquiditätslage der Schuldnerin unterstrich (vgl. [X.], Urteil vom 25.
Oktober 2012 -
IX
ZR 117/11, Z[X.] 2012, 2244 Rn. 30; vom 7.
Mai 2015, aaO Rn. 21). Überdies leistete die Schuldnerin ab Anfang des Jahres 2008 wiederholt bloße [X.] an den Beklagten. Diese Zahlungen stammten, wie dem Beklagten auf-25
26
-
13
-
grund des Schreibens vom 5.
Mai 2008 bekannt war, aus lediglich geduldeten Überziehungen des Kontos der Schuldnerin bei deren Hausbank. Weiter ergab sich aus diesem Schreiben für den Beklagten unmissverständlich, dass die Schuldnerin auch künftig keinen zusätzlichen Kredit zu marktüblichen Bedin-gungen mehr bekommen würde, weil deren Hausbank eine Ausweitung der Kreditlinie abgelehnt hatte. Dem Beklagten war mithin bekannt, dass künftige Zahlungen der Schuldnerin vom Wohl und Wehe der Hausbank abhängig [X.], welche die Schuldnerin nicht mehr für kreditwürdig hielt. Die Schuldnerin hatte schon mit Schreiben ihres Beraters vom 21.
April 2008 gegenüber dem Beklagten zu erkennen
gegeben, die fälligen Umsatzsteuerverbindlichkeiten nur im Fall der Bewilligung von Ratenzahlungen, die sich über mehr als ein Jahr hinziehen sollten, bezahlen zu können. All diese Gegebenheiten trugen auch aus der Sicht des Beklagten zu dem Gesamtbild eines am Rande des [X.] operierenden Schuldners bei, dem es auf Dauer nicht gelingt, bestehende Liquiditätslücken zu schließen, sondern der nur noch da-rum bemüht ist, trotz fehlender Mittel den Anschein eines funktionstüchtigen Geschäftsbetriebs aufrechtzuerhalten ([X.], Urteil vom 8.
Januar 2015 -
IX
ZR 203/12, Z[X.] 2015, 396 Rn. 23; vom 7.
Mai 2015, aaO Rn. 21). Bereits diese Umstände begründen eine Kenntnis des
Beklagten von dem Benachteiligungs-vorsatz der Schuldnerin, die dem
Beklagten im Stadium der mindestens [X.] Zahlungsunfähigkeit ersichtlich bevorzugt Zahlungen zukommen ließ.

III.

Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist auf-zuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Da es keiner weiteren Feststellungen
bedarf, 27
-
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-
kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§
563 Abs.
3 ZPO)
und das Urteil des [X.] wiederherstellen.

Kayser
Gehrlein
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.05.2013 -
6 O 361/12 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 28.01.2014 -
I-27 [X.] -

Meta

IX ZR 32/14

21.01.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2016, Az. IX ZR 32/14 (REWIS RS 2016, 17320)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17320

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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