Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2017, Az. I ZR 133/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11789

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[X.]:[X.]:BGH:2017:270417BIZR133.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 133/16
vom
27. April 2017
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 27. April 2017 durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Prof.
Dr.
[X.], Dr.
Löffler und Feddersen

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 20.
Mai 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten [X.] nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] auch im Übrigen nicht erfordert

543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Eine Vorlage des Rechtsstreits an den Gerichtshof der [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst, weil die im Streitfall relevanten rechtlichen Voraussetzungen des Be-griffs der Geschäftspraktik von Unternehmern gegenüber [X.] im Sinne des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken keinen vernünftigen Zweifeln unterliegen
(vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 -
C-283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 -
C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 -
C-452/14, [X.]. 2015, 1152 Rn. 43 -
AIFA/
Doc Generici).
Nach Satz 2 ihres [X.] 7 bezieht sich diese Richtlinie nicht auf Geschäftspraktiken, die -
wie im Streitfall -
vorrangig anderen Zielen als der Beeinflussung der geschäftli-chen Entscheidung des Verbrauchers in Bezug auf Produkte die-nen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
-
3
-
Der Kläger trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).

Büscher
Schaffert
[X.]

Löffler
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.06.2015 -
84 O 231/14 -

O[X.], Entscheidung vom 20.05.2016 -
6 [X.] -

Meta

I ZR 133/16

27.04.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2017, Az. I ZR 133/16 (REWIS RS 2017, 11789)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11789

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